BGH Urteil vom 19.05.2005 – III ZR 322/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. Mai 2005 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 654
Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier: der formu-
larmäßige Ausschluß aller Beratungspflichten seitens eines Versicherungsmaklers)
rechtfertigt im Regelfall - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - keine Verwirkung
des Maklerlohnanspruchs.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 322/04 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2004 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-
ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin vermittelte dem Beklagten am 30. Oktober 1999 einen Ver-
trag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg an-
sässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 77.236,08 DM und
einer Vertragslaufzeit von 38 Jahren. Dabei handelte es sich um eine soge-
nannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil
für die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete der Be-
klagte eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der er sich
zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von
6.019,92 DM, zahlbar in 36 Monatsraten zu je 167,22 DM, sowie ab dem vier-
ten Versicherungsjahr von weiteren monatlich 1 % des dann jeweils fälligen
Versicherungsbeitrags während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ver-
pflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende Prämie
während der ersten drei Jahre von 247,52 DM auf 82,78 DM gesenkt. In der
Vereinbarung heißt es unter anderem:
1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach- folgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit- teln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche- rungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler er- hält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt- lung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.
2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra- ges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.
…
4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den er- sten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme des jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versiche- rungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Be- stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem je- weiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder seinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprü- che des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Ände-
rung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche- rungsvertrages aus anderen Gründen unberührt.
Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1999. Der Beklagte zahlte
über einen Treuhänder die Versicherungsprämie und die Maklercourtage bis
zum November 2000. Danach kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte
seine Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach
Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision für die
Zeit von Dezember 2000 bis Mai 2002 in Höhe von 1.779,86 €. Der Beklagte
hat unter anderem eine Kongruenz zwischen der gewollten und der tatsächlich
abgeschlossenen Versicherung bestritten und eine Verwirkung des Provisions-
anspruchs in entsprechender Anwendung des § 654 BGB eingewandt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr mit
einer geringfügigen Korrektur der Zinsen und der Mahnkosten stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sei-
nen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Provisionsanspruch der
Klägerin der im Verhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem
Makler geltende sogenannte "Schicksalsteilungsgrundsatz" nicht entgegen. Die
vorformulierte Gebührenvereinbarung verstoße auch weder gegen die Bestim-
mungen des AGB-Gesetzes noch gegen die Vorschriften über das Kündigungs-
recht des Versicherungsnehmers bei Lebensversicherungen nach den § 165
der vermittelte Versicherungsvertrag wesentlich von dem Vertrag ab, der nach
dem Maklervertrag habe herbeigeführt werden sollen. Eine Verwirkung des
Provisionsanspruchs der Klägerin nach § 654 BGB sei gleichfalls nicht gege-
ben. Der Beklagte habe keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die die An-
nahme einer groben Pflichtverletzung rechtfertigten. Soweit er in diesem Zu-
sammenhang auf Ziffer 2 der Vermittlungsgebührenvereinbarung verweise,
könne daraus für ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin nichts hergeleitet
werden. Die Regelungen in Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung benachteiligten
den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Hierdurch werde ihm lediglich
deutlich gemacht, daß der Makler nicht die typischen Pflichten eines Versiche-
rungsmaklers übernehme und die Maklerprovision daher entsprechend den
Regelungen über den Handelsmakler bereits bei der Vermittlung anfiele.
II.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
1.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen
nach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungs-
vertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-
trag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmern unterliegt,
da der Beklagte als Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4
Buchst. a und Art. 8 EGVVG).
2.
Amtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des Parteivorbrin-
gens davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des Versiche-
rungsvertrags mit dem Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungs-
vertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versiche-
rungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision greift das nicht
an. Diese Feststellungen sind daher auch für den Senat maßgebend. Rechts-
grundlage der Provisionsansprüche ist somit § 652 BGB.
3.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage entschieden,
daß die Regelungen der - im Streitfall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch an-
wendbaren - §§ 3 und 9 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1, § 307 BGB) einer Ver-
pflichtung des Beklagten zur Fortzahlung der vereinbarten Maklervergütung
trotz Kündigung des Versicherungsvertrags nicht entgegenstehen und daß ins-
besondere der sogenannte "Schicksalsteilungsgrundsatz" im Verhältnis der
Parteien nicht anwendbar ist. Entsprechendes gilt für den weiteren Einwand
der Revision, die Gebührenvereinbarung verstoße gegen zwingende Regelun-
gen des Versicherungsvertragsgesetzes über das Recht zur Kündigung von
Lebensversicherungen (§ 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG) und damit
gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Das Berufungsgericht
befindet sich bei dieser Beurteilung im Einklang mit der zwischenzeitlich erfolg-
ten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 20. Januar 2005
- III ZR 251/04 - NJW 2005, 1357 = VersR 2005, 406 für BGHZ bestimmt, und
III ZR 207/04 - VersR 2005, 404). Auf die Gründe dieser Entscheidungen nimmt
der Senat ergänzend Bezug. Entgegen der Revision besteht auch für eine Ver-
letzung des § 138 Abs. 2 BGB kein Anhalt. Der Provisionsanspruch des Mak-
lers ist selbst bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrags zur Bei-
tragssumme für dessen gesamte Laufzeit ins Verhältnis zu setzen, nicht ledig-
lich zu den vom Versicherungsnehmer tatsächlich gezahlten Versicherungs-
prämien.
4.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Würdigung des
Berufungsgerichts, zwischen dem von der Klägerin vermittelten Versicherungs-
vertrag und dem, dessen Abschluß sie im Auftrag des Beklagten habe vermit-
teln sollen, bestehe die notwendige inhaltliche Kongruenz. Soweit die Revision
in diesem Zusammenhang auf Vortrag des Beklagten verweist, die abge-
schlossene fondsgebundene Lebensversicherung sei für die vom Beklagten
gewünschte gesicherte Altersvorsorge ungeeignet, geht es nicht um Fragen
der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit beider Verträge, sondern um den anders
gearteten Vorwurf eines Beratungsverschuldens seitens der Klägerin.
5.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht weiter eine Verwirkung
des Provisionsanspruchs entsprechend § 654 BGB verneint. Die Vorschrift
kann nach ständiger Rechtsprechung zwar auch dann anwendbar sein, wenn
der Makler nicht vertragswidrig für den anderen Teil tätig geworden ist, er aber
sonst unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines
Auftraggebers in erheblicher Weise zuwidergehandelt hat. Die Verwirkung des
Maklerlohnanspruchs hat jedoch Strafcharakter. Nicht jede objektiv erhebliche
Pflichtverletzung des Maklers und damit auch nicht jedes Informations- und
Beratungsverschulden läßt deshalb den Provisionsanspruch nach § 654 BGB
entfallen, vielmehr
ist
in erster Linie subjektiv eine schwerwiegende
Treuepflichtverletzung zu fordern; der Makler muß sich seines Lohnes
"unwürdig" erwiesen haben. Das ist nach der Rechtsprechung erst dann der
Fall, wenn er seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig,
mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen
Weise verletzt hat (BGHZ 36, 323, 326 f.; 92, 184, 185; BGH, Urteil vom
24. Juni 1981 - IVa ZR 225/80 - NJW 1981, 2297; Urteil vom 18. März 1992
- IV ZR 41/91 - NJW-RR 1992, 817, 818; kritisch MünchKomm/Roth, BGB,
4. Aufl., § 654 Rn. 2 f.). Andere Fälle sind unter dem Gesichtspunkt der
positiven Forderungsverletzung zufriedenstellend zu lösen (BGHZ 36, 323,
327).
Nach diesen Maßstäben reicht die vom Beklagten der Klägerin vorge-
worfene objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei der Empfehlung einer fondsge-
bundenen Lebensversicherung als - unterstellt - für den Beklagten ungeeignete
Alterssicherung für den Verwirkungstatbestand nicht aus. Auch der Ausschluß
jeglicher Beratungspflichten der Klägerin in Ziffer 2 der von ihr vorformulierten
Vertragsklauseln genügt entgegen der Revision hierfür nicht. Die Bestimmung
widerspricht zwar den insgesamt umfassenden Betreuungspflichten eines Ver-
sicherungsmaklers und ist deswegen jedenfalls insoweit, als sie sich auf den
vermittelten Vertrag bezieht, nach § 9 AGBG unwirksam (Senatsurteil vom
20. Januar 2005 - III ZR 251/04 aaO). In der trotzdem von der Klägerin ange-
strebten Haftungsfreizeichnung mag auch objektiv eine Pflichtverletzung lie-
gen. Sie hat jedoch nicht das für eine Anwendung des Verwirkungsgedankens
erforderliche außergewöhnliche Gewicht. Die Verwendung unzulässiger Allge-
meiner Geschäftsbedingungen seitens des Maklers allein kann im Regelfall
- ohne Hinzutreten besonderer Umstände - keine Verwirkung seines Lohnan-
spruchs rechtfertigen (vgl. Schulz, ZMR 2002, 102, 104; anders OLG Hamm
NZM 2000, 1073, 1074 = NJW-RR 2001, 567, 578 für die Vereinbarung einer
sogenannten Verweisungsklausel; D. Fischer, NZM 2001, 873, 881; Schwerdt-
ner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 733). Auf das in NJW-RR 2000, 476 abgedruckte
Urteil des Landgerichts Saarbrücken kann sich die Revision für ihren gegentei-
ligen Rechtsstandpunkt ebensowenig berufen. Unabhängig von der Frage, in-
wieweit der Entscheidung gefolgt werden könnte, ging es dort zugleich um ein
den Kunden und Versicherungsnehmer benachteiligendes Treuhandverhältnis
mit einem der Versicherung verbundenen Dritten und damit um einen hier nicht
festgestellten, wesentlich anders gelagerten Sachverhalt. Die (teilweise) Verla-
gerung des Stornorisikos auf den Kunden schließlich, auf die das LG Offen-
burg (VersR 2005, 646, 647) zusätzlich verweist, beruht auf einer zulässigen,
wenn auch von der bisherigen Praxis abweichenden Rechtsgestaltung und
stellt deshalb schon keine Vertragsverletzung des Maklers dar.
6.
Das vom Beklagten unter Beweis gestellte Vorbringen über die man-
gelnde Eignung der von der Klägerin vermittelten fondsgebundenen Lebens-
versicherung für eine gesicherte Altersversorgung, von dessen Richtigkeit
mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisi-
onsinstanz auszugehen ist, könnte indes den Vorwurf einer schuldhaften Ver-
letzung des Maklervertrags und damit eine Schadensersatzpflicht der Klägerin
begründen. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht
den Sachvortrag der Parteien nicht geprüft. Der Senat kann dies nicht nachho-
len. Daher ist die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann