BGH Beschluss vom 18.11.2009 – XII ZB 79/09
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2009
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2009 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom
26. März 2009 aufgehoben.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Ahaus vom 26. November 2008 Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Wert: 4.929 €
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Abänderung eines Urteils auf Zahlung nacheheli-
chen Unterhalts. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage durch ein
der Beklagten am 27. November 2008 zugestelltes Urteil teilweise stattgege-
ben. Die Beklagte hat mit einem am 29. Dezember 2008 (Montag) eingegange-
nen Schriftsatz Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung gegen dieses
Urteil begehrt. Dem Antrag war der Vordruck "Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse" beigefügt; in der Rubrik G war die Frage
"Sonstige Vermögenswerte" nicht beantwortet.
Das Oberlandesgericht hat der Beklagten mit Beschluss vom 20. Januar
2009, zugestellt am 30. Januar 2009, Prozesskostenhilfe versagt. Die Beklagte
hat daraufhin mit am 13. Februar 2009 eingegangenen Schriftsätzen Gegen-
vorstellung erhoben sowie Berufung eingelegt, diese auch begründet und Wie-
dereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das
Oberlandesgericht hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen. Mit dem ange-
fochtenen Beschluss hat es sodann abgelehnt, der Beklagten Wiedereinset-
zung in die Berufungsfrist zu gewähren, und die Berufung als unzulässig ver-
worfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Se-
nats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); denn der angefochtene Beschluss verletzt die
Beklagte in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat zu
Unrecht der Beklagten die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist versagt und
die Berufung verworfen.
a) Zwar geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass der am
29. Dezember 2008 eingegangene Schriftsatz, mit dem die Beklagte die Ge-
währung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, nicht bereits als Einlegung der
Berufung gedeutet werden kann. Richtig ist zwar, dass ein Schriftsatz, der alle
formellen Anforderungen an eine Berufung erfüllt, regelmäßig als wirksam ein-
gelegte Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleich-
wohl nicht unbedingt als Berufung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn
sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel aus-
schließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Dezember
2008 - XII ZB 185/08 - FamRZ 2009, 494). Das ist hier indes der Fall. Denn der
genannte Schriftsatz verdeutlicht unmissverständlich, dass die Beklagte zu-
nächst nur Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung begehrt und erst
"nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand das erstinstanzliche Urteil … zur Überprüfung stellen" will. Die Annahme,
dass die Berufung sogleich unbedingt eingelegt werden sollte, ist damit ausge-
schlossen.
b) Das Oberlandesgericht hat es jedoch zu Unrecht abgelehnt, der Be-
klagten, wie von ihr fristgerecht (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) begehrt,
Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewäh-
ren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist
ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe
beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein
Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung
verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerwei-
se nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rech-
nen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und
aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten
Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden
werden kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 - XII ZB
71/00 - FamRZ 2005, 789, vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008,
868 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871). Das war
hier der Fall.
Zwar kann ein Rechtsmittelführer nur dann davon ausgehen, die wirt-
schaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dar-
getan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf
dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausge-
füllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse er-
klärt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit
allerdings nicht überspannt werden, weil sonst der Zweck der Prozesskostenhil-
fe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu
ermöglichen, verfehlt würde. So kann die Partei, auch wenn der Vordruck ein-
zelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Vor-
aussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben
(vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ
2008, 868, 869 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).
Das kommt in Betracht, wenn dem Rechtmittelführer bereits in der Vorinstanz
- aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks - Pro-
zesskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhande-
ne Lücke im Zusammenhang mit dem Parteivortrag nicht den Schluss nahe
legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Partei hätten sich zwischenzeitlich
in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert.
So liegen die Dinge hier. In ihrem Antrag auf Gewährung von Prozess-
kostenhilfe für das Berufungsverfahren hat die Beklagte bereits einleitend auf
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ver-
wiesen; damals hatte sie im Vordruck die Frage nach "sonstigen Vermögens-
werten" verneint. Richtig ist zwar, dass die Verweisung auf die damalige Ge-
währung von Prozesskostenhilfe unmittelbar an die Aussage anschließt, die
Berufung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das hindert jedoch nicht, die
Bezugnahme - auch - auf die unmittelbar vorhergehende Aussage zu beziehen,
die Beklagte werde nicht in der Lage sein, die Kosten des Berufungsverfahrens
selbst aufzubringen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren konnte deshalb durchaus dahin verstanden werden, dass
die im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahren dargelegten wirtschaftli-
chen Verhältnisse der Beklagten fortbestünden. Aus dem vom Oberlandesge-
richt angeführten Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung, auf einem No-
tar-Anderkonto bestehe noch ein Guthaben von knapp 20.000 €, dessen Ausei-
nandersetzung der Kläger blockiere, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dem
Amtsgericht war dieser Umstand bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe
zugunsten der Beklagten bekannt. Dass der Beklagten aus diesem Konto in-
zwischen verwertbares Vermögen zugeflossen sei, ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich. Auch aus dem Urteil des Amtsgerichts ergeben sich hierfür
keine Anhaltspunkte. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, mit ihrem
- auf die frühere Gewährung von Prozesskostenhilfe Bezug nehmenden - Ge-
such die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für das Berufungsverfahren auch in Ansehung "sonstiger Vermögens-
werte" dargetan und damit die Grundlage für eine spätere Wiedereinsetzung in
die Berufungsfrist geschaffen zu haben.
3. Der Senat kann über das Wiedereinsetzungsbegehren der Beklagten
abschließend entscheiden. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen - nach
dem auch im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht in Zweifel
gezogenen - Vortrag der Beklagten vor. Die Beklagte durfte darauf vertrauen,
diese Voraussetzungen bereits innerhalb der Berufungsfrist hinreichend darge-
legt zu haben. Damit war der Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungs-
sowie in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Der Beschluss über die
Verwerfung der Berufung kann danach keinen Bestand haben. Er war deshalb
aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Schilling
Vorinstanzen:
AG Ahaus, Entscheidung vom 26.11.2008 - 10 F 476/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2009 - 3 UF 196/08 -