BGH Urteil vom 12.11.2009 – VII ZR 233/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 12. November 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 635 a.F., 249 Ca, Cb; EigZulG §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 19
Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die
im Zusammenhang mit dem Erwerb empfangene Eigenheimzulage nicht im Wege
der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - VII ZR 233/08 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den
Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und
den Richter Leupertz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Branden-
burgischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten aufer-
legt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten im Wege des großen Scha-
densersatzes die fehlgeschlagenen Aufwendungen für eine von ihnen im Jahre
1998 erworbene Wohnungseigentumseinheit Zug um Zug gegen deren Rück-
gabe. Die Parteien streiten jetzt nur noch darüber, ob die Kläger sich im Wege
der Vorteilsausgleichung die von ihnen vereinnahmte Eigenheimzulage von
32.722,72 € auf den Schaden in Höhe von 160.263,08 € anrechnen lassen
muss.
Das Landgericht hat die Eigenheimzulage bei der Berechnung des Scha-
densersatzes außer Betracht gelassen. Die hiergegen gerichtete Anschlussbe-
rufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht
insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Anrechnung der
Eigenheimzulage gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die bis 31. Dezember 2001
geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hält es nicht für gerechtfertigt, die an die Kläger
ausgezahlte Eigenheimzulage im Rahmen der Vorteilsausgleichung schadens-
mindernd zu berücksichtigen. Es könne dahinstehen, ob die Kläger, wie sie vor-
tragen, die Eigenheimzulage wegen der Rückabwicklung des Wohnungseigen-
tumserwerbs zurückzahlen müssten. Jedenfalls in diesem Fall komme eine Vor-
teilsausgleichung nicht in Betracht. Nichts anderes ergebe sich allerdings auch
dann, wenn die Eigenheimzulage bei den Klägern verbliebe. Zwar seien steuer-
liche Vorteile und sonstige staatliche Zuwendungen, die im Zusammenhang mit
dem schadensrechtlich rückabzuwickelnden Vorgang stünden, grundsätzlich
auszugleichen. Das gelte indes dann nicht, wenn der Zweck der Zuwendung
eine Anrechnung ausschließe, die den Schädiger zudem nicht unbillig entlasten
dürfe. Die Zweckrichtung des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) sei es, einer
nicht einkommensstarken Bevölkerungsschicht die Bildung von Wohnungsei-
gentum zu erleichtern. Weil die Eigenheimzulage als Sonderzuwendung des
Staates für jede Person nur einmal und von den Klägern nach der Aufhebung
des EigZulG ohnehin nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, sei es
weder mit der Zielrichtung des Zulagengesetzes noch mit dem Zweck des
Schadensersatzes zu vereinbaren, der Beklagten im Ergebnis die Eigenheimzu-
lage zukommen zu lassen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 635 BGB a.F. zu er-
setzenden Schadens ist die von den Klägern vereinnahmte Eigenheimzulage
nicht in Abzug bringen.
1. Die Kläger beanspruchen "großen Schadensersatz", indem sie das
von der Beklagten erworbene Reihenhaus zurückgeben und Ausgleich dafür
haben wollen, dass ihren Aufwendungen für den Erwerb des Wohnungseigen-
tums nach dessen Rückgabe kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht.
Dieser Gegenwert entspricht grundsätzlich der Höhe der Aufwendungen zur
Erlangung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein auf
Grund des Umstandes trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleis-
tung wurde. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, die Aufwendungen würden
durch den Vorteil der Gegenleistung wieder eingebracht worden sein. Denn es
wird nach der Rechtsprechung vermutet, im synallagmatischen Austauschver-
hältnis seien Leistung und Gegenleistung gleichwertig. Diese Annahme beruht
auf dem Geschäftswillen der Vertragsparteien. Im Verlust der Kompensations-
möglichkeit für die Aufwendungen durch die Rückgabe der Wohnung liegt der
Nichterfüllungsschaden (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, BauR
2009, 1140, 1142 = NZBau 2009, 376 = ZfBR 2009, 453; Urteil vom 31. März
2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März
2000 - XII ZR 81/97, NJW 2000, 2342, 2343).
Der sich auf dieser Grundlage ergebende Schaden ist nach der Diffe-
renzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt
der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem
Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte,
zu berechnen. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grund-
sätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung.
Soweit die Nichterfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den
Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der
Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar be-
lastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem
Vermögensvergleich zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. März 2009
- VII ZR 26/06, aaO; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, BauR 2008, 1450
= ZfBR 2008, 669; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83).
Zu den danach in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen kön-
nen grundsätzlich auch solche staatlichen Zuwendungen und Förderungen ge-
hören, die der Geschädigte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Woh-
nungseigentums erhalten hat (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06,
aaO - ersparte Steuern). Die von den Klägern vereinnahmte Eigenheimzulage
stellt allerdings keinen Vorteil dar, den sie sich bei der Berechnung des erstat-
tungsfähigen Schadens anrechnen lassen müssen.
a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
Kläger die Eigenheimzulage infolge der Rückabwicklung des Wohnungseigen-
tumserwerbs zurückzahlen müssen. Trifft ihr dahingehendes Vorbringen zu,
kommt eine Vorteilsausgleichung schon deshalb nicht in Betracht, weil ihnen
der in der Zulage liegende geldwerte Vorteil nicht verbleibt. Insoweit gilt nichts
anderes als für den vom Senat bereits entschiedenen Fall, dass die Rückab-
wicklung des Erwerbs einer Immobilie im Wege des Schadensersatzes zu einer
Besteuerung führt, die dem Geschädigten die durch den Erwerb erzielten Steu-
ervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, aaO).
b) Für die Kläger besteht allerdings auch dann kein nach obigen
Grundsätzen anzurechnender Vorteil, wenn sie die als Eigenheimzulage ge-
zahlten Beträge behalten dürfen. Das folgt aus dem Zweck der Eigenheimzula-
ge und den für ihre Gewährung nach dem EigZulG maßgeblichen Regelungen.
Bei der gemäß § 19 Abs. 9 EigZulG inzwischen abgeschafften Eigen-
heimzulage handelte es sich um eine staatliche Leistung mit dem Ziel, die Ver-
mögensbildung - auch im Hinblick auf die private Altersvorsorge - durch den
Erwerb eigengenutzten Wohneigentums insbesondere für sog. Schwellenhaus-
halte mit geringerem Einkommen und Familien mit Kindern zu fördern
(BT-Drucks. 13/2235, S. 14). Dieser, an die Eigennutzung von Wohnungseigen-
tum geknüpfte Zweck wird verfehlt, wenn der durch die Eigenheimzulage geför-
derte Eigentumserwerb rückabgewickelt wird und der Erwerber das Wohnungs-
eigentum wieder verliert. Er kann dann nur noch durch den Erwerb eines ande-
ren Wohnobjektes erreicht werden. Hierfür erhält der Erwerber gemäß § 6
Abs. 1 Satz 1 EigZulG indes keine (erneute) Förderung, wenn und soweit er die
für den Ersterwerb gewährte Eigenheimzulage nicht zurückzahlen muss
(Blümlich/Erhard, EStG, KStG, GewStG, 103. Aufl., EigZulG § 6, Rdn. 15).
Müssten sich die Kläger bei dieser Konstellation die Eigenheimzulage auf
die ihnen im Wege des Schadensersatzes zu erstattenden Aufwendungen für
den Erwerb des Wohnungseigentums anrechnen lassen, so wäre ihnen der
Vorteil staatlicher Wohnungseigentumsförderung endgültig genommen, obwohl
sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung
einer solchen Förderung erfüllen. Eine solche Folge wäre mit dem Grundsatz
nicht zu vereinbaren, dass der Geschädigte im Rahmen des "großen Scha-
densersatzes" wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfül-
lung des Vertrages gestanden hätte. Denn sie würde den Klägern nicht einen
ihnen trotz der Nichterfüllung verbleibenden übermäßigen Vorteil nehmen, son-
dern wegen des gescheiterten Wohnungseigentumserwerbs zu einer durch die
Erstattung der Erwerbskosten nicht kompensierten Belastung führen, die ihnen
nach den allgemein für die Vorteilsausgleichung geltenden Grundsätzen nicht
zugemutet werden darf. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch eine Anrech-
nung der Eigenheimzulage auf die im Wege des Schadensersatzes den Klä-
gern zu erstattenden Erwerbskosten unbillig entlastet würde. Sie, und nicht die
Kläger, käme dann faktisch in den Genuss der Eigenheimzulage, um deren Be-
trag sich der zu erstattende Schaden verringern würde. Das wäre mit dem auf
die Bildung von eigengenutztem Wohnungseigentum gerichteten Zweck der
Eigenheimzulage nicht in Einklang zu bringen und würde die vom Gesetzgeber
mit der Fördermaßnahme verfolgten Ziele geradezu in ihr Gegenteil verkehren.
An alledem ändert sich nichts durch den Umstand, dass der Gesetzgeber
die Eigenheimzulage gemäß § 19 Abs. 9 EigZulG zwischenzeitlich abgeschafft
und die staatliche Förderung der Wohnungseigentumsbildung eingestellt hat.
Daraus folgt lediglich, dass die Kläger jetzt nicht mehr in den Genuss einer Ei-
genheimzulage kommen würden. Maßgeblich für die Schadensberechnung ist
hingegen die Differenz zwischen ihrem im Zeitpunkt der Schadensberechnung
vorhandenen Vermögen und dem Vermögen, das sie bei ordnungsgemäßer
Erfüllung des Vertrages gehabt hätten. Der sich danach bei der Ermittlung der
Vermögensdifferenz zu ihren Gunsten auswirkende Vorteil der Eigenheimzula-
ge entfällt nicht dadurch, dass sie ihnen jetzt nicht mehr gewährt werden würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 O 450/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 11 U 70/08 -