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BGH Beschluss vom 12.11.2009 – V ZR 71/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen eine in

dem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein An-

erkenntnis erledigten Teils der Hauptsache richtet.

BGH, Beschluss vom 12. November 2009 - V ZR 71/09 - OLG Dresden LG Dresden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. März

2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert

des

Beschwerdeverfahrens

beträgt

18.527,76 €.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1997 kaufte die Klägerin von ei-

ner aus dem Beklagten und W....... H............. bestehenden Gesellschaft bürger-

lichen Rechts ein Grundstück. Die Verpflichtung zur Übereignung sollte fällig

sein, sobald die Klägerin ihre in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen

vollständig erfüllt hatte.

2

In einer notariellen Urkunde vom 28. August 2000 erklärte W...... H.

für sich und - unter dem Vorbehalt der Genehmigung - auch für den Be-

klagten die Auflassung. Trotz mehrfacher anwaltlicher Aufforderungen geneh-

migte der Beklagte diese Erklärung nicht.

3

Die Klägerin hat ihn deshalb auf die Erteilung der Genehmigung und die

Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. In der

mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Klageantrag umgestellt und die

Abgabe der Auflassungserklärung sowie der Eintragungsbewilligung verlangt.

Diesen Antrag hat der Beklagte anerkannt, so dass ein Anerkenntnisteilurteil

ergangen ist. In einem Schlussurteil hat das Landgericht dem Zahlungsantrag

im Wesentlichen stattgegeben und dem Beklagten sämtliche Kosten des

Rechtsstreits auferlegt.

4

Die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Verurteilung zur

Zahlung und gegen die unterbliebene Anwendung von § 93 ZPO gewandt hat,

ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelas-

sen; dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II.

5

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu ma-

chende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte

erstrebt zwar nicht nur die Aufhebung der Verurteilung zur Zahlung von

18.527,76 €, sondern auch die Änderung der Kostenentscheidung hinsichtlich

des von ihm anerkannten Teils der Klage; die hieraus folgende Beschwer

(Kosteninteresse) wäre mit 110.838,03 € anzusetzen.

6

Dieses Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung

bleibt bei der Bemessung des Werts der Beschwer jedoch außer Betracht, weil

die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v.

19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230). Das ergibt sich aus folgenden

Überlegungen:

7

1. Wird eine Klageforderung insgesamt anerkannt und ist die Kostenent-

scheidung deshalb in dem Anerkenntnisurteil enthalten, ist diese - sofern der

Streitwert in der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600 €) über-

steigt (§ 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die Kostenbeschwer gemäß § 567 Abs. 2

ZPO (200 €) erreicht ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 6) - mit

der sofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und gegebenenfalls mit

der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v.

3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).

8

2. Entsprechendes gilt, wenn das Anerkenntnis, wie hier, nur einen Teil

der Klageforderung betrifft und die Kostenentscheidung deshalb (einheitlich) in

dem Schlussurteil über den verbliebenen streitigen Teil der Klage getroffen

wird. In einem solchen Fall kann die unterlegene Partei entweder (nur) sofortige

Beschwerde gegen den das Anerkenntnis betreffenden Teil der Kostenent-

scheidung erheben oder - wenn sie, wie hier, auch den streitig entschiedenen

Teil in der Hauptsache angreifen will - einheitlich Berufung gegen das Schluss-

urteil einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001,

230, 231 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 7 u. 13). In der zuerst

genannten Variante ist, bei Zulassung durch das Beschwerdegericht, wiederum

die Rechtsbeschwerde gegeben.

9

Da die Anfechtbarkeit nicht davon abhängen kann, ob die zweitinstanzli-

che Entscheidung durch einen Beschluss oder im Rahmen eines (Schluss-)

Urteils ergangen ist, muss die dritte Instanz auch eröffnet sein, wenn die Partei

einheitlich Berufung gegen das die Kostenmischentscheidung enthaltende

Schlussurteil eingelegt hat. Die Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung

durch das Revisionsgericht ist deshalb statthaft, wenn das Berufungsgericht

insoweit die Revision zugelassen hat; dies entspricht der Zulassung der

Rechtsbeschwerde im Fall einer isolierten Kostenentscheidung (vgl. BGH,

Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).

10

Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, den auf das

Anerkenntnis entfallenden Teil einer Kostenmischentscheidung zu ändern, nicht

eröffnet. Wäre auch sie statthaft, stünde die Partei nämlich besser, wenn sie die

den anerkannten Teil der Klage betreffende Kostenentscheidung in zweiter In-

stanz nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde, sondern zusammen mit der

Entscheidung zu einem verbliebenen streitigen Teil der Klageforderung im We-

ge der Berufung angriffe. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine Über-

prüfung der aufgrund eines Anerkenntnisses ergangenen Kostenentscheidung

in dritter Instanz ist mithin nur bei einer - hier nicht gegebenen - Zulassung des

Rechtsmittels (Rechtsbeschwerde oder Revision) durch die Vorinstanz möglich

(vgl. zu § 91a ZPO: Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdn. 56).

III.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Stresemann

RiBGH Dr. Czub ist wegen Urlaubs verhindert zu unter- schreiben.

Krüger

Roth

Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2008 - 7 O 2778/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1 U 1098/08 -