Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 195/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Rücknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar, wenn das Insolvenzgericht, ohne

gegen das Willkürverbot zu verstoßen, dem Schuldner erfüllbare Auflagen unterbrei-

tet, die dieser innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfüllt; in jeder Hinsicht rechtmä-

ßig müssen sie nicht sein.

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08 - LG Stralsund

AG Stralsund

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-

fe wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Stralsund vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

300 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Schuldner beantragte am 14. Februar 2008 die Eröffnung des Ver-

braucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen mit Restschuldbefreiung und

Kostenstundung. Dabei bediente er sich der amtlichen Vordrucke. Mit Verfü-

gung vom selben Tage forderte das Insolvenzgericht - soweit im Verfahren der

Rechtsbeschwerde noch von Interesse - den Schuldner auf, innerhalb eines

Monats die Verbindlichkeiten "konkret entsprechend Nr. 65 der amtlichen Erläu-

terungen zur Anlage 6" zu bezeichnen, eine entsprechend geänderte Anlage

einzureichen und die Kontoauszüge ab dem 1. Juni 2007 zur Einsichtnahme zu

überreichen. Geschehe dies nicht, gelte der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes

als zurückgenommen. Mit Begleitschreiben vom 13. März 2008 reichte der

Schuldner eine präzisierte Anlage 6 ein; die eingeforderten Kontoauszüge fügte

er nicht bei.

2

Mit Schreiben vom 15. April 2008 teilte das Insolvenzgericht dem

Schuldner mit, dass der Eröffnungsantrag als zurückgenommen gelte, weil hin-

sichtlich der Gläubiger der laufenden Nummern 9, 11, 15, 16, 19, 21, 22, 27, 28,

31 und 32 ein Schuldgrund nicht angegeben sei und die Kontoauszüge nicht

vorlägen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht

als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der

Rechtsbeschwerde, für die er Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 7 InsO nicht statthaft

und deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO als unzulässig zu verwer-

fen, weil bereits die sofortige (erste) Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO nicht

eröffnet ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni

2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5 m.w.N.).

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1. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzge-

richts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die

sofortige Beschwerde vorsieht. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-

gelehnt, so steht dem Antragsteller nach § 34 Abs. 1 Fall 1 InsO die sofortige

Beschwerde zu. Diese Bestimmung gilt aufgrund der Verweisung in § 304

Abs. 1 Satz 1 InsO auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Demgegenüber

sieht die Insolvenzordnung weder gegen die Aufforderung des Insolvenzge-

richts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes ge-

mäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eingetretenen Rücknahmewirkung oder gegen

den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse des In-

solvenzgerichts ein Rechtsmittel vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des Se-

nats ist deshalb hiergegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht gege-

ben, was zwingend die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach sich zieht

(vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040 f; v.

7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03,

WM 2005, 1131 f).

5

In den genannten Entscheidungen hat der Senat allerdings offengelas-

sen, ob § 34 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist, wenn die gerichtliche

Aufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO, Erklärungen oder Unterlagen zu

ergänzen, nicht erfüllbar ist, oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt

werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen.

Werden mit der gerichtlichen Aufforderung mehrere Punkte beanstandet, ist die

Beschwerde nicht eröffnet, wenn der Schuldner erfüllbare Anforderungen inner-

halb der Frist teilweise nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB

63/03, WM 2005, 1246, 1247; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 7). Dies gilt

jedenfalls dann, wenn das, was von dem Schuldner vergeblich verlangt wird,

nicht dem Willkürverbot unterfällt.

6

2. So liegt der Fall hier. Mit der Aufforderung des Insolvenzgerichts, Kon-

toauszüge für einen begrenzten Zeitraum zur Einsicht vorzulegen, wird dem

Schuldner, ohne gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3

GG) zu verstoßen, eine erfüllbare Verpflichtung auferlegt, welcher er nicht in-

nerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.

7

a) Dass dem Schuldner die Vorlage der Kontoauszüge aus besonderen,

in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht möglich war, macht er nicht geltend.

Er hat die Nichtvorlage allein damit gerechtfertigt, dass er hierzu rechtlich nicht

verpflichtet sei. Selbst wenn dies zuträfe, führte dies nicht zur Rechtsmittelfä-

higkeit der durch die Nichtvorlage ausgelösten Rücknahmefiktion.

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aa) Nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht bereits im

Verfahrensabschnitt der gerichtlichen Schuldenbereinigung (§§ 305 ff InsO) von

Amts wegen zu prüfen, ob der Schuldner die in § 305 Abs. 1 InsO genannten

Erklärungen und Unterlagen vollständig abgegeben und eingereicht hat (vgl.

Ott/Vuia in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. § 304 Rn. 74, § 305 Rn. 79). Diese Prü-

fungspunkte dienen neben der Verfahrensökonomie auch dem Schutz des

Schuldners. Seine Chancen, zu einer gerichtlich vermittelten einvernehmlichen

Schuldenbereinigung oder notfalls zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen,

sollen nicht durch das Fehlen oder die Unvollständigkeit notwendiger Angaben

oder Unterlagen von vornherein zunichte gemacht werden. Die Bestimmung der

Grenzen der Prüfungskompetenz obliegt dem Insolvenzgericht grundsätzlich

abschließend. Allgemein gültige Regeln lassen sich auch insoweit nur aufstel-

len, als sich das Gericht in dieser Phase des Verfahrens auf eine Prüfung der

Vollständigkeit der Erklärungen und eingereichten Unterlagen zu beschränken

hat. Eine inhaltliche Prüfung hat das Gericht dagegen grundsätzlich nicht vor-

zunehmen (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 305 Rn. 53; Ott/Vuia in Münch-

Komm-InsO, aaO § 305 Rn. 80; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 305 Rn. 28;

Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 141; zu Fällen missbräuchlicher

Überdehnung von Ermittlungsmaßnahmen vgl. Pape ZInsO 2003, 61 ff).

9

bb) Nicht jede Überschreitung der Prüfungskompetenz nach § 305 Abs. 3

Satz 1 InsO hat zur Folge, dass die an die Nichterfüllung der Auflage anknüp-

fende Rücknahmefiktion im Instanzenzug nachgeprüft werden kann.

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Die in der Entscheidung vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) noch

offen gelassene Frage, ob die Rücknahmefiktion rechtsmittelfähig ist, wenn die

Verfügung des Insolvenzgerichts mit der Regelung des § 305 Abs. 3 InsO nicht

in Einklang steht, ohne unerfüllbare Anforderungen zu stellen oder gegen das

Willkürverbot zu verstoßen, ist zu verneinen. Wäre jede Überdehnung der Vor-

schrift wie eine abgelehnte Verfahrenseröffnung entsprechend § 34 Abs. 1 InsO

der Anfechtung unterworfen, liefe dies auf eine Korrektur des Gesetzes hinaus,

das in diesem Bereich im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -

vereinfachung den Rechtsmittelzug nicht eröffnen will (vgl. BT-Drucks. 12/7302

S. 191 zu Nr. 196; a.A. FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 305 Rn. 50 b; ähnlich Pape in

Kübler/Prütting/Bork, InsO § 34 Rn. 55 f). Die Grenze zwischen der durch § 305

Abs. 3 Satz 1 InsO gedeckten Vervollständigung und einer geforderten oder

jedenfalls anheim gegebenen Berichtigung ist zudem fließend. In der Literatur

wird folgerichtig gefordert, die offensichtliche Unzulänglichkeit einer Unterlage

der Unvollständigkeit gleichzustellen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 305

Rn. 141). So hat im Streitfall das Insolvenzgericht durch die Aufforderung, nä-

here Angaben zu einem in den Unterlagen erwähnten Ratenkreditvertrag zu

tätigen, die als Vervollständigung der Angaben zu werten ist, zugleich darauf

hingewirkt, dass der Schuldner die von ihm abgegebene Abtretungserklärung

(§ 287 Abs. 2 InsO) berichtigt hat. Von der bloß rechtsfehlerhaften Anwendung

des § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO kann die Rechtsmittelfähigkeit deshalb auch aus

Praktikabilitätsgründen nicht abhängen.

11

b) Die Anforderung von Kontoauszügen kann ein geeignetes Mittel sein,

die Vollständigkeit der nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeich-

nisse und Übersichten zu überprüfen. Hierzu kann das Insolvenzgericht insbe-

sondere Veranlassung haben, wenn die Angaben des Schuldners unvollständig

erscheinen. Im Streitfall hat sich der Schuldner zu den Vorausabtretungen sei-

ner Einkünfte unvollständig, jedenfalls missverständlich erklärt. Entgegen der

Auffassung der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht gesagt werden, dass die

Anforderung von Kontounterlagen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt

rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sach-

fremden Erwägungen beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f; 171, 326, 332 f

Rn. 17). Aus der Pflicht des Insolvenzgerichts, auf die Vervollständigung lü-

ckenhafter Verzeichnisse und Zusammenfassungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3

InsO hinzuwirken, folgt zugleich, dass im Rahmen der Amtsprüfung im Einzelfall

auch ergänzende Unterlagen angefordert werden dürfen, die in der Vorschrift

nicht ausdrücklich genannt sind. Dass die Vorschrift die Beifügung von Konto-

auszügen unerwähnt lässt, begründet daher ebenfalls keinen Willkürverstoß.

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c) Da der Schuldner die angeforderten Kontoauszüge nicht zur Einsicht-

nahme vorgelegt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verbindlichkeiten

der in dem Schreiben des Insolvenzgerichts vom 15. April 2008 genannten

Gläubiger in dem vom Schuldner mit Begleitschreiben vom 13. März 2008 ein-

gereichten berichtigten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anl. 6) hinrei-

chend bestimmt sind. Für ein wiederholtes Verfahren wird jedoch vorsorglich

darauf hingewiesen, dass hieran keine übermäßigen Anforderungen zu stellen

sind. Aus der Erläuterung Nr. 65 der amtlichen Hinweise (abgedruckt bei Küb-

ler/Prütting/Bork, aaO Bd. V VbrInsVV S. 42 f) folgt nicht zwingend, dass der

Forderungsgrund stets mit einem datierten Vertrag oder Ereignis oder aber mit

einer Vorgangsnummer des Gläubigers zu bezeichnen ist. Dies gilt insbesonde-

re für die Konkretisierung von Kleinforderungen.

III.

13

Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag

auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1

ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Stralsund, Entscheidung vom 31.03.2008 - 12 IK 42/08 -

LG Stralsund, Entscheidung vom 15.07.2008 - 2 T 265/08 -