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BGH Beschluss vom 28.10.2009 – XII ZB 107/09

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2009

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 durch die

Richter Dose, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schil-

ling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom

25. Mai 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Wert: 1.191.042 €

Gründe

I.

2

Der auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Antrag der Antrags-

gegnerin (Ehefrau) wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 18. November

2008, der Ehefrau zugestellt am 20. November 2008, abgewiesen.

Mit einem am 5. Dezember 2008 eingegangenen Antrag begehrte die

Ehefrau, "ihr für die beigefügte Berufung … Prozesskostenhilfe zu gewähren";

die Berufung sollte "erst nach bewilligter Prozesskostenhilfe zugestellt werden".

Die Erfolgsaussichten lägen vor; das werde die noch anzufertigende Beru-

fungsbegründung ergeben. Dem Prozesskostenhilfeantrag war eine formge-

rechte und vom Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau unterzeichnete Beru-

fungsschrift beigefügt. Auf Antrag der Ehefrau wurde die Frist zur Begründung

der Berufung bis zum 20. Februar 2009 verlängert.

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Mit Beschluss vom 23. Februar 2009, der Ehefrau zugestellt am 27. Feb-

ruar 2009, versagte das Oberlandesgericht die Gewährung von Prozesskosten-

hilfe. Mit einem am 27. März 2009 eingegangenen Fax-Schreiben legte die

Ehefrau gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. In der Begründung verweist

die Ehefrau auf "das Dilemma", das darin liege, dass sie "die Berufungsbegrün-

dung nicht veranlassen kann, weil über die Prozesskostenhilfe nicht endgültig

entschieden ist", und deshalb "das OLG auch nur die in vielen Punkten voll-

kommen falsche Darstellung des Amtsgerichts" kenne. Im Folgenden setzte

sich die Ehefrau sodann "zur Begründung der Beschwerde …, ohne die Beru-

fungsbegründung vorwegnehmen zu wollen", mit dem vom Amtsgericht festge-

stellten Sachverhalt und dessen Würdigung durch das Amtsgericht auseinan-

der.

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Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts (auf § 567 ZPO) nahm die

Ehefrau mit einem am 7. April 2009 eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde

gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesge-

richts zurück und beantragte nunmehr, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand im Hinblick auf die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist zu

gewähren. Gleichzeitig erklärte sie, Berufung einzulegen und dazu die sich

(daran im selben Schriftsatz) anschließende Berufungsbegründung zu überrei-

chen.

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Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau Gelegenheit gegeben, zu Be-

denken Stellung zu nehmen, die gegen die nachgesuchte Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand in die Berufungsbegründungsfrist bestünden. Nachdem die

Ehefrau in ihrer Stellungsnahme erneut Wiedereinsetzung in die Berufungs-

und Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht die

Berufung als unzulässig verworfen und die Anträge auf Wiedereinsetzung zu-

rückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der Rechtsbeschwerde.

II.

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Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO

statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen ihrer Auffassung wird die Ehefrau

durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Verfahrensgrundrecht auf effek-

tiven Rechtsschutz nicht verletzt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist deshalb nicht erforder-

lich.

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1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend und von der Rechtsbeschwer-

de unangegriffen davon aus, dass die Ehefrau bereits mit der ihrem Gesuch auf

Prozesskostenhilfe beigefügten Berufungsschrift rechtzeitig und auch sonst

wirksam Berufung eingelegt hat. Das Gesuch der Ehefrau auf Wiedereinset-

zung in die Berufungsfrist war deshalb gegenstandslos.

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2. Ebenso zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die

Ehefrau die bis zum 20. Februar 2009 verlängerte Frist zur Berufungsbegrün-

dung nicht gewahrt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in

diese Frist nicht vorliegen.

Zwar war die Ehefrau zunächst gehindert, ihre Berufung zu begründen.

Mit der Zustellung der Entscheidung über die von ihr begehrte Prozesskosten-

hilfe am 27. Februar 2009 war dieses Hindernis jedoch entfallen. Die Ehefrau

hätte deshalb innerhalb der von § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO für den Antrag

auf Wiedereinsetzung vorgeschriebenen Monatsfrist jedenfalls gemäß § 236

Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO die Berufung begründen müssen. Das hat die Ehe-

frau nicht getan.

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a) Die erst am 7. April 2009 eingegangene Berufungsbegründung wahrt

die von § 236 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 234 ZPO vorgeschriebene

(Monats-) Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung auch dann

nicht, wenn man der Ehefrau einen diese Frist verlängernden Überlegungszeit-

raum von drei bis vier Tagen einräumt (vgl. dazu etwa BGH Beschluss vom

20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - WuM 2009, 186, 187).

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b) Der zuvor am 27. März 2009 - und damit innerhalb der Monatsfrist -

eingegangene Schriftsatz der Ehefrau ist entgegen der Auffassung der Rechts-

beschwerde nicht als Berufungsbegründung anzusehen. Zwar kann ein Schrift-

satz, der sich - wie hier - gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das

Berufungsverfahren wendet, zugleich eine Berufungsbegründung darstellen,

sofern er den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Eine solche Be-

stimmung seines Schriftsatzes muss der Berufungskläger nicht ausdrücklich

hervorheben. Es genügt, dass sich eine entsprechende Bestimmung aus dem

Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Da im Allgemeinen keine

Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen

prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, dass eine inhalt-

lich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Beschwerde ge-

gen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss auch als Berufungs-

begründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers

anzunehmen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Juni 2007 – XII ZB 31/07 -

FamRZ 2007, 1726, 1727 f.). Letzteres ist hier indes der Fall. Zwar mag für sich

genommen unschädlich sein, dass der am 27. März 2009 eingegangene

Schriftsatz der Ehefrau nur als "Beschwerde" gegen den die Prozesskostenhilfe

ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts überschrieben ist und keine

ausformulierten Anträge enthält. Entscheidend ist jedoch, dass die Ehefrau in

dieser Beschwerdeschrift darlegt, dass sie derzeit - vor der endgültigen Ent-

scheidung über die Prozesskostenhilfe - eine "Berufungsbegründung nicht ver-

anlassen kann" und deshalb die weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift

zur Begründung der Beschwerde, aber "ohne die Berufungsbegründung vor-

wegnehmen zu wollen", erfolgen. Damit wird unmissverständlich klargestellt,

dass in diesem Schriftsatz gerade noch keine Berufungsbegründung liegt, diese

vielmehr einem späteren Schriftsatz vorbehalten bleiben soll. An dieser eigenen

Beurteilung muss sich die Ehefrau festhalten lassen.

Dose

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Schilling

Vorinstanzen:

AG Syke, Entscheidung vom 18.11.2008 - 4 F 294/97 -

OLG Celle, Entscheidung vom 25.05.2009 - 19 UF 208/08 -