BGH Urteil vom 01.10.2009 – VII ZB 43/09
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch die
Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter
Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2009
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Amtsgericht auf Zahlung eines
restlichen Werklohns von zuletzt 3.280,59 € nebst Zinsen abzüglich während
des Rechtsstreits gezahlter 909,70 € in Anspruch genommen. Geltend gemacht
wurde unter anderem ein Betrag von 2.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer wegen
einer Leistungsänderung. Dazu hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe
mit Schreiben vom 13. Februar 2007 dem von ihr über diesen Betrag gestellten
Nachtrag von pauschal netto 2.000 € zugestimmt. Die Beklagte hat bestritten,
sich mit der Klägerin konkret auf diesen Betrag geeinigt zu haben.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Be-
weis für die behauptete Vereinbarung eines Pauschalpreises von 2.000 € zu-
züglich Mehrwertsteuer erbracht und sei somit für das Bestehen dieser Forde-
rung beweisfällig geblieben.
Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht
als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht die an sie zu stel-
lenden Mindestanforderungen erfülle. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Beru-
fungsgericht hat die an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderun-
gen überspannt.
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung
die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers
die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei-
dung ergibt. Der Berufungskläger hat daher diejenigen Punkte rechtlicher oder
tatsächlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und deren Erheb-
lichkeit für die angefochtene Entscheidung abzuleiten (BGH, Urteil vom
14. November 2005 - II ZR 16/04, MDR 2006, 704 = DAR 2006, 207; Beschluss
vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 = MDR 2008, 994). Nicht
erforderlich ist, dass die vom Berufungskläger erhobenen Rügen schlüssig oder
auch nur vertretbar sind
(BGH, Beschluss vom 22. November 2006
- XII ZB 130/02, FamRZ 2007, 206).
2. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen.
Entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts beschränkt sich die Be-
rufung nicht lediglich auf die Feststellung, das angefochtene Urteil habe nicht
den gesamten Sachverhalt, der zur Entscheidung gestellt worden sei, berück-
sichtigt und es sei auch nicht richtig, wenn das Amtsgericht die Auffassung ver-
trete, dass lediglich von "ungefähr 2.000 €" die Rede sei.
Die Klägerin hat vielmehr gerügt, das Amtsgericht habe das Schreiben
vom 13. Februar 2007, in dem die Beklagte den Nachtrag von 2.000 € Mehrkos-
ten bestätigt habe, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die in diesem
Schreiben genannte Preisangabe von rund 2.000 € sei nicht als "ungefähr"
2.000 €, sondern als "exakt" 2.000 € zu verstehen. Hätte das Amtsgericht die-
ses Schreiben berücksichtigt, hätte antragsgemäß entschieden werden müs-
sen.
Damit hat die Klägerin dargelegt, dass das Amtsgericht aus ihrer Sicht zu
Unrecht vom Fehlen einer Vergütungsvereinbarung ausgegangen sei und das
Urteil deshalb fehlerhaft sei. Ob diese Rechtsansicht zutrifft und ob sich aus
dem Schreiben vom 13. Februar 2007 der behauptete Inhalt tatsächlich ergibt,
ist im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung nicht zu überprüfen.
Kuffer Bauner Safari Chabestari
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.12.2007 - 4 C 303/07 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.04.2009 - 2 S 14/08 -