Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 21.10.2009 – IV ZB 27/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Rich-

terinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt

am 21. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August

2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren

wird auf 694,01 € festgesetzt.

Gründe

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I. Das Landgericht hat dem Beklagten, der die Klageforderung

während des Verfahrens ausgeglichen und der Erledigungserklärung des

Klägers nicht widersprochen hatte, die Kosten des Rechtsstreits nach

§ 91a Abs. 1 ZPO auferlegt. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der

Kläger unter Hinweis auf zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und

dem Beklagten gewechselte E-Mails die Festsetzung einer 1,2-fachen

Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3

VV RVG in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Teil 3 beantragt. Die

Berücksichtigung dieser Gebühr sowie der darauf entfallenden Umsatz-

steuer hat der Rechtspfleger abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige

Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die

das Oberlandesgericht im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesge-

richts Koblenz vom 18. Mai 2007 (14 W 373/07 - unter anderem veröf-

fentlicht in VersR 2007, 1288 = AnwBl. 2007, 633 = JurBüro 2007, 413 =

AGS 2007, 347 = RVG-Letter 2007, 64) zugelassen hat.

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II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Terminsgebühr

nicht durch den Austausch von E-Mails zwischen dem Prozessbevoll-

mächtigten des Klägers und dem Beklagten entstanden. Nur eine auf die

Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung,

d.h. eine mündliche Unterredung, führe zum Anfall der Terminsgebühr.

Eine schriftliche Kontaktaufnahme - mit postalischem Schreiben, per

E-Mail, SMS oder Fax - sei schon begrifflich keine Besprechung, derer

es nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut in Vorbemerkung 3

Abs. 3 VV RVG bedürfe.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

aufgrund der Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch

unbegründet. Das Beschwerdegericht hat dem Kläger zu Recht den be-

gehrten Ansatz einer Terminsgebühr versagt.

a) Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers per

E-Mail mit dem Beklagten die Modalitäten der Streitbeilegung erörterte,

ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Vorbemerkung 3

Abs. 3 VV RVG nicht entstanden. Die Kommunikation über E-Mails ist

nicht als Besprechung im Sinne dieses Gebührentatbestandes zu werten

(ebenso: Bischof in ders., RVG 3. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 96 c,

Nr. 3104 VV Rdn. 54; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl.

Vorb. 3 VV Rdn. 105; Hansens in ders./Braun/Schneider, Praxis des Ver-

gütungsrechts 2. Aufl. Teil 8 Rdn. 216; ders., RVGreport 2007, 268, 269;

a.A. OLG Koblenz aaO mit zustimmenden Anmerkungen Mayer, RVG-

Letter 2007, 65; Schons, AGS 2007, 348; VG Lüneburg, AGS 2008, 282;

kritisch: AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider 4. Aufl. VV Vorb. 3 Rdn. 141;

Pießkalla/Reichart, VRR 2009, 92).

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aa) Bereits der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes spre-

chen dagegen, den Austausch von E-Mails als Besprechung anzusehen.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch, der grundsätzlich auch das Ver-

ständnis von Gesetzesbestimmungen prägt, erfordert eine Besprechung

die - mündliche oder fernmündliche - Äußerung von Worten in Rede und

Gegenrede, so dass der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax,

SMS oder E-Mail nicht genügen kann (Hansens aaO; Müller-Rabe aaO

Rdn. 104 f.). Dass der Gesetzgeber abweichend davon mit dem Begriff

der Besprechung auch einen Meinungsaustausch auf schriftlichem oder

elektronischem Wege verbinden wollte, ist nicht ersichtlich. Zudem wird

der Schriftverkehr des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten durch

die Verfahrensgebühr abgegolten, die der Rechtsanwalt nach Vorbemer-

kung 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich

der Information erhält. Diese Gebühr deckt die gesamte Tätigkeit ab, für

die andere Gebühren, insbesondere die Terminsgebühr, nicht anfallen.

Hierzu gehört insbesondere die Fertigung von Schriftsätzen an Gegner

oder Dritte (Hansens, RVGreport 2007 aaO m.w.N.). Wollte man darauf

abstellen, dass der Austausch von E-Mails in der Regel größeren anwalt-

lichen Arbeitsaufwand erfordert als ein Gespräch und der Text einer

E-Mail im Allgemeinen verlässlicher ist als das gesprochene Wort (so

OLG Koblenz aaO), so müssten auch außerhalb des Prozesses versand-

te Schriftsätze mit Einigungsvorschlägen zu einer Terminsgebühr führen

(vgl. Bischof aaO; Müller-Rabe aaO; Pießkalla/Reichart aaO). Dies führte

- wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt - am Gesetzeswort-

laut vorbei zu einer erheblichen Erweiterung des ohnehin weit gefassten

Abgeltungsbereichs der Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG

und zu einer sachwidrigen Verteuerung von Rechtsstreitigkeiten. Aus

diesem Grund rechtfertigt auch der Umstand, dass eine elektronische

oder schriftliche Kommunikation vergleichbare Regelungsmöglichkeiten

wie eine mündliche oder telefonische Erörterung eröffnet, nicht den An-

satz der Terminsgebühr.

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bb) Schließlich verweist der Beschwerdeführer ohne Erfolg auf die

Gesetzesbegründung. Danach soll die in Absatz 3 der Vorbemerkung

bestimmte Terminsgebühr sowohl die bisherige Verhandlungsgebühr

nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO a.F. als auch die Erörterungsgebühr ge-

mäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO a.F. ersetzen. Die Abgeltung von außer-

gerichtlichen Besprechungen wird im Gesetzentwurf damit begründet,

dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozess-

bevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frü-

hen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfah-

rens beitragen soll. Deshalb soll die Terminsgebühr "auch schon verdient

sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens ge-

richteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbe-

sondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütli-

che Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert

worden. In der Praxis wird deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin

angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach 'Erörterung der

Sach- und Rechtslage' protokolliert wird. … Den Parteien wird durch den

vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft

ein

langwieriges und

kostspieliges Verfahren erspart bleiben"

(BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Die Wahl des Begriffs "Besprechung" in

der Begründung des Gesetzentwurfs deutet darauf hin, dass der Gesetz-

geber dem Rechtsanwalt nur außergerichtliche Besprechungen im Wort-

sinne vergüten wollte. Hätte der Gesetzgeber jeglichen außergerichtli-

chen Austausch über moderne Kommunikationsmittel als Besprechung

anerkennen wollen, so hätte er dies in der Gesetzesbegründung erwäh-

nen und in der Neuregelung deutlich machen müssen. Gegen einen sol-

chen Willen des Gesetzgebers spricht der in dem Entwurf dargelegte

Zweck der Vergütung von außergerichtlichen Besprechungen. Der durch

die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG erweiterte Gebührentatbestand zielt

darauf ab, einen Rechtsanwalt, der durch außergerichtliche Einigungs-

bemühungen eine Beendigung des Verfahrens zu erreichen und damit

einen gerichtlichen Termin überflüssig zu machen versucht, dafür zu ent-

lohnen. Da ein Verhandlungstermin dem mündlichen Meinungsaustausch

dient, liegt es - wie das Beschwerdegericht ausführt - nahe, auch nur ei-

ne mündliche oder zumindest fernmündliche Kontaktaufnahme als Äqui-

valent in den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr einzubeziehen.

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b) Auch nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG steht dem Prozessbe-

vollmächtigten des Klägers eine Terminsgebühr nicht zu. Diese Bestim-

mung findet nach ihrem Wortlaut nur auf solche Verfahren Anwendung,

in denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist,

die aber im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 ZPO oder

§ 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder durch einen

schriftlichen Vergleich beendet werden. Sie greift bei Beschlüssen, die

gemäß § 128 Abs. 3 und 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen

können, nicht ein (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - VI ZB

53/06 - NJW 2008, 668 Tz. 6 m.w.N.; vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 -

NJW 2007, 2644 Tz. 7; vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007,

1461 Tz. 19). Dazu gehören auch Kostenentscheidungen nach § 91a

Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 aaO). Eine ana-

loge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kommt mangels ei-

ner planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht, da der Gesetzgeber

den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung mit der Möglich-

keit einer Entscheidung durch Beschluss trotz verschiedener Änderun-

gen der ZPO und der maßgeblichen Kostenvorschriften nicht in diese

Ausnahmevorschrift aufgenommen hat (BGH, Beschluss vom 25. Sep-

tember 2007 aaO Tz. 8).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 18.03.2009 - 37 O 704/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2009 - 17 W 194/09 -