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BGH Beschluss vom 22.11.2006 – XII ZB 130/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. November 2006

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006

durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof.

Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm

vom 31. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-

rückverwiesen.

Wert: 3.738 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindes-

unterhalt in Anspruch genommen. Durch das angefochtene Urteil hat das

Amtsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten,

von dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten seien

u.a. Fahrtkosten abzusetzen, die allerdings nur mit monatlich 77 DM anzuset-

zen seien, nämlich 220 Tage x 20 km x 0,42 DM : 12. Die monatlichen Unter-

haltszahlungen des Beklagten an seine erste Ehefrau seien dagegen nicht zu

berücksichtigen. Er habe zwar den gerichtlichen Vergleich vom 1. September

2000 vorgelegt, nach dem er an seine geschiedene Ehefrau monatlichen Un-

terhalt von 330 DM zu zahlen habe. Gleichwohl könne ohne weiteren Sachvor-

trag nicht von einer fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung ausgegangen wer-

den.

2

Gegen das dem Beklagten am 3. Mai 2002 zugestellte Urteil hat er am

8. Mai 2002 Berufung eingelegt und diese am 1. Juli 2002 begründet. Er hat

beantragt, unter Abänderung des Urteils die Klage auf Trennungsunterhalt ab-

zuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Urteil des Amtsgerichts auf

Trennungsunterhalt sei fehlerhaft. Der Beklagte sei nicht leistungsfähig, die

ausgeurteilten Beträge zu zahlen. Fehlerhaft seien schon die Berechnungen

des Amtsgerichts. Es seien monatliche Fahrtkosten von 154 DM abzuziehen.

Außerdem zahle der Beklagte nicht nur an das Kind aus erster Ehe, sondern

auch an seine geschiedene Ehefrau Unterhalt. Der diesbezügliche erstinstanzli-

che Vortrag sei vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden. Es könne insoweit

auf den Vergleich verwiesen werden. Tatsächlich habe der Beklagte vor Ab-

schluss dieses Vergleichs noch höhere Beträge gezahlt. Unter Berücksichti-

gung dieser Unterhaltszahlungen sei der Beklagte nicht weiter leistungsfähig.

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Da-

gegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Wert der

II.

geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Diese Wertgrenze gilt

nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbe-

schwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen

die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht entsprechend ange-

wendet werden (BGH Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 -

NJW-RR 2003, 132). Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, da die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung des Beklagten

enthalte keine ausreichende Begründung und sei deshalb unzulässig, hält einer

rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die inhaltlichen

Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

ZPO n.F. überspannt.

6

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die

Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des

Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange-

fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen

soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger

das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-

cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an-

zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblich-

keit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaf-

tigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil

aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anfor-

derungen werden insoweit nicht gestellt. Die Berufungsbegründung erfordert

insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm

noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (vgl.

etwa BGH Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02 - NJW 2003, 2532,

2533 = FamRZ 2003, 1272, 1273 und vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 -

NJW-RR 2003, 1580).

7

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbe-

gründung diesen Anforderungen. Der Beklagte hat ausgeführt, dass das Amts-

gericht seine Leistungsfähigkeit aufgrund fehlerhafter Berechnung unzutreffend

beurteilt habe; es seien monatliche Fahrtkosten von 154 DM abzusetzen. Inso-

weit war es nicht erforderlich, den Rechenfehler im Einzelnen auszuführen.

Damit ist ein Umstand dargelegt, aus dem sich nach Auffassung des Beklagten

eine Rechtsverletzung, nämlich die unzutreffende Beurteilung seiner Leistungs-

fähigkeit ergibt. Dies schließt zugleich die Erheblichkeit der behaupteten

Rechtsverletzung ein, da es im Berufungsverfahren nicht mehr um den Kindes-,

sondern um den Ehegattenunterhalt geht.

8

Darüber hinaus hat der Beklagte die Berechnung des Amtsgerichts an-

gegriffen, soweit dieses den an die erste Ehefrau zu zahlenden Unterhalt nicht

berücksichtigt hat. Er hat die Auffassung vertreten, diese Zahlungen seien in

Abzug zu bringen, da er sich hierzu durch Vergleich verpflichtet habe, was das

Amtsgericht nicht beachtet habe. Auch damit hat der Beklagte einen Umstand

bezeichnet, aus dem sich eine Rechtsverletzung, nämlich wiederum die unzu-

treffende Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit, ergibt. Dies impliziert zugleich

die Entscheidungserheblichkeit seines Vorbringens, denn die ein Kind betreu-

ende geschiedene Ehefrau des Beklagten geht der Klägerin im Rang vor

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Recklinghausen, Entscheidung vom 29.04.2002 - 45 F 274/00 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2002 - 10 UF 106/02 -