BGH Beschluss vom 15.10.2009 – V ZB 88/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2009
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Moers vom 6. Mai 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.274,41 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom
27. April 2006 als "Dr. C. " zum Zwangsverwalter bestellt. Nach der
Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung wurde die Zwangsverwaltung mit
Beschluss vom 17. Juni 2008 aufgehoben. Das Vollstreckungsgericht setzte mit
Beschluss vom 5. September 2007 die Vergütung des Antragstellers für die Tä-
tigkeit in der Zeit vom 26. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und die ihm für
diesen Zeitraum zu erstattenden Auslagen fest. Dieser Beschluss blieb unange-
fochten.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Vollstreckungsgericht die
Vergütung des Antragstellers für die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis
zum 8. Juli 2008 einschließlich zu erstattender Auslagen auf 1.274,41 € festge-
setzt. Mit der sofortigen Beschwerde macht die Gläubigerin geltend, der An-
spruch des Antragstellers sei verwirkt, weil er zur Führung des Doktortitels nicht
berechtigt gewesen sei. Das Landgericht hat die Festsetzung des Vollstre-
ckungsgerichts aufgehoben und dem Antragsteller die Vergütung und den Er-
satz von Auslagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Juli 2008
wegen Verwirkung versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechts-
beschwerde möchte der Antragsteller die Wiederherstellung der Festsetzung
des Vollstreckungsgerichts erreichen. Die Gläubigerin beantragt, das Rechts-
mittel zurückzuweisen.
Das Beschwerdegericht hält den Anspruch des Antragstellers auf Vergü-
II.
tung und auf Ersatz von Auslagen (fortan: Vergütungsanspruch) mit dem Voll-
streckungsgericht für verwirkt. Es macht sich dazu die Ausführungen des Amts-
gerichts Duisburg in seinem - von dem Senat bestätigten (Beschl. v. 23. Sep-
tember 2009, V ZB 90/09, zur Veröffentlichung best.) - Beschluss vom 2. Feb-
ruar 2009 (NJW-RR 2009, 1137) zu eigen. Entsprechend einem Rechtsgedan-
ken, der unter anderem in § 654 BGB seinen Ausdruck finde, sei ein Anspruch
auf Vergütung für Dienstleistungen verwirkt, wenn das Dienstverhältnis beson-
dere Treuepflichten begründe und der Dienstleistende gegen eine solche Pflicht
in besonders schwerwiegender Weise verstoßen habe. Diese Grundsätze gäl-
ten auch für den Zwangsverwalter. Der Antragsteller habe über Jahre hinweg
unbefugt den Doktortitel geführt und sei deswegen bestraft worden. Damit habe
er sich als unzuverlässig erwiesen. Das rechtfertige auch die vollständige Aber-
kennung des Vergütungsanspruchs, soweit über ihn noch nicht rechtskräftig
entschieden worden sei.
III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Vergütungsanspruch des
Zwangsverwalters sind zwar im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 153 ZVG
i.V.m. § 22 ZwVwV grundsätzlich nicht zu prüfen (Senat, Beschl. v. 18. Januar
2007, V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249, 251). Anders liegt es aber beim Einwand der
Verwirkung (BGHZ 159, 122, 127; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB
90/09, Rdn. 7).
2. Der Vergütungsanspruch des Antragstellers nach § 152a ZVG i.V.m.
§§ 18, 21 ZwVwV ist verwirkt (vgl. Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09,
Rdn. 11, 13).
a) Zur Verwirkung führt eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung, die
den Dienstverpflichteten seines Lohnes als "unwürdig" erweist (BGH, Urt. v.
19. Mai 2005, III ZR 322/04, NJW-RR 2005, 1423, 1424; Senat, Beschl. v.
23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 15). Ein solcher Treubruch liegt nicht
nur bei strafbaren Handlungen (z.B. Unterschlagungen) zum Nachteil der Mas-
se, sondern auch bei einer strafbaren Täuschung über die Qualifikation vor; auf
eine materielle Schädigung der Gläubiger kommt es dafür nicht an (BGHZ 159,
122, 132 f.; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, aaO).
b) Eine Täuschung über die Qualifikation hat das Beschwerdegericht zu-
treffend angenommen.
aa) Der Antragsteller hat das Vollstreckungsgericht über seine fachliche
Qualifikation getäuscht. Er hat, wie sich aus dem Verfahren V ZB 90/09, auf das
sich das Beschwerdegericht bezogen hat, ergibt, in den Jahren 2004 und 2005
unbefugt den Titel eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
geführt und sich nach § 132a StGB strafbar gemacht. Er ist deswegen wieder-
holt, nämlich mit Strafbefehlen vom 24. Juni 2005 und vom 7. September 2006,
bestraft worden. Damit hat er dem Vollstreckungsgericht eine fachliche Qualifi-
kation vorgetäuscht, die er nicht hatte. Mit der Führung eines Titels, der eine
erfolgreiche (universitäre oder sonstige geregelte) Berufsausbildung voraus-
setzt, weist der Titelträger auf eine nach einer solchen Ausbildung zu erwarten-
de fachliche Qualifikation hin. Zu diesen Titeln gehört auch der Doktortitel (Se-
nat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 19).
bb) Der Antragsteller hat das Vollstreckungsgericht über seine persönli-
che Qualifikation getäuscht.
(1) Nach § 1 Abs. 2 ZwVwV kommt es nicht nur auf die Sachkunde an.
Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangs-
verwaltung bietet im Sinne dieser Vorschrift nur, wer zuverlässig ist. Diese Zu-
verlässigkeit setzt persönliche Integrität und insbesondere Ehrlichkeit voraus
(Senat, Beschl. v. 23. September 2009, Rdn. 22; BGHZ 159, 122, 128 f. für In-
solvenzverwalter). Beide fehlen einem Zwangsverwalter, der eine akademische
Ausbildung vortäuscht und sich dabei wegen Missbrauchs von Titeln gemäß
§ 132a Abs. 1 StGB strafbar macht, um seine Bestellung zu erschleichen. Ei-
nem solchen Zwangsverwalter ist der eigene Vorteil wichtiger ist als die Einhal-
tung der Rechtsvorschriften. Ohne das Bemühen um die Einhaltung von
Rechtsvorschriften ist ein Zwangsverwalter nicht zuverlässig. Damit war der
Antragsteller für das Amt des Zwangsverwalters nicht (mehr) persönlich geeig-
net.
(2) Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass der
Antragsteller seit vielen Jahren und in zahlreichen Verfahren zum Zwangsver-
walter bestellt worden ist, ist unerheblich. Es mag sein, dass der Antragsteller
früher Gewähr für eine ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der
Zwangswaltung geboten hat. Entscheidend ist, dass er diese Gewähr bei An-
ordnung der Zwangsverwaltung in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr bot.
cc) Die Täuschung des Antragstellers hat zu seiner Bestellung als
Zwangsverwalter geführt.
(1) Das Beschwerdegericht hat sich, wie erwähnt, die Feststellungen des
Amtsgerichts Duisburg im Beschluss vom 2. Februar 2009 zu eigen gemacht.
Dieses wiederum hat festgestellt, dass der Antragsteller den Doktortitel von
April 2004 bis Juli 2008 und damit auch schon zu dem Zeitpunkt unbefugt ge-
führt hat, als die Zwangsverwaltung in dem vorliegenden Verfahren angeordnet
und der Antragsteller hier zum Zwangsverwalter bestellt wurde. Daran ändert es
nichts, dass die Bestellung des Antragstellers zum Zwangsverwalter nach den
Angaben
in dem Nichtabhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts vom
3. Dezember 2008 auf einen - in dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwal-
tung noch nicht enthaltenen - Vorschlag der betreibenden Gläubigerin zurück-
geht. Auch im vorliegenden Verfahren beruht die Bezeichnung des Antragstel-
lers mit "Dr. C. " nicht auf einem Versehen der Gläubigerin. Der An-
tragsteller bezeichnete sich nämlich in dem Zeitraum, in dem seine Bestellung
zum Zwangsverwalter in dem vorliegenden Verfahren erfolgte, selbst als
"Dr. H. C. ". In dieser Form bestätigte er dem Vollstre-
ckungsgericht unter dem 2. Mai 2006 seine Bestellung. Eine entsprechende
Bezeichnung des Antragstellers trägt der Beschlagnahmebericht vom 20. Mai
2006.
(2) Die Tatsache, dass der Antragsteller zur Führung des Doktortitels
nicht berechtigt war, war bei seiner Bestellung zum Verwalter im vorliegenden
Verfahren nicht bekannt. Sie ist in das Verfahren erstmals durch einen zu den
Akten gelangten Schriftsatz des Antragstellers in der Zwangsverwaltungssache
30 L 46/03 des Amtsgerichts Moers vom 10. Oktober 2008 eingeführt gewor-
den. Damit steht fest, dass das Vollstreckungsgericht die Bestellung des An-
tragstellers auf Grund einer unerkannt unzutreffenden Tatsachengrundlage vor-
genommen hat. Das wiederum bedeutet, dass die Täuschung des Antragstel-
lers zu einer Verkürzung der Ermessensausübung durch das Vollstreckungsge-
richt geführt hat. Diese Einwirkung des Antragstellers auf den Entscheidungs-
vorgang könnte allenfalls dann folgenlos bleiben, wenn feststünde, dass das
Vollstreckungsgericht den Antragsteller dennoch bestellt hätte.
(3) Das ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde jedoch nicht
der Fall. Ihr ist zwar einzuräumen, dass der Antragsteller auf Grund der zahlrei-
chen Zwangsverwaltungen, die er seit der Aufnahme seiner Tätigkeit durchge-
führt hat, von den Vollstreckungsgerichten seines Tätigkeitsbereichs, auch von
dem hier zuständigen Vollstreckungsgericht, als geschäftskundig angesehen
worden ist. Es spricht ferner viel dafür, dass der Antragsteller auch ohne Dok-
tortitel in dem vorliegenden Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden
wäre. Das Vollstreckungsgericht ist nämlich nach dem Inhalt seines schon er-
wähnten Nichtabhilfebeschlusses dem Vorschlag der Gläubigerin gefolgt. Die
Voraussetzungen für die Bestellung des Antragstellers sind aber gerade da-
durch entfallen, dass der Antragsteller mit der unberechtigten Führung des Dok-
tortitels eine Sachkunde in Anspruch nahm, die er nicht hatte, und unzuverläs-
sig wurde. Das Vollstreckungsgericht hätte ihn jetzt auch auf einen entspre-
chenden Vorschlag der Gläubigerin hin nicht mehr bestellen dürfen. Anhalts-
punkte dafür, dass es den Antragsteller unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 ZwVwV
bestellt hätte, wenn er sein (strafbares) Verhalten offen gelegt hätte, sind weder
dem Nichtabhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts zu entnehmen noch vor-
getragen oder sonst ersichtlich.
ee) Die vollständige Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung und Er-
satz von Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV ist auch verhält-
nismäßig. Die Täuschung über die formale Qualifikation ist ein besonders
schwerwiegender Treubruch. Er führt zu einer erheblichen Gefährdung der Be-
lange des Schuldners und der Gläubiger. Diese und die in dem Zurückstellen
dieser vorrangigen Belange hinter die eigenen wirtschaftlichen Vorteile zum
Ausdruck kommende grob rücksichtslose Haltung rechtfertigen es, dem
Zwangsverwalter den Rechtsanspruch auf eine Vergütung zu versagen, die er
anderenfalls auf Kosten der Gläubiger, die auf seine berufliche Lauterkeit ver-
traut haben, erzielen würde. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Ersatz
von Auslagen (Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 31).
In einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Höhe der Zwangsverwal-
tervergütung ist eine Kostenentscheidung regelmäßig auch dann nicht veran-
IV.
lasst, wenn es um die Anspruchsverwirkung geht (Senat, Beschl. v. 23. Sep-
tember 2009, V ZB 90/09, Rdn. 33).
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Moers, Entscheidung vom 03.12.2008 - 30 L 11/06 -
LG Kleve, Entscheidung vom 06.05.2009 - 4 T 72/09 -