BGH Urteil vom 29.09.2009 – X ZR 169/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein nein
Verkündet am: 29. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Diodenbeleuchtung
Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten oder die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sach- lich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem an- (Bestätigung von Sen.Urt. v. 26.10.1982 deren Gebiet - X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. - Liegemöbel und v. 11.3.1986 - X ZR 17/83, GRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut).
finden kann
Setzt die Frage, ob gegebenenfalls der Rat eines höher qualifizierten Fach- manns hilfreich sein könnte, voraus, dass der Fachmann bereits eine ihm durch den Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, die Lösung wäre dem Spezialisten nahegelegt gewesen.
BGH, Urteil vom 29. September 2009 - X ZR 169/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die
Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger sowie Dr. Grabinski
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juli 2007 verkün-
dete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-
richts abgeändert:
Das europäische Patent 900 971 wird mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es
über folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht:
1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf
der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche
mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch
verbunden sind,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist
und eine Fensterscheibe bildet und dass die Leiterbahnen (2,
3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu
unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind.
2. Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Anschlüsse (4, 5) der Leiterbahnen (2, 3) ebenfalls als
elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu un-
sichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind.
3. Beleuchtungsvorrichtung nach den Ansprüchen 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Leiterbahnen (2, 3) und deren Anschlüsse (4, 5) als
Metallschicht auf die Glasplatte (1) aufgedampft sind.
4. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Leiterbahnen (2, 3) und deren Anschlüsse (4, 5) auf
einer der beiden Flächen der Glasplatte (1) aufgebracht sind.
5. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Leuchtdioden (6) auf der die Leiterbahnen (2, 3) und
deren Anschlüsse (4, 5) tragenden Fläche (9) der Glasplatte (1)
angebracht sind.
6. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Leuchtdioden (6) weißes Licht erzeugen.
7. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass einige der Leuchtdioden (6) weißes Licht und die verblie-
benen Leuchtdioden (6) Licht einer anderen Farbe erzeugen.
8. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass beide Flächen der Glasplatte (1) mit Leiterbahnen (2, 3),
Anschlüssen (4, 5) und/oder Leuchtdioden (6) versehen sind.
9. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-
le einer Vitrine bildet,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Glasplatte (1) als Zwischenboden (13) in der Vitrine
eingesetzt ist, wobei die Leuchtdioden (6) auf der Unterseite
der Glasplatte (1) angebracht sind.
10. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-
le einer Vitrine bildet,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Glasplatte (1) unterhalb des Oberteils (14) der Vitrine
angebracht ist bzw. das Oberteil (14) selbst bildet, wobei sich
die Leuchtdioden (6) auf der dem Innenraum der Vitrine zuge-
wandten Seite der Glasplatte (1) befinden.
11. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-
le einer Vitrine bildet,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Glasplatte (1) in Form eines schmalen Streifens in ei-
ner oder mehreren Ecken (15) innerhalb der Vitrine angebracht
ist, wobei die Leuchtdioden (6) sich auf der dem Innenraum der
Vitrine zugewandten Seite der Glasplatte (1) befinden.
12. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-
le einer Vitrine bildet,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass eine ganze Seitenwand (16) oder auch nur ein Teil der-
selben der Vitrine aus der Glasplatte (1) gebildet wird, wobei
die Leuchtdioden (6) sich auf der dem Innenraum der Vitrine
zugewandten Seite befinden.
13. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-
le einer Vitrine bildet,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Leuchtdioden (6) von einer Stromversorgungseinrich-
tung mit elektrischer Energie versorgt werden, die in der Vitrine
eingebaut ist.
14. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach Anspruch 13,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Stromversorgungseinrichtung einen Akkumulator auf-
weist, welcher von auf der Oberseite (17) der Vitrine ange-
brachten Solarzellen aufladbar ist.
15. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach Anspruch 13 oder 14,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Stromversorgungseinrichtung durch eine drahtlose
Fernsteuereinrichtung ein- und ausschaltbar und/oder dass die
Helligkeit der Leuchtdioden (6) über die Fernsteuereinrichtung
einstellbar ist.
16. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach einem der Ansprüche 9 bis 15,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Zuleitungen zu den Anschlüssen (4, 5) der Leiterbah-
nen (2, 3) in Form von Leiterbahnen ausgebildet sind, welche
den Leiterbahnen (2, 3) der Glasplatte (1) im Aufbau entspre-
chen und welche auf einer oder mehreren Seitenwänden (16)
der Vitrine aufgebracht sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt ⅔ der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits;
die übrigen Kosten fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Firma des Beklagten ist als Inhaberin des am 9. September 1997
auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten und
erteilten europäischen Patents 900 971 (Streitpatents) eingetragen, das
16 Patentansprüche umfasst, deren - nebengeordnete - Ansprüche 1 und 9 in
der Verfahrenssprache lauten:
"1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf
der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche
mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch
verbunden sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die
Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und
dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und
unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplat-
te (1) aufgebracht sind.
9. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung
nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
die Glasplatte (1) als Zwischenboden (13) in der Vitrine einge-
setzt ist, wobei die Leuchtdioden (6) auf der Unterseite der
Glasplatte (1) angebracht sind."
Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatent-
schrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin das Streitpatent in vollem Um-
fang angegriffen und geltend gemacht, sein Gegenstand sei nicht neu und be-
ruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dafür hat sie sich im Wesentlichen
auf die japanische Offenlegungsschrift 5-119706 vom 18. Mai 1993 (Anlage
K 3, Übersetzung Anlage K 5), auf die deutsche Patentschrift 42 08 922 (Anlage
K 16) und die französische Offenlegungsschrift 2 624 712 (Anlage K 34, Über-
setzung Anlage K 35), ferner auf die deutsche Offenlegungsschrift 42 35 485
(Anlage K 8) berufen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfs-
weise mit sieben Hilfsanträgen, wegen deren Wortlauts auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, beschränkt verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1
bis 8 für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen haben
der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt.
Mit seinem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die Klägerin begehrt,
verteidigt der Beklagte das Streitpatent in erster Linie beschränkt in der aus
dem Tenor ersichtlichen Fassung und hilfsweise mit der Maßgabe, dass die
Patentansprüche 9 bis 16 in der erteilten Fassung Bestand haben mögen.
Mit ihrer Anschlussberufung, deren Zurückweisung der Beklagte bean-
tragt, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Patentansprüche 9 bis 16
des Streitpatents ebenfalls für nichtig zu erklären.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg, soweit das Streitpatent noch beschränkt vertei-
digt wird. In diesem Umfang führt das Rechtsmittel zur Abweisung der Nichtig-
keitsklage. Soweit das Streitpatent über die noch verteidigte Fassung hinaus-
geht, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl.
BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg.
A.
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung, bei der meh-
rere Leuchtdioden auf einer Trägerplatte befestigt und mit auf dieser Trägerplat-
te angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, sowie die Kombinati-
on einer Vitrine mit einer solchen Beleuchtungsvorrichtung.
2. Die Streitpatentschrift verweist für derartige Beleuchtungsvorrichtun-
gen auf einen in einem Unternehmensprospekt gezeigten Infrarot-Scheinwerfer
aus einer Vielzahl von matrixförmig angeordneten, auf einer Leiterplatte ange-
brachten Infrarot-Leuchtdioden und bezeichnet solche Vorrichtungen des Wei-
teren als aus der deutschen Patentschrift 42 08 922 bekannt, die ein Flächen-
display zur Ausleuchtung von Hintergrundflächen betrifft (unten A III 2 b bb).
Ferner ist der Streitpatentschrift zufolge aus der französischen Offenle-
gungsschrift 2 624 712 eine säulenförmige, mehreckige Vitrine mit Seitenteilen
aus Glas, drehbaren, scheibenförmigen Präsentationsflächen und einer im
Oberteil befindlichen Beleuchtungsvorrichtung bekannt.
3. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine
Beleuchtungsvorrichtung dahingehend anzugeben, dass diese insbesondere
zur Beleuchtung von Schaufenstern sowie Verkaufs- und/oder Ausstellungsvit-
rinen geeignet ist. Dafür schlägt das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 in
der noch verteidigten Fassung eine Beleuchtungsvorrichtung vor,
1. bestehend aus einer Vielzahl von Leuchtdioden, die
1.1 auf einer Trägerplatte befestigt und
1.2 mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elek-
trisch verbunden sind,
wobei
2. die Trägerplatte als glasklare Glasplatte ausgebildet ist und ei-
ne Fensterscheibe bildet und
3. die Leiterbahnen als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare
bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasscheibe aufge-
bracht sind.
II. Die beschränkte Verteidigung von Patentanspruch 1 gemäß dem jetzi-
gen Hauptantrag ist zulässig.
1. Es wird damit nur noch eine Beleuchtungsvorrichtung unter Schutz ge-
stellt, die die Merkmalsgruppe 1 und das Merkmal 3 aufweist und bei der die
gemäß Merkmal 2 als Trägerplatte fungierende glasklare Glasplatte eine Fens-
terscheibe bildet. Diese Modifikation des erteilten Anspruchs stellt eine substan-
tielle, unterscheidungskräftige Beschränkung im Sinngehalt des Anspruchs dar.
Die räumlich-körperliche Ausgestaltung der geschützten Scheibe wird auf eine
bestimmte Weise konkretisiert und charakterisiert (vgl. Sen.Urt. v. 6.5.2008
- X ZR 174/04 Tz. 13; vgl. auch Sen.Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR
2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Während den zuvor allge-
mein als Bestandteil der Beleuchtungsvorrichtung beanspruchten "Glasplatten"
u.a. auch eine Tragefunktion zugewiesen sein konnte (gläserne Tischplatten),
sind (glasklare) Fensterscheiben dadurch gekennzeichnet, dass sie als Bauteil
in Öffnungen an Außenflächen von Gebäuden oder innen eingesetzt werden
und - wenn sie glasklar ausgebildet sind - durchsichtig sind.
2. Beleuchtungsvorrichtungen, bei denen die Glasplatte eine Fenster-
scheibe bildet, sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart.
Dort ist vom Einsatz der Vorrichtung insbesondere zur Beleuchtung von Schau-
fenstern und Vitrinen die Rede (europäische Patentanmeldung 900 971 Sp. 1
Z. 26 ff.; Z. 48 ff.).
3. Mit der Beschränkung auf Fensterscheiben bildende Glasplatten wird
entgegen der Ansicht der Klägerin der Schutzbereich des erteilten Patentan-
spruchs 1, nicht erweitert. Der Begriff der Glasplatte schließt nach dem maß-
geblichen Verständnis der Streitpatentschrift (vgl. BGHZ 150, 149, 156
- Schneidmesser I) Fensterscheiben als Element der Beleuchtungsvorrichtung
zwanglos ein. Diese sind auch nicht deswegen ein Aliud zum Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1, weil sie ein Konstruktionsbauteil darstellen. Viel-
mehr stellen Beleuchtungsvorrichtungen, bei denen die Glasplatte als Fenster-
scheibe ausgebildet ist, lediglich eine besondere Ausführungsform dar. Da-
durch, dass nur diese noch von Anspruch 1 unter Schutz gestellt werden sollen,
wird dessen Gegenstand beschränkt und nicht erweitert.
III. Die mit dem jetzigen Hauptantrag verteidigte Fassung von Patentan-
spruch 1 (im Folgenden nur noch: Patentanspruch 1) ist schutzfähig (Art. 52
Abs. 1 EPÜ).
1. Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu.
Beleuchtungsvorrichtungen, bei denen die Trägerplatte für Leuchtdioden
die Scheibe eines Fensters, insbesondere eines Schaufensters bildet, sind im
Stand der Technik nicht offenbart. Das in der japanischen Offenlegungsschrift
5-119706 beschriebene Glassubstrat erfasst zwar, worauf die Klägerin hinweist,
Glas jedweder stofflichen Beschaffenheit (Mineral- oder Plexiglas) als Träger
von elektrisch leitfähigen Beschichtungen und Leuchtdiodenchips mitsamt ihren
Anschlüssen. Damit ist jedoch nur bestimmtes Material seiner Qualität nach
offenbart. Der Gegenstand der Erfindung gemäß dem beschränkten Anspruch 1
bezieht sich dagegen nicht auf "Fensterglas" als Material, sondern damit wer-
den Beleuchtungsvorrichtungen beansprucht, zu denen eine Fensterscheibe,
insbesondere eine Schaufensterscheibe als Träger von Leiterbahnen und
Leuchtdioden gehört. Derartiges ist in der japanischen Schrift ebenso wenig
gezeigt, wie in der deutschen Offenlegungsschrift 42 35 485, die Einbaulicht-
quellen für Möbel betrifft. Die gemäß der Lehre der deutschen Patentschrift
42 08 922 als Leuchtfläche für Flächendisplays dienende Leiterplatte stellt
ebenfalls keine in eine Bauwerksöffnung eingesetzte Fensterscheibe dar.
2. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) vermag
der Senat nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand von Patentan-
spruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war.
a) Bei dem maßgeblichen Fachmann, der am Anmeldetag des Streitpa-
tents über Möglichkeiten der Schaufensterbeleuchtung oder darüber nachdach-
te, wie Vitrinen auf andere als im Stand der Technik bekannte Weise ausge-
leuchtet werden könnten, handelte es sich um einen berufserfahrenen Glasbau-
techniker und nicht, wie das Patentgericht meint, um einen mit Beleuchtungs-
fachleuten zusammenarbeitenden Festkörperphysiker.
aa) Das Betätigungsfeld von Glasbauunternehmen, in denen der zustän-
dige Fachmann tätig war, umfasste am Anmeldetag des Streitpatents die Her-
stellung von Sicherheitsglas, von unterschiedlich beschichteten bzw.
elektrochromen, auf Transparenz schaltbaren (Fenster-)Scheiben, etwa für
Hochhäuser, und auch von Glasvitrinen, wie sie beispielsweise Gegenstand der
französischen Offenlegungsschrift 2 624 712 sind. Im Vorbringen der Parteien
finden sich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür und auch die mündliche
Verhandlung hat nicht ergeben, dass die typischen Glasbauunternehmen sei-
nerzeit Entwicklungsabteilungen unterhalten und dort Festkörperphysiker be-
schäftigt hätten, zumal die Produktpalette solcher Unternehmen die ständige
Beschäftigung so speziell qualifizierter akademischer Fachmitarbeiter nicht er-
warten ließ.
bb) Dem in der Anlage K 44 dokumentierten, im Jahre 2007 gehaltenen
Vortrag über das Unternehmen des Beklagten (in einer früheren Rechtsform)
lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnehmen, dass für den
fachmännischen Horizont zum Anmeldezeitpunkt auf höheres Fachwissen ab-
zustellen sein könnte, als es dem erfahrenen Glasbautechniker zu Gebote
stand. Der Beklagte ist schon nicht Erfinder der mit dem Streitpatent unter
Schutz gestellten Lehre und auch nicht dessen ursprünglicher Inhaber, sondern
er hat es nachträglich erworben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Dokument le-
diglich, dass sein Unternehmen 1985 als Zulieferer und Entwickler der Industrie
in einem Nischenmarkt für technische Gläser in den Bereichen Optik, Elektronik
und Mechanik von einem Chemieunternehmen einen nicht näher spezifizierten
Auftrag über Spezialglasscheiben mit einer besonderen Bearbeitung erhalten
hatte und aus dieser Situation heraus seine Chance erkannte, der Industrie in-
novative Glas-Lösungen anzubieten. Für diesen Nischenmarkt habe man vier
Eigenschaften definiert, die eine "High-tech-Glasoberfläche" in Zukunft aus-
zeichneten, darunter frei programmierbare Schaltfunktionen. Diese dienen, wie
die Klägerin vorträgt, der Herstellung von Anzeigevorrichtungen, indem einzelne
Leuchtmittel individuell an- und ausgeschaltet werden. Abgesehen davon, dass
der dokumentierte Vortrag nicht erkennen lässt, über welche Kenntnisse die im
Unternehmen des Beklagten zur Anmeldezeit beschäftigen Fachleute verfügten
und welcher technische Entwicklungsstand dort seinerzeit verwirklicht war, ist
der Umstand, dass frei programmierbare Schaltungen für Anzeigevorrichtungen
angeboten wurden, kein tragfähiges Anzeichen dafür, dass dieses Unterneh-
men oder ein ihm vergleichbarer Anbieter zur Anmeldezeit Festkörperphysiker
mit der Weiterentwicklung von Erzeugnissen wie den vom Streitpatent unter
Schutz gestellten betraute.
b) Der Fachmann fand im Stand der Technik keine Vorbilder vor, die An-
lass zur Auffindung gerade der patentgemäßen Lösung hätten sein können.
aa) Der in den Anmeldungsunterlagen und in der Beschreibung erwähnte
Infrarot-Scheinwerfer liegt weit ab vom Gegenstand von Patentanspruch 1. Mit
der Bündelung von Infrarot-Leuchtdioden zu einem Scheinwerfer wird zwar eine
spezielle Lichtquelle geschaffen. Damit wird jedoch keine Anregung gegeben,
einzelne Leuchtdioden als Beleuchtungskörper auf Fensterscheiben anzubrin-
gen und deren Versorgung mit elektrischer Energie so anzulegen, dass die
Sichtfunktion des Fensters gewahrt bleibt. Die Stromzuführung der auf einer
Leiterplatte aufgebrachten Leuchtdioden erfolgte bei dem beschriebenen
Scheinwerfer über Leiterbahnen, welche sich auf der der Bestückungsseite der
Platte abgewandten Seite befinden (Beschreibung Sp. 1 Tz. 5).
bb) Für die Auffindung patentgemäßer Vorrichtungen gab auch die deut-
sche Patentschrift 42 08 922 keine Anregung. Ungeachtet ihrer Einordnung als
nächstliegender Stand der Technik in der Streitpatentschrift liegt das gemäß
dieser Patentschrift unter Schutz gestellte Flächendisplay zur Ausleuchtung von
Hintergrundflächen ebenfalls entfernt vom Gegenstand von Patentanspruch 1.
Die Erfindung verfolgte das Ziel, die im Stand der Technik verwirklichte Ge-
samtbauhöhe von Flächendisplays von 2 bis 3 mm weiter zu reduzieren und
eine Gesamtbauhöhe von unter 1,5 mm zu erreichen. Dazu wird eine Vorrich-
tung vorgeschlagen, die aus einem U-förmigen, lichtundurchlässigen, reflektie-
renden Rahmen besteht, dessen offene Seite von einer aus einem lichtdurch-
lässigen Material bestehenden Leiterplatte übergriffen wird und auf deren In-
nenseite drahtgebondete Leuchtdiodenchips aufgebracht sind. Der vom Rah-
men und der Leiterplatte umschlossene Raum wird mit einer durchsichtigen
Vergussmasse ausgefüllt, in die feinste Glaspartikel als Streuzentren eingela-
gert sind. Das von den Leuchtdiodenchips punktförmig nach innen abgestrahlte
Licht wird durch die Vergussmasse aufgelöst und an den Innenflächen des
Rahmens reflektiert und leuchtet bei seinem Austritt die Leiterplatte als Leucht-
fläche entsprechend aus.
Abgesehen von der Frage, ob vom Glasbautechniker überhaupt erwartet
werden konnte, diese Schrift aufzufinden - sie ist nach dem unwidersprochenen
Vortrag des Beklagten im Erteilungsverfahren nur aufgrund des übereinstim-
menden Elements der Leuchtdioden als nächstliegender Stand der Technik de-
finiert worden - hätte der Fachmann, um von einem solchen Flächendisplay
zum Gegenstand von Patentanspruch 1 zu gelangen, die dort beschriebene,
lichtdurchlässige Leiterplatte gedanklich aus dem konstruktiven Zusammen-
hang mit dem U-förmigen, Reflexionszwecken dienenden Rahmen herauslösen
und sich die Leiterplatte des Displays als Fensterscheibe vorstellen müssen.
Die mündliche Verhandlung hat keine zureichenden Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass eine derartige Abstraktion vom durchschnittlich befähigten und erfah-
renen Glausbautechniker als zuständigen Fachmann erwartet werden konnte,
zumal der Beleuchtungszweck beim patentgemäß beleuchteten Fenster ein
ganz anderer ist, als bei dem in der Patentschrift 42 08 922 offenbarten Display.
Während dort mithilfe von Diodenchips Licht nach außen reflektiert werden soll,
ist Zweck der Beleuchtung von (Schau-)Fenstern gemäß dem Streitpatent die
bessere Ausleuchtung der dekorierten Auslagen innen.
c) Die Auffindung der von Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Leh-
re ergab sich für den Fachmann auch nicht deshalb in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik, weil sie einem besser qualifizierten Fachmann, etwa
einem Festkörperphysiker, nahegelegt gewesen wäre und dessen Zuziehung
- über eine Kooperation mit universitären Einrichtungen, wie es sie nach der
Darstellung des Vertreters der Klägerin zur Anmeldezeit des Streitpatents bei
einzelnen Projekten gegeben haben soll - vom Glasbautechniker hätte erwartet
werden können. Die Voraussetzungen, unter denen dem Fachmann das Wis-
sen eines Spezialisten zugerechnet werden kann, sind im Streitfall nicht erfüllt.
aa) Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fach-
leuten bzw. die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zu-
ständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in
einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt (vgl.
Sen.Urt. v. 26.10.1982 - X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. - Liegemöbel - wo-
nach von einem mit dem Entwurf von Liegemöbeln vertrauten Fachmann zu
erwarten ist, sich bei Sachverständigen für die Fertigung von Beschlägen nach
Lösungen zu erkundigen, die im Zusammenhang mit der Konstruktion eines
Liegemöbels mit einer Höhenverstellvorrichtung auftreten) bzw. wenn er auf-
grund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf ei-
nem anderen Gebiet finden kann (vgl. Sen.Urt. v. 11.3.1986 - X ZR 17/83,
GRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut - wonach von einem Fach-
mann auf dem Gebiet des Maschinenbaus aufgrund vorauszusetzender Grund-
vorstellungen von der Regelungstechnik für schwierigere regelungstechnische
Fragen die Hinzuziehung eines Fachmanns auf diesem Gebiet erwartet werden
kann; vgl. auch Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 4 Rdn. 50 m.w.N.). Beides
liegt um so näher, je näher die beiden Fachgebiete beieinander liegen und um
so weniger nahe, je entfernter das Gebiet, dessen Erkenntnisse verwertet wer-
den sollen, von dem Gebiet liegt, auf das diese Erkenntnisse übertragen wer-
den sollen (vgl. Moufang, aaO, § 1 Rdn. 361). Dabei sind benachbarte Gebiete
solche, die sich mit dem Bereich, auf dem die Erfindung liegt, technologisch
berühren (Moufang, aaO, § 4 Rdn. 52 ff.).
bb) Im Streitfall hatte der Fachmann keine Veranlassung, auf dem Gebiet
des Gegenstands der deutschen Patentschrift 42 08 922 bewanderte Fachleute
zurate zu ziehen, weil Flächendisplays, wie sie dort gezeigt sind, fernab vom
hier betroffenen Glasbau liegen und einem ganz anderen technischen Bedarf
dienen. Deshalb konnte vom Fachmann auch nicht erwartet werden zu erken-
nen, dass er in diesem Bereich auf sein eigenes Fachgebiet übertragbare Er-
kenntnisse gewinnen könnte. Vielmehr stellte sich dem Fachmann die Frage,
ob gegebenenfalls der Rat von Spezialisten wie Festkörperphysikern hilfreich
sein könnte, im Streitfall allenfalls nachdem er selbst bereits erkannt hatte, dass
zum Zwecke der Ausleuchtung von Schaufensterauslagen Leuchtdioden als
Lichtquellen auf die Schaufensterscheiben gesetzt werden könnten, nachdem
durch Beschichtungen leitfähig gemachtes Fensterglas zur Verfügung stand.
Damit ist aber bereits eine Lösung erarbeitet, von der nicht angenommen wer-
den kann, dass sie dem zuständigen Fachmann durch den Stand der Technik
nahegelegt war. Muss dem Fachmann die Hinzuziehung eines höher qualifizier-
ten Experten erst erforderlich oder sinnvoll erscheinen, nachdem er selbst eine
ihm durch den Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in
Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Be-
gründung verneint werden, die Lösung wäre dem höher qualifizierten Fach-
mann nahegelegt gewesen.
d) Die deutsche Offenlegungsschrift 42 35 485 betrifft eine Einbaulicht-
quelle für Möbel und steht damit dem Gegenstand von Patentanspruch 9 näher
als dem von Patentanspruch 1. Erfinderische Impulse zur Auffindung des Ge-
genstands des Letzteren könnten von dieser Schrift dementsprechend allenfalls
mittelbar ausgehen, wenn sie Anregungen zur Auffindung der Kombination aus
einer Vitrine und einer Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 ff.
hätte geben können. Das ist aber, was auszuführen sein wird (unten B II 2 a),
ebenfalls nicht der Fall.
Die Patentansprüche 2 bis 8 haben mit dem Anspruch 1 Bestand.
B.
Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg.
I. 1. Der Schutzbereich von Anspruch 9 ist entgegen der Ansicht der Klä-
gerin durch Aufnahme des Relativsatzes "… wobei die Glasplatte einen oder
mehrere Teile einer Vitrine bildet," nicht erweitert worden (§ 138 Abs. 1 lit. d
EPÜ). Der Sinngehalt dieses Zusatzes erschöpft sich in einer redaktionellen
Klarstellung, die zur Vermeidung sprachlicher Widersprüchlichkeiten zweckmä-
ßig geworden war. Nachdem der Beklagte den Gegenstand von Patentan-
spruch 1 auf Glasplatten beschränkt hat, die Fensterscheiben bilden, war es
sachgerecht, in Patentanspruch 9 und den folgenden Ansprüchen zum Aus-
druck zu bringen, dass die Glasplatte in einer Kombination von Vitrine und Be-
leuchtungseinrichtung nicht ebenfalls als Fensterscheibe ausgebildet ist. Ein
weitergehender Sinngehalt ist dem aufgenommenen Zusatz nicht zu entneh-
men. Zu Unrecht sieht die Klägerin eine Schutzbereichserweiterung ferner dar-
in, dass (nunmehr) auch der Unterboden der Vitrine Element der Beleuchtungs-
vorrichtung sein könne, denn dieser Bereich der Vitrine war bereits vom erteil-
ten Patentanspruch 10 ("… unterhalb des Oberteils …") gedeckt.
2. Soweit die Klägerin eine Schutzrechtserweiterung außerdem darin se-
hen will, dass nunmehr nicht nur die Kombination aus einer Vitrine und einer
Beleuchtungsvorrichtung geschützt wird, geht dies am Gegenstand der erteilten
Patentansprüche vorbei. Die Kombination aus Vitrine und Beleuchtungsvorrich-
tung ist nicht so zu verstehen, dass damit zwei zunächst verschiedene körperli-
che Gegenstände zu einem Objekt mit zwei Bestandteilen (Vitrine und Beleuch-
tungsvorrichtung) zusammengefügt werden, sondern dass die Elemente einer
Vitrine und einer speziellen Beleuchtungsvorrichtung gemäß der Lehre des un-
ter Schutz gestellten Anspruchs so miteinander verbunden werden, dass die
Vitrine Teil der Beleuchtungsvorrichtung ist und umgekehrt.
II. Ebenso wenig wie der Schutzbereich von Patentanspruch 9 erweitert
worden ist, ist der Anspruch durch Aufnahme des vorstehend erwähnten, - im
Übrigen den Anmeldungsunterlagen entlehnten (europäische Patentanmeldung
900 971 Sp. 1 Z. 37 f.) - Relativsatzes auch nicht substantiell beschränkt wor-
den. Sämtliche in Betracht kommenden Teile der Vitrine sind von den erteilten
Ansprüchen 9 ff. erfasst; dies kommt nunmehr lediglich schon deklaratorisch
("… einen oder mehrere Teile einer Vitrine …") in Anspruch 9 vorab zum Aus-
druck.
III. Der Gegenstand von Patentanspruch 9 ist, wie das Bundespatentge-
richt im Ergebnis zu Recht entschieden hat, patentfähig.
1. Dieser Gegenstand ist neu.
Er ist nicht von der japanischen Offenlegungsschrift 5-119706 vorwegge-
nommen, weil diese jedenfalls keine Kombination aus einer Vitrine und einer
Beleuchtungsvorrichtung offenbart. Mit der in der deutschen Offenlegungsschrift
42 35 485 vorgestellten Einbaulichtquelle werden jedenfalls keine Leuchtdioden
als Leuchtmittel und keine unsichtbaren bzw. nahezu unsichtbaren auf einer
Glasplatte als Trägerplatte aufgebrachten Leiterbahnen gezeigt.
2. Der Senat vermag nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand
von Patentanspruch 9 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt
war.
a) Der Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 42 35 485 gab
dem Fachmann keine Anregung, zu der mit Anspruch 9 unter Schutz gestellten
Kombination zu gelangen. Die Schrift offenbart als Lichtquelle ein Bauelement,
das eine horizontale oder vertikale Begrenzung eines Möbelstücks bzw. eines
abgeteilten Raums bildet. Das Licht wird von vorzugsweise einer zwischen zwei
Scheiben angeordneten Folie emittiert und gelangt durch die Transparenz der
die außen liegende Seite der Folie abdeckenden Scheibe nach außen. Für die
Erzeugung des zur Lichtabstrahlung aufgebauten elektrischen Feldes wird der
Lichtquelle über ein Stromzuführungskabel elektrische Energie zugeleitet.
Eine solche, flächige Lichtquelle, die Licht im Übrigen nur auf einer Fo-
lienseite abstrahlt, zur Beleuchtung einer aus durchsichtigem Glas bestehenden
Glasvitrine vorzusehen, liegt aus fachmännischer Sicht fern, weil sie die er-
wünschte Transparenz des gesamten Vitrinenkörpers beeinträchtigt, wobei die
Lösung der Stromzuführung durch ein Kabel zusätzlich kontraproduktiv ist. So-
weit die Schrift einen extrem niedrigen Stromverbrauch dieser Lichtquelle he-
rausstreicht und die Klägerin darin ein "K.o.-Kriterium" für die Auswahl eines
solchen Erzeugnisses sieht, setzt das Streitpatent die Priorität beim Erreichen
des Beleuchtungszwecks und empfiehlt deshalb die Verwendung einer Vielzahl
von Leuchtdioden, deren Leuchtleistung zum Anmeldezeitpunkt bekanntlich
noch deutlich geringer war als es aufgrund der zwischenzeitlichen Weiterent-
wicklung gegenwärtig der Fall ist.
b) Die japanische Offenlegungsschrift 5-119706 führt den Fachmann
nicht deshalb zur patentgemäßen Lösung, weil die dort gezeigte LED-
Anzeigevorrichtung sich eines Glassubstrats als Trägerfläche für Leiterbahnen
und Diodenchips als Lichtquelle bedient. Beleuchtungsmittel dazu einzusetzen,
in einer Vitrine ausgestellte Gegenstände zu beleuchten und sich dabei den
Effekt zunutze zu machen, dass die Lichtquelle infolge ihrer körperlich kleinen
Ausgestaltung die Wahrnehmung des Betrachters möglichst nicht beeinträch-
tigt, ist eine prinzipiell andere Anforderung als die, Informationen durch auf-
leuchtende Lichtquellen zu vermitteln, wie dies der bestimmungsgemäße Zweck
von LED-Anzeigen ist.
c) Dass der Fachmann durch eine "Zusammenschau" der japanischen
und der deutschen Schrift ohne Entfaltung erfinderischer Tätigkeit zur patent-
gemäßen Lösung hätte gelangen können, kann in Anbetracht der Unterschied-
lichkeit der jeweiligen Gegenstände ebenfalls nicht angenommen werden. Der
Fachmann hatte keine Veranlassung, die in der deutschen Schrift gezeigte
Lichtquelle durch das für eine LED-Anzeigevorrichtung vorgesehene Glassub-
strat zu ersetzen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 i.V. mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Soweit der Beklagte obsiegt, beruht dies auf einer in der Berufungsinstanz er-
klärten Beschränkung des Streitpatents, mit der dieses schon vor dem Patent-
gericht erfolgreich hätte verteidigt werden können, wenn sie rechtzeitig erklärt
worden wäre. Die dem Beklagten zusätzlich zur Last fallenden Kosten tragen
dem Umfang der Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung des Streitpa-
tents Rechnung.
Scharen
Asendorf
Gröning
Berger
Grabinski
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.07.2007 - 4 Ni 10/06 (EU) -