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BGH Beschluss vom 19.11.2009 – V ZB 118/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZVG §§ 31 Abs. 1, 74, 83 Nr. 5, 6, 84 Abs. 1, 86

a) Der Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen erteilt werden, wenn der betreibende Gläubiger bei der Anhörung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) das Verfahren genehmigt.

Die Genehmigung kann auch mit der Zustimmung des Gläubigers zur Ertei-

b) lung des Zuschlags an den Meistbietenden erklärt sein.

Die fehlerhafte Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen führt nicht zu c) einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG, da für das Vollstre- ckungsgericht sich das weitere Verfahren nach der formell rechtskräftig geworde- nen Zwischenentscheidung bestimmt (Fortsetzung von Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360).

BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - V ZB 118/09 - LG Lüneburg

AG Dannenberg (Elbe)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 30. Juni 2009 wird zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

32.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 3 betreibt seit März 2006 die Zwangsversteigerung des

im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Eigentümer waren

mit je einem halben Miteigentumsanteil die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann,

dessen Rechte durch den Beteiligten zu 2 (Insolvenzverwalter) wahrgenommen

werden. Nach Einstellungen des Verfahrens auf Antrag der Schuldner nach

§ 30a ZVG und der Beteiligten zu 3 nach § 30 ZVG beschloss das Amtsgericht

auf Antrag der Beteiligten zu 3 im März 2008 die Fortsetzung des Verfahrens

und bestimmte den Verkehrswert auf 53.000 €.

2

Nachdem der Zuschlag auf das in dem ersten Versteigerungstermin ab-

gegebene Meistgebot von 5.000 € nach § 85a ZVG versagt worden war, gaben

die Beteiligten zu 4 in einem zweiten Versteigerungstermin ein Meistgebot von

32.000 € ab, auf das ihnen der Zuschlag erteilt wurde. Dieser Zuschlagsbe-

schluss wurde auf Grund der von der Beteiligten zu 1 eingelegten Zuschlags-

beschwerde, mit der sie beanstandete, dass die Miteigentumsanteile nicht nur

zusammen, sondern auch einzeln hätten ausgeboten werden müssen, von dem

Vollstreckungsgericht aufgehoben und ein neuer Versteigerungstermin be-

stimmt.

In diesem Termin erschienen wiederum auch die Beteiligten zu 4, die auf

das Gesamtausgebot beider Anteile ein Meistgebot in Höhe von 32.000 € ab-

gaben, auf das ihnen erneut der Zuschlag erteilt wurde.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer erneuten Zu-

schlagsbeschwerde, mit der sie beanstandet, dass das Verfahren nicht von

Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Beteiligten zu 3 hätte fortgesetzt wer-

den dürfen, wozu es eines (auch) ihr zuzustellenden Fortsetzungsbeschlusses

bedurft hätte.

5

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; das Landgericht

hat sie zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechts-

beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu

versagen.

II.

7

Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde sei unbegrün-

det.

Die Fortsetzung des Verfahrens sei zulässig gewesen. Die Versagung

des Zuschlags auf das von den Beteiligten zu 4 in dem vorangegangenen Ver-

steigerungstermin abgegebene Meistgebot nach § 86 ZVG habe nur wie eine

einstweilige Einstellung des Verfahrens gewirkt, weil der damalige Zuschlags-

versagungsgrund nach § 83 Nr. 2 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin

behebbar gewesen sei.

8

Die Fortsetzung des Verfahrens habe allerdings einen Antrag der Be-

teiligten zu 3 nach § 31 ZVG erfordert. Dieser liege aber auch vor, da jedes aus

einer Erklärung des Gläubigers ersichtliche Begehren auf weitere Durchführung

des Versteigerungsverfahrens als ein Fortsetzungsantrag anzusehen sei. Ein

solches Begehren liege hier darin, dass die Beteiligte zu 3 sowohl in dem vo-

rangegangenen Termin als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht von

Amts wegen neu anberaumten Termin einen Vertreter entsandt habe. Dadurch

habe die Beteiligte zu 3 zu erkennen gegeben, dass sie an der Durchführung

des Verfahrens weiterhin interessiert sei und dessen Fortsetzung wünsche.

9

Ein besonderer Fortsetzungsbeschluss möge zwar zulässig und aus

Gründen der Klarstellung auch sinnvoll sein, sei aber zur weiteren Durchfüh-

rung des Verfahrens nicht erforderlich.

III.

11

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen

zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Zuschlag an die Beteiligten zu 4 ist nicht deshalb zu versagen,

weil das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin von Amts wegen, statt

auf einen Antrag der Beteiligten zu 3 bestimmt hat.

12

a) Das war allerdings verfahrensfehlerhaft. Das Beschwerdegericht geht

zutreffend davon aus, dass auch dann, wenn ein Zuschlagsbeschluss erst im

Beschwerdeverfahren (hier im Wege der Abhilfe nach § 572 Abs. 1 Satz 1

ZPO) aufgehoben wird, das Versteigerungsverfahren nur auf einen Antrag des

die Versteigerung betreibenden Gläubigers fortzusetzen ist. Die Aufhebung des

Zuschlagsbeschlusses im Rechtsbehelfsverfahren wirkt für das weitere Verfah-

ren nicht anders als eine anfängliche Versagung des Zuschlags durch das Voll-

streckungsgericht, deren Rechtsfolgen nach Eintritt der Rechtskraft sich nach §

86 ZVG bestimmen (RG HRR 1930 Nr. 1152; Senat, Beschl. v. 25. Januar

2007, V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3359).

13

Ist die Fortsetzung des Verfahrens zulässig, so darf sie - soweit das Ge-

setz nichts anderes bestimmt - nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers

nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG erfolgen. Das Vollstreckungsgericht ist nicht be-

fugt, einen von ihm im vorangegangen Versteigerungstermin begangenen Feh-

ler, der auf die Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung des Zuschlagsbe-

schlusses geführt hat, von sich aus dadurch zu beheben, dass es - wie hier

geschehen - sogleich von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin be-

stimmt (OLG Posen OLG 30, 112, 113; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 86

Anm. 2; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 86 Rdn. 2.5).

14

b) Einen solchen Fortsetzungsantrag nach § 31 Abs. 1 ZVG hat die Be-

teiligte zu 3 indes - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht gestellt.

Richtig ist zwar dessen Ausgangspunkt, dass ein Fortsetzungsantrag keiner

bestimmten Form bedarf und nur den Willen des Gläubigers erkennen lassen

muss, dass dieser die weitere Durchführung des eingestellten Verfahrens

wünscht (Hintzen, in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 19. Aufl., § 31 Rdn. 4;

Stöber, aaO, § 31 Rdn. 4.1). Zu Recht bemerkt die Rechtsbeschwerde jedoch,

dass dem Umstand, dass die Beteiligte zu 3 einen Vertreter in beide Versteige-

rungstermine entsandt hat - sowohl in dem Termin, in dem der erste, aufgeho-

bene Zuschlag erteilt wurde, als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht

von Amts wegen neu bestimmten Termin - eine derartige Erklärungsbedeutung

nicht zukommt.

15

aa) Der Anwesenheit eines Gläubigervertreters in dem ersten Versteige-

rungstermin kann ein solcher Wille schon deshalb nicht entnommen werden,

weil das Verfahren damals nicht eingestellt war und es auch keine erkennbaren

Anhaltspunkte für eine solche Einstellung gab. Grundlage eines Fortsetzungs-

antrags nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist ein eingestelltes Verfahren, weshalb

ein solcher Antrag auch erst nach der Einstellung gestellt werden kann (vgl.

Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 31 Rdn. 3; Hintzen, aaO, § 31 Rdn. 7; Jaeckel/Güthe,

aaO, § 31 Rdn. 3 und § 86 Rdn. 2; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 86

Anm. 2; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 4.6).

16

bb) Der Entsendung eines Gläubigervertreters in den zweiten Ver-

steigerungstermin kommt eine solche Erklärungsbedeutung ebenfalls nicht zu,

da in diesem Zeitpunkt die durch die Versagung des Zuschlags eingetretene

Einstellung des Verfahrens nach § 86 ZVG durch die von dem Vollstreckungs-

gericht von Amts wegen vorgenommene Fortsetzung bereits beendet war. Die-

ser Fortsetzung ohne den erforderlichen Gläubigerantrag lag zwar ein Verfah-

rensverstoß zugrunde, was jedoch deren Wirksamkeit nicht berührte (Böttcher,

aaO, § 31 Rdn. 2). Dem Umstand, dass zu diesem Termin wiederum ein Ver-

treter der Gläubigerin erschien, kann daher - wie die Rechtsbeschwerde zutref-

fend bemerkt - nur entnommen werden, dass die Beteiligte zu 3 zur Wahrung

ihrer Belange in diesem Termin vertreten sein wollte; der Anwesenheit des

Gläubigervertreters allein kann aber keine Erklärung in Bezug auf die geset-

zeswidrige Fortsetzung des Verfahrens und die Erteilung des Zuschlags an die

Beteiligten zu 4 entnommen werden.

17

c) Der Mangel des Verfahrens ist hier jedoch dadurch geheilt worden,

dass die Beteiligte zu 3 das Verfahren nach § 84 Abs. 1 ZVG genehmigt hat.

18

aa) Steht der Fortführung des Verfahrens nur ein Recht des Gläubigers

entgegen, so führt das zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 5

ZVG. Diese Vorschrift erfasst neben den der Zwangsversteigerung oder der

Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehenden Rechten Dritter nach § 28

Abs. 1 und § 37 Nr. 5 ZVG auch alle Gesetzesverletzungen, durch die allein

Rechte eines Beteiligten oder mehrerer, jedoch bestimmter Beteiligter betroffen

werden (Hintzen, aaO, § 83 Rdn. 21; Stöber, aaO, § 83 Rdn. 3.5).

19

bb) Das ist bei dem Antragserfordernis für die Fortsetzung des Verfah-

rens nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG der Fall, da dieses allein die Disposition des

Gläubigers schützt. Die gesetzliche Regelung beruht darauf, dass die Fortset-

zung der Zwangsversteigerung nach den Vorstellungen des historischen Ge-

setzgebers von einem entsprechenden Willen des Gläubigers abhängig sein

sollte, dessen Interesse hier als das allein maßgebende angesehen wurde (vgl.

Denkschrift zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-

tung, S. 43 in Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-

Justizgesetzen, Bd. 5). Der Gläubiger, in dessen Interesse die Zwangsverstei-

gerung durchgeführt wird, soll allein darüber entscheiden, ob das eingestellte

Verfahren fortgeführt wird oder nicht (vgl. auch Böttcher, aaO, § 31 Rdn. 1;

Jaeckel/Güthe, aaO, § 31 Rdn. 3).

20

cc) Die Rechte des Gläubigers durch ein von dem Vollstreckungsgericht

fehlerhaft nicht auf seinen Antrag, sondern von Amts wegen fortgesetztes Ver-

fahren werden jedoch nicht berührt, wenn dieser das Verfahren nach § 84

Abs. 1 ZVG genehmigt, was hier bei der Anhörung der Beteiligten über den

Zuschlag nach § 74 ZVG erfolgt ist.

21

(1) Die Genehmigung nach § 84 Abs. 1 ZVG ist eine Prozesshandlung

(Hintzen, aaO, § 84 Rdn. 9; Jaeckel/Güthe, aaO, § 74 Rdn. 6; Korinten-

berg/Wenz, aaO, § 84 Anm. 3; Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl., § 84 Anm. 2),

die das Rechtsbeschwerdegericht anhand des Wortlauts und der für das Voll-

streckungsgericht und die Beteiligten erkennbaren Umstände selbst auslegen

kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210,

1211; Beschl. v. 15. März 2006, IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, 893 - zum

Revisionsverfahren).

22

(2) Ausdrücklich hat die Beteiligte allerdings nicht erklärt, dass sie damit

die Verfahrensfortsetzung auch ohne ihren Antrag genehmige; nach den Fest-

stellungen im Protokoll des Versteigerungstermins (§ 78 ZVG) hat der Vertreter

der Beteiligten zu 3 (neben den Beteiligten zu 4) allein darum gebeten, den Zu-

schlag sofort zu erteilen.

23

Die Genehmigung des fehlerhaften Verfahrens muss jedoch nicht wört-

lich erklärt werden, sondern kann auch schlüssig mit der zu Protokoll des Voll-

streckungsgerichts erklärten Zustimmung zur Zuschlagserteilung ausgespro-

chen werden (Böttcher, aaO, § 84 Rdn. 3; Stöber, aaO, § 84 Rdn. 3.2). So ist

es hier.

24

Der Beteiligten zu 3 war durch den zu Beginn des Versteigerungstermins

wiederholten Hinweis auf die bereits erfolgte Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG

bekannt, dass das Verfahren für sie als betreibende Gläubigerin fortgesetzt und

der Versteigerungstermin für sie durchgeführt wird. Der Hauptzweck der nach

dem Schluss der Versteigerung durchgeführten Anhörung über den Zuschlag

nach § 74 ZVG besteht zudem darin, etwaigen Zuschlagsbeschwerden vorzu-

beugen und in diesem Zusammenhang auch etwaige Mängel des Verfahrens,

die zu einer Versagung des Zuschlags führen könnten, - soweit rechtlich mög-

lich - durch nachträgliche Genehmigung nach § 84 ZVG auszuräumen (vgl.

Böttcher, aaO, § 74 Rdn. 1; Hintzen, aaO, § 74 Rdn. 3; Korintenberg/Wenz,

aaO, § 74 Anm. 1; Reinhard/Müller, aaO, § 74 Anm. 1b). Erklärt der das Ver-

fahren betreibende Gläubiger vor diesem Hintergrund zu Protokoll, dass er um

die sofortige Erteilung des Zuschlags bitte, kann das in aller Regel von dem

Vollstreckungsgericht und den anderen Beteiligten nur so verstanden werden,

dass er damit etwaige Mängel bei der Fortsetzung des Verfahrens und der

Durchführung des Versteigerungstermins genehmigt.

25

2. Der Zuschlag ist auch nicht deshalb zu versagen, weil das Voll-

streckungsgericht nicht einen Fortsetzungsbeschluss erlassen, sondern das

Verfahren durch die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins fortge-

führt hat.

26

a) Die Rechtsfrage, ob es eines solchen Fortsetzungsbeschlusses be-

darf, ist umstritten (bejahend: Hintzen, aaO, § 31 Rdn. 11; vereinend: Jaeckel/

Güthe, aaO, § 31 Rdn. 7; die Mehrzahl der Autoren hält den Beschluss zwar

nicht für zwingend, aber aus praktischen Gründen für notwendig: Böttcher,

aaO, § 31 Rdn. 20; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 5.5; Storz, Praxis des Zwangsver-

steigerungsverfahrens. 10. Aufl., S. 171).

27

b) Die Frage, ob es - wenn die Beteiligte zu 3 die Fortsetzung des Ver-

fahrens nach § 31 Abs. 1 ZVG beantragt hätte - eines Fortsetzungs-

beschlusses bedurft hätte, kann dahinstehen. Ein solcher Fehler führt jedenfalls

- wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06,

NJW 2007, 3360, 3361) - nicht zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83

Nr. 6 ZVG; denn für das Vollstreckungsgericht bestimmt sich das weitere Ver-

fahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu entscheiden gewesen wä-

re, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch fehlerhaften

Zwischenentscheidung.

28

So ist es hier. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufhe-

bung des Zuschlagsbeschlusses mit der Bestimmung des neuen Versteige-

rungstermins ist den Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt wor-

den. Eine nach § 95 ZVG zulässige Beschwerde gegen die Fortsetzung des

Verfahrens hat keiner der Beteiligten erhoben.

29

c) Durch das Verfahren ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer-

de - auch nicht die in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmte vierwöchige Frist für die Zu-

stellung des Beschlusses, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann,

verletzt worden. Grundlage für die Fortsetzung des Verfahrens war in diesem

Fall - wie bereits dargelegt - der rechtskräftig gewordene Beschluss des Voll-

streckungsgerichts über die Bestimmung des neuen Termins. Dieser Beschluss

vom 24. Februar 2009 ist den Beteiligten nach den in der Akte enthaltenen Zu-

stellungsurkunden und Empfangsbekenntnissen zwischen dem 25. und dem

27. Februar 2009 und mithin mehr als vier Wochen vor dem Versteigerungs-

termin am 29. April 2009 zugestellt worden. Durch die Mitteilung des Vollstre-

ckungsgerichts nach § 41 Abs. 2 ZVG war den Beteiligten auch bekannt, dass

das Verfahren für die Beteiligte zu 3 fortgesetzt wird.

IV.

30

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in

dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der

Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).

Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des

Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 30.04.2009 - 44 K 60/09 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.06.2009 - 4 T 90/09 -