Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 06.10.2009 – XI ZB 18/09

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als

Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 6. Oktober 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

23. März 2009 und der Beschluss des Landgerichts

München I vom 8. Januar 2009, soweit er das Verfahren ge-

gen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-

trägt 16.100 €.

Gründe

I.

1

Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die

Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im

Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medien-

fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in

mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung

schlecht erfüllt habe.

2

Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München

ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-

hängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den

Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-

chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I

das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1

KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel

der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei.

3

Die sofortigen Beschwerden der klagenden Partei und der Beklagten ge-

gen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur

Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss

des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechts-

mittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwen-

dungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht

Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Scha-

densersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentli-

cher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Sta-

tus einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Be-

teiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Muster-

verfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Muster-

verfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei.

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Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde

begehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-

haft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der

Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom

16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7

Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-

tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG ge-

stellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer-

den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des

Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009

aaO, Tz. 16).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht die

Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-

lerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster-

klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO,

Tz. 17).

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3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-

verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom

Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter-

liegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005

- II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).

Joeres Müller Mayen

Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 08.01.2009 - 27 O 7271/07 -

OLG München, Entscheidung vom 23.03.2009 - 5 W 880/09 -