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BGH Urteil vom 28.10.2009 – IV ZR 138/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. Oktober 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom

28. Oktober 2009

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2008

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Rentenleistungen aus einer bei dem Beklag-

ten abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Die Klägerin beantragte am 7. Februar 2001 bei dem Beklagten

den Abschluss einer Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung. Im Antragsformular verneinte die Klägerin insbe-

sondere Fragen nach Krankheiten, Unfallfolgen, körperlichen Schäden,

Gesundheitsstörungen oder Beschwerden der Wirbelsäule, der Gelenke

oder der Haut sowie nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlun-

gen durch Ärzte, Heilpraktiker oder Psychologen innerhalb der letzten

fünf Jahre. Ebenso verneinte sie die Fragen nach der regelmäßigen Ein-

nahme von Medikamenten innerhalb der letzten 15 Jahre sowie nach

Behinderungen. Zu den Fragen nach Krankheiten der Harnwege inner-

halb der letzten fünf Jahre und Operationen innerhalb der letzten 15 Jah-

re gab die Klägerin lediglich eine Nephrektomie rechtsseitig infolge einer

Schrumpfniere im Jahr 1991 und eine Resturetherentnahme im Jahr

1996 an. Tatsächlich war die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum mehr-

fach in ärztlicher Behandlung, insbesondere wegen rezidivierender Harn-

wegsinfekte, die mit medikamentöser Dauertherapie behandelt wurden,

Beschwerden des Verdauungsapparats, allergischer Beschwerden, eines

bei einem Verkehrsunfall erlittenen BWS-Syndroms sowie einer Bandrup-

tur im Sprunggelenk.

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Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin unter Beifügung einer

generellen Schweigepflichtentbindungserklärung Leistungen wegen Be-

rufsunfähigkeit, da sie wegen eines Fibromyalgiesyndroms ihre zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin im Servicecen-

ter eines Energieversorgers dauerhaft nicht mehr ausüben könne. Unter

Hinweis auf unrichtige Angaben zu den Gesundheitsfragen bei Stellung

des Versicherungsantrags trat der Beklagte im Juni 2005 vom Vertrag

zurück und focht diesen wegen arglistiger Täuschung an.

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Die Klägerin behauptet, bei den unterbliebenen Angaben handele

es sich um Bagatellen bzw. um folgenlos ausgeheilte Vorgänge. Sie ha-

be angenommen, der Beklagte werde sich insoweit über den angegebe-

nen Hausarzt über ihren Gesundheitszustand informieren. Zudem ist die

Klägerin der Ansicht, wegen der Unwirksamkeit der erteilten Schweige-

pflichtentbindung habe der Beklagte die von den behandelnden Ärzten

erlangten Erkenntnisse nicht verwerten dürfen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht

die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihr Begehren insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat den Versicherungsvertrag aufgrund

der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB, § 22

VVG a.F.) als insgesamt nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) angesehen, weshalb

der Beklagte leistungsfrei sei.

Die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen habe die Klägerin un-

streitig in verschiedener Hinsicht unzutreffend verneint. Bei pflichtgemä-

ßen Angaben hätte der Beklagte den Versicherungsvertrag nicht in die-

ser Form, sondern nur mit Ausschlussklauseln wenigstens hinsichtlich

der Rückenbeschwerden, der Harnwegsinfekte und der Gelenkbeschwer-

den abgeschlossen.

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Die Klägerin habe arglistig gehandelt, da ihr die nicht angegebe-

nen Behandlungen bekannt gewesen seien und sie es zumindest für

möglich gehalten und damit gerechnet habe, dass der Beklagte die nicht

offenbarten Umstände in die Risikoprüfung einbeziehen würde und dies

zu einer Einschränkung des Versicherungsschutzes habe führen können.

Die Häufigkeit, Dauer und Intensität der verschwiegenen Krankheiten,

Beschwerden und Behandlungen ließen keine andere vernünftige Erklä-

rung zu, als dass die Klägerin in dem Bewusstsein gehandelt habe, sie

werde bei einer pflichtgemäßen Angabe die Abschlussbereitschaft des

Beklagten gefährden. Unglaubhaft sei die Angabe der Klägerin, sie habe

darauf vertraut, der Beklagte werde die fehlenden Angaben beim ange-

gebenen Hausarzt einholen, zumal die Beklagte auch bei weiteren Ärz-

ten in Behandlung gewesen sei.

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Ein Verwertungsverbot in Bezug auf die durch Nachfrage bei den

behandelnden Ärzten gewonnenen Informationen bestehe nicht. Zwar sei

die Schweigepflichtentbindungserklärung unwirksam, dies ziehe jedoch

kein Verwertungsverbot nach sich. Weder sehe die Zivilprozessordnung

ein Verwertungsverbot vor, noch ergebe sich ein solches aus verfas-

sungsrechtlichen Gründen. Der Beklagte sei nicht heimlich, sondern un-

ter Offenlegung seiner Ermächtigungsgrundlage vorgegangen, und sei

zudem nach dem Versicherungsvertrag für die Prüfung seiner Leistungs-

pflicht zur umfassenden Aufklärung der Krankheitsgeschichte der Kläge-

rin berechtigt gewesen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem ge-

gen eine Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht der

Klägerin einerseits und dem für die Verwertung sprechenden rechtlich

geschützten Interesse des Versicherers andererseits müsse daher hier

zu Gunsten des Beklagten ausfallen.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, mangels wirksamer

Schweigepflichtentbindungserklärung sei der Beklagte an der Verwer-

tung der durch die Befragung der behandelnden Ärzte erlangten Informa-

tionen gehindert gewesen und es bestehe insoweit ein Verwertungsver-

bot. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die er-

teilte umfassende Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht und die

Ermächtigung des Beklagten, bei diesen selbständig Informationen über

den Gesundheitszustand der Klägerin einzuholen, unwirksam war (vgl.

BVerfG VersR 2006, 1669). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Be-

klagte daran gehindert wäre, seine Arglistanfechtung materiell-rechtlich

auf die erlangten Informationen zu stützen und sich im Prozess darauf zu

berufen. Dabei kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - die Erhe-

bung der Gesundheitsdaten durch den Beklagten wegen des Fehlens ei-

ner wirksamen Einwilligung der Klägerin als rechtswidrig anzusehen ist.

Denn selbst in diesem Falle wäre der Beklagte hier nicht nach den

Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich

im Rahmen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf die mittels

der zu weit gefassten Schweigepflichtentbindung gewonnenen Erkennt-

nisse über verschwiegene Vorerkrankungen zu berufen. Die Anfechtung

wäre auch dann keine unzulässige Rechtsausübung.

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Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt stets oder

auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch er-

langten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners

kann zwar dazu führen, ihm die Ausübung eines ihm zustehenden

Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das

treuwidrige Verhalten verschafft hat (vgl. BGHZ 57, 108, 111). Entspre-

chendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die

tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen, etwa

die zur Ausübung eines Rücktritts- oder Anfechtungsrechts erforderliche

Tatsachenkenntnis zu erlangen. Lässt sich - wie hier - ein solches zielge-

richtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine um-

fassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ent-

schieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer

Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGHZ 68,

299, 304; 55, 274, 279 f.; Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB [2005]

§ 242 Rdn. 220, 251). Dies muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten

ein Rechtsverstoß zur Last fällt.

14

Die danach im Streitfall gebotene Abwägung der Parteiinteressen

und sonstigen Fallumstände ergibt, dass das Interesse der Klägerin, den

Beklagten an der Verwendung der rechtswidrig erhobenen Gesundheits-

daten zu ihrem Nachteil zu hindern, hinter dem Interesse des Beklagten

zurückstehen muss, sich von dem nur mittels arglistiger Täuschung zu-

stande gekommen Vertrag zu lösen.

15

Im Senatsurteil vom heutigen Tage im Verfahren IV ZR 140/08 (zur

Veröffentlichung bestimmt) hatte der Senat in einer vergleichbaren Fall-

gestaltung das Geheimhaltungsinteresse des arglistig täuschenden Ver-

sicherungsnehmers an seinen Gesundheitsdaten gegenüber dem Inte-

resse des getäuschten Berufsunfähigkeitsversicherers an der Verwen-

dung von Gesundheitsdaten, die dieser im Vertrauen auf eine wegen ih-

rer Reichweite unwirksame Einwilligungserklärung erhoben hatte, abzu-

wägen. Die dortige Abwägung hat ergeben, dass das Geheimhaltungsin-

teresse des arglistig Täuschenden in solchen Fällen zurücktreten muss.

Zu den Einzelheiten wird auf das genannte Senatsurteil verwiesen. Auch

im Streitfall kann die gebotene Abwägung zu keinem anderen Ergebnis

führen. Auch hier erweist sich der Rechtsverstoß des Beklagten bei der

Erhebung der Daten angesichts des vorangegangenen Rechtsverstoßes

der Klägerin als nicht von einem solchen Gewicht, dass ihm deswegen

die Arglistanfechtung verwehrt wäre.

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Aus denselben Erwägungen besteht kein Anlass, dem Beklagten

im Prozess die Berufung auf die gewonnenen Erkenntnisse zu verwehren

oder für das Gericht ein Verwertungsverbot zu begründen (vgl. dazu

OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2009 - 5 U 510/08-93). Et-

was anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des XII. Zivilsenats

des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 1; 166, 283; BGH, Urteil vom 12.

Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342), wonach heimlich ein-

geholte Abstammungsgutachten

im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

"auch als Parteivortrag ungeeignet [seien], die Schlüssigkeit einer Vater-

schaftsanfechtungsklage herbeizuführen" (BGHZ 166, 283 Tz. 10). Der

hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von den vom XII. Zivilsenat

entschiedenen Fällen bereits dadurch, dass die geschützten Daten nicht

heimlich, sondern offen und im Vertrauen auf die Wirksamkeit der erteil-

ten Einwilligung erhoben wurden. Darüber hinaus hat der Parteivortrag

im Vaterschaftsanfechtungsverfahren eine besondere verfahrensrechtli-

che Bedeutung. Um das vom Untersuchungsgrundsatz geprägte Vater-

schaftsanfechtungsverfahren in Gang zu bringen, muss der Kläger ledig-

lich Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,

Zweifel an der Abstammung des Kindes von dem als Vater geltenden

Kläger zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von

einem anderen Mann als nicht ganz fern liegend erscheinen zu lassen

(BGHZ 162, 1, 3). Die Beweiserhebung erfolgt sodann von Amts wegen.

Diese Besonderheit rechtfertigt es, das Verwertungsverbot dort bereits

auf den Parteivortrag zu beziehen. Dem durch den Beibringungsgrund-

satz und die Parteienmaxime geprägten regulären Zivilverfahren ist ein

bereits am Vortrag ansetzendes Verwertungsverbot dagegen fremd.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2006 - 2/5 O 577/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.05.2008 - 7 U 18/07 -