Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZB 129/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 7. April 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 14. Mai 2003 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Schuldner beantragte am 22. Januar 2003 die Eröffnung des Ver-
braucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das beigefügte Gläubiger-
und Forderungsverzeichnis sowie der Schuldenbereinigungsplan nannten den
Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners nicht als Gläubiger. Das Insol-
venzgericht forderte mit Beschluß vom 27. Januar 2003 den Schuldner auf, ein
Gläubigerverzeichnis vorzulegen, das alle Gläubiger enthält. Mit Schreiben
vom 10. Februar 2003 teilte es dem Schuldnervertreter auf Anfrage mit, daß
sich aus den eingereichten Unterlagen dessen Gläubigerstellung ergebe. Der
Schuldnervertreter erklärte daraufhin, daß der Schuldner alle bisherigen Ver-
pflichtungen ihm gegenüber erfüllt habe, insbesondere die bis zur Antragstel-
lung entstandenen.
Mit Vermerk vom 12. März 2003 hat das Amtsgericht festgestellt, daß
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2
InsO als zurückgenommen gelte.
Die gegen diese Feststellungen eingelegte sofortige Beschwerde hat
das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt
der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfah-
rens weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Sie ist daher
gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen Beschluß
zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht gemäß
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthaft, weil die
Voraussetzungen des § 7 InsO im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
2. Gemäß § 7 InsO findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entschei-
dung über die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterlie-
gen die Entscheidungen der Insolvenzgerichte nur in den Fällen, in denen die
Insolvenzordnung dies vorsieht, § 6 Abs. 1 InsO. Eine Rechtsbeschwerde ist
folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist (BGHZ 144,
78, 82; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v.
16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391).
3. Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht den
Schuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die
gemäß § 305 Abs. 1 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und
Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner diesen Auf-
forderungen nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO.
Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts
nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eingetrete-
nen Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) oder gegen den Eintritt die-
ser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel vor.
Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) ent-
schieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den
feststellenden Beschluß eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statt-
haft.
Um den mit der Regelung des § 305 InsO verfolgten Beschleunigungs-
zweck nicht zu vereiteln, kommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender
Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO auch dann nicht in Betracht, wenn der
Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht,
diese aber noch immer nicht den Anforderungen genügen. Auch in diesem Fall
tritt die Rücknahmewirkung von Gesetzes wegen ein. Einer Abweisung des
Eröffnungsantrags als unzulässig bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 16. Oktober
2003 aaO).
4. Der Senat hat im Beschluß vom 16. Oktober 2003 allerdings offenge-
lassen, ob § 34 Abs. 1 InsO analog anwendbar ist, wenn die gerichtliche Auf-
forderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen
nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die
mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (vgl. etwa
OLG Celle, ZIP 2001, 340; ZInsO 2002, 285).
Diese Fragen können auch hier offenbleiben; denn der Schuldner hat
lediglich erfüllbare Anforderungen in der gerichtlichen Aufforderung vom
27. Januar 2003 nicht erfüllt.
Wie das Insolvenzgericht dem Schuldner im Schreiben vom 10. Februar
2003 ergänzend erläutert hat, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen
des Schuldners, daß dessen Verfahrensbevollmächtigter Gläubiger des
Schuldners ist. Er mußte deshalb in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden:
Im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis hat der Schuldner
angegeben, daß er monatlich 100 € an einen Rechtsanwal
t zahlen muß. Es
liegt nahe, daß damit der Verfahrensbevollmächtigte gemeint ist, denn ein (an-
derer) Rechtsanwalt ist im Gläubigerverzeichnis nicht aufgeführt. In der Abtre-
tungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO wird erklärt, daß die pfändbaren Forde-
rungen auf Bezüge bereits vorher abgetreten worden sind. In dem hier in Be-
zug genommenen Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis ist aufge-
führt, daß der Schuldner seine Lohn- und Gehaltsforderungen wegen gegen-
wärtiger Ansprüche in Höhe von 4.300 € an seinen Verfah rensbevollmächtigten
abgetreten hat. Aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 26. März
2002 zwischen dem Schuldner und seinem Verfahrensbevollmächtigten ergibt
sich, daß die Parteien einen sofort fälligen Vorschuß nach § 17 BRAGO ver-
einbart haben. Dieser soll gemäß Anwaltsvertrag gestundet sein; der Inhalt des
Anwaltsvertrages wurde aber nicht mitgeteilt. Unter diesen Umständen konnte
für das Insolvenzgericht nicht zweifelhaft sein, daß der Verfahrensbevollmäch-
tigte Gläubiger des Schuldners war und deshalb in das Gläubigerverzeichnis
aufgenommen werden mußte.
In das Gläubigerverzeichnis sind alle Gläubiger des Schuldners aufzu-
nehmen. Hierunter sind die persönlichen Gläubiger zu verstehen, die in dem
Zeitpunkt der angestrebten Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begrün-
deten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; denn ihrer Befriedi-
gung dient das Insolvenzverfahren, § 38 InsO.
Der Gläubiger muß lediglich einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner ha-
ben; das bedeutet, daß der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor
Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein muß. Begründet in diesem Sinne ist
ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand,
selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt
(vgl. BGHZ 72, 263, 265 f; BFH, ZIP 1994, 1286, 1287; Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 38 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 15 f; Holzer in Küb-
ler/Prütting, InsO § 38 Rn. 7; FK-InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 38 Rn. 12).
Der Vorschußanspruch des Verfahrensbevollmächtigten war bereits vor
Antragstellung durch vertragliche Vereinbarung entstanden. Soweit er gestun-
det war, trat die Fälligkeit jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-
mäß § 41 InsO ein (Uhlenbruck aaO § 41 Rn. 3).
Der Verfahrensbevollmächtigte hat zwar mit Schreiben vom 12. März
2003 mitgeteilt, daß der Schuldner alle bisherigen Verpflichtungen ihm gegen-
über erfüllt habe, insbesondere diejenigen Verpflichtungen, welche bis zur An-
tragstellung entstanden seien. Dies steht aber in offenem Widerspruch zu den
erwähnten, unverändert gebliebenen Anlagen zum Eröffnungsantrag, zumal
der Verfahrensbevollmächtigte zugleich versicherte, daß dort alle Fragen kor-
rekt beantwortet seien. Der Verfahrensbevollmächtigte ist davon ausgegangen,
daß seine Forderungen, insbesondere auf den vereinbarten Vorschuß, die im
Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fällig oder gestundet waren, nicht in
das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufzunehmen sind. Diese Auffas-
sung trifft nicht zu.
Das Insolvenzgericht durfte deshalb gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO
die Ergänzung des offenkundig unvollständigen Gläubiger- und Forderungs-
verzeichnisses fordern.
Die Angabe aller Forderungen und Gläubiger ist für die Durchführung
des Insolvenzverfahrens erforderlich. Bei Forderungen, die bei Antragstellung
noch gestundet oder aus sonstigen Gründen nicht fällig sind, muß angegeben
werden, wann sie fällig werden. Andernfalls wäre schon das Vorliegen eines
Insolvenzgrundes nicht nachprüfbar (Wenzel in Kübler/Prütting InsO § 305
Rn. 25). Darüber hinaus aber ist, wenn Abtretungen vorliegen, die Angabe,
welche Forderungen der Abtretung zugrunde liegen, für die Gläubiger, die ei-
nem Schuldenbereinigungsplan zustimmen sollen, von erheblicher Bedeutung.
Im Schuldenbereinigungsplan ist deshalb gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO auf-
zuführen, ob und inwieweit bestehende Sicherheiten der Gläubiger vom Plan
berührt werden. Die Sicherungsrechte des Verfahrensbevollmächtigten sind
dagegen im Schuldenbereinigungsplan nicht erwähnt worden. Im übrigen be-
einträchtigt eine solche Abtretung die nach § 287 Abs. 2 InsO vorzunehmende
Abtretung zugunsten aller Gläubiger. Denn die Vorausabtretung zugunsten
eines einzelnen Gläubigers wird erst zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung un-
wirksam, § 114 Abs. 1 InsO. Deshalb ist in der Abtretungserklärung nach § 287
Abs. 2 Satz 1 InsO auf die Vorausabtretung hinzuweisen, § 287 Abs. 2 Satz 2
InsO. Dieser Hinweis wäre aber gänzlich unzureichend, wenn die Forderung,
die durch die Abtretung gesichert wird, nicht im Gläubiger- und Forderungsver-
zeichnis bezeichnet wäre.
Fischer
Ganter
Kayser
Neškovi(cid:1)
Vill