Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 340/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2009 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen

und den Richter Stöhr

beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbe-

schluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-

wiesen.

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Artikel 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er

das mit der Anhörungsrüge der Klägerin als übergangen beanstandete Vorbrin-

gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der

Revision entnehmen können.

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Die Frage, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen hartnäckiger

schwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach dem Subsidiari-

tätsgrundsatz ausscheidet, wenn der in Anspruch Genommene in der Vergan-

genheit bereits unter Androhung von Ordnungsmitteln rechtskräftig verurteilt

wurde, es generell zu unterlassen, Fotos des Betroffenen zu veröffentlichen und

der Betroffene daher die Möglichkeit hat, im Falle von Bildrechtsverletzungen

Ordnungsmittel gegen den Verletzer festsetzen zu lassen, ist über die bereits

vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht weiter klärungsbedürftig,

sie ist auch nicht abstrakt klärungsfähig. Im Urteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR

26/70 - VersR 1971, 845 (Dreckschleuder) hat der Senat bereits darauf hinge-

wiesen, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob dem Betroffenen, dessen nicht

vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar

ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld zuzusprechen ist. Ob ein derart

schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur

aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei

sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der

Grad des Verschuldens, auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu be-

rücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch zu berücksichti-

gen, ob ein Unterlassungstitel erwirkt worden ist. Dass ein Unterlassungstitel

geeignet sein kann, die Entscheidung für eine Geldentschädigung zu beeinflus-

sen, entspricht allgemeiner Rechtsmeinung. Soweit die Klägerin meint, dass in

der Literatur (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichter-

stattung, 5. Aufl., Kap. 14, Rn. 125) diese Auffassung kritisiert worden sei, sieht

der Senat keine Veranlassung, deshalb von seiner Auffassung abzurücken. Die

von der Klägerin in Bezug genommene Fundstelle bezieht sich im Übrigen nur

auf die Wortberichterstattung und nicht auf die unzulässige Bildveröffentlichung.

Im Streitfall wird die Klägerin durch die Abbildungen in ihrem Recht am eigenen

Bild nicht in schwerwiegender Weise betroffen. Sie ist auf den Fotos nur über

die Abbildung ihrer Eltern und die dazugehörige Wortberichterstattung identifi-

zierbar. Wegen der vorliegenden Bildveröffentlichungen wird sie deshalb bei

anderer Gelegenheit kaum wieder erkannt werden. Für die Berichterstattung

bestimmendes Thema war außerdem in keinem Fall die Person der Klägerin,

sondern die Beziehung ihrer Eltern, die Auswirkungen des Scheiterns von de-

ren Ehe auf die Familie und die beruflichen Dispositionen ihres Vaters. Dass

Unterlassungstitel und damit zusammenhängende Ordnungsmittelandrohungen

den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar aus-

schließen können, hat der Senat bereits im Urteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR

26/70 - aaO ausgeführt. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht

nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt auf die Umstände des Einzel-

falls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Aus-

gleich für die Persönlichkeitsverletzung fehlt (Senat, BGHZ 128, 1, 12 f.). Zwar

kann die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern durch die Berichterstattung in

Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen, so dass

der Bereich in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfal-

ten dürfen, umfassender geschützt sein muss. Die Genugtuungsfunktion der

Geldentschädigung würde indessen zu wirtschaftlich gesehen, würde sie erfor-

dern, dass dem Betroffenen selbst die finanziellen Mittel zufließen. Im vorlie-

genden Fall kann auch durch das Ordnungsmittelverfahren hinreichend Genug-

tuung erlangt werden.

Müller Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 324 O 1172/07 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2008 - 7 U 71/08 -