Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.11.2009 – VIII ZR 347/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 18. November 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 551, 688, 698, 1213

Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu

verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist.

BGH, Urteil vom 18. November 2009 - VIII ZR 347/08 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und

Dr. Schneider

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 14. November 2008 wird zu-

rückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das

Vermögens des U. (im Folgenden: Leasingnehmer). Dieser

schloss im August 2003 mit der Beklagten, einer Leasinggesellschaft, für eine

Laufzeit von 36 Monaten einen Finanzierungsleasingvertrag über einen ge-

brauchten Lkw. Als Leasingentgelt war eine monatliche Leasingrate von 1.080 €

vereinbart; eine Leasingsonderzahlung war nicht vorgesehen. Als Restwert ver-

einbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 8.000 €, den der Leasingneh-

mer der Beklagten zur Herbeiführung der von ihm nach dem Vertrag geschulde-

ten vollen Amortisation in der Weise garantierte, dass er sich verpflichtete, auf

Verlangen der Beklagten das Leasingfahrzeug bei Vertragsende zum vereinbar-

ten Restwert unter Ausschluss jeder Gewährleistung zu kaufen. Darüber hinaus

enthält der Leasingvertrag unter "6. Sonstige Vereinbarungen" folgende Rege-

lung:

"Hinterlegung einer Kaution in Höhe von Euro 8.000,00 bei der D. (= Beklagte)."

2

Die Beklagte machte bei Vertragsende von ihrem Andienungsrecht

Gebrauch und verrechnete die Kaution mit dem Kaufpreis. Der Kläger ist der

Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die geleistete Kaution, die kein

unverzinsliches Darlehen habe darstellen sollen, mit dem sich aus § 352 HGB

ergebenden Satz zu verzinsen und die Zinsen an den Leasingnehmer auszu-

kehren. Das Amtsgericht hat die auf einen Betrag von 1.200 € gerichtete Klage

abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Leasingnehmers zurückge-

wiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zu-

gelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Es bestehe weder eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der Kaution

noch hätten die Vertragsparteien darüber eine vertragliche Vereinbarung getrof-

fen. Auch eine ergänzende Auslegung des Leasingvertrages führe nicht zu ei-

ner Verzinsungspflicht. Zwar sei der Vertrag in diesem Punkte ergänzungsbe-

dürftig, weil nicht als selbstverständlich davon ausgegangen werden könne,

dass eine Unverzinslichkeit der Kaution die einzig denkbare Lösung sei. Dies

führe aber nicht zwingend zu einer Angleichung an die mietvertragliche Interes-

senlage, bei der eine Verzinslichkeit angenommen werde. Bei dem vorliegend

gegebenen Finanzierungsleasing in Form eines Teilamortisationsvertrages mit

Andienungsrecht des Leasinggebers und einer vom Leasingnehmer garantier-

ten kalkulierten Restwertsumme gehe es wirtschaftlich im Schwerpunkt um

kaufvertragliche Pflichten. Dagegen bestehe der Zweck einer Mietkaution darin,

die Verpflichtungen des Mieters für den Fall seiner Insolvenz abzusichern und

dem Vermieter nicht noch zusätzliche Einkünfte zu verschaffen, so dass den

Interessen des Mieters Rechnung zu tragen sei, wegen einer während der

Mietzeit fortschreitenden Geldentwertung zumindest wertmäßig nicht weniger

zurückzuerhalten als hinterlegt. Die hier zu beurteilende Kaution habe der Lea-

singnehmer dagegen nicht irgendwann einmal zurückerhalten sollen. Denn die

Kaution sei nicht zur Absicherung von mietvertraglichen Ansprüchen des Lea-

singgebers geleistet worden, sondern in Höhe eines Betrages, der den kalku-

lierten Restwert exakt abdecke. Sie habe mithin der Sicherung der vom Lea-

singnehmer geschuldeten Vollamortisation dienen und deshalb dem Leasing-

geber, dem der Vertrag nicht zuletzt auch die Chance der Wertsteigerung zu-

gewiesen habe, für den Fall einer - hier auch erfolgten - Ausübung des Andie-

nungsrechts von vornherein als garantiertem Restkaufpreisanspruch zustehen

sollen. Diesem wirtschaftlichen Zweck der Kaution als einer vor Fälligkeit geleis-

teten Anzahlung auf den Restkaufpreis würde es widersprechen, sie verzinslich

zu stellen. Ebenso wenig könne der Zinsanspruch auf Bereicherungsrecht ge-

stützt werden, da die Beklagte bestritten habe, den Betrag verzinslich angelegt

und die vom Leasingnehmer ins Blaue hinein behaupteten Zinsen von mindes-

tens 5 % erwirtschaftet zu haben.

II.

8

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass

eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der geleisteten Kaution nicht besteht,

sondern dass es dazu einer vertraglichen, gegebenenfalls durch Auslegung zu

gewinnenden Einigung der Parteien bedurft hätte.

Eine Verzinsungspflicht kann insbesondere nicht, wie der Leasingnehmer

zunächst geltend gemacht hat, aus § 698 BGB hergeleitet werden, da diese

Vorschrift nur den hier nicht gegebenen Fall der pflichtwidrigen Verwendung

hinterlegten Geldes durch den Verwahrer bei einer - auch im Übrigen nicht zum

Sicherungszweck der Kaution passenden (vgl. RGZ 119, 57, 58) - regelmäßi-

gen Verwahrung im Sinne von § 688 BGB betrifft (MünchKommBGB/Henssler,

5. Aufl., § 698 Rdnr. 5). Ebenso wenig besteht bei einem unregelmäßigen Nut-

zungspfandrecht, als das die Gestellung einer Barkaution mittlerweile ganz

überwiegend qualifiziert wird (BGHZ 84, 345, 347 f.; BayObLG, NJW 1981, 994,

995; jeweils m.w.N.), eine gesetzliche Verzinsungspflicht, weil Geld keine von

Natur aus fruchtbringende Sache im Sinne des § 1213 Abs. 2 BGB ist (BGHZ

84, 345, 348; 127, 138, 141).

9

Eine Verzinsungspflicht ergibt sich ferner nicht aus einer entsprechenden

Anwendung des § 551 BGB, wie dies bei Fehlen einer anders lautenden ver-

traglichen Regelung auch für Leasingverträge vereinzelt angenommen wird (so

Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, 1999, Rdnr. 35). Denn diese im Wohn-

raummietrecht eigens angeordnete Verzinsungspflicht lässt sich auf einen Fi-

nanzierungsleasingvertrag nicht übertragen. Das folgt schon daraus, dass es

sich bei der Bestimmung um eine auf die besondere Interessenlage im Wohn-

raummietrecht zugeschnittene und bereits deshalb nicht analogiefähige Rege-

lung handelt, die sich zudem bei den gesetzlichen Bestimmungen zum Mietver-

trag (§§ 535 ff. BGB) nicht im Untertitel 1 "Allgemeine Vorschriften zum Mietver-

trag", sondern im Untertitel 2 "Mietverhältnisse über Wohnraum" findet, so dass

auch für gewerbliche Mietverhältnisse bislang keine Analogiebildung erwogen

worden ist (vgl. BGHZ 127, 138, 144 f.).

10

2. Eine danach allein auf vertraglicher Grundlage in Betracht kommende

Verzinsungspflicht hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ohne

Rechtsfehler verneint. Die Vertragsurkunde sieht eine Verzinsung der Kaution

nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Vertrag auch nicht

ergänzend dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte zu einer Verzinsung ver-

pflichtet ist. Dazu fehlt es bereits an der erforderlichen Regelungslücke im Ver-

trag.

11

Aus dem Umstand, dass die getroffenen Vereinbarungen zu einer Ver-

zinslichkeit der Kaution keine Regelung enthalten, folgt noch nicht, dass allein

schon deshalb im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu dieser Frage eine

Regelung gefunden werden müsste. Vielmehr kann, wenn die Vertragschlie-

ßenden zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, zumeist ange-

nommen werden, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen

dem dispositiven Gesetzesrecht überlassen und kein davon abweichendes oder

dieses ergänzendes Regelungsbedürfnis gesehen haben (BGHZ 77, 301, 304;

40, 91, 103; Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, WuM

2009, 647, Tz. 9; vom 19. März 1975 - VIII ZR 262/73, WM 1975, 419, unter IV

2 a). Das dispositive Recht sieht bei Finanzierungsleasingverträgen eine Ver-

zinsungspflicht für Kautionen, welche in der hier erfolgten Weise das Interesse

des Leasinggebers an einer Vollamortisation des Leasinggegenstands sichern

sollen, nicht vor (vgl. vorstehend unter II 1). Das schließt es zwar nicht aus,

dass eine nach dem erkennbaren Regelungsplan der Parteien regelungsbedürf-

tige Frage ungeregelt geblieben und der Vertrag dadurch lückenhaft geworden

ist. Denn das dispositive Recht gibt nur den allgemeinen, auf eine typisierte In-

teressenabwägung gegründeten Beurteilungsmaßstab vor, während die ergän-

zende Vertragsauslegung der individuellen Gestaltung des Einzelfalls Rech-

nung trägt, etwa weil der zu regelnde Sachverhalt Besonderheiten aufweist,

denen das dispositive Gesetzesrecht nicht oder nicht in vergleichbarer Weise

Rechnung tragen kann (BGHZ 74, 370, 373 f.; Senatsurteil vom 30. September

2009, aaO). Solche Besonderheiten, auf die es bereits für das Vorliegen einer

im angefochtenen Urteil bejahten Regelungslücke angekommen wäre, hat das

Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Zudem gibt es auch keinen Erfah-

rungssatz des Inhalts, dass in einem Vertrag sämtliche Punkte, die mit dem

vereinbarten Rechtsgeschäft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusam-

menhang stehen, geregelt werden. Selbst wichtige Punkte bedürfen keiner Re-

gelung, wenn eine solche Regelung weder zur Herbeiführung bestimmter

Rechtsfolgen noch zur Klarstellung geboten ist (Senatsurteil vom 17. April 2002

- VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, unter II 1 a).

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Richter am Bundesgerichtshof ist urlaubsab- Dr. Schneider wesend und daher gehindert zu unterschrieben.

Ball

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2008 - 35 C 738/08 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2008 - 22 S 208/08 -