BGH Beschluss vom 22.10.2009 – V ZR 137/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf
1.657,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der Be-
klagte ist, betreibt wegen Wohngeldrückständen in der Rangklasse 5 die
Zwangsversteigerung in Miteigentumsanteile des Beklagten an zwei Eigen-
tumswohnungen.
Sie hat von dem Beklagten die Zustimmung zur Überlassung des Ein-
heitswertbescheids für die Wohnungen durch das zuständige Finanzamt ver-
langt, um die für eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraus-
setzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu können. Die Klage ist in
den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr
Klageziel zunächst weiterverfolgt. Im Hinblick auf die Änderung von § 10 Abs. 3
ZVG durch Art. 8 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom
7. Juli 2009 (BGBl I. S. 1707) hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Der Beklagte, der auf die Folge des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO
hingewiesen worden ist, hat sich nicht geäußert.
II.
Da der Rechtsstreit als in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt gilt (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist über die Kosten des Revisionsverfah-
rens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billi-
gem Ermessen zu entscheiden. Das führt zu deren Auferlegung auf die Kläge-
rin.
Die Revision wäre ohne Erfolg geblieben, da das Berufungsgericht zu
Recht angenommen hat, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, der Überlas-
sung des Einheitswertbescheids an die Klägerin zuzustimmen. Einen allgemei-
nen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Zwangsvoll-
streckung in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht; er folgt auch nicht aus
Treu und Glauben (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZR 57/09, NZM 2009,
707). Dass die Forderungen, wegen der die Klägerin vollstreckt, weniger als
3 % des Verkehrswerts der Eigentumswohnungen bzw. der Miteigentumsanteile
des Beklagten betragen sollen, so dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3
Satz 1 ZVG hier auch nicht mithilfe der im Zwangsversteigerungsverfahren er-
folgten Verkehrswertfestsetzung nachgewiesen werden konnten (vgl. zu die-
ser Möglichkeit: Senat vom 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888), führt
zu keiner anderen Beurteilung.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2009 - 4 C 14/08 WEG -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2009 - 11 S 48/09 -