BGH Beschluss vom 27.05.2008 – XI ZB 41/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.
OLG Oldenburg BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - LG Osnabrück
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Maihold
am 27. Mai 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be-
schluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 4. Dezember 2006 wird auf ihre Kos-
ten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 133.431,06 €.
Gründe
Die klagenden Eheleute erwarben im Dezember 1995, durch einen
Vermittler geworben, eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des
Kaufpreises schlossen sie am 20. Dezember 1995 mit der Beklagten
zu 2), vertreten durch die Beklagte zu 1), einen Darlehensvertrag über
142.000 DM. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz
enthielt der Vertrag nicht. Zur Kreditbesicherung bestellten die Kläger am
30. Dezember 1995 eine Grundschuld an dem Wohnungseigentum zu-
gunsten der Beklagten zu 1), übernahmen die persönliche Haftung in
Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich insoweit der sofor-
tigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Als die Kläger ih-
ren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr
nachkamen, wurde das Darlehen im November 1999 gekündigt. Die Klä-
ger widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehens gerichteten Wil-
lenserklärungen im Juli 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des
Haustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Beklagte zu 2) alle ihr im Zu-
sammenhang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche an
die Beklagte zu 1) abgetreten hatte, nahm diese die Kläger aus der nota-
riellen Urkunde vom 30. Dezember 1995 in Anspruch.
In einem Vorprozess haben die Kläger eine Vollstreckungsabwehr-
klage gegen die jetzige Beklagte zu 1) erhoben. Die Klage war in erster
Instanz zwar erfolgreich, die Kläger sind aber aufgrund der Eventual-
Widerklage der Beklagten zu 1) zur Erstattung des ausgezahlten Netto-
kreditbetrages nebst marktüblichen Zinsen verurteilt worden. Das Land-
gericht hat dazu ausgeführt, der abgetretene Rückzahlungsanspruch der
Beklagten zu 2) aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG sei durch die Hilfsaufrech-
nung der Kläger nicht erloschen, weil ihnen gegen die Beklagte zu 1) ein
Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information über die erwor-
bene Eigentumswohnung nicht zustehe.
Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht durch einstim-
migen Beschluss vom 5. Januar 2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück-
gewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) hatte nur in Bezug auf die
Klägerin zu 1) Erfolg. Auf die Revision der Beklagten zu 1) hat der er-
kennende Senat das Berufungsurteil mit Urteil vom 20. Dezember 2005
(XI ZR 119/04) insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden
worden ist, d.h. die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) Erfolg
hatte. Zugleich wurde die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwie-
sen. Dieses hat die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) mit Ur-
teil vom 22. Januar 2007 abgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger von den Beklagten
als Gesamtschuldner in erster Linie die Rückzahlung der auf das Darle-
hen gezahlten Zinsraten über insgesamt 45.493,76 € zuzüglich Zinsen
sowie von der Beklagten zu 1) die Freistellung von ihren Verpflichtungen
aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Auflassung der Eigen-
tumswohnung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu aus-
geführt: Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei unzulässig. Über Ansprü-
che der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz und auf Schadenser-
satz, mit denen die Kläger im Vorprozess erfolglos gegen die Widerkla-
geforderung der Beklagten zu 1) aufgerechnet hätten, sei nach § 322
Abs. 2 ZPO bereits rechtskräftig entschieden. Das Urteil des erkennen-
den Senats vom 20. Dezember 2005 stehe dem nicht entgegen, weil das
Urteil des Berufungsgerichts vom 8. März 2004 dadurch auf die Revision
der Beklagten zu 1) nur wegen der zu ihrem Nachteil entschiedenen
Vollstreckungsgegenklage aufgehoben worden sei. Wenn die Entschei-
dung über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Kläger nicht
nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen sein sollte, ändere sich
an der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage nichts. Die vermeintliche
Gegenforderung sei durch die Aufrechnungserklärung jedenfalls rechts-
hängig geworden, so dass angesichts der durch § 322 Abs. 2 ZPO be-
gründeten Gefahr divergierender Entscheidungen für die erneute Inan-
spruchnahme der Beklagten zu 1) das notwendige Rechtsschutzbedürf-
nis fehle.
Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage sei nicht begründet.
Ein Haustürgeschäft sei nicht schlüssig dargelegt und führe nach § 3
Abs. 1 HWiG ohnehin nicht zu den von den Klägern begehrten Rechts-
folgen. Die Beklagte zu 2) sei auch nicht wegen Verschuldens bei Ver-
tragsschluss schadensersatzpflichtig. Was das von den Klägern behaup-
tete sittenwidrige Missverhältnis zwischen dem Wert der Eigentumswoh-
nung und dem Kaufpreis angehe, fehle es an dem notwendigen Sachvor-
trag zu einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten zu 2).
Die Kläger haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein-
gelegt und diese mit einem 129 Seiten umfassenden Schriftsatz vom
26. Juni 2006 begründet. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 hat das
Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sich die
Begründung nicht auf die angefochtene Entscheidung beziehe und damit
den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genüge. Sofern für die
Schriftsätze vom 11. Oktober und vom 24. November 2006 etwas ande-
res gelten sollte, ändere dies an der rechtlichen Beurteilung nichts, weil
der Vortrag insoweit nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist er-
folgt und daher gemäß § 530 ZPO als verspätet zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru-
fung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen
(BGHZ 151, 42, 43 f.; 151, 221, 223; 155, 21, 22; 159, 135, 137), sind
nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Das
Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger mangels einer ordnungs-
gemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings darin zuzustimmen, dass
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des
Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das
Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf
beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
2. Ein solcher Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht liegt hier
jedoch nicht vor. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Berufungsge-
richt ihnen den Zugang zur Berufungsinstanz nicht aufgrund von über-
spannten Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbe-
gründung versagt.
a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung
die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungs-
klägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefoch-
tene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständli-
che Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der
Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt
(BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom
24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November
2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss
dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom
5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363).
b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift
der Kläger nicht. Sie setzt sich weitgehend aus Textbausteinen und
Schriftsätzen zusammen, die Rechtsstreitigkeiten anderer Erwerber von
Eigentumswohnungen betreffen, und geht auf das Urteil des Landge-
richts nur sporadisch ein.
aa) Die tragenden Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung
des § 322 Abs. 2 ZPO und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der
gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage, weil über die Klageforderung
bereits rechtskräftig entschieden ist, werden nicht angegriffen. Die in der
Berufungsbegründung erörterte Frage, ob die im Vorprozess erhobene
Vollstreckungsabwehrklage der selbstständigen Geltendmachung von
Ansprüchen entgegensteht, die der titulierten Forderung einwendungs-
halber entgegengehalten worden sind, betrifft einen anderen Streitstoff.
Es geht hier nicht um die in der Berufungsbegründung angesprochene
Vollstreckungsgegenklage der Kläger und eine etwaige Präklusion von
Ansprüchen, auf die sie gestützt worden ist, sondern ausschließlich um
die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1), die von den Klägern insoweit
hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche und deren nach
§ 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsene Abweisung. Damit befasst
sich die Berufungsbegründung nicht und geht deshalb auf die Unzuläs-
sigkeit der Klage nicht ein.
Überdies ist auch die Hilfsbegründung des Landgerichts, dass die
angebliche Schadensersatzforderung der Kläger durch die im Vorprozess
erklärte Aufrechnung zumindest rechtshängig geworden ist und für die
neue Klage daher insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt,
unangegriffen geblieben. Da die Hilfsbegründung selbstständig tragende
Bedeutung hat, indem sie die Unzulässigkeit der Klage gegenüber der
Hauptbegründung auf einen anderen Gesichtspunkt, nämlich fehlendes
Rechtsschutzbedürfnis stützt, hätte sich die Berufungsbegründung auch
damit befassen und darlegen müssen, warum die Hilfsbegründung die
Entscheidung nicht trägt (vgl. BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluss vom
28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Tz. 11). Die Berufung
der Kläger ist daher, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage
gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig richtet, unzulässig.
bb) Gleiches gilt mangels einer den Anforderungen des § 520
Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung auch für die Berufung der
Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2). Die in
der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochenen Ausführungen Seite
40 bis 43 der Berufungsbegründung zur Entscheidung des erkennenden
Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) und zu weiteren Urteilen
betreffen erklärtermaßen die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wird in
diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Konkrete Einwendungen gegen
die Ablehnung einer vorvertraglichen Verschuldenshaftung der Beklagten
zu 2) werden nicht erhoben. Eine Zurechnung des Wissens der Beklag-
ten zu 1) über den Wert oder andere Eigenschaften der Eigentumswoh-
nung nach § 166 Abs. 1 BGB wird mit keinem Wort angesprochen. Der
Einwand der Rechtsbeschwerde, die Berufungsbegründung befasse sich
nur mit vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1), weil
sich die Beklagte zu 2) deren Kenntnisse nach Vertretungsrecht (§ 166
Abs. 1 BGB) zurechnen lassen müsse, greift nicht. Nichts spricht dafür,
dass die Kläger sich auf eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung
der Beklagten zu 2) kraft Wissenszurechnung berufen wollten.
Im Übrigen gibt die Rechtsbeschwerde, ohne dass es darauf für
die Entscheidung ankommt, Anlass zu dem Hinweis, dass die sittenwidri-
ge Überteuerung des Kaufpreises eines Objekts allein selbst im Falle
eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit
dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht eine widerlegliche Ver-
mutung begründet, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen
Überteuerung bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt. Eine solche Vermu-
tung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Käu-
fers über den Wert des Anlageobjekts in Betracht (Senatsurteil vom
23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.03.2006 - 7 O 3356/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.12.2006 - 13 U 21/06 -