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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – V ZR 21/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Ur-

teil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

15. Dezember 2008 aufgehoben.

Der Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

114.103,20 €.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 2006 kauften die Kläger von

der Beklagten eine Doppelhaushälfte unter Ausschluss der Haftung des Ver-

käufers wegen Sachmängeln. Vor Vertragsschluss war das Objekt auf Veran-

lassung der Beklagten von einer Maklerin (Streithelferin der Kläger) beworben

worden. In einer im Internet veröffentlichten Anzeige wurde als Baujahr 1956

angegeben; tatsächlich war das Haus bereits im Jahr 1913 errichtet worden.

Gestützt auf die Behauptung, die Beklagte habe arglistig getäuscht, auch hätten

sich mittlerweile Schimmelschäden im Keller gezeigt, verlangen die Kläger Zah-

lung von 114.103,20 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Objekts. Das

Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es liege eine arg-

listige Täuschung über das Baujahr vor.

2

Im Berufungsrechtszug haben die Kläger u.a. vorgetragen:

"Allein die mangelnde Feuchtigkeitsisolierung hinsichtlich des Kellers führte dazu, dass

der Keller bis zu einem halben Meter an den Wänden feucht ist. Im Übrigen hatten die

Berufungskläger auch hinsichtlich dieser Feuchtigkeitsschäden Kenntnis.

Beweis: 1. Eidliche Parteivernehmung der Berufungsbeklagten

2. Sachverständigengutachten."

3

Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,

Arglist hinsichtlich des Baujahrs sei nicht bewiesen. Soweit die Kläger erstmals

im Berufungsrechtszug ergänzend arglistig verschwiegene Feuchtigkeit im Kel-

ler geltend machten, scheitere die Klage an § 531 Abs. 2 ZPO. Die Kläger

könnten nicht mit Erfolg geltend machen, sie hätten insoweit zuvor noch keine

Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten gehabt. Sie hätten nämlich die Arg-

list "auch jetzt nicht" in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Die Revision hat

das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulas-

sungsbeschwerde der Kläger.

II.

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits

an das Berufungsgericht, weil dieses im Zusammenhang mit der geltend ge-

machten arglistigen Täuschung über Feuchtigkeitsschäden den Anspruch des

Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat

5

a) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Verletzung von

Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO rügt, kommt es auf diesen Ge-

sichtspunkt allerdings nicht an. Denn das Berufungsgericht hat die für eine Zu-

rückweisung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO erforderliche Nachlässigkeit –

entgegen dem Zungenschlag auf Seite 8 des Berufungsurteils – letztlich doch

nicht bejaht, wenn es im Anschluss ausführt, die Kläger hätten die subjektive

Seite der Arglist nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Für den Erfolg

der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es daher allein darauf an, ob hinsicht-

lich der Verneinung geeigneter Beweismittel ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG vorliegt. Diese Frage ist schon deshalb zu bejahen, weil die Bewertung des

angebotenen Sachverständigenbeweises als ungeeignetes Beweismittel im

Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG NJW 2003, 125, 127; Se-

natsbeschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181).

6

Das Beweisangebot der Kläger zielt ersichtlich auf die Klärung der Frage

ab, ob die behaupteten Feuchtigkeitserscheinungen in einer Weise erkennbar

waren, dass sich der Schluss darauf aufdrängt, die Beklagte habe das Vorlie-

gen eines aufklärungspflichtigen Mangels zumindest billigend in Kauf genom-

men. Die Erkennbarkeit eines Mangels und dessen Aussagekraft stellen aber

Fragen dar, die ein Sachverständiger mit den ihm typischerweise zu Gebote

stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantworten kann. Denn es geht darum, ob

sich bestimmte Mängel dem Verkäufer eines Hauses von selbst erschließen

oder ob es dazu besonderer Fähigkeiten oder Anstrengungen bedarf (Senat,

Beschl. v. 8. Oktober 2009, V ZB 84/09, zur Veröffentlichung vorgesehen). Vor

diesem Hintergrund durfte das Beweisangebot nicht als ungeeignet zurückge-

wiesen werden.

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b) Unterliegt das Berufungsurteil schon deshalb der Aufhebung, kommt

es nicht mehr darauf an, ob in der unterlassenen Parteivernehmung ein weiterer

Verstoß gegen Art. 103 GG deshalb zu erblicken ist, weil aus dem Sinnzusam-

menhang ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Antrag auf eidliche Parteiver-

nehmung ("im Umfang der behaupteten Arglist") nur auf die Beklagte gemünzt

sein konnte, und ob für das Berufungsgericht zumindest Veranlassung zu einer

Nachfrage nach § 139 ZPO bestanden hätte. Da die Nichtzulassungsbe-

schwerde jedenfalls nunmehr klargestellt hat, wie das Beweisangebot zu ver-

stehen ist, liegt auch insoweit ein geeigneter Beweisantritt vor, dem das Beru-

fungsgericht nach § 445 ZPO nachzugehen haben wird.

8

2. Dagegen greifen die im Übrigen geltend gemachten Zulassungsgrün- de nicht durch. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 11.03.2008 - 3 O 452/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2008 - 22 U 90/08 -