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BGH Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 394/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 9. März 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Zieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das

Vermögen eines Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter

ein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den

Hauptvermieter weiterzuleiten (im Anschluß an BGHZ 151, 353). Erklärt er dennoch,

er werde die Miete nicht weiterleiten, so ist der Hauptvermieter zur fristlosen Kündi-

gung des Zwischenmietverhältnisses berechtigt, auch wenn ein Zahlungsrückstand

im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch nicht entstanden ist.

BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03 - LG Bonn AG Bonn

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die von ihrem Streithelfer geführte Revision der Beklagten gegen

das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Juli

2003 wird zurückgewiesen.

Der Streithelfer der Beklagten hat die Kosten des Revisionsverfah-

rens einschließlich der dem Streithelfer des Klägers entstandenen

Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der Widerklage über den Ersatz von

Aufwendungen, die der Beklagten dadurch entstanden sind, daß sie als Bürgin

des Klägers Leistungen auf eine angebliche Mietschuld des Klägers erbracht

hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Vertrag vom 2. Juli 1991 hatte der Streithelfer des Klägers (künftig:

Hauptvermieter) seine Eigentumswohnung

in dem Anwesen N.

Straße in K. an die B. GmbH als gewerbliche Zwischenmieterin

(künftig: Zwischenmieterin) vermietet; diese vermietete die Wohnung am 7. Juli

2000 an den Kläger weiter. Die vertraglich vereinbarte Kaution in Höhe von

3.270 DM stellte der Kläger durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der

Beklagten zu Gunsten der Zwischenmieterin.

Im November 2000 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen der Zwischenmieterin beantragt. Zum vorläufigen Insolvenzver-

walter bestellte das Amtsgericht den Streithelfer der Beklagten (künftig: Insol-

venzverwalter). Dieser teilte den Wohnungseigentümern, die ihre Eigentums-

wohnungen an die Zwischenmieterin vermietet hatten, mit Schreiben vom

6. Dezember 2000 mit, er werde zwar zunächst bis zur Eröffnung des Insol-

venzverfahrens die Miete von den Mietern der Zwischenmieterin einziehen,

aufgrund des vom Amtsgericht erlassenen allgemeinen Verfügungsverbots se-

he er sich aber gehindert, die eingehenden Beträge an die Vermieter weiterzu-

leiten; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde voraussichtlich am 1. Fe-

bruar 2001 erfolgen. Daraufhin kündigte der Hauptvermieter mit Schreiben vom

12. Dezember 2000 das Zwischenmietverhältnis mit der Zwischenmieterin frist-

los. Hierüber unterrichtete er den Kläger und forderte ihn zugleich auf, künftig

die Miete nicht mehr an die Zwischenmieterin, sondern unmittelbar an ihn, den

Hauptvermieter, zu zahlen. Dieser Aufforderung kam der Kläger ab Januar

2001 nach.

Am 27. Februar 2001 kündigte der Insolvenzverwalter seinerseits das

Zwischenmietverhältnis der Zwischenmieterin mit dem Hauptvermieter zum

31. Mai 2001.

Mit Schreiben vom 7. November 2001 trat die Zwischenmieterin im Ein-

vernehmen mit dem Insolvenzverwalter an die Beklagte heran und erklärte, daß

sie wegen eines Mietrückstandes des Klägers in Höhe von 6.935 DM die Bank-

bürgschaft in vollem Umfang in Anspruch nehme. Daraufhin kündigte die Be-

klagte am 16. November 2001 dem Kläger schriftlich an, daß sie zum

28. November 2001 eine Zahlung aus der Bürgschaft zu leisten beabsichtige.

Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2001 unter ausführlicher

Darlegung seiner Rechtsauffassung der Beklagten mitteilte, daß ein Anspruch

der Zwischenmieterin ihm gegenüber nicht bestehe, zahlte die Beklagte im Ein-

vernehmen mit dem Insolvenzverwalter in der Folgezeit den Bürgschaftsbetrag

an die Zwischenmieterin und belastete das Kontokorrentkonto des Klägers mit

dem entsprechenden Betrag.

Da die Beklagte die Belastung trotz Aufforderung des Klägers nicht rück-

gängig machte, erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Feststellung,

daß ihr ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 3.270 DM nebst Neben-

forderungen nicht zustehe. Nach Erhebung einer Widerklage auf Zahlung von

1.671,93 € haben die Parteien die Feststellungsklage üb ereinstimmend für er-

ledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat der Widerklage stattgegeben, das Landgericht hat

sie auf die Berufung des Klägers abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten die Wiederher-

stellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte hat sich an dem Revisions-

verfahren nicht beteiligt. Der Kläger und sein Streithelfer beantragen, die Revi-

sion zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Hauptvermieter sei zwar

nicht aufgrund der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zum 31. Mai 2001 erklär-

ten Kündigung des Hauptmietverhältnisses Inhaber der bis dahin entstandenen

Mietforderungen geworden; eine solche Rechtsfolge lasse sich weder den Be-

stimmungen des Zwischenmietvertrages noch des Endmietvertrages über die

Rechte und Pflichten des Hauptvermieters und des Endmieters im Falle der

Beendigung des Zwischenmietverhältnisses entnehmen. Vielmehr sei nach der

gesetzlichen Regelung des § 549 a BGB a.F. und des § 565 BGB n.F. durch

den Vermieterwechsel eine Zäsur zwischen Alt- und Neuforderungen entstan-

den, der zufolge die in der Zeit von Januar bis Mai 2001 entstandenen Mietfor-

derungen nicht dem Hauptvermieter zugefallen seien. Jedoch habe der Kläger

deshalb mit befreiender Wirkung an den Hauptvermieter geleistet, weil dieser

das Zwischenmietverhältnis mit der Zwischenmieterin im Dezember 2000 ge-

mäß § 554 a BGB a.F. wirksam fristlos gekündigt habe; denn angesichts der

Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters, künftig die Mieten von den Un-

termietern zwar einziehen zu wollen, sie aber nicht an die jeweiligen Woh-

nungseigentümer weiterzuleiten, sei ihm - dem Hauptvermieter - eine Fortset-

zung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten gewesen. An der Kündigung sei er

auch nicht durch die gesetzliche Kündigungssperre des § 112 InsO gehindert

gewesen, da ihr Zweck, dem Verwalter die Sachen zu erhalten, die er zur Fort-

führung, Sanierung oder Gesamtveräußerung des Unternehmens benötige, im

vorliegenden Fall nicht entscheidend berührt sei. Der Beklagten stehe auch kein

Anspruch aus § 675 BGB zu. Sie sei vom Kläger über die Sachlage informiert

worden und hätte bei der gebotenen sachkundigen Prüfung zumindest die

Zweifelhaftigkeit der Berechtigung der Zahlungsaufforderung (der Zwischenmie-

terin) erkennen und die Zahlung ablehnen müssen.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprü-

fung jedenfalls im Ergebnis stand. Der Beklagten steht der im Wege der Wider-

klage gegen den Kläger geltend gemachte Anspruch weder aus dem überge-

gangenen Recht der Zwischenmieterin (§§ 774, 535 Abs. 2 BGB) noch aus dem

Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes (§§ 675, 670 BGB) zu.

1. Ob in Fällen der gewerblichen Zwischenvermietung bei einem Vermie-

terwechsel durch Beendigung des Hauptmietverhältnisses die bis dahin be-

gründeten Mietforderungen des Zwischenmieters gemäß § 565 Abs. 1 BGB,

§ 549 a BGB a.F. auf den (Haupt-)Vermieter übergehen (so z.B. Lammel,

Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 565 Rdnr. 24; Palandt/Weidenkaff, 64. Aufl.,

§ 565 Rdnr. 5; ebenso wohl Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen

Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1360) oder ob sie - wie das Be-

rufungsgericht meint - beim ausgeschiedenen Zwischenmieter verbleiben (so

die h.M., z.B. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 565 Rdnr. 6; Erman/P.

Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 565 Rdnr. 6, § 566 Rdnr. 9 und 10; Müller/

Walther, Miet- und Pachtrecht, § 565 Rdnr. 10 und 11; Schmidt-Futterer/Blank,

8. Aufl., § 565 Rdnr. 36; ebenso - zu § 571 BGB a.F. - Senatsurteil vom 19. Ok-

tober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451 = ZMR 1989, 57 unter II 2 b

= BGHR, BGB § 571 Abs. 1, Rechtsübergang 2), kann dahinstehen. Diese Fra-

ge stellt sich nämlich nur, wenn das Hauptmietverhältnis zwischen dem Woh-

nungseigentümer und der Zwischenmieterin in dem Zeitraum, auf den sich die

dem Zahlungsverlangen der Zwischenmieterin und der Leistung der Beklagten

zugrunde liegenden Mietforderungen beziehen, noch bestanden hat und es

nicht bereits vorher durch die fristlose Kündigung des Hauptvermieters vom 12.

Dezember 2000 beendet worden war. Das Berufungsgericht hat die Wirksam-

keit dieser Kündigung jedoch zu Recht bejaht, so daß die Mietansprüche für

den Zeitraum ab Januar 2001 von Anfang an dem Hauptvermieter und nicht der

Zwischenmieterin zustanden (§ 549 a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., § 565 Abs. 1

Satz 1 BGB). Auf die Frage, welche Rechtsfolgen der Vermieterwechsel in Fäl-

len der vorliegenden Art hat, kommt es deshalb nicht an.

2. Ob der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, Prüfungs-

maßstab für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung sei § 554 a BGB a.F.,

zutrifft, oder ob schon die nunmehr für das gesamte Mietrecht geltende allge-

meine Kündigungsvorschrift des § 543 BGB heranzuziehen ist, die ein schuld-

haftes Verhalten der vertragsbrüchigen Partei nicht voraussetzt, kann dahinge-

stellt bleiben. Auch nach dem Rechtszustand, wie er vor dem Inkrafttreten des

Mietrechtsreformgesetzes bestand, war die Möglichkeit einer fristlosen Kündi-

gung aus wichtigem Grund bei schuldlosem Verhalten des Kündigungsgegners

anerkannt (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03 unter

II 1, m.w.Nachw.).

3. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die bisherige Rechtslage ein-

schließlich der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kodifiziert hat,

kann jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein

wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertrags-

parteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung

des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen

Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1

Satz 2 BGB). Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem

Sinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung; diese obliegt in

erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin über-

prüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und

fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat und ob er die allgemein anerkannten

Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.

Nach diesen Kriterien ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dem

Hauptvermieter sei aufgrund der Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters

vom 6. Dezember 2000 die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Zwi-

schenmieterin nicht mehr zuzumuten gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden. Seine Beurteilung, der Insolvenzverwalter habe sich grob ver-

tragswidrig verhalten, als er in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2000 den

Vermietern eindeutig erklärte, er werde bis zur Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens die Mieten bei den Mietern der Zwischenmieterin, der Schuldnerin, einzie-

hen, die "eingehenden Beträge" aber nicht an den Hauptvermieter "weiterlei-

ten," ist zutreffend. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammen-

hang klargestellt, daß ihm als Insolvenzverwalter nicht die - von ihm nicht zu

vertretende - finanzielle Zwangslage der Zwischenmieterin zum Vorwurf zu ma-

chen ist. Es liegt auf der Hand, daß diese Situation auch bei vorhandenem Lei-

stungswillen des Verwalters es mit sich bringen konnte, daß in Zukunft Miet-

rückstände entstehen würden, die nicht sogleich, sondern erst nach Erreichen

der in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB genannten Beträge eine fristlose Kündigung des

Vermieters erlauben würden (s. dazu unten 4.). Dies hätten die Vermieter - wie

sonst auch - nach dem Sinn und Zweck des § 543 Abs. 2 BGB hinnehmen

müssen. Erklärt der Mieter jedoch von vornherein, er sei zur Zahlung der Miete

künftig und auf unbestimmte Zeit nicht bereit, so verweigert er für die Zukunft

die Erfüllung seiner primären Leistungspflicht, die Zahlung des vereinbarten

Entgelts für die Nutzung des gemieteten Gegenstandes. Unter diesen Umstän-

den ist dem Vermieter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, wenn auch

nur bis zum Auflaufen eines für eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB

ausreichenden Betrages, nicht zumutbar. Die Begründung des Insolvenzverwal-

ters, wegen des vom Amtsgericht erlassenen allgemeinen Verfügungsverbots

sei es der Zwischenmieterin nicht mehr möglich, die Miete zu bezahlen, ist un-

richtig. Jeder vorläufige Insolvenzverwalter ist im Rahmen seiner Verwaltungs-

tätigkeit gehalten, nützliche Bestandteile des Schuldnervermögens zu erhalten.

Das schließt im Zweifel die Befugnis zur Fortführung eines Mietverhältnisses

mit den sich daraus ergebenden Pflichten ein, insbesondere der Verpflichtung

zur vertragsgerechten Bezahlung der nach dem Eröffnungsantrag fällig wer-

denden Mieten aus dem Schuldnervermögen (BGHZ 151, 353, 370; dazu unten

4).

Mit dieser insolvenz- und mietrechtlichen Situation ist die Erklärung des

Insolvenzverwalters vom 6. Dezember 2000 nicht zu vereinbaren. Letztlich läuft

das den Hauptvermietern angesonnene Verhalten, wie das Berufungsgericht

zutreffend bemerkt hat, darauf hinaus, daß der Insolvenzverwalter sich durch

Einziehung und Nichtweitergabe der der Zwischenmieterin zufließenden Gelder

- in Höhe der dem Hauptvermieter geschuldeten Miete - laufend auf Kosten des

Vermieters und zugunsten anderer Gläubiger in erheblichem Umfang Liquidität

verschafft und der Vermieter - nach der Vorstellung des Insolvenzverwalters -

sich sehenden Auges damit abfinden soll. Der Insolvenzverwalter hätte sich vor

seiner Zahlungsverweigerung in dem Schreiben vom 6. Dezember 2000 über

die Rechtslage vergewissern müssen und war als Rechtsanwalt auch zu einer

eigenen Prüfung befähigt. Im übrigen würde selbst eine unverschuldete Ver-

kennung der Rechtslage der Annahme eines wichtigen Grundes zur Kündigung

durch den Hauptvermieter nicht entgegenstehen (vgl. oben zu II 2).

Die bei der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag grundsätzlich er-

forderliche Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung war im vorlie-

genden Fall entbehrlich, weil sie nach dem Inhalt des Schreibens des Insol-

venzverwalters offensichtlich keinen Erfolg versprach (§ 543 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

BGB).

4. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch in seiner Annahme, die

Kündigungssperre des § 112 InsO stehe der vom Streithelfer des Klägers aus-

gesprochenen Kündigung nicht entgegen.

§ 112 Nr. 1 InsO schränkt ein an sich bestehendes Kündigungsrecht des

Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters dadurch ein, daß er die Kündi-

gung für unzulässig erklärt, wenn der Verzug mit der Entrichtung der Miete vor

dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist, der Vermie-

ter dies jedoch nicht zum Anlaß einer Kündigung genommen hat. Hinsichtlich

des Verzuges, der nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, steht die Kündigungs-

sperre einer Kündigung nach den allgemeinen Regeln nicht entgegen (BGHZ

151, 353, 370 ff.). Dasselbe gilt für einen sonstigen, zur fristlosen Kündigung

berechtigenden Grund, gleichgültig, ob dieser vor oder nach dem Eröffnungsan-

trag eingetreten ist. Der Mieter bzw. der Insolvenzverwalter muß sich also - in

den Grenzen der allgemeinen Bestimmungen - vertragsgerecht verhalten, will

er eine Kündigung durch den Vermieter vermeiden (BGHZ aaO S. 370, 372).

5. Hat nach alledem die von der Beklagten angenommene Hauptverbind-

lichkeit nicht bestanden, so scheidet ein Anspruch der Beklagten gegenüber

dem Kläger aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 774 Satz 1 BGB)

von vornherein aus. Zu Recht hat das Berufungsgericht darüber hinaus aber

auch einen Anspruch der Beklagten auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 675,

670 BGB verneint.

Nach diesen Vorschriften kann der Beauftragte - hier: die Beklagte - vom

Auftraggeber Ersatz derjenigen zur Ausführung des Auftrages gemachten Auf-

wendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durf-

te. Jedoch darf die Bank, die zu Unrecht als Bürgin in Anspruch genommen

wird, grundsätzlich nicht zu Lasten des Hauptschuldners zahlen und kann ihm

etwa geleistete Zahlungen nicht in Rechnung stellen (vgl. zum ähnlich gelager-

ten Aufwendungsersatzanspruch einer Akkreditivbank BGH, Urteil vom 23. Juni

1998 - XI ZR 294/97, ZIP 1998, 1436 = WM 1998, 1769 = NJW-RR 1998, 1511

= BGHR BGB § 670, Prozeßkosten 2, unter I 2 a). Etwas anderes gilt nur dann,

wenn sie nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung

der Sach- und Rechtslage zu der Überzeugung gelangt ist, daß die verbürgte

Hauptverbindlichkeit begründet ist (BGHZ 95, 375, 388 m.w.Nachw.). Daran

fehlt es hier. Der Kläger hatte der Beklagten gegenüber seine tatsächlichen und

rechtlichen Einwände gegen die Forderung der Zwischenmieterin in einem

Schreiben vom 22. November 2001 ausführlich dargelegt. Daß sie diese Ein-

wände sorgfältig geprüft habe, behauptet die Beklagte nicht. In ihrem Antwort-

schreiben an den Kläger vom 2. Januar 2002 ist lediglich von einer „erneuten

Überprüfung der Angelegenheit“ die Rede; auf die vom Kläger vorgebrachten

Einzelheiten geht es nicht ein. Auch sonst ist nicht ersichtlich, auf welche Weise

- etwa durch Einschaltung ihrer Rechtsabteilung oder des Justitiars - die Be-

klagte die Berechtigung der Hauptverbindlichkeit geprüft hat.

III.

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie ist deshalb

zurückzuweisen. Da sich die Beklagte an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt

hat, hat ihr Streithelfer gemäß §§ 97, 101 Abs. 1 2. Halbs. ZPO die Kosten der

von ihm geführten Revision einschließlich der dem Streithelfer des Klägers ent-

standenen Kosten zu tragen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, NJW

1998, 2972 = WM 1998, 1766 unter IV, insoweit in BGHZ 139, 214 nicht abge-

druckt, m.w.Nachw.).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Frellesen