BGH Beschluss vom 15.03.2007 – V ZB 170/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2007
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG VV Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3
Die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz (RVG-VV Nr. 3202) entsteht nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Be- sprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19).
BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 170/06 - OLG Dresden
LG Bautzen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August
2006 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset-
zungsbeschluss des Landgerichts Bautzen vom 9. Juni 2006 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
787,87 €.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 2003 verkaufte der Kläger an
den Beklagten ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Nach Rücktritt von
dem Vertrag wegen Zahlungsverzuges erhob der Kläger gegen den Beklagten
eine Klage auf Zustimmung zur Löschung einer für den Käufer eingetragenen
Auflassungsvormerkung.
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies den
Beklagten auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
hin. Der Beklagte nahm dazu Stellung. Danach fand zwischen den Rechtsan-
wälten der Parteien ein Telefongespräch statt, dessen Inhalt streitig ist. Das
Gespräch blieb ohne Ergebnis. Das Oberlandesgericht wies - wie angekündigt -
die Berufung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten
durch einstimmigen Beschluss zurück.
In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger für die Berufungsin-
stanz auch die Festsetzung einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3202 unter
Hinweis auf das zur Erledigung der Berufung geführte Telefongespräch zwi-
schen den Rechtsanwälten beantragt. Das Landgericht hat in dem Kostenfest-
setzungsbeschluss die Terminsgebühr nicht festgesetzt; das Oberlandesgericht
hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers den Kostenfestsetzungsbe-
schluss dem Antrag des Klägers entsprechend abgeändert. Mit der von dem
Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Wie-
derherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts erreichen.
II.
1. Das Beschwerdegericht meint, die von dem Kläger beanspruchte Ter-
minsgebühr sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsver-
zeichnisses durch das im Laufe des Berufungsverfahrens zwischen den
Rechtsanwälten der Parteien geführte Telefongespräch entstanden. Gegen-
stand des Gespräches sei nach dem Vortrag des Klägers eine Gesamtlösung
der zahlreichen Streitigkeiten zwischen den Parteien gewesen, mit der auch
das anhängige Berufungsverfahren habe erledigt werden sollen. Der Kläger
habe sein Vorbringen durch Vorlage eines der Besprechung vorangegangenen
Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten glaubhaft gemacht, in
dem dieser u.a. auf die Möglichkeit einer Erledigung der Sache durch den Ab-
schluss eines Pachtvertrages hingewiesen habe. Der Beklagte habe demge-
genüber durch seinen Prozessbevollmächtigten nur vage Angaben zum Inhalt
des Telefongespräches gemacht. Die Terminsgebühr sei auch erstattungsfähig,
weil die Besprechung während eines anhängigen Rechtsstreits zu dessen Er-
ledigung geführt worden sei.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts beruht auf
rechtsfehlerhafter Auslegung der Nummer 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen des
Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG. Das Beschwerdegericht ist zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die von dem Kläger geltend gemachte Ter-
minsgebühr für den Berufungsrechtszug nach RVG-VV Nr. 3202 durch das zwi-
schen den Anwälten der Parteien geführte Telefongespräch entstanden ist.
aa) Das Beschwerdegericht verkennt, dass eine Terminsgebühr auch
nach Nummer 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen nicht zu einer von den einzelnen
Gebührentatbeständen losgelösten Korrespondenzgebühr für anwaltliche Be-
sprechungen in den Streitigkeiten umgestaltet worden ist, in denen eine mündli-
che Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist. Der Senat hat dazu in dem
- allerdings erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - ergangenen
Beschluss vom 1. Februar 2007 (V ZB 110/06, Rdn. 19 - zur Veröffentlichung
bestimmt) ausgeführt, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen
den Rechtsanwälten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entste-
hen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung
nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet. Der Se-
nat nimmt wegen der weiteren Begründung auf die Ausführungen in seinem
Beschluss vom 1. Februar 2007 Bezug.
bb) Die zitierte Entscheidung betraf eine außergerichtliche Besprechung
zur Erledigung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach
§ 544 ZPO. Der vorgenannte Grundsatz gilt jedoch allgemein. Er ist auch auf
das Berufungsverfahren vor einer Terminierung nach § 523 ZPO anzuwenden,
obwohl über eine Berufung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung
durch Urteil zu entscheiden ist. Der Verhandlungsgrundsatz gilt für Berufungen
nämlich nicht, wenn - wie hier - das Berufungsgericht einstimmig zu der Über-
zeugung gelangt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die
in § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO bezeichneten Voraussetzungen für eine Ent-
scheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht vorliegen. Das Berufungs-
gericht hat zunächst über die Voraussetzungen einer Zurückweisung nach
§ 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden und darf erst dann nach § 523 ZPO terminie-
ren und verhandeln. Es ist dagegen nicht befugt, nach seinem Ermessen über
eine nach seiner einstimmigen Überzeugung aussichtslose Berufung im Urteils-
verfahren zu entscheiden, wodurch es mittelbar auch die Anfechtbarkeit seiner
Entscheidung durch die dann mögliche Revision oder Nichtzulassungsbe-
schwerde steuern könnte (dazu BVerfG NJW 2003, 281).
Die gebührenrechtliche Folge der durch das Zivilprozessreformgesetz
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) herbeigeführten Änderungen für den Beru-
fungsrechtszug ist, dass in den Beschlussverfahren nach § 522 ZPO keine
Terminsgebühr
nach
RVG-VV
Nr.
anfällt
(AnwK-RVG/
N. Schneider/Wahlen,
3.
Aufl.,
VV Nr.
3202 Rdn.
8; Ge-
rold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Nr. 3202
Rdn. 8; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl., S. 161; May-
er/Kroiß/Maué, RVG, 2. Aufl., VV Nrn. 3200-3205 Rdn. 11). Die anwaltliche Tä-
tigkeit wird dann allein durch die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3200 ab-
gegolten. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Aufnahme einer Terminsge-
bühr abgesehen. Die Notwendigkeit einer Terminsgebühr für die Verfahren, in
denen eine aussichtslose Berufung ohne mündliche Verhandlung durch ein-
stimmigen Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wird, ist in der Begründung
des Entwurfes zum Kostenmodernisierungsgesetz
(BT-Drucks. 15/1971,
S. 212) mit der Erwägung verneint worden, dass ein besonderer Aufwand des
Anwalts nicht ersichtlich sei und die Parteien eine Entscheidung ohne mündli-
che Verhandlung auch nicht verhindern könnten. Der Gesetzgeber hat im Kos-
tenrecht damit dem Ziel der Zivilprozessrechtsreform Rechnung getragen, nach
der die aussichtslosen Berufungen in einem vereinfachten Verfahren zügig er-
ledigt werden sollten und dem Berufungskläger nach dem Hinweis des Beru-
fungsgerichts die Möglichkeit einer kostengünstigen Erledigung erhalten bleiben
sollte (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4722, S. 97, 98).
Die von dem Gesetzgeber verfolgten Ziele würden indes vereitelt, wenn
man die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wie
das Beschwerdegericht dahin auslegte, dass auch nach einem Hinweisbe-
schluss des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Beru-
fung bei dem Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten die Terminsgebühr durch
eine Besprechung mit dem Berufungskläger ohne Mitwirkung des Gerichts ent-
steht. Der im Schrifttum vorgeschlagene "Praxistipp" für den Anwalt des Beru-
fungsbeklagten, nach einem solchen Hinweis des Berufungsgerichts über die
beabsichtigte Zurückweisung der Berufung noch eine Besprechung mit dem
Berufungskläger zu führen (Enders, JurBüro 2005, 245), scheitert daran, dass
bei einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss nach § 522
Abs. 2 ZPO keine Terminsgebühr entstehen kann.
b) Da die Terminsgebühr nicht entstanden ist, bedarf es keiner Entschei-
dung der Rechtsfrage, wegen derer das Beschwerdegericht die Rechtsbe-
schwerde zugelassen hat, nämlich unter welchen Voraussetzungen eine Ter-
minsgebühr, die aufgrund von Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts
kann (dazu: BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, JurBüro 2007, 26;
Senat, Beschl. v. 14. Dez. 2006, V ZB 11/06, RVG-Letter 2007, 14).
3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist wegen des ihn tragenden
Rechtsfehlers aufzuheben und - da die Sache zur Endentscheidung reif ist
(§ 577 Abs. 5 ZPO) - die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kosten-
festsetzungebeschluss des Landgerichts zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts für die außergerichtlichen Kosten beruht
auf § 3 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Bautzen, Entscheidung vom 17.06.2005 - 2 O 918/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2006 - 3 W 1059/06 -