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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 66/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskosten-

hilfe wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Stralsund vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

300 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin beantragte am 2. Mai 2007 die Eröffnung des Verbrau-

cherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit Restschuldbefreiung und Kos-

tenstundung. Dabei bediente sie sich der amtlichen Vordrucke. Mit Verfügung

vom 4. Mai 2007 forderte das Insolvenzgericht - soweit im Verfahren der

Rechtsbeschwerde noch von Interesse - die Schuldnerin auf, innerhalb eines

Monats bezüglich der angegebenen Verbindlichkeiten jeweils mitzuteilen, wann

sie entstanden sind und die Kontoauszüge ab dem 1. September 2006 zur Ein-

sichtnahme zu überreichen. Geschehe dies nicht, gelte der Eröffnungsantrag

kraft Gesetzes als zurückgenommen. Die Schuldnerin teilte hierauf dem Insol-

venzgericht mit, dass sie die Daten nicht angeben und die Kontoauszüge nicht

vorlegen werde.

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Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte das Insolvenzgericht der Schuld-

nerin mit, dass der Eröffnungsantrag als zurückgenommen gelte, weil sie die

entsprechenden Daten hinsichtlich der Entstehung der Forderungen nicht an-

gegeben habe und die Kontoauszüge nicht eingereicht worden wären. Die hier-

gegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig ver-

worfen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde, für

die sie Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nach § 7 InsO nicht statthaft

und deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO als unzulässig zu verwer-

fen, weil bereits die sofortige (erste) Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO nicht

eröffnet ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni

2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5 m.w.N.).

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1. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzge-

richts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die

sofortige Beschwerde vorsieht. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-

gelehnt, so steht dem Antragsteller nach § 34 Abs. 1 Fall 1 InsO die sofortige

Beschwerde zu. Diese Bestimmung gilt aufgrund der Verweisung in § 304

Abs. 1 Satz 1 InsO auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Demgegenüber

sieht die Insolvenzordnung weder gegen die Aufforderung des Insolvenzge-

richts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes ge-

mäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eingetretenen Rücknahmewirkung oder gegen

den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse des In-

solvenzgerichts ein Rechtsmittel vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des Se-

nats ist deshalb hiergegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht gege-

ben, was zwingend die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach sich zieht

(vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040 f; v.

7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03,

WM 2005, 1131 f).

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In den genannten Entscheidungen hat der Senat allerdings offen gelas-

sen, ob § 34 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist, wenn die gerichtliche

Aufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO, Erklärungen oder Unterlagen zu

ergänzen, nicht erfüllbar ist, oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt

werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen.

Werden mit der gerichtlichen Aufforderung mehrere Punkte beanstandet, ist die

Beschwerde nicht eröffnet, wenn die Schuldnerin erfüllbare Anforderungen in-

nerhalb der Frist teilweise nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB

63/03, WM 2005, 1246, 1247; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 7). Dies gilt

jedenfalls dann, wenn das, was von der Schuldnerin vergeblich verlangt wird,

nicht dem Willkürverbot unterfällt.

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2. So liegt der Fall hier. Mit der Aufforderung des Insolvenzgerichts, be-

züglich der angegebenen Verbindlichkeiten jeweils mitzuteilen, wann sie ent-

standen sind, wird der Schuldnerin, ohne gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1

i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu verstoßen, eine erfüllbare Verpflichtung auferlegt,

welcher sie nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.

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a) Dass der Schuldnerin die Mitteilung der aufgegebenen Daten aus be-

sonderen, in ihrer Sphäre liegenden Gründen nicht möglich war, macht sie nicht

geltend. Sie hat die Nichtvorlage allein damit gerechtfertigt, dass sie hierzu

rechtlich nicht verpflichtet sei. Dies führt nicht zur Rechtsmittelfähigkeit der

durch die Nichtvorlage ausgelösten Rücknahmefiktion.

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aa) Nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht bereits im

Verfahrensabschnitt der gerichtlichen Schuldenbereinigung (§§ 305 ff InsO) von

Amts wegen zu prüfen, ob die Schuldnerin die in § 305 Abs. 1 InsO genannten

Erklärungen und Unterlagen vollständig abgegeben und eingereicht hat. Diese

Prüfungspunkte dienen neben der Verfahrensökonomie auch dem Schutz der

Schuldnerin. Ihre Aussichten, zu einer gerichtlich vermittelten einvernehmlichen

Schuldenbereinigung oder notfalls zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen,

sollen nicht durch das Fehlen oder die Unvollständigkeit notwendiger Angaben

oder Unterlagen von vornherein zunichte gemacht werden. Die Bestimmung der

Grenzen der Prüfungskompetenz obliegt dem Insolvenzgericht grundsätzlich

abschließend. Allgemein gültige Regeln lassen sich insoweit auch nur aufstel-

len, als dass sich das Gericht in dieser Phase des Verfahrens auf eine Prüfung

der Vollständigkeit der Erklärungen und eingereichten Unterlagen zu beschrän-

ken hat. Eine inhaltliche Prüfung hat das Gericht dagegen grundsätzlich nicht

vorzunehmen (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 305 Rn. 53; Ott/Vuia in

MünchKomm-InsO, aaO § 305 Rn. 80; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 305

Rn. 28; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 141; zu Fällen miss-

bräuchlicher Überdehnung von Ermittlungsmaßnahmen vgl. Pape ZInsO 2003,

61 ff).

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bb) Nicht jede Überschreitung der Prüfungskompetenz nach § 305 Abs. 3

Satz 1 InsO hat zur Folge, dass die an die Nichterfüllung der Auflage anknüp-

fende Rücknahmefiktion im Instanzenzug nachgeprüft werden kann.

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Die in der Entscheidung vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) noch

offen gelassene Frage, ob die Rücknahmefiktion rechtsmittelfähig ist, wenn die

Verfügung des Insolvenzgerichts mit der Regelung des § 305 Abs. 3 InsO nicht

in Einklang steht, ohne unerfüllbare Anforderungen zu stellen oder gegen das

Willkürverbot zu verstoßen, ist zu verneinen. Wäre jede Überdehnung der Vor-

schrift wie eine abgelehnte Verfahrenseröffnung entsprechend § 34 Abs. 1 InsO

der Anfechtung unterworfen, liefe dies auf eine Korrektur des Gesetzes hinaus,

das in diesem Bereich im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -

vereinfachung den Rechtsmittelzug nicht eröffnen will (vgl. BT-Drucks. 12/7302

S. 191 zu Nr. 196; a.A. FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 305 Rn. 50 b; ähnlich Pape in

Kübler/Prütting/Bork, InsO § 34 Rn. 55 f). Die Grenze zwischen der durch § 305

Abs. 3 Satz 1 InsO gedeckten Vervollständigung zu einer geforderten oder je-

denfalls anheim gegebenen Berichtigung ist zudem fließend. In der Literatur

wird folgerichtig gefordert, die offensichtliche Unzulänglichkeit einer Unterlage

der Unvollständigkeit gleichzustellen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 305

Rn. 141).

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b) Die Aufforderung bezüglich der angegebenen Verbindlichkeiten jeweils

mitzuteilen, wann sie entstanden sind, kann ein geeignetes Mittel sein die Voll-

ständigkeit der nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnisse und

Übersichten zu überprüfen. Hierzu kann das Insolvenzgericht insbesondere

Veranlassung haben, wenn die Angaben der Schuldnerin unvollständig erschei-

nen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht gesagt wer-

den, dass die Anforderung der in Rede stehenden Daten unter keinem denkba-

ren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,

dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f; 171,

326, 332 f Rn. 17). Aus der Pflicht des Insolvenzgerichts, auf die Vervollständi-

gung lückenhafter Verzeichnisse und Zusammenfassungen nach § 305 Abs. 1

Nr. 3 InsO hinzuwirken, folgt zugleich, dass im Rahmen der Amtsprüfung im

Einzelfall auch ergänzende Angaben gefordert werden dürfen, die in der Vor-

schrift nicht ausdrücklich genannt sind. Dass die Vorschrift die Entstehungsda-

ten

der

Verbindlichkeiten

unerwähnt

lässt,

begründet

daher

ebenfalls keinen Willkürverstoß.

III.

12

Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag

auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1

ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Stralsund, Entscheidung vom 18.06.2007 - 12 IK 158/07 -

LG Stralsund, Entscheidung vom 15.02.2008 - 2 T 252/07 -