Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 281/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Stöhr und die Richterin

von Pentz

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet.

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht den

Feststellungsantrag für zulässig und begründet erachtet hat, entspricht

dies einer gefestigten Rechtsprechung. Danach muss der Gläubiger,

der einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten

Handlung geltend macht, dem Vollstreckungsgericht einen beim

Prozessgericht erwirkten Titel vorlegen, aus dem sich ergibt, dass die

titulierte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten

Handlung beruht. Deshalb ist ein Feststellungsinteresse für einen

entsprechenden Feststellungsantrag gegeben (vgl. BGHZ 109, 275,

276 ff.; 152, 166; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - NJW

2006, 2922, 2923; Beschlüsse vom 26. September 2002 - IX ZB

208/02 - ZVI 2002, 422; vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW 2005,

1663; BT-Drs. 3/768 S. 3).

Entgegen der Auffassung des Beklagten muss im Streitfall nicht

grundsätzlich geklärt werden, ob die Rücknahme des Widerspruchs

gegen einen Mahnbescheid unzulässig ist, sobald gegenüber dem

Antrag aus dem Mahnbescheid eine Klageerweiterung erfolgt ist. Eine

Nichtzulassungsbeschwerde hat nämlich schon deswegen keine

hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht bei der

gegebenen Sachlage zu Recht das prozessuale Verhalten des

Beklagten als Verstoß gegen den auch im Verfahrensrecht geltenden

Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehen hat, der die

Parteien zu redlicher Prozessführung verpflichtet und insbesondere den

Missbrauch prozessualer Befugnisse verbietet (vgl. BGHZ 172, 218

Tz. 11 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen,

dass sich für den Beklagten, der den begangenen Betrug eingeräumt

hat, aus einer Aufspaltung des Verfahrens keine Vorteile ergeben.

Andererseits war die Klägerin auf die Erlangung eines entsprechenden

Titels durch das Prozessgericht angewiesen, weil durch die Vorlage

eines Vollstreckungsbescheids der Nachweis einer Forderung aus

vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungs-

privileg der §§ 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 InsO nicht geführt werden

kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW

2005, 1663, 1664). Unter diesen Umständen ist der Versuch des

Beklagten, nach dem Scheitern der Güteverhandlung durch eine

Aufspaltung des Verfahrens die Erlangung eines für die Beklagte

notwendigen Titels durch das Prozessgericht zu verhindern, als

rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Galke

Zoll

Wellner

Stöhr

von Pentz

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 20.03.2008 - 14 O 269/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.10.2008 - 11 U 69/08 -