Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2009 – II ZR 12/09

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BetrAVG § 3 idF des AltEinkG v. 5.7.2004, gültig ab 1.1.2005

Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht berührt, wenn der Versorgungsbe-

rechtigte das ihm in der Pensionszusage eingeräumte Recht, anstelle der nach dem

Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige

Kapitalzahlung zu verlangen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch

vor Eintritt des Versorgungsfalles ausübt.

BGH, Beschluss vom 28. September 2009 - II ZR 12/09 - OLG Stuttgart

LG Ulm

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2009

durch die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler

einstimmig beschlossen:

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-

absichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß

§ 552 a ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert

für das Revisionsverfahren wird auf

687.925,63 € festgesetzt.

Gründe

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Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen, da die

Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Revision

der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a) Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich nicht. Die Beantwor-

tung der vom Berufungsgericht möglicherweise für zulassungsrelevant erachte-

ten Frage, ob das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG in der ab 1. Januar 2005

geltenden Fassung dem Anspruch des Versorgungsberechtigten auf Kapital-

zahlung entgegensteht, wenn er ein ihm in der Pensionszusage, somit während

des Bestehens des Anstellungsverhältnisses eingeräumtes Recht, anstelle ei-

ner versprochenen Rente eine Kapitalleistung zu verlangen (Kapitaloptions-

recht), nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, aber noch vor Eintritt

des Versorgungsfalls ausübt, ist - wie das Berufungsgericht selbst gesehen

hat - nicht klärungsbedürftig. Die vom Berufungsgericht angeführte instanzge-

richtliche Rechtsprechung (LAG Niedersachsen - 11 Sa 1580/07, juris Tz. 28 f.;

ArbG Solingen - 5 Ca 2051/07, juris Tz. 39 f.; vgl. auch LAG Hessen, NZA-

RR 1999, 497 zu § 3 BetrAVG a.F.) geht ebenso wie die ganz h.M. in der Litera-

tur (Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht 3. Aufl. § 3 BetrAVG

Rdn. 4; ErfurterKomm/Steinmeyer 9. Aufl. § 3 BetrAVG Rdn. 4; Höfer, BetrAVG

§ 3 Rdn. 3571; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 3 Rdn. 35;

Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung 4. Aufl. Rdn. 465; Kisters-Kölkes

in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG 2. Aufl. § 3 Rdn. 29;

Förster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentengesetz

11. Aufl.

§ 3 Rdn. 12;

Förster/Cisch, BB 2004, 2126, 2132; Langohr-Plato/Teslau, NZA 2004, 1297,

1300; nicht eindeutig Matthießen, AuR 2005, 81, 85; ebenso Schnitker/Grau,

NJW 2005, 10, 14) davon aus, dass das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG in

einem solchen Fall nicht eingreift.

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b) Auch sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere

weicht das Berufungsgericht, das mit seiner Beurteilung der instanzgerichtlichen

Rechtsprechung und der h.M. in der Literatur gefolgt ist, nicht von der Recht-

sprechung des Bundesarbeitsgerichts

(vgl. nur Urt. v. 14. Juni 2005

- 3 AZR 185/04, AP Nr. 14 zu § 3 BetrAVG; v. 14. August 1990 - 3 AZR 301/89,

BAGE 65, 341, 344 f.) ab, das die Abfindung gesetzlich unverfallbarer Renten-

anwartschaften im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungs-

verhältnisses grundsätzlich als gegen § 3 BetrAVG verstoßend und deshalb

gemäß § 134 BGB für nichtig erachtet. Es handelt sich hier nicht um eine Abfin-

dung im Sinn von § 3 BetrAVG. Die Abfindung einer Anwartschaft im Sinne die-

ser Vorschrift setzt einen Vertrag voraus, durch den der Versorgungsberechtigte

auf seine Anwartschaft verzichtet und durch den sich der Dienstherr verpflichtet,

hierfür eine Entschädigung zu zahlen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2002 - II ZR 192/00,

ZIP 2002, 1701, 1702). Die Ausübung eines - wie das Berufungsgericht in revi-

sionsrechtlich einwandfreier Auslegung der Pensionszusage angenommen hat -

dort eingeräumten einseitigen Gestaltungsrechts nach Beendigung des Be-

schäftigungsverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalls genügt

hierfür nicht. Der Anspruch des Klägers stand nach dem Inhalt der Versor-

gungszusage von vornherein unter dem Vorbehalt, dass weder die Gesellschaft

noch der Versorgungsberechtigte die Abfindung des Rentenanspruchs verlan-

gen würde. Nur in diesem Umfang hat der Kläger eine Versorgungsanwart-

schaft erlangt (BGH, Urt. v. 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, WM 2003, 2110,

2111). Wird die Kapitaloption vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeübt, wird

der Anspruch aus der Pensionszusage durch die Kapitalleistung nicht abgefun-

den, sondern erfüllt (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto aaO).

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2. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Revision auch

keine Aussicht auf Erfolg.

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Sonstige Rechtsfehler des Berufungsurteils werden von der Revision

nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.

Kraemer Caliebe Reichart

Drescher Löffler

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG Ulm, Entscheidung vom 15.05.2008 - 10 O 29/08 KfKH -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.12.2008 - 14 U 34/08 -