BGH Beschluss vom 20.01.2009 – VIII ZA 21/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 114, 233 Hc, 234 A
Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem
Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der
Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung,
ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die
zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die
damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das
Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsich-
tigten Rechtsverfolgung verneint hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom
9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271).
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - LG Freiburg
AG Freiburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2008
wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, zukünftig eine
erhöhte Miete zu zahlen. Die Beklagte hat beim Landgericht Prozesskostenhilfe
für die beabsichtigte Berufung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag durch
Beschluss vom 20. August 2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu-
rückgewiesen. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten
am 25. August 2008 zugestellt worden. Am 25. September 2008 hat die Beklag-
te durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Berufung eingelegt
und diese begründet. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dazu hat sie vorgetragen,
die Wiedereinsetzungsfrist habe erst am 17. September 2008 zu laufen begon-
nen, weil ihr an diesem Tag eine Freundin zugesagt habe, die Kosten für die
Berufungsinstanz vorzustrecken. Das Landgericht hat den Antrag auf Wieder-
einsetzung und die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die
Beklagte beantragt durch ihre vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine "Nichtzulassungsbeschwerde".
II.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Bei Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung
müsse Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist grundsätzlich inner-
halb von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zuzüglich weniger Tage be-
antragt werden. Die Frist habe mit Zustellung des Prozesskostenhilfe ableh-
nenden Beschlusses am 25. August 2008 begonnen. Der Zeitpunkt der Beseiti-
gung ihrer finanziellen Mittellosigkeit sei entgegen der Ansicht der Beklagten
nicht maßgeblich. Da zwischen der Zustellung der ablehnenden Entscheidung
über die Prozesskostenhilfe und dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags
ein Zeitraum von einem Monat liege, sei die Frist nicht gewahrt. Nachdem der
Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg habe und die Berufungsfrist nicht ge-
wahrt sei, sei die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
III.
1. Der Antrag der Beklagten ist dahin auszulegen, dass Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts begehrt wird. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts,
durch den – wie hier – der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungsfrist und die Berufung als unzulässig ver-
worfen werden, ist allein die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1,
§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Nichtzulassungsbeschwerde
unterliegen dagegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile (§ 542
Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die beabsich-
tigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-
gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht den Antrag der Beklagten
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der einmo-
der Beklagten als unzulässig verworfen.
a) Eine Partei, die – wie hier die Beklagte für die Berufung gegen das Ur-
teil des Amtsgerichts – um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmit-
tel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos
verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewil-
ligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der
Entscheidung über das Gesuch. Für den – hier gegebenen – Fall, dass die be-
antragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert
wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit
von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel
auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des
§ 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbin-
dende Einlegung des Rechtsmittels (ständige Rechtsprechung des BGH seit
BGHZ 4, 55, 57 f.; zuletzt etwa Beschluss vom 19. Juli 2007 – IX ZB 86/07,
MDR 2008, 99; Beschluss vom 3. Juli 2008 – III ZA 8/08, juris, Tz. 14, jeweils
m.w.N.).
b) Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann,
wenn das Gericht – wie hier – nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. Zwar bessern
sich die finanziellen Möglichkeiten der Partei nicht dadurch, dass das Beru-
fungsgericht ihr die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Daraus kann jedoch
nicht geschlossen werden, dass sie nunmehr noch nach dem Ablauf der zwei-
wöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, begrenzt allein durch die Jahresfrist des
§ 234 Abs. 3 ZPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne.
Diese Auffassung, die es in die Hand der mittellosen Partei legen würde, den
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz über ein Jahr hin in der
Schwebe zu halten, verkennt den inneren Grund der Wiedereinsetzung bei Mit-
tellosigkeit. Die mittellose Partei soll nicht schlechter stehen als eine vermögen-
de. Deshalb wird ihr die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe und der Wiederein-
setzung eingeräumt. Nicht die bloße Mittellosigkeit entschuldigt also die Ver-
säumung der Rechtsmittelfrist, sondern Fristnachsicht wird nur dann und so
lange gewährt, wie ein – in seinem Ausgang auch von den Aussichten der
Rechtsverfolgung abhängendes – Verfahren auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben. Das der
Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht demnach nicht schlechthin
in der Mittellosigkeit der Partei, sondern in der noch fehlenden Entscheidung
über das Gesuch. Dieses Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe der insoweit
ergehenden Entscheidung des Gerichts und dem Ablauf der für den Fall der
Ablehnung dann sich noch anschließenden kurzen Überlegungsfrist (BGH, Be-
schluss vom 9. Januar 1985 – IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271 m.w.N.). Die
zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO begann somit hier
wenige Tage nach der am 25. August 2008 erfolgten Zustellung des Beschlus-
ses vom 20. August 2008 und war daher bei Eingang der Berufung der Beklag-
ten und ihres Wiedereinsetzungsantrags am 25. September 2008 lange abge-
laufen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 10 C 3187/07 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 21.10.2008 - 3 S 158/08 -