Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZB 227/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. September 2008 wird

auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 193.975,32 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz in Hö-

he von 193.975,32 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Be-

schluss zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger

die antragsgemäße Verurteilung des Beklagten, hilfsweise die Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO fin-

det die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich

bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Ober-

landesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Bei-

des ist hier nicht der Fall. Es geht um einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO,

der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anfechtbar ist (§ 522

Abs. 3 ZPO).

3

1. Der Kläger hält die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO, jedenfalls aber

diejenige des § 522 Abs. 3 ZPO für verfassungswidrig. Die Ungleichbehandlung

von Zurückweisungsbeschlüssen einerseits, die Berufung zurückweisenden

Urteilen bei einer Beschwer von mehr als 20.000 € andererseits sei sachlich

nicht gerechtfertigt. Dies gelte insbesondere wegen der tatsächlich zu beobach-

tenden Rechtsanwendungsungleichheit. Der Kläger beruft sich dabei unter Dar-

legung von Einzelheiten auf die Aufsätze des Vorsitzenden Richters am Bun-

desgerichtshof Prof. Dr. Krüger (NJW 2008, 945) und des Rechtsanwalts beim

Bundesgerichtshof Dr. Nassall (NJW 2008, 3390).

4

Der Bundesgerichtshof wendet die Vorschrift des § 522 Abs. 3 ZPO in

ständiger Rechtsprechung an (z.B. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04,

NJW-RR 2006, 1574, 1575; v. 7. November 2006 - VIII ZB 38/06, NJW-RR

2007, 284; v. 23. November 2006 - IX ZR 141/04, WM 2007, 570; v. 8. März

2007 - VII ZB 2/04, BauR 2007, 1090; v. 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-

RR 2009, 209). Zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sieht der Se-

nat auch im vorliegenden Fall keinen Anlass. Das Bundesverfassungsgericht

bejaht in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3

ZPO (vgl. etwa BVerfG NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572;

BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08, n.v.; v. 25. Februar 2009

- 1 BvR 3598/08, n.v.).

5

2. Der Kläger hält den angefochtenen Beschluss außerdem deshalb für

verfassungswidrig, weil das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht gegen Art.

103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Der behauptete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG allein begründet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch nicht. Ins-

besondere liegt nicht der Ausnahmefall der unzumutbaren und sachwidrigen

Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz vor, was insbesondere dann

in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgeht,

obwohl die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG NJW 2009,

572, 573 f; BVerfG, Beschl. v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, Rn. 10 ff).

Der (behauptete, vom Senat nicht geprüfte) Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG

betrifft das Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung, nicht die Wahl

zwischen dem Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO und dem "normalen"

Berufungsverfahren. Eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat der Kläger nicht

erhoben.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Bamberg, Entscheidung vom 16.10.2007 - 1 O 1/07 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2008 - 3 U 279/07 -