BGH Beschluss vom 12.11.2009 – V ZR 71/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen eine in
dem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein An-
erkenntnis erledigten Teils der Hauptsache richtet.
BGH, Beschluss vom 12. November 2009 - V ZR 71/09 - OLG Dresden LG Dresden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. März
2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
18.527,76 €.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1997 kaufte die Klägerin von ei-
ner aus dem Beklagten und W....... H............. bestehenden Gesellschaft bürger-
lichen Rechts ein Grundstück. Die Verpflichtung zur Übereignung sollte fällig
sein, sobald die Klägerin ihre in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen
vollständig erfüllt hatte.
In einer notariellen Urkunde vom 28. August 2000 erklärte W...... H.
für sich und - unter dem Vorbehalt der Genehmigung - auch für den Be-
klagten die Auflassung. Trotz mehrfacher anwaltlicher Aufforderungen geneh-
migte der Beklagte diese Erklärung nicht.
Die Klägerin hat ihn deshalb auf die Erteilung der Genehmigung und die
Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. In der
mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Klageantrag umgestellt und die
Abgabe der Auflassungserklärung sowie der Eintragungsbewilligung verlangt.
Diesen Antrag hat der Beklagte anerkannt, so dass ein Anerkenntnisteilurteil
ergangen ist. In einem Schlussurteil hat das Landgericht dem Zahlungsantrag
im Wesentlichen stattgegeben und dem Beklagten sämtliche Kosten des
Rechtsstreits auferlegt.
Die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Verurteilung zur
Zahlung und gegen die unterbliebene Anwendung von § 93 ZPO gewandt hat,
ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelas-
sen; dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu ma-
chende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte
erstrebt zwar nicht nur die Aufhebung der Verurteilung zur Zahlung von
18.527,76 €, sondern auch die Änderung der Kostenentscheidung hinsichtlich
des von ihm anerkannten Teils der Klage; die hieraus folgende Beschwer
(Kosteninteresse) wäre mit 110.838,03 € anzusetzen.
Dieses Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung
bleibt bei der Bemessung des Werts der Beschwer jedoch außer Betracht, weil
die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v.
19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230). Das ergibt sich aus folgenden
Überlegungen:
1. Wird eine Klageforderung insgesamt anerkannt und ist die Kostenent-
scheidung deshalb in dem Anerkenntnisurteil enthalten, ist diese - sofern der
Streitwert in der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600 €) über-
steigt (§ 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die Kostenbeschwer gemäß § 567 Abs. 2
ZPO (200 €) erreicht ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 6) - mit
der sofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und gegebenenfalls mit
der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v.
3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).
2. Entsprechendes gilt, wenn das Anerkenntnis, wie hier, nur einen Teil
der Klageforderung betrifft und die Kostenentscheidung deshalb (einheitlich) in
dem Schlussurteil über den verbliebenen streitigen Teil der Klage getroffen
wird. In einem solchen Fall kann die unterlegene Partei entweder (nur) sofortige
Beschwerde gegen den das Anerkenntnis betreffenden Teil der Kostenent-
scheidung erheben oder - wenn sie, wie hier, auch den streitig entschiedenen
Teil in der Hauptsache angreifen will - einheitlich Berufung gegen das Schluss-
urteil einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001,
230, 231 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 7 u. 13). In der zuerst
genannten Variante ist, bei Zulassung durch das Beschwerdegericht, wiederum
die Rechtsbeschwerde gegeben.
Da die Anfechtbarkeit nicht davon abhängen kann, ob die zweitinstanzli-
che Entscheidung durch einen Beschluss oder im Rahmen eines (Schluss-)
Urteils ergangen ist, muss die dritte Instanz auch eröffnet sein, wenn die Partei
einheitlich Berufung gegen das die Kostenmischentscheidung enthaltende
Schlussurteil eingelegt hat. Die Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung
durch das Revisionsgericht ist deshalb statthaft, wenn das Berufungsgericht
insoweit die Revision zugelassen hat; dies entspricht der Zulassung der
Rechtsbeschwerde im Fall einer isolierten Kostenentscheidung (vgl. BGH,
Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).
Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, den auf das
Anerkenntnis entfallenden Teil einer Kostenmischentscheidung zu ändern, nicht
eröffnet. Wäre auch sie statthaft, stünde die Partei nämlich besser, wenn sie die
den anerkannten Teil der Klage betreffende Kostenentscheidung in zweiter In-
stanz nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde, sondern zusammen mit der
Entscheidung zu einem verbliebenen streitigen Teil der Klageforderung im We-
ge der Berufung angriffe. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine Über-
prüfung der aufgrund eines Anerkenntnisses ergangenen Kostenentscheidung
in dritter Instanz ist mithin nur bei einer - hier nicht gegebenen - Zulassung des
Rechtsmittels (Rechtsbeschwerde oder Revision) durch die Vorinstanz möglich
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Stresemann
RiBGH Dr. Czub ist wegen Urlaubs verhindert zu unter- schreiben.
Krüger
Roth
Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2008 - 7 O 2778/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1 U 1098/08 -