BGH Beschluss vom 28.10.2008 – V ZB 109/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 321, 522 Abs. 2 und 3
Die entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Beru-
fung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist wie die Ausgangs-
entscheidung selbst nicht anfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Berufungsgericht ändert daran nichts.
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-
Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juni 2008 wird auf Kos-
ten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
2.308,60 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs,
dessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2005
feststellte. Das Landgericht hat die auf Fortsetzung des Rechtsstreits und Ver-
urteilung der Beklagten zur Zahlung von 65.000 € nebst Zinsen, hilfsweise auf
Herausgabe von Bungalows und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten
gerichtete Klage wegen Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich ab-
gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit einstimmi-
gem Beschluss vom 27. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Auf
Antrag des Streithelfers hat es seinen Beschluss mit weiterem Beschluss vom
26. Juni 2008 dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten des Streithel-
fers der Beklagten zu tragen habe. Gegen diesen zweiten Beschluss richtet sich
die von dem Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin,
mit der sie geltend macht, die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO beginne nicht erst mit
der förmlichen Zustellung, sondern schon mit dem Zugang des zu ergänzenden
Beschlusses und sei hier abgelaufen gewesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist die Rechtsbe-
schwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie - wie
hier - durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist. Das gilt aber nur,
wenn die angefochtene Entscheidung überhaupt anfechtbar ist. Ist die ange-
fochtene Entscheidung unanfechtbar, ändert sich daran durch eine Zulassung
der Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht nichts
(BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, VI ZB 27/02, NJW 2003,
211, 212; Beschl. v. 10. Dezember 2003, IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437;
Beschl. v. 17. Oktober 2005, II ZB 4/05, NJW-RR 2005, 286, 287).
2. Gegen einen Beschluss analog § 321 ZPO zur Ergänzung einer Ent-
scheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
a) Das ergibt sich daraus, dass der Beschluss, mit dem das Berufungs-
gericht eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, selbst nach § 522
Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist. Ist aber schon die Ausgangsentscheidung un-
anfechtbar, kann gegen einen Beschluss, der diese Entscheidung lediglich er-
gänzt oder abrundet, ein Rechtsmittel nicht zulässig sein. Das ist für einen Be-
schluss entschieden, mit dem eine Anhörungsrüge gegen eine Zurückweisung
der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschl.
v. 6. Oktober 2004, XII ZB 137/03, NJW 2005, 73, 74). Für einen Ergänzungs-
beschluss analog § 321 ZPO gilt nichts anderes.
b) Mit einem solchen Ergänzungsbeschluss wird darüber entschieden, ob
in dem unanfechtbaren Ausgangsbeschluss ein Haupt- oder Nebenanspruch
oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden und der Aus-
gangsbeschluss zu ergänzen ist. Das kann nicht zu einer Erweiterung der An-
fechtungsmöglichkeiten führen. Denn ohne das Versäumnis wäre die Ergän-
zung nicht erforderlich, die Entscheidung aber nach § 522 Abs. 3 ZPO unan-
fechtbar. Dass es bei einem Übergehen der Kosten des Streithelfers in dem
Ergänzungsbeschluss um dessen „eigene Belange und Befugnisse“ geht, än-
dert daran entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts. Eine Ergänzung
des Ausgangsbeschlusses um eine Entscheidung über die Kosten des Streithel-
fers kommt nur in Betracht, wenn dieser bei ordnungsgemäßem Vorgehen eine
Entscheidung darüber hätte enthalten müssen. Sie gehört jedenfalls auch in-
haltlich zu dem Prozessstoff, über den das Berufungsgericht im Fall des § 522
Abs. 2 ZPO zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
IV.
Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde erledigt sich der Antrag der
Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 24.04.2007 - 4 O 263/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.06.2008 - 3 U 62/08 -