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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 243/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 16. Dezember 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 30. November 2006 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

117.781,25 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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1. Der Streitgegenstand des Anwaltshaftungsprozesses wird vom Kläger

durch seinen Antrag und den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bestimmt.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass der Beklagte die Verhandlung im Vor-

prozess ungenügend vorbereitet habe und das Anerkenntnis vorschnell abge-

geben worden sei. In diesem Rahmen hält sich die Entscheidung des Beru-

fungsgerichts.

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2. Die von der Beschwerde als Zulassungsgrund aufgeworfene Grund-

satzfrage, nach welchen Kriterien die Schadensursächlichkeit zu beurteilen sei,

wenn der Mandant auf Anraten des Gerichts ein Anerkenntnis veranlasse, ins-

besondere, ob in diesem Fall die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

gelte, stellt sich nicht. Es ist seit langem geklärt, wann die Vermutung bera-

tungsgerechten Verhaltens gilt, nämlich dann, wenn bei pflichtgemäßer Bera-

tung des Anwalts für den Mandanten bei vernünftiger Betrachtung aus damali-

ger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (vgl. Fischer in Zuge-

hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1005

m.w.N.). Das kann in einem Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht, gegen

dessen Entscheidung ohne weiteres Rechtsmittel zulässig sind, zu einem Aner-

kenntnis rät, der Anwalt des Beklagten aber von einem Anerkenntnis abraten

muss, nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

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Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht einen solchen

Anscheinsbeweis angewandt hat. Das Berufungsurteil enthält keine näheren

Feststellungen zur Kausalität. Zulassungsgründe werden aber in diesem Zu-

sammenhang nicht dargelegt.

3. Es besteht kein Anlass zu entscheiden, inwieweit an den Grundsätzen

aus dem Urteil des Senats vom 13. März 2003 (IX ZR 181/99, NJW-RR 2003,

850, 853 f) zu der Frage festzuhalten ist, wie der Zurechnungszusammenhang

zwischen Anwaltsfehler und Schaden bei dazwischen geschaltetem gerichtli-

chen Fehler zu beurteilen ist. Denn der Senat hat mit einem neuen Urteil vom

15. November 2007 (IX ZR 44/04, ZIP 2008, 225, 226 Rn. 13 ff z.V.b. in BGHZ)

die damit zusammenhängenden Fragen umfassend geklärt. Danach kommt

eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nur in eng begrenzten

Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher ist im vorliegenden Fall offensichtlich

nicht gegeben.

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4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten liegt nicht vor.

5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 17.03.2006 - 9 O 183/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.11.2006 - 11 U 57/06 -