Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.11.2009 – Xa ZR 170/05

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. November 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und

Dr. Bacher

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 31. August 2005 verkündete Urteil des

4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf

Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich

die Patentansprüche 4 bis 7 auf den geänderten Patentanspruch 1

zurückbeziehen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bun-

desrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 401 241 (Streitpa-

tents), das am 16. Februar 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität einer

deutschen Patentanmeldung vom 17. Februar 1988 angemeldet worden und im

Verlaufe des Rechtsstreits durch Zeitablauf erloschen ist. Es betrifft ein Verfah-

ren zur Erfassung von Druckflächenbedeckungsdaten zur Steuerung von Farb-

zonenschrauben an Offsetdruckmaschinen und umfasst acht Patentansprüche.

Im Einspruchsverfahren ist es von der Einspruchsabteilung des Europäischen

Patentamts aufrechterhalten worden. Patentanspruch 1 lautet in der Verfah-

renssprache Deutsch:

"Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbede- ckungsdaten für Druckmaschinen (80) mit einstellbaren Farbzo- nenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks während des Drucks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen (15), wobei vor dem Druck die partiellen Flächenbedeckungen der Druckvorla- gen (15) ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung (70) verwendet werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

- die Druckvorlagen (15) zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden,

- Masken (53) erstellt werden, welche die Zuordnungen von Dich- tewerten zu den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks in Bezug auf die Satzfläche der Druckvorlagen, auf das Register- system der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druck- vorlagen enthalten,

- bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen (15') zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Di- rektaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichte- werte als Einstellwerte für die einzelnen Zonenschrauben mit- tels Masken (53) unmittelbar aus den durch Abtastung der Druckvorlagen (15) gewonnenen Dichtewerten oder aus modifi- zierten Dichtewerten ermittelt werden und

- die ermittelten prozentualen Dichtewerte für eine spätere Ver- wendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine (80) zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden."

3

Die Klägerin greift mit der Nichtigkeitsklage das Streitpatent insgesamt

an. Die Lehre des Streitpatents sei nicht ausführbar, jedenfalls dann nicht,

wenn der ausführende Fachmann nicht zugleich Informatiker sei. Im Übrigen

sei die Lehre des Streitpatents nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfin-

derischer Tätigkeit.

Die Beklagte hat das Streitpatent ohne Patentanspruch 3 und mit fol-

gender Fassung des Patentanspruchs 1 verteidigt:

"Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbede- ckungsdaten für Druckmaschinen (80) mit einstellbaren Farbzo- nenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks während des Drucks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen (15), wobei vor dem Druck die partiellen Flächenbedeckungen der Druckvorla- gen (15) ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung (70) verwendet werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

- die Druckvorlagen (15) zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden,

- Masken (53) erstellt werden, welche die Zuordnungen von Dich- tewerten zu den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks in Bezug auf die Satzfläche der Druckvorlagen, auf das Register- system der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druck- vorlagen enthalten,

- bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen (15') zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Di- rektaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichte- werte als Einstellwerte für die einzelnen Zonenschrauben mit- tels Masken (53) in einem Rechner (60) aus modifizierten Dich- tewerten ermittelt werden, wobei die modifizierten Dichtewerte gewonnen werden, indem die durch Abtastung der Druckvorla-

gen (15) gewonnenen Dichtewerte von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zeilen zu Feldern (52) zusammenge- fasst und für jedes Feld (52) ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des betreffenden Feldes (52) berechnet wird und die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gröberen Zeilenraster gespeichert werden,

- die ermittelten prozentualen Dichtewerte für eine spätere Ver- wendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine (80) zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden."

7

Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen das

Streitpatent im verteidigten Umfang richtet, und das Streitpatent im Übrigen für

nichtig erklärt.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das europäische Patent 0 401 241 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für nichtig zu erklä- ren.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Eine Anschlussberufung,

mit der sie Feststellungsanträge zur Entscheidung stellen wollte, hat sie in der

mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Als

gerichtlicher Sachverständiger

hat Dr.-Ing.

J. H. ,

emeritierter Professor für Feingerätebau und Mikrotechnik der Technischen

Universität M. , ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündli-

chen Verhandlung ergänzt und erläutert hat.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat hat lediglich klarge-

stellt, dass sich Patentansprüche 4 bis 7 auf den durch das angefochtene Urteil

geänderten Patentanspruch 1 zurückbeziehen.

I. Die Nichtigkeitsklage ist, auch nachdem das Streitpatent erloschen ist,

zulässig. Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in

Anspruch genommen wird, hat aus diesem Grund weiterhin ein Rechtsschutz-

bedürfnis für den Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents (vgl. BGH, Urt.

v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine; Urt. v.

16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II; Sen.Urt. v.

30.4.2009 - Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrich-

tung; st. Rspr.).

II. Das Patentgericht hat die Nichtigkeitsklage zu Recht abgewiesen,

soweit das Streitpatent von der Beklagten verteidigt worden ist.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Erfassung von Druckflä-

chenbedeckungsdaten für Offsetdruckmaschinen. An diesen lässt sich die

Menge der Farbzugabe für einzelne Zonen des Druckzylinders mittels Farbzo-

nenkontrollschrauben einstellen (Beschreibung Sp. 1 Z. 8-12). Mit Hilfe der

nach der Lehre des Streitpatents erhaltenen Dichtewerte sollen die Farbzonen-

kontrollschrauben gesteuert werden.

12

Je nach Größe der zu bedruckenden Fläche wird für die einzelnen Zo-

nen, in die der Druckzylinder unterteilt ist, eine unterschiedlich große Farbmen-

ge benötigt. Das Streitpatent schildert am Beispiel verschiedener Druckschrif-

ten Einrichtungen und Verfahren als bekannt, bei denen die partielle Flächen-

bedeckung einer Druckseite abgeschätzt, entsprechend die Zonenschrauben

der Farbwerte eingestellt und während des Druckbeginns im Wechsel durch

Verstellen und wiederholte Begutachtung der gedruckten Seite die Zonen-

schrauben auf die richtige Farbmenge einreguliert werden. Bei modernen Off-

setdruckmaschinen lasse sich diese Farbzufuhr automatisch per Programm

von einer Zentrale aus steuern. Dazu könnten auch vor Druckbeginn ermittelte

Deckungswerte eingegeben werden. Diese Daten würden dazu mittels Farb-

dichtemessgeräten durch Grobabtastung von belichteten Filmnegativen ermit-

telt und über eine Schnittstelle dem Steuerungssystem zugeleitet. Bei diesen

Verfahren sei eine separate Abtastung der belichteten Filmnegative erforder-

lich, was einen weiteren Arbeitsschritt bedinge. Es sei ein zusätzliches Abtast-

gerät erforderlich, und durch die Art der Grobabtastung sei eine relativ unge-

naue Ermittlung der Einstelldaten gegeben. Demgegenüber will das Streitpa-

tent ein Verfahren angeben, mit dem die Einstelldaten für die Zonenschrauben

einfacher und genauer erfasst und für die Druckmaschinen bereitgestellt wer-

den.

13

Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gibt zur Lösung dieses

Problems ein Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbede-

ckungsdaten für (Offset-)Druckmaschinen mit einstellbaren Farbzonenkontroll-

schrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen

des Druckwerks während des Drucks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der

Druckvorlagen mit folgenden Merkmalen an:

1. Vor dem Druck werden die partiellen Flächenbedeckungen der

Druckvorlagen ermittelt, indem 1.1 die Druckvorlagen bildpunkt- und zeilenweise abgetastet

und

1.2 Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten gewonnen

werden.

2. Die Ermittlung der Dichtewerte erfolgt

2.1 bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Fil-

men zur Herstellung von Offsetdruckformen oder

2.2 bei der Direktaufzeichnung von Offsetdruckplatten.

3. Aus den Dichtewerten werden modifizierte Dichtewerte gewon-

nen, indem 3.1 die durch Abtastung der Druckvorlagen gewonnenen Dich- tewerte von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zeilen zu Feldern zusammengefasst werden, für jedes Feld ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewer- ten des betreffenden Feldes berechnet wird und

3.2

3.3 die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder

in einem gröberen Zeilenraster gespeichert werden. 4. In einem Rechner werden aus den modifizierten Dichtewerten prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte für die einzelnen Farbzonenkontrollschrauben mittels dazu erstellter Masken be- stimmt.

5. Die Masken enthalten die Zuordnungen der prozentualen Dich- tewerte zu den einzelnen Zonen des Druckwerks in Bezug auf die Satzfläche der Druckvorlagen, auf das Registersystem der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druckvorlagen.

6. Die prozentualen Dichtewerte werden

für eine spätere Verwendung gespeichert oder

6.1 6.2 direkt an die Druckmaschine weitergegeben.

7. Die [so ermittelten] partiellen Flächenbedeckungen werden zur Einstellung der Farbzonenkontrollschrauben mittels einer diese beeinflussenden Zonensteuerung verwendet.

14

Damit lehrt Patentanspruch 1 ein Verfahren, bei dem Druckvorlagen zur

Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und

zeilenweise von einem Scanner abgetastet werden (Merkmal 1.1). Die Abtas-

tung dient einerseits zur Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offset-

druckformen oder zur Direktaufzeichnung von Offsetdruckplatten (Merkmal 2),

andererseits werden hierbei Dichtewerte für die Voreinstelldaten der Zonen-

steuerung gewonnen (Merkmal 1.2). Aus diesem Zusammenhang ergibt sich,

dass die Druckvorlage zwar größer (Sp. 7 Z. 18-37), aber nicht kleiner als die

Druckplatte sein kann; die Streitpatentschrift versteht darunter die Vorlage, die

zur Aufzeichnung der Offsetdruckplatte verwendet wird. Daraus folgt, dass er-

findungsgemäß die Aufzeichnungsdaten nicht einzelner Bildelemente, sondern

der so verstandenen Druckvorlage ermittelt werden. Die gewonnenen Dichte-

werte sind keine "binären", sondern, wie es der gerichtliche Sachverständige

ausgedrückt hat, "analoge" Werte. Dies bedeutet, dass für jeden einzelnen

Bildpunkt nicht nur die Dichtewerte 0 oder 1, sondern auch Zwischenwerte an-

gegeben werden können. Die Lehre des Streitpatents unterscheidet sich darin

von der Lehre nach der japanischen Offenlegungsschrift Sho 62-170346 (D 4),

bei der nach den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 2

Z. 28-31) für jeden Bildpunkt nur ein binärer Wert ermittelt wird. Dies hat Aus-

wirkungen auf die anschließende Bildung von Mittelwerten. Während es nach

dem Ansatz der japanischen Offenlegungsschrift ausreicht, die Zahl der Bild-

punkte mit dem binären Dichtewert 1 (Pixel) zu zählen, werden nach der Lehre

des Streitpatents die Dichtewerte der einzelnen Bildpunkte, die auch Zwi-

schenwerte zwischen 0 und 100 Prozent aufweisen können, aufaddiert (Sp. 6

Z. 19-24). Mit welcher Abstufung die möglichen Zwischenwerte für die einzel-

nen Bildpunkte ermittelt werden, ist in der Streitpatentschrift nicht festgelegt.

15

Die Umsetzung in Daten zur Steuerung der Farbzonenkontrollschrauben

erfolgt in der Weise, dass die Dichtewerte der einzelnen Zeilen in Segmente

zerlegt und mit entsprechenden Segmenten der Folgezeilen zu (vorzugsweise

quadratischen) Feldern zusammengefasst werden (Sp. 4 Z. 50-55, Merk-

mal 3.1). Aus den aufaddierten Dichtewerten der im Feld liegenden Bildpunkte

wird ein Mittelwert pro Feld berechnet (Sp. 6 Z. 19-24, Merkmal 3.2). Die mittle-

ren Dichtewerte werden als Grobbild in den Speicher eines Rechners übertra-

gen (Sp. 6 Z. 24-30, Merkmal 3.3). Im Rechner werden aus den so modifizier-

ten Dichtewerten prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte für die Farbzonen-

kontrollschrauben "mittels Masken" bestimmt (Merkmal 4). Dies bedeutet, wie

sich aus der Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat,

dass auf die Grobdaten eine Matrix angewendet wird, mit der Folge, dass

außerhalb der Matrix liegende Datenbereiche ausgeblendet werden. Die Mas-

ken ordnen die prozentualen Dichtewerte den einzelnen Zonen des Druck-

werks zu. Zur richtigen Zuordnung der Feldwerte zu den Druckzonen müssen

gemäß Merkmal 5 die Satzfläche der Druckvorlagen, das Registersystem der

Druckmaschine und die Kenndaten der Druckvorlagen berücksichtigt werden.

Bei dem in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel wird hierzu

zunächst eine dem gesamten Satzspiegel der zu druckenden Seite entspre-

chende erste Maske erstellt und über die gespeicherten Grobzeilen gelegt

(Sp. 6 Z. 39-42). In einem Rechenvorgang werden dann die mittleren Dichte-

werte der Felder, die in den Satzspiegel fallen, zur Berechnung der Zonen-

schraubeneinstellwerte herangezogen, indem eine zweite Maske über die ge-

speicherten Grobzeilen gelegt wird, die die Breite und relative Lage der Zonen

des Druckwerks in Bezug auf den Satzspiegel wiedergibt (Sp. 6 Z. 44-51). So-

dann wird aus den mittleren Dichten der Felder einer jeden Grobzeile und Zone

der zweiten Maske ein mittlerer prozentualer Dichtewert berechnet, bei dem

berücksichtigt wird, mit welchem prozentualen Flächenanteil das jeweilige Feld

in der Zone liegt (Sp. 6 Z. 55-57). Schließlich wird für jede Zone aus allen in die

Zone fallenden Dichtewerten ein Gesamtmittelwert pro Zone ermittelt (Sp. 6

Z. 57 - Sp. 7 Z. 3), der an die Zonensteuerung der Druckmaschine weitergege-

ben wird (Merkmal 6.2). Die Zonensteuerung nimmt daraufhin die Einstellung

der Zonenschrauben vor (Sp. 5 Z. 9-13, Merkmal 7). Bei diesem - Patent-

anspruch 4 entsprechenden - Ausführungsbeispiel ist allerdings bereits der Fall

berücksichtigt, dass Feld- und Zonengrenzen nicht übereinstimmen. Merkmal 5

ist allgemeiner formuliert und verlangt von der Maske lediglich eine eindeutige

Zuordnung der Dichtewerte bestimmter Felder zu einer bestimmten Zone.

16

2. Das Patentgericht hat die ausführbare Offenbarung der Erfindung und

die Patentfähigkeit des vorstehend erläuterten Gegenstands bejaht und zur

Begründung ausgeführt:

17

Der Fachmann, der sich im Prioritätszeitpunkt üblicherweise mit der Er-

mittlung von zur Verarbeitung durch eine Zonensteuerung geeigneten Einstell-

werten für die Farbzonenschrauben befasst habe, sei in der Regel ein Ingeni-

eur des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik gewesen. Ein solcher Ingeni-

eur habe schon Ende der 1970er Jahre regelmäßig im Rahmen seines Studi-

ums eine Programmierausbildung erhalten. Er sei damit in der Lage gewesen,

programmtechnische Abläufe zu verstehen und auch selbst Anwendungspro-

gramme zu erstellen, insbesondere auch für die Handhabung und Verarbeitung

von Daten. Er sei daher in der Lage gewesen, die Lehre des Streitpatents in

der Praxis zu realisieren. Die Patentschrift gebe ihm mit den Hinweisen auf die

Masken und die flächenbezogen prozentualen Dichtewerte aus feldweise ge-

mittelten, modifizierten Dichtewerten dazu die entscheidende Richtung an.

18

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidig-

ten Fassung sei neu, insbesondere zeige keines der bekannten Verfahren die

Bildung von den Druckzonen über Masken zugeordneten prozentualen Dichte-

werten, die aus durch Abtastung der Vorlagen gewonnenen modifizierten Dich-

tewerten ermittelt seien.

19

Bei dem der japanischen Offenlegungsschrift Sho 59-96955 (D 8) ent-

nehmbaren Verfahren würden einzelne Bestandteile eines zu erzeugenden

Druckbilds an mehreren Eingabegeräten eingegeben und an einem Anzeigege-

rät in einem Layoutprozess zu einem Gesamtbild zusammengefügt. Dabei ent-

stehe ein zur Aufzeichnung eines Offsetdruckfilms dienender Datensatz, bei

dem die Einstellwerte für die Farbzonen durch zonenweise Zählung der

schwarzen Punkte (Pixel) der auf den Film aufzuzeichnenden Zeichen ermittelt

würden. Nach der Lehre des Streitpatents dagegen würden durch Abtasten der

Druckvorlage ermittelte Dichtewerte der Bildpunkte bestimmt und der Zone zu-

geordnet. Diese beiden Vorgehensweisen führten zu grundsätzlich unter-

schiedlichen Ergebnissen und daher zu unterschiedlichen Farbzoneneinstel-

lungen, denn die Anzahl der schwarzen Punkte führe zu einem anderen Bede-

ckungswert, da die Überlagerung von Bildpunkten nicht berücksichtigt werde.

Schon gar nicht führe die D 8 zur Ermittlung prozentualer Dichtewerte über

modifizierte Dichtewerte im Sinne des Merkmals 3. Diese Überlegungen träfen

auch auf die zu der Offenlegungsschrift Sho 59-96955 vorgelegten Anmeldeun-

terlagen zu, da auch dort die Pixel gezählt würden.

20

In der britischen Patentanmeldung 2 166 235 (D 3) und der damit in-

haltsgleichen deutschen Offenlegungsschrift 35 27 500 (D 3a) werde ein Ver-

fahren zum Sammeln von Daten beschrieben, die für die Einstellung der Zu-

fuhrmengen von Druckfarben in Abhängigkeit von der Dichte von Bildvorlagen

geeignet seien. Die Abtastung der Bildvorlagen erfolge abschnittsweise in Ab-

tastbereichen derselben, die wiederum in Flächenanteile unterteilt würden, aus

denen bildelementweise die Dichtewerte bestimmt würden. Die gegenseitige

Lagebeziehung der Einzelbilder auf der Druckplatte werde in einem gesonder-

ten - gegebenenfalls elektronisch ausgeführten - Layoutschritt bestimmt. Erst

aus der Zusammenführung der Einzelbilder im Layout werde die Farbmenge

bestimmt. Es werde jedoch nichts darüber ausgesagt, wie die Zoneneinstell-

werte aus den ermittelten Flächenbedeckungswerten ermitteln seien.

21

Bei dem Verfahren nach der veröffentlichten europäischen Patentan-

meldung 142 469 (D 1) werde ein Verfahren zur Regelung der Farbführung bei

einer Offset-Druckmaschine vorgestellt, bei dem die Farbzonenkontrollschrau-

ben durch Vergleich von an einer Referenz (Druckform, zugehöriger Rasterfilm,

Gutbogen) gemessenen Remissions-Sollwerten mit im Fortdruck am Drucker-

zeugnis gemessenen Remissions-Istwerten in einem Regelkreis eingestellt

würden. Dabei würden die Referenz und das Druckerzeugnis in Bildelemente

aufgeteilt, aus denen die jeweiligen Flächenbedeckungen ermittelt würden.

Feste Einstellwerte für die Farbzonen würden jedoch nicht vorgegeben. Soweit

darauf verwiesen werde, dass die Remissions-Sollwerte auch aus bei der Her-

stellung der Druckformen bzw. Rasterfilme anfallenden Flächenbedeckungsda-

ten stammen könnten, sei damit nicht auf die Abtastung einer Druckvorlage im

Sinne des Streitpatents verwiesen; die Daten könnten auch aus einer elektro-

nisch durchgeführten Bogenmontage (etwa nach Art der D 3a oder der D 8)

stammen.

23

Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 sei auch nicht na-

hegelegt gewesen:

Aus mehreren vorgelegten Druckschriften ergebe sich zwar, dass es

zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents grundsätzlich bekannt gewesen sei,

Bildbereiche von Vorlagen über Masken Flächenbereichen eines gewünschten

Druckerzeugnisses zuzuordnen bzw. Mittelwerte flächenanteilig oder nach

Farbwertstufen zu bilden. Dies habe dem Fachmann jedoch keine Anregung zu

einer erfindungsgemäßen Maskierung gegeben. Es ergebe sich aus keiner der

25

entgegengehaltenen Schriften ein Hinweis auf Satzspiegel und Zonenkonstella-

tionen darstellende Masken zur Gewinnung von Zoneneinstellwerten im Sinne

des Patentanspruchs 1.

3. Soweit die Berufung weiterhin mangelnde Ausführbarkeit geltend

macht, hat sie damit keinen Erfolg.

Die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen hat die Beurtei-

lung des angesprochenen Fachmanns durch das Patentgericht im Wesentli-

chen bestätigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren Fachleu-

te, die sich zum Zeitpunkt der Anmeldung auf dem Gebiet der Offsetdruckma-

schinen mit der Entwicklung von Neuerungen befassten, typischerweise Hoch-

schul- oder Fachhochschulabsolventen auf dem Gebiet des Maschinenbaus,

der Feinwerktechnik oder der Elektrotechnik mit Berufserfahrung auf dem Ge-

biet der Druckmaschinen. Ein solcher Fachmann verfügte auch über Grundla-

genwissen in Programmierung und Bildverarbeitung, das es ihm grundsätzlich

ermöglichte, die ihm bekannten Masken an die Erfordernisse der Farbzonen-

einstellung anzupassen. Auch der im Verletzungsprozess vom Landgericht

Düsseldorf bestellte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. hat im Kern nichts

anderes angenommen (Anl. NBE 13, S. 20 f.); er hat lediglich stärkeres Ge-

wicht auf die Qualifikation zur Entwicklung von Algorithmen und Programmen

gelegt. Darauf kommt es jedoch schon deswegen nicht an, weil der Druck-

fachmann, falls er die Erstellung der erfindungsgemäßen Masken nicht in allen

Einzelheiten beherrscht haben sollte, jedenfalls erkennen konnte, dass er diese

Aufgabe durch Hinzuziehung eines EDV-Fachmanns bewältigen konnte (vgl.

BGH, Urt. v. 29.9.2009 - X ZR 169/07, Tz. 29 - Diodenbeleuchtung, zur Veröf-

fentlichung bestimmt). Dass die Erfindung jedenfalls mit dessen Hilfe ausge-

führt werden konnte, zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel.

26

4. Das Patentgericht hat auch zu Recht die Lehre des Streitpatents für

neu erachtet. In keiner der Druckschriften, auf die sich die Klägerin in der Beru-

fungsinstanz insoweit bezogen hat (D 1, D 3/3a und D 4/8) wird ein Verfahren

mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beschrieben.

27

a) Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung 142 469 (D 1) be-

trifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Regelung der Farbführung bei ei-

ner Offset-Druckmaschine. Nach der Beschreibung wird die Beurteilung der

Druckqualität und Regelung der Farbführung üblicherweise mit Hilfe von stan-

dardisierten Farbkontrollstreifen durchgeführt, die densitometrisch ausgewertet

werden. Sei die Verwendung eines Farbkontrollstreifens, was in der Praxis

häufig vorkomme, nicht möglich, müsse die Farbführung aufgrund visueller Be-

urteilung der Druckerzeugnisse von Hand gesteuert werden. Dem soll dadurch

abgeholfen werden, dass eine Möglichkeit aufgezeigt wird, wie die Farbführung

bei einer Druckmaschine ohne Verwendung eines Farbkontrollstreifens auto-

matisch gesteuert werden kann.

28

Dazu wird für die einzelnen Druckfarben eine Referenz insbesondere in

Form der jeweiligen Druckplatte oder des ihr zugrunde liegenden Films in eine

Vielzahl von Bildelemente eingeteilt und für jedes Bildelement die Flächenbe-

deckung ermittelt. Aus den ermittelten Messwerten wird ein Remissions-

Sollwert errechnet, welchen das betreffende Bildelement der Druckerzeugnisse

für die jeweilige Druckfarbe aufweisen soll, wenn mit richtig eingestellter Farb-

führung gedruckt wird. Ob dies der Fall ist, wird mittels in ähnlicher Weise am

Druckprodukt ermittelten Remissions-Istwerten überprüft, gegebenenfalls wird

nachreguliert. Anders als im Streitpatent wird also nicht nur eine Steuerung,

sondern eine Regelung beschrieben. Das Abtasten der Druckplatten oder der

Rasterfilme dient der Ermittlung von Vergleichswerten für die Steuerung.

29

Das Abtasten der Druckplatten oder der Rasterfilme entspricht nicht den

Merkmalen 1 und 2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, denn es erfolgt

keine Auswertung der Druckvorlage bei der Aufzeichnung von Filmen zur Her-

stellung von Offsetdruckformen oder bei der Direktaufzeichnung von Offset-

druckplatten.

30

Allerdings erwähnt die D1, dass anstelle des Abtastens der Druckplatten

oder der Rasterfilme auch die Verwendung von Abtastdaten, die bei der Her-

stellung der Lithofilme bzw. der Druckplatten anfallen, möglich sei (S. 11

Abs. 2). Es wird jedoch nicht ausgeführt, wie im Einzelnen der Vorschlag ver-

wirklicht werden kann. Die D 1 sieht zur Ermittlung der Remissions-Sollwerte

die Aufteilung der Vorlage in eine Vielzahl von (quadratischen, s. Fig. 2) Bild-

elementen E vor. Zur Erreichung einer möglichst hohen Genauigkeit sollen die

Bildelemente möglichst klein gewählt werden (S. 6 unten). Als natürliche, je-

doch in der Praxis aus technischen und vor allem wirtschaftlichen Gründen

nicht erreichbare untere Grenze wird dabei die Rasterfeinheit genannt (S. 6

unten/S. 7 oben). Jedes Bildelement E wird in eine größere Anzahl von (ihrer-

seits quadratischen, Figur 3) Subelementen SE unterteilt und die Flächenbede-

ckung für jedes dieser Subelemente bestimmt (S. 7 Abs. 3). Für jedes Subele-

ment SE wird aus der Flächenbedeckung anhand der zuvor tabellarisch ermit-

telten Druckkennlinie unter Berücksichtigung des Übereinanderdrucks ein Re-

missions-Subsollwert RSS berechnet. Aus den RSS-Werten jedes Bildelements

E wird durch arithmetische Mittelung der Remissions-Sollwert RS des betref-

fenden Bildelements E berechnet (S. 8 Abs. 1). Dabei kann die Größe der Sub- elemente SE etwa 0,25 bis 25 mm2 betragen, als praktisches Beispiel wird et- wa 1 mm2 angegeben. Dies zeigt, dass die D 1 eine bildpunktweise Erfassung

von Dichtewerten nicht zulässt, sondern nur eine verhältnismäßig grobe Abtas-

tung ermöglicht, wie sie die Plattenscanner erlaubten, die auf Seite 3 der Be-

schreibung als geeignete Abtasteinrichtung erörtert werden. Die Beurteilung

des Patentgerichts, dass mit der abschließenden Bemerkung in der Beschrei-

bung nicht auf die Abtastung einer Druckvorlage im Sinne des Streitpatents

verwiesen werde, erweist sich damit als zutreffend.

31

b) Die deutsche Offenlegungsschrift 35 27 500 (D 3a) betrifft ein Verfah-

ren zur Sammlung von Daten, die für die Einstellung der Zufuhrmengen von

Druckfarben geeignet sind. Die Druckschrift bezeichnet es als verhältnismäßig

einfach, die "in einem Bild" benötigten Druckfarbenmengen zu berechnen,

wenn eine Druckplatte in ihrer Gesamtheit "auf einmal" (d.h. wohl in einem Ab-

tastvorgang) durch einen Farbscanner, wie etwa einen Layoutscanner, herge-

stellt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn Farbauszugsdruckplatten

Bildvorlage für Bildvorlage unter Montage, Bildbeschneidung, Bildung von Aus-

schnittsmasken und dergleichen in aufeinander folgenden Schritten hergestellt

werden müssten. Selbst wenn vorab die benötigten Farbmengen für die einzel-

nen Bildvorlagen bestimmt würden, sei es ein sehr komplexes Unterfangen,

diese Mengen während der Druckplattenherstellungsschritte Fläche für Fläche

in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Layoutbedingungen aufzusum-

mieren. Die Entgegenhaltung schlägt "zur Schaffung einer ausreichenden Lay-

outflexibilität" vor, jede Druckfläche in kleine Bereiche zur Abfrage der dort be-

nötigten Druckfarbenmengen zu unterteilen, "Bildeinheit für Bildeinheit (d.h.

Bereich für Bereich)" die benötigten Druckfarbenmengen zu berechnen und auf

diese Weise Daten über die für die jeweiligen Flächen auf der Gesamtdruck-

platte benötigten Farbmengen "in Übereinstimmung mit der Art der Bildmonta-

ge, Beschneidung usw." zu gewinnen. Daraus wird bereits deutlich, dass ent-

gegen den Merkmalen 1.1 und 2 nicht Druckvorlagen (notwendigerweise nach

dem Layout) gemessen werden, sondern Bildvorlagen, was die nachfolgende

Berücksichtigung des Layouts erfordert, um so zum Schluss Daten über die für

die Zonen der Druckplatte benötigten Farbmengen zu gewinnen (s. auch S. 25

Z. 15-21).

32

Zu diesem Zweck werden kleine Bildbereiche, aus welchen die Mengen

der dort benötigten Farben abgefragt werden, in gleiche Flächen vorzugsweise

quadratischer Form unterteilt. Die Abfragebereiche werden so zusammenge-

setzt, dass ihre Grenzen einander berühren. Die Teilbilder werden vor der Er-

stellung der Druckvorlage erfasst, die Dichtewerte werden aufsummiert und

gemittelt in Form von Prozenthalbtonpunktflächen und sodann in einem ver-

gröberten Raster gespeichert. Dies dürfte mit der Maßgabe, dass nicht die

Druckvorlage abgetastet wird, Merkmal 3 entsprechen. In einer nachfolgenden

Aufbereitungsstufe wird eine weitere Datei für Halbtonpunktsummendaten be-

züglich der fertigen Druckplatte in Übereinstimmung mit der ungefähren Anord-

nung der einzelnen Bilder auf der Druckplatte und der Art und Weise der Ab-

schneidmaske und Ausschnittsbildung erstellt. Auf diese Weise wird das Ver-

fahren, wie es einleitend heißt, "mit dem Problem fertig", dass Bildbereiche, die

vom Scanner abgetastet wurden, beim nachfolgenden Layoutvorgang, entfallen

können (S. 7 Z. 23-28).

33

Mithin werden zwar im Ergebnis die Farbmengen für Druckplattenberei-

che bestimmt. Der wesentliche Unterschied zur Lehre des Streitpatents liegt

aber, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, darin, dass Bildvorlagen

und nicht die Druckvorlage erfasst werden. Es heißt demgemäß in der Entge-

genhaltung, ein Ziel der Erfindung sei die Schaffung eines Verfahrens zur ein-

fachen Bestimmung der Mengen der jeweiligen Farben auf einer Druckplatte,

die durch manuelles Aufziehen gewonnen werden solle (S. 25 Z. 15-18). So-

weit die D 3a bemerkt, die Erfindung sei "ohne weiteres auch auf einem … Lay-

out-Scanner anwendbar", wie sie in letzter Zeit zur elektronischen Ausführung

des Layouts entwickelt worden seien, indem das geschilderte Verfahren mittels

eines Rechners durchgeführt werde (S. 25 Z. 8-21), wird auch damit kein Ver-

fahren nach den Merkmalen 1 bis 3 der Lehre des Streitpatents dargestellt;

Bilderfassung und Layout bleiben vielmehr getrennt.

34

c) Bei den Verfahren nach den japanischen Offenlegungsschriften (D 4

und D 8) wird die gesamte Fläche einer Druckplatte elektronisch erfasst und in

ein Punktbild umgewandelt. Der dabei in einem Rechner entstehende Daten-

satz wird zur Aufzeichnung eines der Herstellung einer Druckplatte dienenden

Films verwendet. Bei der Herstellung der Druckvorlage wird die Anzahl der

aufgezeichneten Punkte zonenweise gezählt und gespeichert. Entsprechend

der Anzahl der aufgezeichneten Punkte wird die Farbmenge, die der Rotati-

onsdruckmaschine zugeführt wird, an den Farbmengensteuerungen für jede

Zone der Druckplatte einzeln gesteuert.

35

Es werden auf diese Weise keine abgestuften Dichtewerte gewonnen,

sondern binäre Daten, indem jedem Bildpunkt (Pixel) nur ein Bit zugeordnet

wird. Bei der Herstellung der Druckformvorlage wird die Anzahl der schwarzen

Punkte darauf mittels der im Plotter angeordneten Zähler unterteilt in mehrere

Segmente ermittelt (D 8, deutsche Übers. S. 228 Abs. 4). Es handelt sich somit

um eine dekodierte vollständige Information über die Pixelfolge. Aus dieser Da-

tei wird unmittelbar abgeleitet, wie viel Farbe in eine Zone zu geben ist. Die

Farbmenge wird für jedes Segment einzeln reguliert. Es wird die Anzahl der

aufgezeichneten Punkte in jedem Segment ermittelt und entsprechend der An-

zahl der aufgezeichneten Punkte die Farbmenge für jedes Segment gesteuert

(D 8, deutsche Übers. S. 228 Abs. 1 und 2). Eine Verkleinerung dieser Daten-

menge durch Bildung von Mittelwerten ist nicht vorgesehen. Die Menge der

37

anfallenden Daten wird schon dadurch beschränkt, dass für jeden Punkt nur

ein binärer Wert ermittelt wird.

5. Die D 1, D 3/D 3a und D 4/8 legten für den Fachmann die Lehre des

Streitpatents auch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit nahe.

Ausgehend von der D1 hätte für den Fachmann nur dann eine nahelie-

gende Möglichkeit bestanden, erfindungsgemäß aus der bildpunkt- und zeilen-

weisen Abtastung einer Druckvorlage zu Aufzeichnungsdaten in Form von

Dichtewerten zu gelangen, wenn die anfallende Datenmenge zu beherrschen

gewesen wäre. Dies war jedoch, wie in der Schrift hervorgehoben wird, im Prio-

ritätszeitpunkt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht zu erreichen. Auch

der Einsatz eines Plattenscanners, wie er in der D 1 auf Seiten 7/8 für die Er-

mittlung der Flächendeckung für die Bildelemente der Druckplatten beschrie-

ben wird, kam dazu nicht in Betracht. Wie die Datenmenge zu verringern war,

konnte der Fachmann dieser Schrift ebenso wenig entnehmen wie der

D 3/D 3a, bei der derartige Datenmengen nicht anfallen und die gerade zu de-

ren Vermeidung den aufwendigen Weg geht, einzelne Bildvorlagen zu erfassen

und die so gewonnenen Daten sodann mit dem Layout zu verknüpfen. Auch

die Lehre der D 8 gab dazu keinen Hinweis. Bei dieser wird die Datenmenge

von vornherein dadurch beschränkt, dass keine Dichtewerte ermittelt und auf-

addiert, sondern nur Bildpunkte gezählt werden. Die Dichtewerte der Bildpunk-

te liegen außerhalb des Blickfelds der D 8.

38

Die D 3/D 3a gab dem Fachmann keine Veranlassung, zur Lehre des

Streitpatents zu gelangen, weil ihr Ausgangspunkt nicht die Druckvorlage, son-

dern das Einzelbild ist und Bilderfassung und Layout getrennt bleiben.

39

Erst recht konnte der Fachmann der D 8 keine Anregung entnehmen,

aus der bildpunkt- und zeilenweisen Abtastung einer Druckvorlage zu Auf-

zeichnungsdaten in Form von Dichtewerten zu gelangen und diese sodann

durch eine Mittelwertbildung nach der Lehre des Streitpatents zu modifizieren.

Beides ergab bei einem Verfahren, bei dem die Einstellung der Farbenkontroll-

schrauben unmittelbar aus der durch Zählen der Pixel ermittelten Summe der

Bildpunkte in einer Zone abgeleitet wird, keinen Sinn. Mit der Ermittlung von

Dichtewerten zusätzlich zu oder an Stelle der Ermittlung von Pixeldaten hätte

der Fachmann ein wesentliches Merkmal der in D 8 beschriebenen Lehre auf-

gegeben und einen völlig anderen Ansatz gewählt. Zur Bildung von Mittelwer-

ten aus den Pixeldaten bestand kein Anlass, weil der Umfang dieser Daten von

vornherein beschränkt war und eine Zusammenfassung zu Mittelwerten zu wei-

teren Ungenauigkeiten geführt hätte.

40

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 3 PatG in Ver-

bindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Berger

Bacher

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 31.08.2005 - 4 Ni 23/04 (EU) -