Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2009 – VIII ZA 21/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 114, 233 Hc, 234 A

Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem

Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der

Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung,

ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die

zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die

damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das

Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsich-

tigten Rechtsverfolgung verneint hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom

9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271).

BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - LG Freiburg

AG Freiburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen

Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2008

wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, zukünftig eine

erhöhte Miete zu zahlen. Die Beklagte hat beim Landgericht Prozesskostenhilfe

für die beabsichtigte Berufung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag durch

Beschluss vom 20. August 2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu-

rückgewiesen. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten

am 25. August 2008 zugestellt worden. Am 25. September 2008 hat die Beklag-

te durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Berufung eingelegt

und diese begründet. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dazu hat sie vorgetragen,

die Wiedereinsetzungsfrist habe erst am 17. September 2008 zu laufen begon-

nen, weil ihr an diesem Tag eine Freundin zugesagt habe, die Kosten für die

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Berufungsinstanz vorzustrecken. Das Landgericht hat den Antrag auf Wieder-

einsetzung und die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die

Beklagte beantragt durch ihre vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine "Nichtzulassungsbeschwerde".

II.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Bei Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung

müsse Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist grundsätzlich inner-

halb von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zuzüglich weniger Tage be-

antragt werden. Die Frist habe mit Zustellung des Prozesskostenhilfe ableh-

nenden Beschlusses am 25. August 2008 begonnen. Der Zeitpunkt der Beseiti-

gung ihrer finanziellen Mittellosigkeit sei entgegen der Ansicht der Beklagten

nicht maßgeblich. Da zwischen der Zustellung der ablehnenden Entscheidung

über die Prozesskostenhilfe und dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags

ein Zeitraum von einem Monat liege, sei die Frist nicht gewahrt. Nachdem der

Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg habe und die Berufungsfrist nicht ge-

wahrt sei, sei die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

III.

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1. Der Antrag der Beklagten ist dahin auszulegen, dass Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des

Landgerichts begehrt wird. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts,

durch den – wie hier – der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Berufungsfrist und die Berufung als unzulässig ver-

worfen werden, ist allein die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1,

§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Nichtzulassungsbeschwerde

unterliegen dagegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile (§ 542

Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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2. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-

gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die beabsich-

tigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-

gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht den Antrag der Beklagten

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der einmo-

natigen Berufungsfrist (§§ 233, 517 ZPO) und demgemäß auch die Berufung

der Beklagten als unzulässig verworfen.

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a) Eine Partei, die – wie hier die Beklagte für die Berufung gegen das Ur-

teil des Amtsgerichts – um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmit-

tel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos

verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewil-

ligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der

Entscheidung über das Gesuch. Für den – hier gegebenen – Fall, dass die be-

antragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert

wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit

von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel

auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des

§ 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbin-

dende Einlegung des Rechtsmittels (ständige Rechtsprechung des BGH seit

BGHZ 4, 55, 57 f.; zuletzt etwa Beschluss vom 19. Juli 2007 – IX ZB 86/07,

MDR 2008, 99; Beschluss vom 3. Juli 2008 – III ZA 8/08, juris, Tz. 14, jeweils

m.w.N.).

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b) Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann,

wenn das Gericht – wie hier – nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die

Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. Zwar bessern

sich die finanziellen Möglichkeiten der Partei nicht dadurch, dass das Beru-

fungsgericht ihr die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Daraus kann jedoch

nicht geschlossen werden, dass sie nunmehr noch nach dem Ablauf der zwei-

wöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, begrenzt allein durch die Jahresfrist des

§ 234 Abs. 3 ZPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne.

Diese Auffassung, die es in die Hand der mittellosen Partei legen würde, den

Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz über ein Jahr hin in der

Schwebe zu halten, verkennt den inneren Grund der Wiedereinsetzung bei Mit-

tellosigkeit. Die mittellose Partei soll nicht schlechter stehen als eine vermögen-

de. Deshalb wird ihr die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe und der Wiederein-

setzung eingeräumt. Nicht die bloße Mittellosigkeit entschuldigt also die Ver-

säumung der Rechtsmittelfrist, sondern Fristnachsicht wird nur dann und so

lange gewährt, wie ein – in seinem Ausgang auch von den Aussichten der

Rechtsverfolgung abhängendes – Verfahren auf Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben. Das der

Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht demnach nicht schlechthin

in der Mittellosigkeit der Partei, sondern in der noch fehlenden Entscheidung

über das Gesuch. Dieses Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe der insoweit

ergehenden Entscheidung des Gerichts und dem Ablauf der für den Fall der

Ablehnung dann sich noch anschließenden kurzen Überlegungsfrist (BGH, Be-

schluss vom 9. Januar 1985 – IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271 m.w.N.). Die

zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO begann somit hier

wenige Tage nach der am 25. August 2008 erfolgten Zustellung des Beschlus-

ses vom 20. August 2008 und war daher bei Eingang der Berufung der Beklag-

ten und ihres Wiedereinsetzungsantrags am 25. September 2008 lange abge-

laufen.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Freiburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 10 C 3187/07 -

LG Freiburg, Entscheidung vom 21.10.2008 - 3 S 158/08 -