Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.11.2009 – XI ZB 30/09

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

am 10. November 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

18. Juni 2009 und der Beschluss des Landgerichts

München I vom 26. Mai 2009, soweit er das auf Verletzung

eines Beratungsvertrages gestützte Klagebegehren gegen

die Beklagte zu 3) betrifft, aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

18.400 €.

Gründe

I.

1

Die klagende Partei macht unter anderem Schadensersatzansprüche

gegen die Beklage zu 3) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlagebe-

ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.

Medienfonds GmbH und Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die

Beklagte in mehrfacher Weise ihrer Pflicht zur anleger- und anlagegerechten

Beratung schlecht erfüllt habe.

2

Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München

ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-

hängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den

Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-

chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I

das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1

KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel

der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei.

3

Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen diesen Beschluss

hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im

Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unter-

liege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde

sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zuläs-

sig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7

KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem

Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch we-

gen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinforma-

tionen geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen

nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit

auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren

Rechtsverhältnis das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entschei-

dungserheblicher Relevanz sei.

4

Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde

begehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.

II.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-

haft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der

Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom

16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7

Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-

tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG ge-

stellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer-

den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des

Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009,

aaO, Tz. 16).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht die

Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-

lerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster-

klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009, aaO,

Tz. 17).

7

3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-

verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom

Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter-

liegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009, aaO,

Tz. 19 m.w.N.).

Wiechers Joeres Ellenberger

Maihold Matthias

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 26.05.2009 - 27 O 20037/08 -

OLG München, Entscheidung vom 18.06.2009 - 5 W 1629/09 -