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BGH Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 105/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 19. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 18. März 2008 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 122.497,56 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 22. September

2004 mit Wirkung von diesem Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter (im Fol-

genden: Insolvenzverwalter) über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das

Amt endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. November 2004. Er

beantragte, die Vergütung für die vorläufige Verwaltung auf 170.877,07 € zu-

züglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 199.088,21 €, festzusetzen.

2

Mit Beschluss vom 2. August 2007 hat das Amtsgericht die Vergütung

auf 49.002,77 € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 56.843,21 € festgesetzt

sowie die Auslagen auf 750 € zuzüglich Umsatzsteuer, zusammen 870 €. Als

Berechnungsgrundlage hat es einen Wert von 1.225.981,20 € zugrunde gelegt.

Das entspricht der vom Verwalter beantragten Berechnungsgrundlage abzüg-

lich der von ihm zusätzlich geltend gemachten 6.500.000 € für die von der

Schuldnerin angemietete Immobilie. Gewährt wurde ein Bruchteil der Regelver-

gütung von 25 % zuzüglich Zuschlägen von zusammen 68,75 %, insgesamt

93,75 % der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.

3

Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht

insoweit abgeholfen, als es die Vergütung auf 65.276,42 € zuzüglich Umsatz-

steuer von 10.444,23 € erhöht hat, zusammen auf 75.720,65 €. Die Festset-

zung der Auslagen blieb unverändert. Es hat eine eigenkapitalersetzende Nut-

zungsüberlassung des Grundstücks angenommen und die Berechnungsgrund-

lage um 135.000 € erhöht. Wegen erheblicher Befassung des Verwalters mit

der Immobilie hatte es einen weiteren Zuschlag von 25 % zuerkannt, insgesamt

also nunmehr Zuschläge von 93,75 %.

4

Die weitergehende sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit

der Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Vergütungsantrag in vol-

lem Umfang weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in

Verbindung mit §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dabei prüft der Bun-

desgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeits-

gründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005

- IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006,

351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496

Rn. 4).

6

1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ist maßgeblich § 11 Abs. 1

InsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I

S. 3389). Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob im Falle einer eigenkapi-

talersetzenden Gebrauchsüberlassung § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV eingreift mit

der Folge, dass eine Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage nicht er-

folgte und lediglich Zuschläge in Betracht kommen, oder ob - wie die Rechtsbe-

schwerde meint - der Wert des eigenkapitalersetzend überlassenen Gegens-

tandes bei der Bemessungsgrundlage voll zu berücksichtigen ist. Die Klärung

dieser Frage sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung erforderlich.

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2. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil § 11

Abs. 1 Satz 5 InsVV keine Anwendung findet.

a) § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember

2006 ist jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen

nicht anwendbar, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet ha-

ben (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 5 ff;

v. 18. Dezember 2008 aaO Rn. 5). Dies war hier der Fall. Die vorläufige Verwal-

tung begann am 22. September 2004 und endete am 26. November 2004.

9

b) Für die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers findet deshalb ge-

mäß § 19 Abs. 1 InsVV die Vorschrift des § 11 InsVV in der Fassung der Ver-

ordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I 2004 S. 2569) Anwendung (BGH,

Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228 Rn. 6 ff; vgl. auch

BGHZ 168, 321, 324 Rn. 7).

10

c) Danach sind Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur zu berücksichtigen, wenn

sich der Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. In diesem Fall

schlägt sich die erhebliche Befassung allerdings nicht in der Bemessungsgrund-

lage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung (BGHZ 168,

321, 326 Rn. 13). Einen derartigen Zuschlag haben die Vorinstanzen gewährt.

Die Höhe wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.

11

d) Die Rechtsbeschwerde macht vielmehr geltend, das von der Schuld-

nerin gemietete Betriebsgrundstück müsse gleichwohl mit seinem Substanzwert

in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, weil eine eigenkapitalerset-

zende Gebrauchsüberlassung vorgelegen habe.

13

Insoweit liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor.

Eine Entscheidung zur Einheitlichkeitssicherung wegen behaupteter

symptomatisch falscher Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV in der ab

29. Dezember 2006 geltenden Fassung der Zweiten Änderungsverordnung ist

nicht möglich, weil diese Fassung der Verordnung nicht anwendbar ist, die Fra-

ge der richtigen Auslegung der Vorschrift also nicht entscheidungserheblich

wird.

14

Auch der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Rechtsfortbildung

liegt nicht vor, ebenso wenig wie Grundsatzbedeutung. Betrifft die Rechtsfrage,

wegen der grundsätzliche Bedeutung oder das Erfordernis der Rechtsfortbil-

dung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muss in der Begründung

der Rechtsbeschwerde dargelegt werden, dass eine höchstrichterliche Ent-

scheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann (vgl. zur

Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02,

WM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 insoweit nur im Leitsatz abgedruckt).

15

An einer solchen Darlegung fehlt es, schon weil die Rechtsbeschwerde

von der Anwendung des neuen Rechts ausgeht. Eine solche Darlegung ist aber

auch nicht möglich. Da die Neuregelung des § 11 Abs. 1 InsVV auf einer Neu-

konzeption der Bemessung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des

vorläufigen Verwalters beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 aaO

S. 2324 Rn. 9), könnte eine Rechtsprechung zum alten Recht in dem hier fragli-

chen Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nicht auf die Neu-

regelung übertragen werden. Es bedürfte dort vielmehr einer gänzlich neuen

Entscheidungsfindung, gerade im Hinblick auf die neue Vorschrift des § 11

Abs. 1 Satz 5 InsVV.

16

Der Beschwerdeführer trägt auch nicht vor - und dies ist auch nicht er-

sichtlich -, dass die Frage für das alte Recht noch weiterhin in einer erheblichen

Anzahl von Fällen von Bedeutung wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003

aaO).

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1501 IN 2704/04 -

LG München I, Entscheidung vom 18.03.2008 - 14 T 20884/07 -