BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 195/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Die Rücknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar, wenn das Insolvenzgericht, ohne
gegen das Willkürverbot zu verstoßen, dem Schuldner erfüllbare Auflagen unterbrei-
tet, die dieser innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfüllt; in jeder Hinsicht rechtmä-
ßig müssen sie nicht sein.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08 - LG Stralsund
AG Stralsund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-
fe wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Stralsund vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner beantragte am 14. Februar 2008 die Eröffnung des Ver-
braucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen mit Restschuldbefreiung und
Kostenstundung. Dabei bediente er sich der amtlichen Vordrucke. Mit Verfü-
gung vom selben Tage forderte das Insolvenzgericht - soweit im Verfahren der
Rechtsbeschwerde noch von Interesse - den Schuldner auf, innerhalb eines
Monats die Verbindlichkeiten "konkret entsprechend Nr. 65 der amtlichen Erläu-
terungen zur Anlage 6" zu bezeichnen, eine entsprechend geänderte Anlage
einzureichen und die Kontoauszüge ab dem 1. Juni 2007 zur Einsichtnahme zu
überreichen. Geschehe dies nicht, gelte der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes
als zurückgenommen. Mit Begleitschreiben vom 13. März 2008 reichte der
Schuldner eine präzisierte Anlage 6 ein; die eingeforderten Kontoauszüge fügte
er nicht bei.
Mit Schreiben vom 15. April 2008 teilte das Insolvenzgericht dem
Schuldner mit, dass der Eröffnungsantrag als zurückgenommen gelte, weil hin-
sichtlich der Gläubiger der laufenden Nummern 9, 11, 15, 16, 19, 21, 22, 27, 28,
31 und 32 ein Schuldgrund nicht angegeben sei und die Kontoauszüge nicht
vorlägen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht
als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der
Rechtsbeschwerde, für die er Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 7 InsO nicht statthaft
und deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO als unzulässig zu verwer-
fen, weil bereits die sofortige (erste) Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO nicht
eröffnet ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni
2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5 m.w.N.).
1. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzge-
richts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die
sofortige Beschwerde vorsieht. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-
gelehnt, so steht dem Antragsteller nach § 34 Abs. 1 Fall 1 InsO die sofortige
Beschwerde zu. Diese Bestimmung gilt aufgrund der Verweisung in § 304
Abs. 1 Satz 1 InsO auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Demgegenüber
sieht die Insolvenzordnung weder gegen die Aufforderung des Insolvenzge-
richts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes ge-
mäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eingetretenen Rücknahmewirkung oder gegen
den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse des In-
solvenzgerichts ein Rechtsmittel vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des Se-
nats ist deshalb hiergegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht gege-
ben, was zwingend die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach sich zieht
(vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040 f; v.
7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03,
WM 2005, 1131 f).
In den genannten Entscheidungen hat der Senat allerdings offengelas-
sen, ob § 34 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist, wenn die gerichtliche
Aufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO, Erklärungen oder Unterlagen zu
ergänzen, nicht erfüllbar ist, oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt
werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen.
Werden mit der gerichtlichen Aufforderung mehrere Punkte beanstandet, ist die
Beschwerde nicht eröffnet, wenn der Schuldner erfüllbare Anforderungen inner-
halb der Frist teilweise nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB
63/03, WM 2005, 1246, 1247; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 7). Dies gilt
jedenfalls dann, wenn das, was von dem Schuldner vergeblich verlangt wird,
nicht dem Willkürverbot unterfällt.
2. So liegt der Fall hier. Mit der Aufforderung des Insolvenzgerichts, Kon-
toauszüge für einen begrenzten Zeitraum zur Einsicht vorzulegen, wird dem
Schuldner, ohne gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3
GG) zu verstoßen, eine erfüllbare Verpflichtung auferlegt, welcher er nicht in-
nerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.
a) Dass dem Schuldner die Vorlage der Kontoauszüge aus besonderen,
in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht möglich war, macht er nicht geltend.
Er hat die Nichtvorlage allein damit gerechtfertigt, dass er hierzu rechtlich nicht
verpflichtet sei. Selbst wenn dies zuträfe, führte dies nicht zur Rechtsmittelfä-
higkeit der durch die Nichtvorlage ausgelösten Rücknahmefiktion.
aa) Nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht bereits im
Verfahrensabschnitt der gerichtlichen Schuldenbereinigung (§§ 305 ff InsO) von
Amts wegen zu prüfen, ob der Schuldner die in § 305 Abs. 1 InsO genannten
Erklärungen und Unterlagen vollständig abgegeben und eingereicht hat (vgl.
Ott/Vuia in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. § 304 Rn. 74, § 305 Rn. 79). Diese Prü-
fungspunkte dienen neben der Verfahrensökonomie auch dem Schutz des
Schuldners. Seine Chancen, zu einer gerichtlich vermittelten einvernehmlichen
Schuldenbereinigung oder notfalls zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen,
sollen nicht durch das Fehlen oder die Unvollständigkeit notwendiger Angaben
oder Unterlagen von vornherein zunichte gemacht werden. Die Bestimmung der
Grenzen der Prüfungskompetenz obliegt dem Insolvenzgericht grundsätzlich
abschließend. Allgemein gültige Regeln lassen sich auch insoweit nur aufstel-
len, als sich das Gericht in dieser Phase des Verfahrens auf eine Prüfung der
Vollständigkeit der Erklärungen und eingereichten Unterlagen zu beschränken
hat. Eine inhaltliche Prüfung hat das Gericht dagegen grundsätzlich nicht vor-
zunehmen (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 305 Rn. 53; Ott/Vuia in Münch-
Komm-InsO, aaO § 305 Rn. 80; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 305 Rn. 28;
Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 141; zu Fällen missbräuchlicher
Überdehnung von Ermittlungsmaßnahmen vgl. Pape ZInsO 2003, 61 ff).
bb) Nicht jede Überschreitung der Prüfungskompetenz nach § 305 Abs. 3
Satz 1 InsO hat zur Folge, dass die an die Nichterfüllung der Auflage anknüp-
fende Rücknahmefiktion im Instanzenzug nachgeprüft werden kann.
Die in der Entscheidung vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) noch
offen gelassene Frage, ob die Rücknahmefiktion rechtsmittelfähig ist, wenn die
Verfügung des Insolvenzgerichts mit der Regelung des § 305 Abs. 3 InsO nicht
in Einklang steht, ohne unerfüllbare Anforderungen zu stellen oder gegen das
Willkürverbot zu verstoßen, ist zu verneinen. Wäre jede Überdehnung der Vor-
schrift wie eine abgelehnte Verfahrenseröffnung entsprechend § 34 Abs. 1 InsO
der Anfechtung unterworfen, liefe dies auf eine Korrektur des Gesetzes hinaus,
das in diesem Bereich im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -
vereinfachung den Rechtsmittelzug nicht eröffnen will (vgl. BT-Drucks. 12/7302
S. 191 zu Nr. 196; a.A. FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 305 Rn. 50 b; ähnlich Pape in
Kübler/Prütting/Bork, InsO § 34 Rn. 55 f). Die Grenze zwischen der durch § 305
Abs. 3 Satz 1 InsO gedeckten Vervollständigung und einer geforderten oder
jedenfalls anheim gegebenen Berichtigung ist zudem fließend. In der Literatur
wird folgerichtig gefordert, die offensichtliche Unzulänglichkeit einer Unterlage
der Unvollständigkeit gleichzustellen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 305
Rn. 141). So hat im Streitfall das Insolvenzgericht durch die Aufforderung, nä-
here Angaben zu einem in den Unterlagen erwähnten Ratenkreditvertrag zu
tätigen, die als Vervollständigung der Angaben zu werten ist, zugleich darauf
hingewirkt, dass der Schuldner die von ihm abgegebene Abtretungserklärung
(§ 287 Abs. 2 InsO) berichtigt hat. Von der bloß rechtsfehlerhaften Anwendung
des § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO kann die Rechtsmittelfähigkeit deshalb auch aus
Praktikabilitätsgründen nicht abhängen.
b) Die Anforderung von Kontoauszügen kann ein geeignetes Mittel sein,
die Vollständigkeit der nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeich-
nisse und Übersichten zu überprüfen. Hierzu kann das Insolvenzgericht insbe-
sondere Veranlassung haben, wenn die Angaben des Schuldners unvollständig
erscheinen. Im Streitfall hat sich der Schuldner zu den Vorausabtretungen sei-
ner Einkünfte unvollständig, jedenfalls missverständlich erklärt. Entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht gesagt werden, dass die
Anforderung von Kontounterlagen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sach-
fremden Erwägungen beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f; 171, 326, 332 f
Rn. 17). Aus der Pflicht des Insolvenzgerichts, auf die Vervollständigung lü-
ckenhafter Verzeichnisse und Zusammenfassungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3
InsO hinzuwirken, folgt zugleich, dass im Rahmen der Amtsprüfung im Einzelfall
auch ergänzende Unterlagen angefordert werden dürfen, die in der Vorschrift
nicht ausdrücklich genannt sind. Dass die Vorschrift die Beifügung von Konto-
auszügen unerwähnt lässt, begründet daher ebenfalls keinen Willkürverstoß.
c) Da der Schuldner die angeforderten Kontoauszüge nicht zur Einsicht-
nahme vorgelegt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verbindlichkeiten
der in dem Schreiben des Insolvenzgerichts vom 15. April 2008 genannten
Gläubiger in dem vom Schuldner mit Begleitschreiben vom 13. März 2008 ein-
gereichten berichtigten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anl. 6) hinrei-
chend bestimmt sind. Für ein wiederholtes Verfahren wird jedoch vorsorglich
darauf hingewiesen, dass hieran keine übermäßigen Anforderungen zu stellen
sind. Aus der Erläuterung Nr. 65 der amtlichen Hinweise (abgedruckt bei Küb-
ler/Prütting/Bork, aaO Bd. V VbrInsVV S. 42 f) folgt nicht zwingend, dass der
Forderungsgrund stets mit einem datierten Vertrag oder Ereignis oder aber mit
einer Vorgangsnummer des Gläubigers zu bezeichnen ist. Dies gilt insbesonde-
re für die Konkretisierung von Kleinforderungen.
III.
Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1
ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 31.03.2008 - 12 IK 42/08 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 15.07.2008 - 2 T 265/08 -