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BGH Beschluss vom 21.10.2009 – 2 StR 380/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 380/09

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 30. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt drei Jahre von der gegen den Angeklagten

verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zuvor

vier Jahre und sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zu einer geänderten Festlegung der

Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

2

Die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist

rechtsfehlerhaft, da sie sich entgegen der zwingenden Regel des § 67 Abs. 2

Satz 3 StGB nicht am Halbstrafen-Zeitpunkt orientiert hat. Da dem Tatrichter

insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. BGH, Beschluss vom

2. September 2009 - 5 StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer hier mit

einem Jahr und sechs Monaten festgestellt ist, kann der Senat den Berech-

nungsfehler entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (vgl. BGH, Be-

schlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07; vom 2. September 2009

- 5 StR 339/09).

3

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-

lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Rissing-van Saan

Fischer

Appl

Cierniak

Krehl