BGH Beschluss vom 28.09.2009 – II ZR 12/09
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BetrAVG § 3 idF des AltEinkG v. 5.7.2004, gültig ab 1.1.2005
Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht berührt, wenn der Versorgungsbe-
rechtigte das ihm in der Pensionszusage eingeräumte Recht, anstelle der nach dem
Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige
Kapitalzahlung zu verlangen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch
vor Eintritt des Versorgungsfalles ausübt.
BGH, Beschluss vom 28. September 2009 - II ZR 12/09 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2009
durch die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-
absichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß
§ 552 a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird auf
687.925,63 € festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen, da die
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Revision
der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Zulassungsgründe liegen nicht vor.
a) Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich nicht. Die Beantwor-
tung der vom Berufungsgericht möglicherweise für zulassungsrelevant erachte-
ten Frage, ob das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG in der ab 1. Januar 2005
geltenden Fassung dem Anspruch des Versorgungsberechtigten auf Kapital-
zahlung entgegensteht, wenn er ein ihm in der Pensionszusage, somit während
des Bestehens des Anstellungsverhältnisses eingeräumtes Recht, anstelle ei-
ner versprochenen Rente eine Kapitalleistung zu verlangen (Kapitaloptions-
recht), nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, aber noch vor Eintritt
des Versorgungsfalls ausübt, ist - wie das Berufungsgericht selbst gesehen
hat - nicht klärungsbedürftig. Die vom Berufungsgericht angeführte instanzge-
richtliche Rechtsprechung (LAG Niedersachsen - 11 Sa 1580/07, juris Tz. 28 f.;
ArbG Solingen - 5 Ca 2051/07, juris Tz. 39 f.; vgl. auch LAG Hessen, NZA-
RR 1999, 497 zu § 3 BetrAVG a.F.) geht ebenso wie die ganz h.M. in der Litera-
tur (Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht 3. Aufl. § 3 BetrAVG
Rdn. 4; ErfurterKomm/Steinmeyer 9. Aufl. § 3 BetrAVG Rdn. 4; Höfer, BetrAVG
§ 3 Rdn. 3571; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 3 Rdn. 35;
Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung 4. Aufl. Rdn. 465; Kisters-Kölkes
in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG 2. Aufl. § 3 Rdn. 29;
Förster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentengesetz
11. Aufl.
§ 3 Rdn. 12;
Förster/Cisch, BB 2004, 2126, 2132; Langohr-Plato/Teslau, NZA 2004, 1297,
1300; nicht eindeutig Matthießen, AuR 2005, 81, 85; ebenso Schnitker/Grau,
NJW 2005, 10, 14) davon aus, dass das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG in
einem solchen Fall nicht eingreift.
b) Auch sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere
weicht das Berufungsgericht, das mit seiner Beurteilung der instanzgerichtlichen
Rechtsprechung und der h.M. in der Literatur gefolgt ist, nicht von der Recht-
sprechung des Bundesarbeitsgerichts
(vgl. nur Urt. v. 14. Juni 2005
- 3 AZR 185/04, AP Nr. 14 zu § 3 BetrAVG; v. 14. August 1990 - 3 AZR 301/89,
BAGE 65, 341, 344 f.) ab, das die Abfindung gesetzlich unverfallbarer Renten-
anwartschaften im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungs-
verhältnisses grundsätzlich als gegen § 3 BetrAVG verstoßend und deshalb
gemäß § 134 BGB für nichtig erachtet. Es handelt sich hier nicht um eine Abfin-
dung im Sinn von § 3 BetrAVG. Die Abfindung einer Anwartschaft im Sinne die-
ser Vorschrift setzt einen Vertrag voraus, durch den der Versorgungsberechtigte
auf seine Anwartschaft verzichtet und durch den sich der Dienstherr verpflichtet,
hierfür eine Entschädigung zu zahlen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2002 - II ZR 192/00,
ZIP 2002, 1701, 1702). Die Ausübung eines - wie das Berufungsgericht in revi-
sionsrechtlich einwandfreier Auslegung der Pensionszusage angenommen hat -
dort eingeräumten einseitigen Gestaltungsrechts nach Beendigung des Be-
schäftigungsverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalls genügt
hierfür nicht. Der Anspruch des Klägers stand nach dem Inhalt der Versor-
gungszusage von vornherein unter dem Vorbehalt, dass weder die Gesellschaft
noch der Versorgungsberechtigte die Abfindung des Rentenanspruchs verlan-
gen würde. Nur in diesem Umfang hat der Kläger eine Versorgungsanwart-
schaft erlangt (BGH, Urt. v. 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, WM 2003, 2110,
2111). Wird die Kapitaloption vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeübt, wird
der Anspruch aus der Pensionszusage durch die Kapitalleistung nicht abgefun-
den, sondern erfüllt (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto aaO).
2. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Revision auch
keine Aussicht auf Erfolg.
Sonstige Rechtsfehler des Berufungsurteils werden von der Revision
nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.
Kraemer Caliebe Reichart
Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
worden.
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 15.05.2008 - 10 O 29/08 KfKH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.12.2008 - 14 U 34/08 -