BGH Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 281/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Stöhr und die Richterin
von Pentz
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht den
Feststellungsantrag für zulässig und begründet erachtet hat, entspricht
dies einer gefestigten Rechtsprechung. Danach muss der Gläubiger,
der einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung geltend macht, dem Vollstreckungsgericht einen beim
Prozessgericht erwirkten Titel vorlegen, aus dem sich ergibt, dass die
titulierte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung beruht. Deshalb ist ein Feststellungsinteresse für einen
entsprechenden Feststellungsantrag gegeben (vgl. BGHZ 109, 275,
276 ff.; 152, 166; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - NJW
2006, 2922, 2923; Beschlüsse vom 26. September 2002 - IX ZB
208/02 - ZVI 2002, 422; vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW 2005,
1663; BT-Drs. 3/768 S. 3).
Entgegen der Auffassung des Beklagten muss im Streitfall nicht
grundsätzlich geklärt werden, ob die Rücknahme des Widerspruchs
gegen einen Mahnbescheid unzulässig ist, sobald gegenüber dem
Antrag aus dem Mahnbescheid eine Klageerweiterung erfolgt ist. Eine
Nichtzulassungsbeschwerde hat nämlich schon deswegen keine
hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht bei der
gegebenen Sachlage zu Recht das prozessuale Verhalten des
Beklagten als Verstoß gegen den auch im Verfahrensrecht geltenden
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehen hat, der die
Parteien zu redlicher Prozessführung verpflichtet und insbesondere den
Missbrauch prozessualer Befugnisse verbietet (vgl. BGHZ 172, 218
Tz. 11 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen,
dass sich für den Beklagten, der den begangenen Betrug eingeräumt
hat, aus einer Aufspaltung des Verfahrens keine Vorteile ergeben.
Andererseits war die Klägerin auf die Erlangung eines entsprechenden
Titels durch das Prozessgericht angewiesen, weil durch die Vorlage
eines Vollstreckungsbescheids der Nachweis einer Forderung aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungs-
privileg der §§ 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 InsO nicht geführt werden
kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW
2005, 1663, 1664). Unter diesen Umständen ist der Versuch des
Beklagten, nach dem Scheitern der Güteverhandlung durch eine
Aufspaltung des Verfahrens die Erlangung eines für die Beklagte
notwendigen Titels durch das Prozessgericht zu verhindern, als
rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Galke
Zoll
Wellner
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 20.03.2008 - 14 O 269/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.10.2008 - 11 U 69/08 -