BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 243/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 30. November 2006 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
117.781,25 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Der Streitgegenstand des Anwaltshaftungsprozesses wird vom Kläger
durch seinen Antrag und den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bestimmt.
Der Kläger hatte geltend gemacht, dass der Beklagte die Verhandlung im Vor-
prozess ungenügend vorbereitet habe und das Anerkenntnis vorschnell abge-
geben worden sei. In diesem Rahmen hält sich die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts.
2. Die von der Beschwerde als Zulassungsgrund aufgeworfene Grund-
satzfrage, nach welchen Kriterien die Schadensursächlichkeit zu beurteilen sei,
wenn der Mandant auf Anraten des Gerichts ein Anerkenntnis veranlasse, ins-
besondere, ob in diesem Fall die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens
gelte, stellt sich nicht. Es ist seit langem geklärt, wann die Vermutung bera-
tungsgerechten Verhaltens gilt, nämlich dann, wenn bei pflichtgemäßer Bera-
tung des Anwalts für den Mandanten bei vernünftiger Betrachtung aus damali-
ger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (vgl. Fischer in Zuge-
hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1005
m.w.N.). Das kann in einem Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht, gegen
dessen Entscheidung ohne weiteres Rechtsmittel zulässig sind, zu einem Aner-
kenntnis rät, der Anwalt des Beklagten aber von einem Anerkenntnis abraten
muss, nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht einen solchen
Anscheinsbeweis angewandt hat. Das Berufungsurteil enthält keine näheren
Feststellungen zur Kausalität. Zulassungsgründe werden aber in diesem Zu-
sammenhang nicht dargelegt.
3. Es besteht kein Anlass zu entscheiden, inwieweit an den Grundsätzen
aus dem Urteil des Senats vom 13. März 2003 (IX ZR 181/99, NJW-RR 2003,
850, 853 f) zu der Frage festzuhalten ist, wie der Zurechnungszusammenhang
zwischen Anwaltsfehler und Schaden bei dazwischen geschaltetem gerichtli-
chen Fehler zu beurteilen ist. Denn der Senat hat mit einem neuen Urteil vom
15. November 2007 (IX ZR 44/04, ZIP 2008, 225, 226 Rn. 13 ff z.V.b. in BGHZ)
die damit zusammenhängenden Fragen umfassend geklärt. Danach kommt
eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher ist im vorliegenden Fall offensichtlich
nicht gegeben.
4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten liegt nicht vor.
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 17.03.2006 - 9 O 183/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.11.2006 - 11 U 57/06 -