Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 24. November 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Verletzt ein Roman schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht und ist deshalb ein

gerichtliches Verbreitungsverbot ergangen, kann der Verletzte nur ausnahms-

weise zusätzlich eine Geldentschädigung beanspruchen.

BGH, Urteil vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08 - OLG München

LG München I

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll

und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2008 wird auf ihre Kos-

ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allge-

meinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman "Esra", dessen Verlegerin die

Beklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist.

Der im Frühjahr 2003 erschienene Roman erzählt die Liebesgeschichte

von "Adam" und "Esra", einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Lie-

besbeziehung zwischen den beiden Hauptfiguren wird über einen Zeitraum von

etwa vier Jahren von "Adam" als Ich-Erzähler geschildert.

Die Klägerin und ihre Mutter, die sich in den Romanfiguren "Esra" und

"Lale" wieder erkennen, beantragten kurz nach Erscheinen des Romans gegen

die Beklagte zu 1 den Erlass einer auf ein Verbot der Verbreitung des Romans

gerichteten einstweiligen Verfügung. Im Verlauf dieses Verfahrens gab die Be-

klagte zu 1 mehrere Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab, mit denen sie

anbot, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, den Roman oh-

ne bestimmte Streichungen oder Änderungen zu veröffentlichen. Das Verfahren

ist mit einer Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im

Hinblick auf die zwischenzeitlich abgegebenen Unterlassungsverpflichtungser-

klärungen beendet worden. Nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsver-

fahrens veröffentlichte die Beklagte zu 1 eine "geweißte" Fassung des Romans,

die bestimmte Auslassungen aufwies.

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Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren, in dem die Beklagte zu 1 am

18. August 2003 eine letzte - noch über die "geweißte" Fassung hinausgehen-

de - Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, mit der sie insbesondere an-

bot, die Bezeichnung der an die Romanfiguren Esra und Lale verliehenen Prei-

se und den Grund hierfür zu ändern, haben die Klägerin und ihre Mutter weiter-

hin die Auffassung vertreten, der Inhalt des Romans verletze ihr allgemeines

Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale

eng an ihrem Leben orientiere. Das Landgericht, dessen Urteil u.a. in ZUM

2004, 234 veröffentlicht worden ist, hat der Unterlassungsklage in der nach der

Verpflichtungserklärung vom 18. August 2003 verbliebenen Fassung stattgege-

ben. Dieses Urteil haben das Oberlandesgericht und der erkennende Senat mit

Urteil vom 21. Juni 2005 (VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403) bestätigt. Die Ver-

fassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat das Bundesverfassungsgericht

hinsichtlich der Klägerin mit Beschluss vom 13. Juni 2007 zurückgewiesen (vgl.

BVerfGE 119, 1 = NJW 2008, 39).

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Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht München I die Beklagten

als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Hö-

he von 50.000 € zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-

desgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-

teils.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in AfP 2009, 140

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und ZUM 2008, 984 veröffentlicht ist, steht der Klägerin der geltend gemachte

Anspruch auf Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1,

Art. 1 Abs. 1 GG, § 840 Abs. 1 BGB nicht zu, weil zwar objektiv eine schwere

Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin vorliege, ein schweres Verschul-

den der Beklagten jedoch fehle und auch die Würdigung der sonstigen Um-

stände nicht ergebe, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich

sei.

Die Beklagten hätten zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klä-

gerin objektiv schwer und rechtswidrig verletzt, weil diese wegen der Erkenn-

barkeit für einen engeren Bekanntenkreis in ihrer Intimsphäre und ihrer Mutter-

Kind-Beziehung verletzt worden sei.

Es liege aber kein schweres Verschulden der Beklagten vor. Die Klägerin

habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Beklagten im Bewusstsein

der Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

der Klägerin gehandelt haben. Die Kunstfreiheit schließe die Verwendung von

Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein. Zudem sei ein literarisches Werk, das

sich als Roman ausweise, zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen

Faktizitätsanspruch erhebe. Es sei nicht ersichtlich, dass den Beklagten be-

wusst gewesen sei, es ermangele bei der Schilderung der Intimszenen und der

Mutter-Kind-Beziehung an einer ausreichenden Zuordnung zum Fiktionalen.

Dies habe das Bundesverfassungsgericht als Ausnahme zu der Regel nur mit

der Argumentation angenommen, bei einer hohen Intensität der Persönlich-

keitsrechtsverletzung - wie im konkreten Fall durch die Darstellung des Intim-

und Sexualbereichs sowie der Krankheit des Kindes - greife die Vermutung der

Fiktionalität nicht mehr. Es treffe zwar zu, dass die Beklagten seit dem Unter-

lassungsausspruch des Landgerichts München I hinsichtlich der objektiven Er-

kennbarkeit in einer verschärften Spannungslage agiert hätten. Dass sich die

Beklagten subjektiv rücksichtslos der Grenze zwischen dem allgemeinen Per-

sönlichkeitsrecht und der Kunstfreiheit angenähert hätten, ergebe die Würdi-

gung aber nicht. Auch der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsge-

richt hätten um die schwierige Grenzziehung zwischen allgemeinem Persön-

lichkeitsrecht und Kunstfreiheit gerungen und teilweise neu bestimmt. Den Be-

klagten könne daher nur der Vorwurf gemacht werden, auf einem "außerordent-

lich schwierigen Gebiet eine rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu ha-

ben".

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Es sei zu berücksichtigen, dass der Roman vollständig verboten worden

sei, obwohl die die Klägerin erkennbar machenden Rechtsverletzungen nur Tei-

le des Romans beträfen, sei den Beklagten die - auch wirtschaftliche - Verwer-

tung des künstlerischen Schöpfungsakts gänzlich genommen worden.

II.

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Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch

auf Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1

Abs. 1 GG zu Recht nicht zuerkannt.

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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats be-

gründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch

auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff

handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefan-

gen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeits-

rechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbe-

sondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und

Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab

(vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; vom

22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember

1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94

- VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart

schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögens-

mäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur

aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Se-

natsurteile BGHZ 128, 1, 13; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 - VersR 1970,

675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 - VersR 1971, 845, 846; Senatsbe-

schluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 - juris Rn. 3). Bei der gebotenen Ge-

samtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil die-

ser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den

Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen

können (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1970 aaO, 677; Senatsbeschluss vom

30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 - aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung

hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr

auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob

ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverlet-

zung fehlt (vgl. Senat, BGHZ 128, 1, 12 f.; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009

- VI ZR 340/08 - aaO).

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2. Diese Rechtsprechung betrifft die Kollision des allgemeinen Persön-

lichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungsäußerung, insbesondere bei

Presseberichterstattungen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das unter dem Gesetzes-

vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG steht. Die dazu entwickelten Grundsätze können

nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Persönlich-

keitsrecht und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) übertragen wer-

den. Das würde den Besonderheiten des zuletzt genannten Grundrechts nicht

gerecht.

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Bei einem Kunstwerk handelt es sich um eine freie schöpferische Gestal-

tung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das

Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung

gebracht werden (BVerfGE 119, 1, 20). Kunst ist mithin auf das Schaffen von

Neuem, auch Grenzen Überschreitendem, angelegt und eine höchst individuelle

Gestaltung und Bewältigung von - nicht selten autobiographischem - Erleben.

Das Grundgesetz hat der Freiheit der Kunst einen herausgehobenen Rang ver-

liehen. Die Kunstfreiheit wird in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantiert.

Dementsprechend ist auch im Widerstreit zwischen dem allgemeinen Persön-

lichkeitsrecht und dem Grundrecht der Kunstfreiheit in besonderem Maße dar-

auf zu achten, dass dem Künstler der verfassungsrechtlich garantierte Freiraum

verbleibt. Es dürfen an den Künstler keine Anforderungen gestellt werden, die

die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so die schöp-

ferische künstlerische Freiheit, die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewähr-

leisten will, einschnüren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 1 BvR

134/03 Rn. 62). Staatliche Maßnahmen dürfen nicht zu einer Einschüchterung

des Künstlers und des für die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks Ver-

antwortlichen führen. Das ist auch bei der Frage zu bedenken, ob im Fall eines

persönlichkeitsrechtsverletzenden Kunstwerks - zusätzlich zu dem gerichtlichen

Unterlassungsgebot - eine Inanspruchnahme des Künstlers auf Geldentschädi-

gung in Betracht kommen kann. Dem Künstler darf das Risiko einer solchen

Haftung jedenfalls nicht in einem Umfang zugewiesen werden, dass er sich ge-

zwungen sähe, von künstlerischem Wirken abzusehen, den ihm von Art. 5

Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiraum also nicht auszuschöpfen, wenn er

bloß in die Nähe einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gerät. Mit der Geldent-

schädigung wäre dann ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt

verbunden, der aus Gründen der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos

garantierten Kunstfreiheit vermieden werden muss (vgl. BVerfG aaO). Dies ist

von besonderer Bedeutung, weil die Grenze zwischen erlaubter Ausübung der

künstlerischen Freiheit und einem verbotenen Eingriff in das Persönlichkeits-

recht - insbesondere auch bei literarischen Werken, bei denen der Autor wie im

Streitfall auf Erfahrungen aus dem realen Leben zurückgreift - regelmäßig nur

schwer zu bestimmen ist. Ansonsten könnte die im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3

Satz 1 GG unerwünschte Folge eintreten, dass "schadensanfällige" Lebensbe-

reiche in Kunstwerken weitgehend ausgeblendet werden oder die Verbreiter,

etwa der Verleger, davor zurückschrecken, solche Werke herauszugeben (vgl.

Fornasier/Frey, AfP 2009, 110, 112). Im Allgemeinen wird daher eine Persön-

lichkeitsrechtsverletzung, die bereits zu einem gegen den Künstler ergangenen

Unterlassungsgebot geführt hat, in der Abwägung mit dem Recht der Kunstfrei-

heit nicht zusätzlich die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigen kön-

nen.

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Das hier gegebene Verbot eines Romans stellt einen besonders starken

Eingriff in die Kunstfreiheit dar (BVerfGE 119, 1, 22). Dies gilt auch dann, wenn

der diesbezüglich erwirkte Unterlassungstitel nur gegen den Verleger als Ver-

breiter ergangen ist. Denn der Titel wirkt faktisch auch gegenüber dem Künstler,

weil dieser grundsätzlich darauf angewiesen ist, dass sein Verleger den Roman

veröffentlicht. Den Verfasser trifft das ausgesprochene Verbot besonders, weil

das Verbot eines Romans für den Autor eines literarischen Werks zugleich die

Vernichtung seiner Arbeit und der Präsenz in der Öffentlichkeit bedeutet, indem

er in Zukunft bei Veröffentlichungen eines neuen Werks nicht mehr an den ver-

botenen Roman anknüpfen kann (vgl. Ladeur, ZUM 2008, 540, 541). Neben der

ideellen Beeinträchtigung wird ihm durch das Verbot auch die wirtschaftli-

che Verwertung des künstlerischen Schöpfungsakts gänzlich genommen. An-

gesichts der Tatsache, dass bereits das Verbot faktisch eine schwerwiegende

Sanktion gegen den Verlag und den Autor darstellt, kann auch eine schwerwie-

gende Verletzung des Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung nur unter

ganz besonderen Umständen rechtfertigen, etwa wenn die Kunstform zu einer

persönlichen Abrechnung missbraucht wird und ein Kunstwerk allein darauf

zielt, den Betroffenen zu beleidigen oder zu verleumden (vgl. Fornasier/Frey,

AfP 2009, 110, 112).

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3. Nach den Gesamtumständen des Streitfalls rechtfertigt die Verletzung

des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht die Zahlung einer Geldentschädi-

gung.

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a) Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlich-

keitsrecht der Klägerin und dem Grundrecht der Kunstfreiheit auf Seiten der

Beklagten fällt zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ins Gewicht,

dass ein objektiv schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt, weil die

Klägerin durch den Roman in ihrer Intimsphäre und ihrer Mutter-Kind-

Beziehung schwer verletzt wurde. Durch ihre Erkennbarkeit für einen engeren

Bekanntenkreis und ihre Rolle in dem Roman als Partnerin des Ich-Erzählers

wurden diese besonders geschützten Lebensbereiche der öffentlichen Spekula-

tion preisgegeben und dadurch der soziale Wert- und Achtungsanspruch der

Klägerin verletzt. Dies wiegt schwer, weil durch die Verletzung der Intimsphäre

ein Bereich des Persönlichkeitsrechts berührt ist, der zu dessen Menschenwür-

dekern gehört (vgl. BVerfGE 109, 279, 313; 119, 1, 34). Ebenso ist die Schilde-

rung der lebensbedrohlichen Krankheit der Tochter als schwerwiegend anzuse-

hen, weil die Darstellung der Krankheit und der dadurch gekennzeichneten Be-

ziehung von Mutter und Kind bei zwei eindeutig identifizierbaren Personen in

der Öffentlichkeit nichts zu suchen hat (vgl. BVerfGE 119, 1, 34 f.).

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b) Trotz dieses objektiv schweren Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht

ergibt die den unter 2. beschriebenen Grundsätzen folgende Abwägung unter

Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit, dass die Zubilligung

einer Geldentschädigung nicht erforderlich und auch nicht angemessen ist.

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Der Beklagte zu 2 hat die Kunstform eines Romans nicht zu einer per-

sönlichen Abrechnung mit der Klägerin missbraucht, um diese zu beleidigen

oder herabzuwürdigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der

Revision angeführten Widmung des Beklagten zu 2 bei Übersendung eines Ex-

emplars des Buches an die Klägerin. Die Widmung lässt zwar erkennen, dass

das Buch seinen Ursprung in der Beziehung des Autors zur Klägerin hat. Dar-

aus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Beklagte zu 2 aus seiner persönli-

chen Beziehung zur Klägerin unter bewusster Verletzung von deren Intimsphä-

re eigenen Profit schlagen wollte. Die Beklagten haben sich nicht rücksichtslos

der Grenze zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Kunstfrei-

heit angenähert. Ihnen kann vielmehr nur der Vorwurf gemacht werden, auf ei-

nem außerordentlich schwierigen Gebiet eine rechtliche Grenzziehung fahrläs-

sig verfehlt zu haben. Dies folgt bereits daraus, dass die Rechtswidrigkeit der

Veröffentlichung des Romans im Schrifttum sowie innerhalb des Bundesverfas-

sungsgerichts umstritten war (vgl. BVerfGE 119, 1, 36 ff.; zu den literaturwis-

senschaftlichen Stellungnahmen aaO, 46 f.).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 13.02.2008 - 9 O 7835/06 -

OLG München, Entscheidung vom 08.07.2008 - 18 U 2280/08 -