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BGH Beschluss vom 12.11.2009 – IX ZB 140/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 12. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Aurich vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

300 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Schuldner beantragte am 17. August 2006 die Eröffnung des (Re-

gel-)Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nebst Restschuldbefreiung. Am

21. September 2006 beantragte er hilfsweise die Eröffnung des Verbraucherin-

solvenzverfahrens. Eine Bescheinigung über den Versuch einer außergerichtli-

chen Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) fügte er dem Antrag nicht

bei. Nach einem entsprechenden Hinweis behandelte das Insolvenzgericht den

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen (§ 305

Abs. 3 Satz 2 InsO). Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des

Schuldners verwarf das Landgericht am 15. Dezember 2006 als unzulässig.

2

Mit Antrag vom 19. März 2009 nahm der Schuldner auf den aus seiner

Sicht noch offenen ursprünglichen Hauptantrag Bezug und bat das Insolvenz-

gericht um Entscheidung. Die Gründe zur Eröffnung des

(Regel-)

Insolvenzverfahrens hätten sich konkretisiert. Es lägen nunmehr Ansprüche aus

Arbeitsverhältnissen vor, und zwar in Form von Ansprüchen der Sozialkassen.

Hilfsweise wiederholte der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des (Regel-

)Insolvenzverfahrens.

3

Durch Beschluss vom 7. April 2009 hat das Insolvenzgericht das Insol-

venzverfahren über das Vermögen des Schuldners in der Form des Regelver-

fahrens eröffnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, die der Schuldner dar-

auf gestützt hat, dass die Eröffnung nicht auf seinen ersten Hauptantrag aus

dem Jahr 2006 erfolgt sei, hat das Landgericht als unbegründet zurückgewie-

sen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-

te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es dem Schuldner an dem erforderli-

chen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbeschwerdever-

fahrens fehlt.

1. Mit der Eröffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens auf den Hilfsantrag

des Schuldners vom 19. März 2009 kann über dessen Vermögen kein weiteres

Insolvenzverfahren eröffnet werden. Eine ersetzende Sachentscheidung (vgl.

§ 577 Abs. 5 ZPO) ist dem Senat daher nicht möglich. Die mit dem Hilfsantrag

des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren erstrebte Zurückverweisung

der Sache an das Beschwerdegericht ist wegen der eingetretenen prozessua-

len Überholung durch die Verfahrenseröffnung am 7. April 2009 ebenfalls aus-

geschlossen.

6

2. Der Schuldner ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag

übergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche

Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenz-

ordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur

statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuld-

ners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung

trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor-

dert, möglich erscheinen (BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober

2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04,

ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröff-

nung in dem vom Schuldner gewünschten Regelverfahren nicht ersichtlich. Die

Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von ihm nicht in Zweifel gezogen.

7

Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass sich durch die

Eröffnung auf den späteren Insolvenzantrag des Schuldners der Schutzbereich

des § 88 InsO zu dessen Lasten verschoben habe [RBB 7], trifft dies nicht zu.

Bei einer einheitlichen Insolvenz ist der von § 88 InsO geschützte Zeitraum

nach § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO unter Einbeziehung des ersten zulässigen und

begründeten Insolvenzantrags zu ermitteln (vgl. HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 88

Rn. 29).

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Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Rechtsfragen zum Verhält-

nis von (Regel-)Insolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren stellen

sich sonach nicht.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

AG Aurich, Entscheidung vom 07.04.2009 - 9 IN 97/09 -

LG Aurich, Entscheidung vom 11.05.2009 - 4 T 192/09 -