Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.03.2006 – IV ZB 38/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO § 516

Zur eindeutigen Erklärung der Berufungsrücknahme.

BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05 - OLG Hamm LG Münster

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 15. März 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss

des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

19. Juli 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-

fen.

Streitwert: 125.000 €

Gründe

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I. Die Parteien streiten um die Erbberechtigung nach der 1991 ver-

storbenen Großmutter der Klägerin und Mutter der Drittwiderbeklagten.

Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Alleinerbenstel-

lung der Klägerin und Herausgabe des der Beklagten und der Drittwider-

beklagten erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins abgewiesen. Die ge-

gen die Klägerin gerichtete Widerklage auf Auskunft über die erzielten

Mieteinnahmen aus dem Nachlassgrundstück hat es ebenfalls abgewie-

sen. Der auch gegenüber der Drittwiderbeklagten erhobenen Widerklage

auf Auskunftserteilung hat es stattgegeben.

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Dagegen hat ihr damaliger gemeinsamer Prozessbevollmächtigter

für die Klägerin und die Drittwiderbeklagte ("Namens der Berufungsklä-

gerinnen") unter Vorlage einer Urteilsabschrift Berufung eingelegt. Im

Eingang der Berufungsschrift ist die entsprechende jeweilige Parteibe-

zeichnung mit "Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin" bzw. mit

"Drittwiderbeklagte und Berufungsklägerin" aufgeführt.

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In einem späteren Schriftsatz hat ihr Prozessbevollmächtigter er-

klärt:

"… nehmen wir die namens der Klägerin und Drittwiderbe- klagten zur Fristwahrung eingelegte Berufung hiermit zu- rück."

Auf Rückfrage der Berichterstatterin hat er anschließend mitgeteilt,

seine vorgenannte Erklärung sei so zu verstehen,

"dass die Berufung namens der Drittwiderbeklagten … zu- rückgenommen wurde. Die Berufung für die Klägerin und Widerbeklagte … ist nicht zurückgenommen worden".

Anschließend hat er die Berufung der Klägerin begründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht ihre

Berufung als unzulässig verworfen, weil auch "die namens der Klägerin"

eingelegte Berufung wirksam zurückgenommen worden sei. Vor dem

Hintergrund der verwandten Parteibezeichnungen sei die Rücknahmeer-

klärung eindeutig dahin zu verstehen, dass die Klägerin und auch die

Drittwiderbeklagte gemeint gewesen seien. Der fehlende Artikel vor

"Drittwiderbeklagten" begründe keine Zweifel. Die objektiv nicht veran-

lasste Rückfrage ändere an der eindeutigen Berufungsrücknahme nichts.

Es sei unzulässig, dieser Erklärung nachträglich - im Lichte der nachfol-

genden Mitteilung des Prozessbevollmächtigten - einen anderen Sinn zu

geben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der

Klägerin.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen

des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen ei-

nen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein

müssen (BGHZ 151, 42, 43; 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschlüsse

vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - in juris dokumentiert - und vom

24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - NJW 2003, 2991 unter II), sind nicht erfüllt.

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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-

scheidung des Beschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.

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1. Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus,

dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen

des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung

Verfahrensgrundrechte einer Partei - etwa auf Gewährung rechtlichen

Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2

Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) - verletzt und darauf beruht

(BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2

ZPO).

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2. Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier indes nicht vor. Entgegen

der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht der

Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz nicht aufgrund von über-

spannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.;

41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ

151, 221, 227 f.).

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a) Rücknahmeerklärungen unterliegen als Prozesshandlungen der

uneingeschränkten Nachprüfung - auch auf ihre Auslegung hin - durch

das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 - XII ZR 14/95 -

FamRZ 1996, 1142 unter 2). Dieses hat verfahrensrechtliche Erklärun-

gen frei zu würdigen und dabei unter Heranziehung aller für das Beru-

fungsgericht erkennbaren Umstände und unter Beachtung der durch die

gewählten Bezeichnungen bestehenden Auslegungsgrenzen darauf ab-

zustellen, welcher Sinn ihnen aus objektiver Sicht beizumessen ist (vgl.

BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 45/78 - VersR 1979, 373 unter

II und Beschluss vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529 un-

ter 2; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 546 Rdn. 11 m.w.N.).

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b) Diese Nachprüfung ergibt, dass hier der Prozessbevollmächtigte

auch die Rücknahme des von ihm für die Klägerin - und nicht nur des für

die Drittwiderbeklagte - eingelegten Rechtsmittels erklärt hat.

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Die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme setzt voraus - wovon

auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht -, dass sie, wenn auch

nicht unbedingt ausdrücklich, so doch eindeutig erklärt wird. Der

Rechtsmittelführer muss klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen,

dass er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des

Rechtsmittelgerichts beenden will (allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH, Be-

schluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 59/86 - NJW-RR 1989, 195

unter II 2 und Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94 - NJW-RR 1996,

885 unter II 2; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. Aktualisie-

rungsband § 516 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 516 Rdn. 4). Das

war hier der Fall.

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aa) Der Prozessbevollmächtigte hat namens beider Berufungsklä-

gerinnen "Berufung" eingelegt und unter Wiederholung der in der Beru-

fungsschrift - in Übereinstimmung mit dem Rubrum der angefochtenen

Entscheidung - zutreffend wiedergegebenen beiden Parteibezeichnungen

- Klägerin und Drittwiderbeklagte - auch für beide das Rechtsmittel zu-

rückgenommen. Bereits die Angabe der Parteibezeichnungen beider

Rechtsmittelführer lassen an der gebotenen Klarheit keine Zweifel auf-

kommen, dass auch die Rücknahmeerklärung auf beide Rechtsmittel zu

beziehen ist.

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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Wortlaut

des Schriftsatzes nicht zu entnehmen, dass nur "eine" Berufung zurück-

genommen wurde, was dann nur die der Drittwiderbeklagten gewesen

sein könne. Die Schriftsätze zur Einlegung wie zur Rücknahme führen

nur die Rechtsmittelbezeichnung "Berufung" in der Einzahl auf. Für wen

entsprechende prozessuale Erklärungen abgegeben werden sollten,

muss sich dann notwendigerweise aus den darauf bezogenen Parteibe-

zeichnungen ergeben. Es handelt sich - was auch die Rechtsbeschwerde

nicht verkennt - um die Berufungen zweier Parteien aus verschiedenen

Parteistellungen mit ganz unterschiedlichen Angriffszielen. Erst die zu-

sätzliche Parteibenennung ermöglicht bei der gewählten Formulierung in

den Schriftsätzen eine Zuordnung, die hier mit der erforderlichen Deut-

lichkeit bei Einlegung und Rücknahme erkennbar in gleicher Weise er-

folgt ist.

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Für eine irrtümliche Bezeichnung der Drittwiderbeklagten auch als

"Klägerin" ist dem Rücknahmeschriftsatz nichts zu entnehmen. Erst recht

wäre ein solcher Irrtum für Rechtsmittelgegner und Gericht nicht "ganz

offensichtlich" gewesen. Nur in solchen Fällen kann nach den Grundsät-

zen von Treu und Glauben aber in Betracht kommen, eine Rücknahme

als unwirksam zu behandeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember

1987 - IVb ZB 125/87 - BGHR ZPO § 515 Abs. 2 Erklärung 1 und

21. März 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 574; MünchKomm-ZPO/

Rimmelspacher, aaO). Dafür ist aber weder etwas vorgetragen noch

sonst ersichtlich.

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bb) Es trifft ferner nicht zu, dass bei anderer Sicht der Dinge als

der der Rechtsbeschwerde überhaupt keine Berufung zurückgenommen

worden wäre. Im Gegenteil macht die Annahme einer nur auf die Drittwi-

derbeklagte beschränkte Rücknahmeerklärung wenig Sinn, weil diese

dann der Beklagten Auskunft über den Nachlass zu geben hätte, auch

wenn die Klägerin mit der begehrten Feststellung ihrer Alleinerbenstel-

lung Erfolg haben würde. Die Angriffsinteressen der Klägerin und die der

Drittwiderbeklagten sind insoweit gleichgerichtet, als beide jedwede erb-

rechtliche Berechtigung der Beklagten verneinen. Eine rechtskräftig fest-

gestellte Auskunftsverpflichtung der Drittwiderbeklagten trotz fehlender

Nachlassbeteiligung der Beklagten ist deswegen nicht plausibel. Der

Vorwurf der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe rechtsirrig

- gleichsam nur formal - auf Parteibezeichnungen abgestellt, ist mithin

nicht haltbar.

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cc) Das wird durch den unbestritten gebliebenen Vortrag der Be-

klagten noch verstärkt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der

Drittwiderbeklagten habe ihr mit Schreiben unter dem Datum des Rück-

nahmeschriftsatzes erklärt, die fristwahrend eingelegte Berufung werde

mit gleicher Post zurückgenommen. In einem anschließenden Telefonge-

spräch mit ihrem Prozessvertreter habe er dann mitgeteilt, die Klägerin

und ihre Mutter wollten nicht länger streiten und hätten vereinbart, eine

wirtschaftliche Lösung zu erreichen.

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Auch vor diesem Hintergrund geht die Rüge der Rechtsbeschwer-

de ins Leere, das Berufungsgericht habe sich rechtsirrig nur mit den

Parteibezeichnungen befasst. Die erforderliche Berücksichtigung aller

erkennbaren Umstände lässt an der von ihm festgestellten Rücknahme

beider Berufungen keine Zweifel. Die spätere anders lautende Interpreta-

tion seitens des Prozessbevollmächtigten - auf die vom Berufungsgericht

zutreffend als nicht veranlasst angesehene Rückfrage seitens des Ge-

richts - konnte den eindeutigen Erklärungen nachträglich keinen anderen

Sinn verleihen (vgl. Zöller/Greger, aaO vor § 128 Rdn. 25).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 28.02.2005 - 11 O 452/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.07.2005 - 10 U 43/05 -