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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – V ZR 137/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf

1.657,20 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der Be-

klagte ist, betreibt wegen Wohngeldrückständen in der Rangklasse 5 die

Zwangsversteigerung in Miteigentumsanteile des Beklagten an zwei Eigen-

tumswohnungen.

Sie hat von dem Beklagten die Zustimmung zur Überlassung des Ein-

heitswertbescheids für die Wohnungen durch das zuständige Finanzamt ver-

langt, um die für eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraus-

setzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu können. Die Klage ist in

den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

3

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr

Klageziel zunächst weiterverfolgt. Im Hinblick auf die Änderung von § 10 Abs. 3

ZVG durch Art. 8 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom

7. Juli 2009 (BGBl I. S. 1707) hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für

erledigt erklärt. Der Beklagte, der auf die Folge des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO

hingewiesen worden ist, hat sich nicht geäußert.

II.

4

Da der Rechtsstreit als in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt

erklärt gilt (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist über die Kosten des Revisionsverfah-

rens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billi-

gem Ermessen zu entscheiden. Das führt zu deren Auferlegung auf die Kläge-

rin.

5

Die Revision wäre ohne Erfolg geblieben, da das Berufungsgericht zu

Recht angenommen hat, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, der Überlas-

sung des Einheitswertbescheids an die Klägerin zuzustimmen. Einen allgemei-

nen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Zwangsvoll-

streckung in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht; er folgt auch nicht aus

Treu und Glauben (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZR 57/09, NZM 2009,

707). Dass die Forderungen, wegen der die Klägerin vollstreckt, weniger als

3 % des Verkehrswerts der Eigentumswohnungen bzw. der Miteigentumsanteile

des Beklagten betragen sollen, so dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3

Satz 1 ZVG hier auch nicht mithilfe der im Zwangsversteigerungsverfahren er-

folgten Verkehrswertfestsetzung nachgewiesen werden konnten (vgl. zu die-

ser Möglichkeit: Senat vom 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888), führt

zu keiner anderen Beurteilung.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2009 - 4 C 14/08 WEG -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2009 - 11 S 48/09 -