Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.10.2009 – VII ZB 43/09

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch die

Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter

Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2009

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Amtsgericht auf Zahlung eines

restlichen Werklohns von zuletzt 3.280,59 € nebst Zinsen abzüglich während

des Rechtsstreits gezahlter 909,70 € in Anspruch genommen. Geltend gemacht

wurde unter anderem ein Betrag von 2.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer wegen

einer Leistungsänderung. Dazu hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe

mit Schreiben vom 13. Februar 2007 dem von ihr über diesen Betrag gestellten

Nachtrag von pauschal netto 2.000 € zugestimmt. Die Beklagte hat bestritten,

sich mit der Klägerin konkret auf diesen Betrag geeinigt zu haben.

2

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage

abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Be-

weis für die behauptete Vereinbarung eines Pauschalpreises von 2.000 € zu-

züglich Mehrwertsteuer erbracht und sei somit für das Bestehen dieser Forde-

rung beweisfällig geblieben.

3

Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht

als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht die an sie zu stel-

lenden Mindestanforderungen erfülle. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der

Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Beru-

fungsgericht hat die an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderun-

gen überspannt.

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1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung

die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers

die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei-

dung ergibt. Der Berufungskläger hat daher diejenigen Punkte rechtlicher oder

tatsächlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und deren Erheb-

lichkeit für die angefochtene Entscheidung abzuleiten (BGH, Urteil vom

14. November 2005 - II ZR 16/04, MDR 2006, 704 = DAR 2006, 207; Beschluss

vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 = MDR 2008, 994). Nicht

erforderlich ist, dass die vom Berufungskläger erhobenen Rügen schlüssig oder

auch nur vertretbar sind

(BGH, Beschluss vom 22. November 2006

- XII ZB 130/02, FamRZ 2007, 206).

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2. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen.

Entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts beschränkt sich die Be-

rufung nicht lediglich auf die Feststellung, das angefochtene Urteil habe nicht

den gesamten Sachverhalt, der zur Entscheidung gestellt worden sei, berück-

sichtigt und es sei auch nicht richtig, wenn das Amtsgericht die Auffassung ver-

trete, dass lediglich von "ungefähr 2.000 €" die Rede sei.

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Die Klägerin hat vielmehr gerügt, das Amtsgericht habe das Schreiben

vom 13. Februar 2007, in dem die Beklagte den Nachtrag von 2.000 € Mehrkos-

ten bestätigt habe, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die in diesem

Schreiben genannte Preisangabe von rund 2.000 € sei nicht als "ungefähr"

2.000 €, sondern als "exakt" 2.000 € zu verstehen. Hätte das Amtsgericht die-

ses Schreiben berücksichtigt, hätte antragsgemäß entschieden werden müs-

sen.

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Damit hat die Klägerin dargelegt, dass das Amtsgericht aus ihrer Sicht zu

Unrecht vom Fehlen einer Vergütungsvereinbarung ausgegangen sei und das

Urteil deshalb fehlerhaft sei. Ob diese Rechtsansicht zutrifft und ob sich aus

dem Schreiben vom 13. Februar 2007 der behauptete Inhalt tatsächlich ergibt,

ist im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung nicht zu überprüfen.

Kuffer Bauner Safari Chabestari

Halfmeier Leupertz

Vorinstanzen:

AG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.12.2007 - 4 C 303/07 -

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.04.2009 - 2 S 14/08 -