BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 66/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskosten-
hilfe wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Stralsund vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Schuldnerin beantragte am 2. Mai 2007 die Eröffnung des Verbrau-
cherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit Restschuldbefreiung und Kos-
tenstundung. Dabei bediente sie sich der amtlichen Vordrucke. Mit Verfügung
vom 4. Mai 2007 forderte das Insolvenzgericht - soweit im Verfahren der
Rechtsbeschwerde noch von Interesse - die Schuldnerin auf, innerhalb eines
Monats bezüglich der angegebenen Verbindlichkeiten jeweils mitzuteilen, wann
sie entstanden sind und die Kontoauszüge ab dem 1. September 2006 zur Ein-
sichtnahme zu überreichen. Geschehe dies nicht, gelte der Eröffnungsantrag
kraft Gesetzes als zurückgenommen. Die Schuldnerin teilte hierauf dem Insol-
venzgericht mit, dass sie die Daten nicht angeben und die Kontoauszüge nicht
vorlegen werde.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte das Insolvenzgericht der Schuld-
nerin mit, dass der Eröffnungsantrag als zurückgenommen gelte, weil sie die
entsprechenden Daten hinsichtlich der Entstehung der Forderungen nicht an-
gegeben habe und die Kontoauszüge nicht eingereicht worden wären. Die hier-
gegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig ver-
worfen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde, für
die sie Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nach § 7 InsO nicht statthaft
und deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO als unzulässig zu verwer-
fen, weil bereits die sofortige (erste) Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO nicht
eröffnet ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni
2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5 m.w.N.).
1. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzge-
richts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die
sofortige Beschwerde vorsieht. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-
gelehnt, so steht dem Antragsteller nach § 34 Abs. 1 Fall 1 InsO die sofortige
Beschwerde zu. Diese Bestimmung gilt aufgrund der Verweisung in § 304
Abs. 1 Satz 1 InsO auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Demgegenüber
sieht die Insolvenzordnung weder gegen die Aufforderung des Insolvenzge-
richts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes ge-
mäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eingetretenen Rücknahmewirkung oder gegen
den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse des In-
solvenzgerichts ein Rechtsmittel vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des Se-
nats ist deshalb hiergegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht gege-
ben, was zwingend die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach sich zieht
(vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040 f; v.
7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03,
WM 2005, 1131 f).
In den genannten Entscheidungen hat der Senat allerdings offen gelas-
sen, ob § 34 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist, wenn die gerichtliche
Aufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO, Erklärungen oder Unterlagen zu
ergänzen, nicht erfüllbar ist, oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt
werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen.
Werden mit der gerichtlichen Aufforderung mehrere Punkte beanstandet, ist die
Beschwerde nicht eröffnet, wenn die Schuldnerin erfüllbare Anforderungen in-
nerhalb der Frist teilweise nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB
63/03, WM 2005, 1246, 1247; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 7). Dies gilt
jedenfalls dann, wenn das, was von der Schuldnerin vergeblich verlangt wird,
nicht dem Willkürverbot unterfällt.
2. So liegt der Fall hier. Mit der Aufforderung des Insolvenzgerichts, be-
züglich der angegebenen Verbindlichkeiten jeweils mitzuteilen, wann sie ent-
standen sind, wird der Schuldnerin, ohne gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu verstoßen, eine erfüllbare Verpflichtung auferlegt,
welcher sie nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.
a) Dass der Schuldnerin die Mitteilung der aufgegebenen Daten aus be-
sonderen, in ihrer Sphäre liegenden Gründen nicht möglich war, macht sie nicht
geltend. Sie hat die Nichtvorlage allein damit gerechtfertigt, dass sie hierzu
rechtlich nicht verpflichtet sei. Dies führt nicht zur Rechtsmittelfähigkeit der
durch die Nichtvorlage ausgelösten Rücknahmefiktion.
aa) Nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht bereits im
Verfahrensabschnitt der gerichtlichen Schuldenbereinigung (§§ 305 ff InsO) von
Amts wegen zu prüfen, ob die Schuldnerin die in § 305 Abs. 1 InsO genannten
Erklärungen und Unterlagen vollständig abgegeben und eingereicht hat. Diese
Prüfungspunkte dienen neben der Verfahrensökonomie auch dem Schutz der
Schuldnerin. Ihre Aussichten, zu einer gerichtlich vermittelten einvernehmlichen
Schuldenbereinigung oder notfalls zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen,
sollen nicht durch das Fehlen oder die Unvollständigkeit notwendiger Angaben
oder Unterlagen von vornherein zunichte gemacht werden. Die Bestimmung der
Grenzen der Prüfungskompetenz obliegt dem Insolvenzgericht grundsätzlich
abschließend. Allgemein gültige Regeln lassen sich insoweit auch nur aufstel-
len, als dass sich das Gericht in dieser Phase des Verfahrens auf eine Prüfung
der Vollständigkeit der Erklärungen und eingereichten Unterlagen zu beschrän-
ken hat. Eine inhaltliche Prüfung hat das Gericht dagegen grundsätzlich nicht
vorzunehmen (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 305 Rn. 53; Ott/Vuia in
MünchKomm-InsO, aaO § 305 Rn. 80; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 305
Rn. 28; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 141; zu Fällen miss-
bräuchlicher Überdehnung von Ermittlungsmaßnahmen vgl. Pape ZInsO 2003,
61 ff).
bb) Nicht jede Überschreitung der Prüfungskompetenz nach § 305 Abs. 3
Satz 1 InsO hat zur Folge, dass die an die Nichterfüllung der Auflage anknüp-
fende Rücknahmefiktion im Instanzenzug nachgeprüft werden kann.
Die in der Entscheidung vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) noch
offen gelassene Frage, ob die Rücknahmefiktion rechtsmittelfähig ist, wenn die
Verfügung des Insolvenzgerichts mit der Regelung des § 305 Abs. 3 InsO nicht
in Einklang steht, ohne unerfüllbare Anforderungen zu stellen oder gegen das
Willkürverbot zu verstoßen, ist zu verneinen. Wäre jede Überdehnung der Vor-
schrift wie eine abgelehnte Verfahrenseröffnung entsprechend § 34 Abs. 1 InsO
der Anfechtung unterworfen, liefe dies auf eine Korrektur des Gesetzes hinaus,
das in diesem Bereich im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -
vereinfachung den Rechtsmittelzug nicht eröffnen will (vgl. BT-Drucks. 12/7302
S. 191 zu Nr. 196; a.A. FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 305 Rn. 50 b; ähnlich Pape in
Kübler/Prütting/Bork, InsO § 34 Rn. 55 f). Die Grenze zwischen der durch § 305
Abs. 3 Satz 1 InsO gedeckten Vervollständigung zu einer geforderten oder je-
denfalls anheim gegebenen Berichtigung ist zudem fließend. In der Literatur
wird folgerichtig gefordert, die offensichtliche Unzulänglichkeit einer Unterlage
der Unvollständigkeit gleichzustellen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 305
Rn. 141).
b) Die Aufforderung bezüglich der angegebenen Verbindlichkeiten jeweils
mitzuteilen, wann sie entstanden sind, kann ein geeignetes Mittel sein die Voll-
ständigkeit der nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnisse und
Übersichten zu überprüfen. Hierzu kann das Insolvenzgericht insbesondere
Veranlassung haben, wenn die Angaben der Schuldnerin unvollständig erschei-
nen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht gesagt wer-
den, dass die Anforderung der in Rede stehenden Daten unter keinem denkba-
ren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f; 171,
326, 332 f Rn. 17). Aus der Pflicht des Insolvenzgerichts, auf die Vervollständi-
gung lückenhafter Verzeichnisse und Zusammenfassungen nach § 305 Abs. 1
Nr. 3 InsO hinzuwirken, folgt zugleich, dass im Rahmen der Amtsprüfung im
Einzelfall auch ergänzende Angaben gefordert werden dürfen, die in der Vor-
schrift nicht ausdrücklich genannt sind. Dass die Vorschrift die Entstehungsda-
ten
der
Verbindlichkeiten
unerwähnt
lässt,
begründet
daher
ebenfalls keinen Willkürverstoß.
III.
Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1
ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 18.06.2007 - 12 IK 158/07 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 15.02.2008 - 2 T 252/07 -