BGH Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZB 31/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3
a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Be- schluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).
b) Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre "Durchführung" von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn dann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger be- hält sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).
c) Selbst wenn die Berufung oder die Berufungsbegründung ursprünglich nur durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt und somit noch nicht wirk- sam erhoben war, kann der Berufungsführer die Bedingung nach der Ent- scheidung über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO durch auslegungsbedürftige Erklärung gegenüber dem Beru- fungsgericht zurücknehmen.
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - OLG Hamm
AG Marl
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom
13. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 3.871 €.
Gründe
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der weiter-
gehenden Klage zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe
von 227 € für die Zeit ab Oktober 2005. Das Urteil wurde den Prozessbevoll-
mächtigten der Klägerin am 24. August 2006 zugestellt.
Am 23. September 2006 gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze
der Klägerin vom 21. September 2006 ein. In dem ersten Schriftsatz wiesen die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass "in der Anlage Berufung
nebst Berufungsbegründung" übersandt werden. Außerdem beantragten sie,
"der Klägerin und Berufungsklägerin" Prozesskostenhilfe für das Berufungsver-
fahren zu bewilligen. Weiter beantragten sie "schon jetzt", der Klägerin nach
Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-
gen Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung wiesen sie
darauf hin, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozess-
kostenhilfe bewilligt werde. Die Klägerin sei finanziell nicht in der Lage, die Kos-
ten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen. Sie sei deswegen auch un-
verschuldet daran gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Aus diesem Grun-
de sei ihr nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
Der beigefügte weitere Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klä-
gerin war mit "Berufung und Berufungsbegründung" überschrieben und von den
Prozessbevollmächtigten unterschrieben. Außerdem war ihm das angefochtene
Urteil beigefügt. Nach dem vollständigen Rubrum wurde in dem Schriftsatz
ausgeführt: "Namens der Berufungsklägerin wird gegen das am 21. August
2006 verkündete, am 24. August 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Marl
Berufung eingelegt." Es folgten dann die Berufungsanträge und die Berufungs-
begründung.
Das Berufungsgericht bewilligte der Klägerin "für die beabsichtigte Beru-
fung" teilweise Prozesskostenhilfe. Soweit die Klägerin für die Zeit ab Mai 2006
über monatlich weitere 226 € (insgesamt 227 € + 226 € = 453 €) hinaus Unter-
halt begehrt, lehnte es den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Beschluss
wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. November 2006 zuge-
stellt.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 trugen die Prozessbevollmächtig-
ten der Klägerin weiter zur Sache vor und errechneten darin einen Unterhalts-
anspruch in Höhe von monatlich 657 €, der sogar über den Betrag der ur-
sprünglichen Berufungsbegründung hinausging. Weiter führten sie aus: "Der
Beklagte wird ausdrücklich in Höhe von 657,00 € ab Januar 2007 in Verzug ge-
setzt. Vorgenannte Klage wird ausdrücklich nur noch als Teilklage weiterge-
führt."
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie
nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei und der Klägerin auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Die Schriftsätze
der Klägerin vom 21. September 2006 könnten nicht als unbedingte Berufung
und Berufungsbegründung ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung sei
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zu beachten, dass in
Fällen, in denen die gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsschrift erfüllt
seien, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung be-
stimmt sei, nur dann in Betracht komme, wenn sich dies aus den Begleitum-
ständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit er-
gebe. Vorliegend sei das allerdings der Fall. Insbesondere habe die Klägerin
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung nur durchgeführt werden
solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Der Wiedereinsetzungsantrag
der Klägerin sei zudem überflüssig, wenn schon der rechtzeitig eingegangene
Schriftsatz vom 21. September 2006 als unbedingte Berufung und Berufungs-
begründung auszulegen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der
Klägerin.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbin-
dung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
II.
zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senats-
beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792
m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in
besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garan-
tieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungs-
vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und
den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutba-
rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren
(BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefoch-
tene Entscheidung.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach
§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sowohl die Berufung
als auch die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Berufungsgericht einge-
gangen sind.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schrift-
satz, der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungs-
begründung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu
behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Beru-
fung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich
dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschlie-
ßenden Deutlichkeit
ergibt
(Senatsbeschlüsse
vom
20. Juli
- XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ
2004, 1553, 1554 und vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990,
995 f.; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).
Solches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht
der Fall. Denn im Zweifel ist zugunsten eines Rechtsmittelführers anzunehmen,
dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung
auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzu-
lässig verworfen wird.
b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. September 2006 erfüllte sämtli-
che formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Beru-
fungsbegründung. Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das angefochtene
Urteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet und es wur-
de gegen dieses Urteil ohne Einschränkung "Berufung eingelegt". Auch eine
Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO
beigefügt. Der Schriftsatz enthielt außerdem Berufungsanträge und deren Be-
gründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1-4 ZPO). Schließlich war er von den postulations-
fähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eigenhändig unterschrieben.
Zweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und -begründung
konnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem zugleich ein-
gereichten Prozesskostenhilfe- und Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Septem-
ber 2006 ergeben.
Soweit in diesem weiteren Schriftsatz allerdings darauf hingewiesen wird,
dass die Berufung "nur durchgeführt" werden soll, "soweit Prozesskostenhilfe
bewilligt wird", ist schon diese Formulierung nicht eindeutig, wie der Senat be-
reits in seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004
- XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) ausgeführt hat. Sie kann vielmehr
auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in
welchem Umfang die (weitere) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die
die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt -, von der Bewilligung der Pro-
zesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und
dass der Kläger sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhil-
fe die Rücknahme der Berufung vorbehält (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai
1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563). Gleiches gilt dann auch für den Hin-
weis der Klägerin, sie sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungs-
verfahrens selbst zu bezahlen.
Soweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter ausführt,
dass sie daran gehindert sei, die Berufungsfrist einzuhalten, und deswegen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung der Prozesskostenhil-
fe beantragt, hat das Berufungsgericht darin zwar zu Recht einen Widerspruch
zu der in dem weiteren Schriftsatz vom 21. September 2006 unbedingt einge-
legten Berufung und Berufungsbegründung gesehen. Im Gegensatz zur Auffas-
sung des Berufungsgerichts folgt daraus allerdings nicht mit hinreichender
Deutlichkeit, dass die vorliegende Berufung und Berufungsbegründung - mit all
den dadurch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt wer-
den sollte. Denn der Widerspruch der beiden eingereichten Schriftsätze kann
nicht zwingend im Sinne der Auslegung eines Schriftsatzes gelöst werden. Er-
gibt sich aus dem Zusammenwirken der beiden Schriftsätze aber keine - jeden
vernünftigen Zweifel ausschließende - Deutlichkeit dafür, dass die Berufung nur
bedingt eingelegt werden sollte, sprechen die Einhaltung der Förmlichkeiten
und die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz dafür, dass die Berufung
und die zugleich enthaltene Begründung bereits als unbedingt eingelegt gelten
sollten.
2. Selbst wenn - wie das Oberlandesgericht meint - die Berufung zu-
nächst bedingt eingelegt und begründet worden wäre, hätte das Berufungsge-
richt die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls nicht mit
der Begründung ablehnen dürfen, die Prozesshandlungen seien erst nach Ab-
lauf der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden.
Nachdem der Klägerin am 28. November 2004 der Beschluss mit der
teilweisen Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zugestellt worden
war, hat sie mit einem am 9. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz vom
7. Dezember 2005 deutlich gemacht, dass sie eine - gegebenenfalls zunächst
bedingt eingelegte - Berufung in vollem Umfang durchgeführt wissen will. Ob-
wohl sie mit ihrer ursprünglichen Berufungsbegründung lediglich rückständigen
Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 453 € und laufenden Unterhalt ab
Mai 2006 in Höhe von monatlich 553 € geltend gemacht hatte, für die ihr Pro-
zesskostenhilfe in Höhe von durchgehend insgesamt 453 € monatlich (227 €
+ 226 €) bewilligt worden war, hat sie in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2006
wegen des nunmehr entfallenen Wohnvorteils einen Unterhaltsanspruch von
monatlich 657 € errechnet. Die "vorgenannte Klage" hat sie deswegen aus-
drücklich "nur noch als Teilklage weitergeführt". Indem die Klägerin sich in die-
sem rechtzeitig vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schrift-
satz sogar eines höheren Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab Januar 2007 be-
rühmte, der hilfsweise auch die geringe Unterhaltsdifferenz aus dem ursprüngli-
chen Berufungsantrag und der bewilligten Prozesskostenhilfe (monatlich 100 €
für die Zeit von Mai bis Dezember 2006) hätte auffüllen können, hat sie
jedenfalls deutlich gemacht, dass der ursprünglich erhobene Antrag in diesem
Umfang unbedingt weiter verfolgt werden sollte.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Marl, Entscheidung vom 21.08.2006 - 15 F 132/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2007 - 8 UF 180/06 -