BGH Urteil vom 14.10.2009 – VIII ZR 354/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. Oktober 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 307 Ba, Bm, Cl
Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantiever-
trag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage ei-
ner Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unange-
messener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam.
Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auf-
erlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der
Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Ge-
nehmigung ("Freigabe") des Verkäufers einzuholen.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08 - LG Hannover AG Hannover
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider sowie die
Richterin Dr. Fetzer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 2. Mai 2008 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger kaufte am 19. April 2006 von einer Autohändlerin einen zehn
Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km.
Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile des Fahrzeugs eine
Garantie, der die Beklagte beitrat. Die formularmäßig vereinbarten Garantiebe-
dingungen lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Inhalt der Garantie
1. Der Verkäufer/Garantiegeber übergibt dem Käufer eine Garantie, die - je nach Vereinbarung - die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Baugruppen ab Garantieübernahme- bzw. Verkaufsdatum für die verein- barte Laufzeit umfasst. Sie beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung, soweit diese davon nicht abgedeckt wird. Diese Garan- tie ist durch die ihr beigetretene G. Versicherungs-Aktiengesellschaft (folgend G. genannt) versichert. Sie gilt in Deutschland und bei vorübergehenden Fahrten wie Urlaubs- oder Geschäftsreisen auch im übrigen europäischen Ausland.
2. Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der infolge eines Fehlers oder Garantielaufzeit unmittelbar und nicht Versagens nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
…
§ 4 Pflichten
1. vor dem Schadensfall
Der Käufer/Garantienehmer hat
a) an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder emp- fohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäu- fer/Garantiegeber durchführen und sich darüber eine Bestätigung in Form der Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus Ent- fernungsgründen nicht zumutbar, die Wartungs- und Pflegearbeiten bei dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ist vorher von dem Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In diesem Fall müssen diese Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Ver- tragswerkstatt durchgeführt werden.
…
2. nach dem Schadensfall
Der Käufer/Garantienehmer hat
a) dem Verkäufer/Garantiegeber oder der G. einen garantiepflichtigen Schaden unverzüglich nach Schadeneintritt, jedenfalls vor der Repa- ratur, telefonisch, schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich anzuzei- gen;
…
d) einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G. jederzeit die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten
und auf Verlagen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
e) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G. zu befolgen, die er, wenn es die Umstände gestatten, vor Reparaturbeginn einholen muss;
…
3. Folgen einer Pflichtverletzung
Wird eine der vorstehenden Pflichten verletzt,
§ 5 Kostenerstattung
Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers und garantiebedingte Materialkos- ten im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers erstattet, …
Für Fahrzeuge, die bei Schadeneintritt älter als sieben Jahre ab Erstzu- lassung sind, gilt pro Versicherungsfall eine Höchstregulierung von 1.000,00 €. …
§ 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht
1. Die G. übernimmt für den Verkäufer/Garantiegeber im Garantiefall die Schadenregulierung in Umfang und Leistung nach den angeführ- ten Bedingungen. Der G. ist eine Reparaturrechnung einzureichen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohn- kosten mit Arbeitszeitwerten im einzelnen zu ersehen sein müssen.
…"
Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer
anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden fest-
gestellt, dessen Behebung nach einem Kostenvoranschlag vom 11. Dezember
2006 einen Aufwand in Höhe von 1.722,91 € erfordert. Der Kläger hat die Be-
klagte auf Zahlung der
im Kostenvoranschlag kalkulierten Lohnkosten
(805,74 €) sowie von 40 % der Materialkosten (271,81 €), insgesamt 1.077,55 €
nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Das Amtgericht hat die Klage abgewie-
sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsge-
richts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-
ändert und der Klage in Höhe eines Betrags von 1.000 € nebst Zinsen stattge-
geben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-
klagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
Dem Kläger stehe auf der Grundlage der zwischen den Parteien ge-
schlossenen Reparaturversicherung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000 €
zu.
Es sei unerheblich, ob der Kläger die 90.000-km-Inspektion durchgeführt
habe, denn die Beklagte könne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit nach § 4
Ziffer 3 ihrer Garantiebedingungen berufen. Diese Regelung verstoße gegen
§ 307 Abs. 1 BGB, weil der Garantienehmer in unzumutbarer und sachlich nicht
gerechtfertigter Weise in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt werde. Er müsse
die Pflege und Wartung des Fahrzeugs ausschließlich beim Verkäufer durch-
führen lassen und dürfe die Arbeiten nur in Fällen besonderer Unzumutbarkeit
und nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers an eine andere Werkstatt
vergeben. Ein Bedürfnis für eine solche Genehmigung sei nicht ersichtlich.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass gemäß § 6
Abs. 1 der Garantiebedingungen eine Reparaturrechnung einzureichen sei,
denn diese Klausel sei gleichfalls nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Sie
benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie von wesentli-
chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 11 VVG abweiche.
Nach § 11 VVG komme es für die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht auf
die Instandsetzung an. Vielmehr sei eine Geldleistung des Versicherers mit Be-
endigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der
Leistungen erforderlichen Erhebungen fällig. Die unangemessene Benachteili-
gung des Versicherungsnehmers liege darin, dass er Reparaturen in Auftrag
geben und vorfinanzieren müsse, ohne zu wissen, ob er einen adäquaten Aus-
gleich durch den Versicherer erhalte.
Der Versicherungsfall sei auch eingetreten, da es zu einem Defekt am
Motor gekommen sei, der gemäß § 2 Ziffer 1 der Garantiebedingungen zu den
versicherten Bauteilen gehöre. Angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs ha-
be die Beklagte nach den Garantiebedingungen die Lohnkosten voll und die
Materialkosten zu 40 % zu tragen. Da sich daraus ein über 1.000 € liegender
Betrag ergebe, die Höchstsumme der Versicherung angesichts des Alters des
Fahrzeugs aber auf 1.000 € beschränkt sei, habe die Beklagte diesen Betrag zu
zahlen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-
sion zurückzuweisen ist.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass bereits mit
dem Motorschaden - und nicht, wie die Revision meint, erst mit Abschluss der
Reparatur - der Garantiefall nach §§ 1 Ziffer 1, 2 der Garantiebedingungen ein-
getreten ist. Die Beklagte ist der vom Verkäufer gewährten Garantie gemäß § 1
Ziffer 1 Satz 3 der Garantiebedingungen beigetreten und daher passiv legiti-
miert.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte nicht deswe-
gen gemäß § 4 Ziffer 3 der Garantiebedingungen von der Entschädigungspflicht
befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion
nicht hat durchführen lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten,
dass die Bestimmung des § 4 Ziffer 1 der Garantiebedingungen, die dem Klä-
ger eine entsprechende Obliegenheit auferlegt, den Käufer unangemessen be-
nachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
a) Die in § 4 Ziffer 1 und 2 des Formularvertrags getroffene Regelung der
"Pflichten" des Käufers/Garantienehmers unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß
§ 307 Abs. 1, 2 BGB. Diese Klauseln stellen verschiedene Obliegenheiten des
Käufers auf, deren Verletzung nach Ziffer 3 unter bestimmten Voraussetzungen
zur Befreiung des Garantiegebers von der Leistungspflicht führt. Damit betref-
fen diese Klauseln nicht den engen Bereich der einer AGB-rechtlichen Kontrolle
gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogenen Leistungsbeschreibung (vgl. Se-
natsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214, Tz. 12), son-
dern stellen eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des in §§ 1,
2 des Garantievertrages gegebenen Leistungsversprechens dar.
b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung in § 4 Ziffer 1 Buchst. a der
Garantiebedingungen, die dem Käufer aufgibt, die vom Hersteller empfohlenen
Inspektionen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen,
nicht stand. Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interes-
sen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn-
herein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm
einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108,
118; 143, 103, 113). Dies trifft auf die hier verwendete Inspektionsklausel zu.
Zwar mag dem Verkäufer, der gleichzeitig eine eigene Werkstatt betreibt, ein
Interesse daran, Kunden an die eigene Werkstatt zu binden, um auf diese Wei-
se die Auslastung seiner Werkstatt zu fördern, nicht abzusprechen sein. Dem
Kunden ist es hingegen in vielen Fällen nicht zumutbar, die Wartungen aus-
schließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, etwa wenn eine
Wartung während einer Reise fällig wird oder der Wohnort des Kunden von der
Werkstatt so weit entfernt ist, dass der mit der Fahrt dorthin verbundene, vom
Kunden selbst zu tragende Aufwand unverhältnismäßig ist. Diesen offenkundi-
gen Interessen des Kunden trägt § 4 der Garantiebedingungen nicht angemes-
sen Rechnung, weil dem Kunden darin lediglich die Möglichkeit eingeräumt
wird, im Falle der Unzumutbarkeit nach vorheriger Genehmigung des Verkäu-
fers ("Freigabe") die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchführen zu las-
sen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein Bedürfnis für eine
derartige Genehmigung nicht ersichtlich ist und dem Käufer damit ein unnötiger
Aufwand auferlegt wird. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein
Bedürfnis des Verkäufers oder Garantiegebers für eine derartige Freigabe nicht
damit begründen, dass es dem Verkäufer auf diese Weise ermöglicht werde,
den Käufer auf sachliche Bedenken bezüglich der in Aussicht genommenen
Werkstatt hinzuweisen oder das Fahrzeug zum Zweck der Durchführung der
Inspektion auf eigene Kosten in seine Werkstatt zu holen.
c) Vergeblich wendet die Revision ein, dass es sich bei der Bestimmung
über die vorherige Einholung einer Freigabe des Verkäufers/Garantiegebers um
eine selbständige Klausel in der Weise handele, dass sie - sofern sie wegen
unangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam sei - entfallen könne
und als wirksame Regelung die Verpflichtung des Käufers bestehen bleibe, die
Wartungsarbeiten entweder beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer ande-
ren vom Hersteller anerkannten Werkstatt auszuführen.
Die Revision verkennt, dass die Verpflichtung zur Einholung der Freigabe
lediglich in § 4 Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 geregelt ist. Dieser Satz lässt sich
schon sprachlich nicht sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil
trennen. Wird (nur) der zweite Satzteil mit dem Freigabeerfordernis gestrichen,
ist die verbleibende Regelung unverständlich; wird hingegen der gesamte Satz
2 gestrichen, hat der Käufer gemäß Satz 1 die Wartungsarbeiten ausschließlich
beim Verkäufer/Garantiegeber durchzuführen. Die in Satz 3 getroffene Rege-
lung zur Einschaltung einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt nimmt auf
Satz 2 Bezug und ist ohne diesen gleichfalls unverständlich.
Eine (angemessene) Einschränkung der Verpflichtung des Käufers, die
Wartungsarbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ließe
sich allenfalls durch Umgestaltung der gesamten Regelung in § 4 Ziffer 1
Buchst. a erreichen. Das wäre der Sache nach indessen eine geltungserhalten-
de Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer unzulässigen Klausel, die
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig ist (st. Rspr.,
z.B. BGH 143, 103, 118 ff.; Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW
2005, 1574, unter II 3). Aus demselben Grund kann die Verpflichtung des Kun-
den in § 4 Ziffer 1 Buchst. a nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass
sie keine Geltung für die Fälle beansprucht, in denen es dem Käufer nicht zu-
mutbar ist, die Werkstatt des Verkäufers zwecks Vornahme der Inspektion auf-
zusuchen.
3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Zah-
lungsanspruch aus der Garantie fällig ist, obwohl der Kläger die Reparatur noch
nicht durchgeführt und der Beklagten deshalb auch noch keine Reparaturrech-
nung vorgelegt hat. Ohne Erfolg macht die Revision insoweit unter Berufung auf
die in § 6 Ziffer 1 Satz 2 der Garantiebedingungen vorgesehene Vorlage einer
Reparaturrechnung geltend, der Verkäufer/Garantiegeber sei erst nach Durch-
führung der Reparatur und Vorlage der Rechnung zu Leistungen aus der Ga-
rantie verpflichtet.
a) Nach § 6 Nr. 1 Satz 2 der Garantiebedingungen hat der Kunde eine
Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatz-
teile und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen zu ersehen sind.
Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Rechnung
vorzulegen ist, findet sich in den Garantiebedingungen nicht. Für die von der
Revision bevorzugte Auslegung, dass die Beklagte erst nach Vorlage einer
Rechnung über die durchgeführte Reparatur leisten müsse, spricht allerdings
der in § 5 der Garantiebedingungen verwendete Begriff der Kostenerstattung.
Diese Auslegung ist daher zumindest möglich.
b) In dieser - kundenfeindlichsten - Auslegung ist die Klausel wegen un-
angemessener Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirk-
sam. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte nicht schon des-
halb ein unabweisbares Interesse an der vorherigen Durchführung der Repara-
tur, weil bei einer Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages über
die voraussichtlichen Reparaturkosten eine erheblich höhere "Manipulationsge-
fahr" bestünde. Dem berechtigten Interesse des Verkäufers/Garantiegebers an
einer verlässlichen Feststellung des erforderlichen Reparaturaufwandes wird
durch die in § 4 Ziffer 2 der Garantiebedingungen geregelten Pflichten des Käu-
fers im Schadensfall hinreichend Rechnung getragen. Die darin vorgesehenen
Klauseln geben dem Käufer unter anderem auf, den Schadensfall unverzüglich
anzuzeigen, dem Beauftragten des Garantiegebers die Untersuchung der be-
schädigten Teile zu gestatten und seinen Weisungen Folge zu leisten. Die Be-
klagte ist deshalb nicht darauf angewiesen, die Schadensregulierung allein auf
der Basis eines Kostenvoranschlages einer ihr unbekannten Werkstatt vorzu-
nehmen, sondern kann eigene Feststellungen, etwa durch die Werkstatt des
Verkäufers, treffen.
Der Käufer/Garantienehmer hingegen würde in mehrfacher Hinsicht be-
nachteiligt, wenn die Beklagte Leistungen aus der Garantie erst nach Durchfüh-
rung der Reparatur und Vorlage der Rechnung erbringen müsste. Er müsste
zum einen die Reparaturkosten regelmäßig vorfinanzieren und damit das Risiko
tragen, dass die Beklagte nach durchgeführter Reparatur ihre Einstandspflicht
verneint. Soweit er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage ist, könnte er trotz Vor-
liegens eines Garantiefalls nach §§ 1, 2 der Garantiebedingungen von der Be-
klagten überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käu-
fer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine
Reparatur durchführen, deren Kosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung
gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des
Fahrzeugs deutlich übersteigen. Hierdurch würde er in seiner Entscheidungs-
freiheit erheblich eingeschränkt, ohne dass dies durch legitime Interessen der
Beklagten gerechtfertigt wäre. Die in § 1, 2 der Garantiebedingungen verspro-
chene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käu-
fer unter Umständen weitgehend wertlos.
4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Zahlungsan-
spruchs aus der Garantie werden von der Revision nicht angegriffen und lassen
einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Ball
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen ist wegen eines Auslandsaufenthalts gehindert zu unterschreiben.
Ball
Dr. Milger
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 17.10.2007 - 533 C 4591/07 - LG Hannover, Entscheidung vom 02.05.2008 - 13 S 85/07 -