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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – V ZR 57/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf

500 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied die Be-

klagte ist, betrieb wegen Wohngeldrückständen die Zwangsversteigerung der Ei-

gentumswohnung der Beklagten in der Rangklasse 5.

Sie hat von der Beklagten die Zustimmung zur Überlassung des Einheits-

wertbescheids für deren Wohnung durch das zuständige Finanzamt verlangt, um

die für eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraussetzungen des

§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu können. Die Klage ist in den Vorinstanzen

ohne Erfolg geblieben.

3

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr

Klageziel zunächst weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte die offene Forderung

ausgeglichen hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt

erklärt. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

II.

5

Da der Rechtsstreit als in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-

klärt gilt (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist über die Kosten des Revisionsverfahrens

unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Er-

messen zu entscheiden. Das führt zu deren Auferlegung auf die Klägerin.

Die Revision wäre ohne Erfolg geblieben, da das Berufungsgericht zu Recht

angenommen hat, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, der Überlassung des

Einheitswertbescheids an die Klägerin zuzustimmen. Einen allgemeinen Grund-

satz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung in

sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht; er folgt auch nicht aus Treu und Glau-

ben. Zudem konnte die Klägerin die Anordnung der Zwangsversteigerung in der

erstrebten Rangklasse 2 auch ohne Mitwirkung der Beklagten erreichen. Hierzu

wird auf die Entscheidungen des Senats vom 17. April 2008, V ZB 13/08, NJW

2008, 1956, vom 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888 und vom 7. Mai

2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066 verwiesen (siehe auch die Änderung von

§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschut-

zes vom 7. Juli 2009, BGBl I. S. 1707).

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

AG Heidelberg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 46 C 55/08 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2009 - 11 S 98/08 -