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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – V ZB 110/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2007

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG VV Nr. 3506, 3516; ZPO § 544

a) Die Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3506) für die anwaltliche Tätigkeit in dem Ver- fahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) entsteht nur, wenn der mit der Wahrnehmung der Rechte in dem Verfahren beauf- tragte Rechtsanwalt vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähig ist.

b) Die Terminsgebühr (RVG-VV Nr. 3516) entsteht in den Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht schon, wenn die Rechtsanwälte der Parteien sich ohne Mitwirkung des Gerichts darüber besprechen, sondern nur dann, wenn aus- nahmsweise eine mündliche Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet.

BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2006

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

3.318,93 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat gegen die Beklagten eine Vollstreckungsgegenklage er-

hoben. Der Rechtsbeschwerdegegner ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klä-

gerin beigetreten. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblie-

ben. Der Rechtsbeschwerdegegner hat gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des Oberlandesgerichts Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein-

gelegt und diese begründet. In dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

haben die Parteien nach einem Telefongespräch, das der von dem Rechtsbe-

schwerdegegner mit der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragte Rechtsanwalt

und der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten geführt haben,

gegenüber dem Bundesgerichtshof übereinstimmend die Hauptsache für erle-

digt erklärt. Der Senat hat in einem Beschluss nach § 91a ZPO die durch die

Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten dem Rechtsbeschwerde-

gegner auferlegt.

2

In dem Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten für das Nicht-

zulassungsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtsbeschwerdegegner den

Ansatz einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 und einer Terminsge-

bühr nach RVG-VV Nr. 3516 beantragt. Der Rechtspfleger hat die zu erstatten-

den Kosten dem Antrag gemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des

Rechtsbeschwerdegegners hat das Oberlandesgericht den Kostenfestset-

zungsbeschluss teilweise abgeändert und nur eine Verfahrensgebühr für Einzel-

tätigkeiten nach RVG-VV Nr. 3403 festgesetzt. Mit der von dem Oberlandesge-

richt zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beklagten die Wiederherstel-

lung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers erreichen.

II.

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1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass die Beklagten für die Tä-

tigkeit ihres Rechtsanwalts in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbe-

schwerde weder die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 noch die Ter-

minsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516 von dem Rechtsbeschwerdegegner erstat-

tet verlangen können.

4

Die Verfahrensgebühr sei nicht zu erstatten. Dabei könne offen bleiben,

ob die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein Mandat ge-

habt hätten, die Beklagten auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren um-

fassend zu vertreten, was hier zweifelhaft sei. Die Kosten aus der behaupteten

Beauftragung seien zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung jeden-

falls nicht erforderlich gewesen, da diese Rechtsanwälte mangels Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft am Bundesgerichtshof die Beklagten in dem Verfahren

nicht hätten vertreten können. Aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Par-

tei sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der bei dem Rechtsmittelgericht

nicht postulationsfähig sei, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in

einem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren nicht erforderlich.

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Die Beklagten hätten allerdings einer anwaltlichen Beratung darüber be-

durft, ob sie sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erle-

digung der Hauptsache anschließen sollten. Diese Beratung habe allein die

Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 entstehen lassen, die

auch erstattungsfähig sei.

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Die in Ansatz gebrachte Terminsgebühr sei demgegenüber schon nicht

entstanden. Sie könne bei Einzeltätigkeiten nach der Vorbemerkung 3.4 zum

Abschnitt 4 des Verzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur ent-

stehen, wenn das ausdrücklich bestimmt sei. Eine solche Bestimmung sei für

die Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 nicht vorgesehen.

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2. Die auf Grund Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)

und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache

ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die beantragte Er-

stattung einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 zurückgewiesen. Da-

für kommt es auf die von dem Beschwerdegericht erörterte Frage nicht an, ob

eine Gebühr, die durch die anwaltliche Tätigkeit eines bei dem Rechtsmittelge-

richt nicht zugelassenen Rechtsanwalts entstanden ist, als zur zweckentspre-

chenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig angesehen werden

kann und damit gem. § 91 Abs. 1 ZPO von dem unterlegenen Gegner zu erstat-

ten ist. Das ist hier deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die in der Kos-

tenrechnung in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506

nicht entstanden ist.

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aa) Die Entstehung dieser Gebühr setzt - wie auch die Rechts-

beschwerde einräumt - voraus, dass dem Rechtsanwalt ein umfassender Auf-

trag zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten in dem gerichtlichen Verfah-

ren erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB 120/05, NJW

2006, 2266, 2267). Die an die Stelle der früheren Prozessgebühr nach § 31

Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO getretene Verfahrensgebühr

nach RVG-VV Nr. 3506 kann in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwer-

de daher nur entstehen, wenn dem Rechtsanwalt der Auftrag erteilt wurde, den

Rechtsbehelf einzulegen oder sich gegen diesen zu verteidigen (vgl. Müller-

Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Vorbem. 3

Rdn. 26; Goebel/Gottwald, RVG, VV Vorbem. 3 Rdn. 5; Schons in Har-

tung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 16; May-

er/Kroiß/Rohn, RVG, 2. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 19; Riedel/Sußbauer/Keller,

RVG, 9. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 10). Maßgebend dafür ist das Auftragsver-

hältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (vgl. AnwK-

RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 25).

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bb) Ob die Beklagten ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

einen Auftrag zur Verteidigung gegen die von dem Rechtsbeschwerdegegner

eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erteilt haben, ist zwar streitig, kann für

den Ansatz einer Verfahrensgebühr aus RVG-VV Nr. 3506 im Kostenfestset-

zungsverfahren jedoch schon deshalb dahinstehen, weil die Beklagten ihrem

Anwalt diese Gebühr selbst dann nicht schuldeten, wenn sie ihn so beauftragt

hätten. Der Entstehung der Verfahrensgebühr stünde entgegen, dass ein

Rechtsanwalt, der der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof nicht

angehört, den behaupteten Verfahrensauftrag nicht auftragsgemäß erledigen

kann.

11

(1) Die Rechtsansicht, dass eine Verfahrensgebühr für die anwaltliche

Tätigkeit in den im Teil III des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG

bezeichneten gerichtlichen Verfahren nur dann entsteht, wenn der Rechtsan-

walt bei dem Gericht, vor dem das Verfahren geführt wird, auch postulationsfä-

hig ist, wird allerdings nur von einer Mindermeinung vertreten (OLG Koblenz

[13. Zivilsenat] JurBüro 1996, 307, 308; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189,

190; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 10; wider-

sprüchlich: Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3100 Rdn. 6 und

Rdn. 34). Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBü-

ro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG

NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz

[14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG

Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrift-

tum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG,

17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl.,

VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus,

dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der

Verfahrensgebühr nicht entgegensteht. Für den Gebührenansatz im Kosten-

festsetzungsverfahren soll es ausreichen, dass der Rechtsanwalt nach dem

Auftrag in dem gerichtlichen Verfahren für seine Partei eine „sinnvolle Tätigkeit“

entwickelt habe. Der Ansatz der Verfahrensgebühr sei insbesondere auch nicht

deshalb ausgeschlossen, weil der beauftragte Rechtsanwalt gegebenenfalls

durch einen postulationsfähigen Vertreter handeln müsse (OLG München Jur-

Büro 1994, 218, 219).

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(2) Richtig ist indes die zuerst genannte Auffassung. Dem bei dem Bun-

desgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt steht eine Verfahrensgebühr

für die Nichtzulassungsbeschwerde aus RVG-VV Nr. 3506 nicht zu. Die Ge-

genansicht führt zu einem mit den Grundsätzen des Vertragsrechts unvereinba-

ren Ergebnis. Sie erkennt dem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt eine Ge-

bühr (Entgelt) für eine anwaltliche Tätigkeit zu, die einen Prozess- oder umfas-

senden Verfahrensauftrag voraussetzt, den der Rechtsanwalt nicht erfüllen

kann.

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Den Auftrag seines Mandanten, für ihn die Nichtzulassungsbeschwerde

bei dem Revisionsgericht einzulegen und zu führen, kann der bei dem Bundes-

gerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwalt nicht erledigen, da er weder eine

wirksame Rechtsbeschwerdeschrift nach § 544 Abs. 1 ZPO noch die vorge-

schriebene Begründung nach § 544 Abs. 2 ZPO einreichen kann (vgl. Tho-

mas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 544 Rdn. 9; Zöller/Gummer, ZPO,

26. Aufl., § 544 Rdn. 7). Das Gleiche gilt für den Auftrag des Mandanten, ihn

gegen die von dem Gegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu verteidi-

gen. Der Zwang aus § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, sich in dem Verfahren vor dem

Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt

vertreten zu lassen, gilt sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den

-gegner. Die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist von einem bei

dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorzulegen (vgl. Zöl-

ler/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 544 Rdn. 7, 11). Der nicht postulationsfähige

Rechtsanwalt kann daher einem umfassenden Verfahrensauftrag seines Man-

danten, dessen Interessen in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ge-

genüber Gericht und Gegner wahrzunehmen, nicht nachkommen.

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Der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt ist an der Erfüllung eines sol-

chen Auftrags aus einem in seiner Person liegenden Grund gehindert. Er steht

insoweit einem anderen Dienstleister oder Gewerbetreibenden gleich, der eine

für die Erfüllung einer ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erforderliche Er-

laubnis nicht besitzt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. Mai 1953, VI ZR 230/52 - LM Nr.

3 zu § 275 BGB; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 275 Rdn. 16;

MünchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl., § 275 Rdn. 55; Staudinger/Löwisch, BGB

[2004], § 275 Rdn. 58 f.). Ob ein Anwaltsvertrag, dessen auftragsgemäße Erfül-

lung eine beim beauftragten Anwalt nicht vorhandene Postulationsfähigkeit

beim Rechtsmittelgericht voraussetzt, nach § 134 Abs. 1 BGB nichtig ist oder

ob dem Anwalt nur die Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung nach § 275

Abs. 1 BGB unmöglich ist (dazu Staudinger/Löwisch, aaO), kann hier im Ergeb-

nis dahinstehen, da auch im letztgenannten Fall der Auftraggeber die einen sol-

chen Auftrag voraussetzende Verfahrensgebühr nach § 275 Abs. 4 i.V.m. § 326

Abs. 1 Satz 1 Halbs.1 BGB nicht als Gegenleistung schuldet.

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Daran ändert nichts, dass auch der nicht postulationsfähige Rechtsan-

walt bestimmte, dem Anwaltszwang nicht unterliegende Rechtshandlungen

auch mit Wirkung gegenüber dem Revisionsgericht vornehmen kann. Ebenso

ist es nicht erheblich, ob und in welchem Umfang der Bundesgerichtshof

schriftsätzliche Ausführungen zur Verteidigung gegen eine Nichtzulassungsbe-

schwerde (oder Revision) beachten muss (so N. Schneider, AGS 2004, 89, 92)

oder diese grundsätzlich als unbeachtlich und für den Fortgang des Verfahrens

als unerheblich anzusehen sind, weil andernfalls der vor dem Bundesgerichts-

hof bestehende Anwaltszwang unterlaufen werden könnte (so OLG Saarbrü-

cken NJW-RR 1997, 189, 190). Solche Äußerungen des nicht postulationsfähi-

gen Anwalts (wie auch der Partei selbst) zur Sache stehen den Ausführungen in

einer Erwiderung auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Widerlegung der

von dem Beschwerdeführer nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Einzelnen vorge-

brachten Zulassungsgründe durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt nicht gleich, der allein Anträge an das Gericht stellen und im Falle

einer Zulassung des Rechtsmittels auch die weitere Vertretung im Revisions-

verfahren übernehmen kann.

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(3) Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des nicht postulationsfähigen

Rechtsanwalts, den Auftrag teilweise auszuführen und damit auch einzelne Tä-

tigkeiten für seinen Auftraggeber abzurechnen. Für derartige Regelungen greift

der Gebührentatbestand des RVG-VV Nr. 3403 ein, der insoweit eine Auffang-

regelung enthält (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3403 Rdn. 1).

Die aus der anwaltlichen Tätigkeit nach einem solchen Auftrag entstehende

Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 ist

nach § 91 ZPO auch erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB

120/05, NJW 2006, 2266, 2267) und hier vom Beschwerdegericht dem Be-

schwerdeführer zuerkannt worden.

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b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen

die Abweisung des Ansatzes einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516, den

die Beklagten unter Hinweis auf das Telefongespräch zwischen ihrem Rechts-

anwalt und dem des Rechtsbeschwerdegegners zur übereinstimmenden Erklä-

rung der Erledigung der Hauptsache beantragt haben.

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aa) Der Senat lässt dahinstehen, ob - wie es das Beschwerdegericht an-

genommen hat - die Entstehung einer Terminsgebühr bereits auf Grund der

Nummer 1 der Vorbemerkung 3.4 zum Abschnitt 4 des Vergütungsverzeichnis-

ses ausgeschlossen ist. Eine Terminsgebühr kann danach für Einzeltätigkeiten

nur in Ansatz gebracht werden, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Eine sol-

che Gebühr ist nur für den Terminsvertreter vorgesehen (vgl. Müller-Rabe in

Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3403

Rdn. 51; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3403 Rdn. 17). Das war

der Rechtsanwalt der Beklagten indes nicht.

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bb) Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht,

weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben

ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR

2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06,

zitiert nach juris; OLG München AnwBl. 2006, 147). Das gilt auch, wenn - wie

hier - die Rechtsanwälte der Parteien sich über die zur Beendigung des Verfah-

rens abzugebenden Erledigungserklärungen telefonisch abstimmen. Die Num-

mer 3 der Vorbemerkungen zu Teil III des Vergütungsverzeichnisses, nach der

eine Terminsgebühr schon bei einer Mitwirkung des Anwalts an Besprechungen

ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, gilt zwar - worauf die Rechtsbeschwer-

de im Ansatzpunkt zutreffend hinweist - grundsätzlich auch in dem Verfahren

über die Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Besprechung zwischen den

Rechtsanwälten ohne Beteiligung des Gerichts lässt jedoch auch nach der Vor-

bemerkung 3 die Terminsgebühr nicht entstehen, wenn die gerichtliche Ent-

scheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht (Müller-Rabe

in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3506

Rdn. 12 i.V.m. VV 3500 Rdn. 18; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1931,

1932; a.A. AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., VV 3506 bis 3509 Rdn. 14; ders.

AGS 2004, 89, 92). Die Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516 kann daher nur

dann angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die

Nichtzulassung der Revision eine mündliche Verhandlung stattfindet (KK-

RVG/Podlech-Trappmann, S. 626).

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Die in Teil III des Vergütungsverzeichnisses bezeichnete Terminsgebühr

wird auch nicht durch die Nummer 3 der Vormerkungen in eine allgemeine Kor-

respondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen

Termins vollständig abgekoppelt ist. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung

der Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der jeweiligen Gebühren-

tatbestände im Teil III des Vergütungsverzeichnisses, der die Gebühren für die

Vertretung in gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht

aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf

Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledi-

gung eines Verfahrens verfolgt hat. Damit sollten dem Anwalt die Bemühungen

um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten

sowie dem Gericht sollten unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein

im Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Die Be-

gründung für die darin von § 31 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 BRAGO abweichende Neure-

gelung greift indes nicht in den Beschlussverfahren, in denen das Gericht

grundsätzlich ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. Auch die Materia-

lien zum Rechtsanwaltungsvergütungsgesetz enthalten keinen Hinweis darauf,

dass mit der Terminsgebühr eine allgemeine Korrespondenzgebühr für rechts-

anwaltliche Mitwirkung an solchen Besprechungen eingeführt werden sollte.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung

des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 14.04.2004 - 3 O 89/03 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2006 - 6 W 52/06 -