BGH Urteil vom 18.11.2009 – IV ZR 58/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. November 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2009
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Versicherer einer Montageversicherung, Versi-
cherungsnehmerin war die E. GmbH, deren Rechtsnach-
folgerin ist die B. GmbH. Die Versicherungsnehmerin beauftrag-
te die Firma A. GmbH als Generalunternehmerin mit
dem Bau eines Ethancrackerstrangs. Die Klägerin macht gegenüber der
betriebshaftpflichtversicherten Beklagten, einer Nachunternehmerin der
Firma A. GmbH, im Wege des Regresses einen Scha-
denersatzanspruch geltend.
Die Vertragsbedingungen (VB) der Montageversicherung lauten aus-
zugsweise:
"2. Versicherte Sachen
2.1 Objekt
die gesamten - auch provisorischen - Bau- und Erdarbei- ten, Baulichkeiten und Fundamente, Montageleistungen, Maschinen, maschinelle und elektri- sche Einrichtungen einschließlich Zubehör, sowie das gesamte Material einschließlich aller Baustoffe und Hilfskonstruktionen, Betriebs- und Hilfsmittel, Katalysatoren, Chemikalien und Funktionsmittel, soweit in der Versicherungssumme ent- halten. (…)
6. Versicherte Interessen
Versichert sind aus der Planung, Lieferung, Errichtung und Erprobung der Anlage und aus der Eigenschaft und Tätigkeit als Bauherr (…)
6.4 alle an der Erstellung der Anlage beteiligten Unter- nehmer und Subunternehmer, soweit ihre Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind.
7. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an und Verluste von versicherten Sachen, die während der Versi- cherungsdauer unvorhergesehen eintreten.
8. Ausschlüsse Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für (…)
8.4 Schäden, für die ein Zulieferant aufgrund seiner Ge- währleistungsverpflichtung einzutreten hat, es sei denn, er ist montierender Subunternehmer und daher mitversichert. Bestreitet der Zulieferant seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer Entschädigung, soweit er dazu bedin- gungsgemäß verpflichtet ist, unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber dem Zulieferanten. Bestreitet ein Zulieferant seine Eintrittspflicht oder wird er zahlungsunfähig (z. B. Vergleich/Konkurs), so leistet der Versicherer Entschädigung, soweit er dazu bedingungs- gemäss verpflichtet ist, unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber dem Zulieferanten. (…)
14. Umfang der Entschädigung
14.1 Entschädigung wird für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene versicherte Sachen geleistet, Ver- mögensschäden, ausgenommen Aufräumungs-, Abbruch-, Bergungs- und Abfuhrkosten als Folge eines ersatzpflich- tigen Schadens, werden nicht ersetzt, auch wenn sie in- folge eines Sachschadens eintreten. (…)
22. Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen und Rückgriffsrecht
22.1 Anderweitige Versicherungen des Versicherungs- nehmers gehen diesem Vertrag voran. Lehnt der ander- weitige Versicherer seine Haftung ganz oder teilweise ab und liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, leistet der Ver- sicherer dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte ge- genüber dem Versicherer dieses anderweitigen Vertrages vor. (…)
22.3 Der Versicherer verzichtet auf Regreßansprüche ge- genüber dem Versicherungsnehmer und den Versicherten sowie deren Geschäftsführung, Angestellten und Arbeitern für Schäden an versicherten Sachen, soweit eine Haft- pflichtversicherung nicht einzutreten hat und sofern keine
vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung der Repräsen- tanten gemäß Ziffer 8.9 zugrunde lag. Regreßansprüche gegen diejenigen Firmen, die nicht als Versicherte gelten, bleiben jedoch bestehen."
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei mit der kompletten Mon-
tage der Rohrleitungen für den Ethancrackerstrang beauftragt gewesen.
Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten sei es wegen eines Montagefeh-
lers zu einem Schadensfall gekommen. Zur Behebung des entstandenen
Schadens sei ein Betrag von 56.466 € angefallen, den sie der General-
unternehmerin erstattet habe. Ein Versicherungsschutz durch die Kläge-
rin bestehe für die Beklagte nur subsidiär. Dies folge aus Ziff. 22 VB,
vorrangig eintrittspflichtig sei die Haftpflichtversicherung der Beklagten.
Daher sei die Beklagte im Wege des Regresses nach § 67 Abs. 1
VVG a.F. zur Erstattung verpflichtet.
Die Beklagte bestreitet eine Verantwortlichkeit für den Schaden
und meint weiter, als Subunternehmerin der Generalunternehmerin sei
sie in den Schutz der Montageversicherung einbezogen gewesen, so
dass ein Regress ausscheide.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 53.366 € verur-
teilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat einen Rückgriffsanspruch der Klägerin
nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. abgelehnt. Es liege eine Doppelversicherung
vor, so dass sie auf einen Ausgleich gegenüber dem Betriebshaftpflicht-
versicherer der Beklagten nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. angewiesen
sei. Aufgrund der Bestimmungen der Versicherungsverträge sei eine
Identität des versicherten Interesses und der versicherten Gefahr zwi-
schen der bei der Klägerin bestehenden Montageversicherung und der
Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten anzunehmen. Insbesonde-
re ergebe sich aus Ziff. 8.4 VB, dass für die mitversicherten Unterneh-
mer, zu denen auch die Beklagte gemäß Ziff. 6.4 VB zähle, nicht nur de-
ren Sacherhaltungsinteresse an eigenen Gegenständen versichert sei.
Der Versicherungsschutz erstrecke sich ausdrücklich auch auf Schäden,
für die ein Zulieferant aufgrund seiner Gewährleistungspflicht einzutreten
habe, soweit er montierender Subunternehmer und daher mitversichert
sei. Dies treffe auf die Beklagte zu. Die gegen sie gerichteten Ansprüche
hätten ihre Grundlage in § 635 BGB und seien daher dem Bereich der
werkvertraglichen Gewährleistung zuzuordnen. Der entstandene Scha-
den beruhe auf einer mangelhaften Erfüllung der der Beklagten oblie-
genden Montagearbeiten.
Dasselbe versicherte Interesse und dieselbe versicherte Gefahr
seien auch durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten ab-
gedeckt. Diese erfasse ebenfalls die werkvertragliche Gewährleistungs-
pflicht der Beklagten gegenüber ihrer Auftraggeberin. Im Verhältnis der
beiden Versicherungen zueinander komme Ziff. 22.1 VB die Bedeutung
einer Subsidiaritätsklausel zu.
II. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Der Klägerin ist der Re-
gress gegen die Beklagte nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht wegen
der bei Vorliegen einer Doppelversicherung vorrangigen Ausgleichsregel
des § 59 Abs. 2 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR
143/87 - VersR 1989, 250 unter 3) verwehrt.
1. Zu diesem Ergebnis hätte das Berufungsgericht bereits auf der
Grundlage seiner Auslegung der Versicherungsverträge gelangen müs-
sen. Selbst wenn das Sachersatzinteresse, also das Haftpflichtinteresse
der Beklagten in der Montageversicherung mitversichert wäre, stünde die
vom Berufungsgericht in Ziff. 22.1 VB gesehene Subsidiaritätsklausel ei-
ner Doppelversicherung entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs verhindert eine Subsidiaritätsklausel, dass es über-
haupt zu einer echten Doppelversicherung kommt (Senatsurteile vom
21. April 2004 - IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994 unter II 1 a m.w.N. und
BGHZ 169, 86 Tz. 24).
2. Es trifft aber auch nicht zu, dass in der Montageversicherung
neben dem Sacherhaltungsinteresse der Beklagten an eigenen Lieferun-
gen und Leistungen auch ihr Interesse mitversichert ist, nicht mit Scha-
densersatzansprüchen belastet zu werden (Sachersatzinteresse), wie
dies in ihrer Betriebshaftpflichtversicherung der Fall ist. Sie ist insoweit
im Verhältnis zur mitversicherten Generalunternehmerin Dritte i.S. von
§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., an die die Klägerin geleistet hat (vgl. Se-
natsurteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 2;
BGH, Urteil vom 14. März 1985 - I ZR 168/82 - VersR 1985, 753 unter II
1 a; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 67 Rdn. 11, 15, 16).
a) Eine Doppelversicherung setzt nach der Rechtsprechung des
Senats (vgl. Urteile vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 - NJW-RR
1988, 727 und vom 31. März 1976 - IV ZR 29/75 - VersR 1976, 847 un-
ter 1) die Identität des mit mehreren Verträgen versicherten Interesses
voraus. Welches Interesse versichert ist, ist gegebenenfalls durch Aus-
legung des Versicherungsvertrags zu ermitteln. Dabei sind die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Danach ist es rechtlich möglich, in die Montageversicherung, die
vom Typ her eine reine Sachversicherung ist (vgl. Voit/Knappmann in
Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Technische Versicherungszweige Vorbem.
Rdn. 1; Martin, Montageversicherung 1972, Einleitung I Anm. 6.2, § 3
Anm. 2.2.2; Senatsurteil vom 28. April 1974 - IV ZR 56/74 - VersR 1976,
676, 677), ein Sachersatzinteresse einzubeziehen (BGHZ 175, 374
Tz. 17-21 m.w.N.).
b) Das ist hier aber nicht der Fall.
aa) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig gesehen,
dass nach Ziff. 6.4 VB die Interessen der Beklagten als an der Erstellung
der Anlage beteiligte Subunternehmerin im Umfang der Ziff. 2.1 VB mit-
versichert sind, soweit ihre Lieferungen und Leistungen in der Versiche-
rungssumme enthalten sind. Daraus ist hinreichend deutlich zu entneh-
men, dass die Mitversicherung nur das eigene Sacherhaltungsinteresse
der Beklagten umfasst, nicht dagegen ihr Sachersatzinteresse wegen
Beschädigungen von Lieferungen und Leistungen, die andere mitversi-
cherte Personen erbringen.
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mitversicherung
des Sachersatzinteresses ergebe sich aus Ziff. 8.4 VB, verkennt den Re-
gelungsgehalt der Klausel. Diese Ansicht führt dazu, dass der auf sein
Sacherhaltungsinteresse bezogene Versicherungsschutz des Subunter-
nehmers nach Ziff. 6.4 um das Sachersatzinteresse, also um sein Haft-
pflichtinteresse wegen Beschädigung von Lieferungen und Leistungen
anderer Subunternehmer und der Generalunternehmerin erweitert wird.
Das ist schon vom Ansatz her verfehlt, weil Ziff. 8 VB gemäß ihrer Über-
schrift nur Bestimmungen über Ausschlüsse enthält. Aus der insoweit
maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten
mitversicherten Subunternehmers dient Ziff. 8.4 VB daher von vornherein
nicht dazu, seinen Versicherungsschutz auszudehnen, sondern lediglich
dazu, Schäden aus der Versicherung auszuschließen, für die ein Zuliefe-
rant, der nicht zugleich montierender Subunternehmer ist, aufgrund sei-
ner Gewährleistungspflicht einzutreten hat. Dessen Lieferungen und
Leistungen sind demgemäß von der Versicherung nicht umfasst. Es ist
rechtlich fehlerhaft, in eine solche Ausschlussklausel eine Erweiterung
des Versicherungsschutzes des in dieser Klausel gar nicht gemeinten,
nach Ziff. 6.4 VB mitversicherten Subunternehmers für ein anderes, näm-
lich das Haftpflichtrisiko hinein zu interpretieren (vgl. Senatsurteil vom
30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 10 m.w.N. für die
Ableitung einer Einschränkung des Versicherungsschutzes aus einer
Klausel, durch die der Leistungsumfang erweitert werden sollte).
Gegen eine solche Auslegung spricht im Übrigen auch der in
Ziff. 22.3 VB ausdrücklich geregelte Regressverzicht gegenüber Versi-
cherten. Das wäre bei einer Mitversicherung des Sachersatzinteresses
überflüssig.
3. Soweit das Berufungsgericht ausführt, aus der Gegenüberstel-
lung der Versicherungsbedingungen der Montageversicherung einerseits
und der Betriebshaftpflichtversicherung andererseits ergebe sich, dass
beide Versicherungen dasselbe Sacherhaltungsinteresse abdeckten, der
Schaden mithin von beiden Versicherungen erfasst werde, meint es of-
fensichtlich das Sachersatzinteresse der Beklagten. Denn es leitet die
Identität von versichertem Interesse und versicherter Gefahr daraus ab,
dass die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten (durch die Be-
stimmungen in Ziff. 1.5 und 1.10 in Teil D der Bedingungen) den Versi-
cherungsschutz für das werkvertragliche Haftpflichtrisiko gegenüber der
AHB-Haftpflichtdeckung erweitert. Dass das Sacherhaltungsinteresse der
Generalunternehmerin in der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklag-
ten mitversichert sei, ist weder geltend gemacht noch auch nur ansatz-
weise ersichtlich. Die hier vereinbarte Haftpflichtdeckung sieht, wie die
Haftpflichtversicherung im Allgemeinen, keine Entschädigung des Dritten
ohne haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers
vor.
III. Ob und in welchem Umfang der Regressverzicht einem etwai-
gen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht
entgegensteht und ob der Anspruch nach Grund und Höhe berechtigt ist,
kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht entschei-
den.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.01.2005 - 17 O 395/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 31.01.2006 - 9 U 158/05 -