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BGH Urteil vom 21.06.2005 – VI ZR 122/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 21. Juni 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004
a) Zur Frage der Erkennbarkeit einer realen Person in einer Romanfigur.
b) Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht,
wenn eine Romanfigur keine verselbständigte Kunstfigur, sondern eine real exi-
stierende Person darstellt und diese durch Hinzufügung von Details in negativer
Weise entstellt wird.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 6. April 2004 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Veröffentlichung des von der
Beklagten verlegten Romans "Esra" von Maxim Biller (im folgenden: Autor).
Das Buch schildert die Liebesbeziehung zwischen der Titelfigur Esra und dem
Ich-Erzähler, dem Schriftsteller Adam. Die Klägerin zu 1, die etwa eineinhalb
Jahre lang eine intime Beziehung zum Autor unterhielt, und ihre Mutter, die
Klägerin zu 2, sind der Auffassung, der Inhalt des Romans verletze ihr allge-
meines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra
und Lale eng an ihrem Leben orientiere.
Auf Antrag der Klägerinnen wurde der Beklagten im Wege der einstweili-
gen Verfügung untersagt, das Buch "Esra" in der Ursprungsfassung zu verbrei-
ten. Die Beklagte gab danach mehrere Unterlassungsverpflichtungserklärungen
unterschiedlichen
Inhalts ab. Das Landgericht, dessen Entscheidung
in
ZUM 2004, Seite 234 veröffentlicht ist, hat der Unterlassungsklage in der nach
der vierten Verpflichtungserklärung vom 18. August 2003 verbliebenen Fassung
stattgegeben und im übrigen die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Re-
vision zugelassen, mit der diese unter Hinnahme des Feststellungsausspruchs
ihr Klageabweisungsbegehren im übrigen weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Unterlassungsklage ungeachtet der Ver-
pflichtungserklärungen der Beklagten für zulässig. Die Klage sei auch begrün-
det, denn die Veröffentlichung des Buches "Esra" verletze die Klägerinnen in
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese seien in den Romanfiguren Esra
und Lale und dem Handlungs- und Beziehungsgeflecht des Buches für einen
nicht unbedeutenden Leserkreis erkennbar. Dies beruhe zum einen darauf, daß
der Klägerin zu 1 der Bundesfilmpreis und der Klägerin zu 2 der alternative No-
belpreis verliehen worden sei. Die in der streitgegenständlichen Buchfassung
erfolgte Umbenennung der Preise in "Fritz-Lang-Preis" und "Karl-Gustav-Preis"
vermöge wegen der geschilderten Begleitumstände die Erkennbarkeit nicht zu
beseitigen. Darüber hinaus stimmten das Erscheinungsbild und der Lebens-
und Berufsweg der Klägerinnen im wesentlichen mit denen der Romanfiguren
überein.
Selbst bei Einbeziehung der aufgrund der Unterlassungsverpflichtungs-
erklärungen vom 18. August 2003 und vom 9. Februar 2004 vorgenommenen
Änderungen fehle eine genügende Verfremdung des Abbildes vom Urbild. Es
lägen so markante Übereinstimmungen vor, daß der Leser nicht zwischen
Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden könne. Auch unter Berücksichtigung
des Charakters des Buches als Belletristik sei wegen der Kumulation von Identi-
fizierungsmerkmalen nicht erkennbar, daß keine realen Personen dargestellt
würden. Daß der Roman Fiktion sei, werde weder durch das Nachwort, noch
durch das aufgrund der ersten Verpflichtungserklärung eingefügte Vorwort aus-
reichend klar. Die Klägerin zu 1 werde durch die Schilderung der Einzelheiten
des Sexuallebens von Esra sowie eines Abtreibungsversuchs in ihrer Intim-
sphäre verletzt, weil der Inhalt des Romans mit realen Einzelheiten ihres Sexu-
allebens gleichgesetzt werde. Durch die Darstellung der schweren Krankheit
von Esras Tochter werde die Klägerin zu 1, deren Tochter lebensbedrohlich
erkrankt sei, ebenfalls in ihrer Privatsphäre verletzt. Auch wenn sich die Beklag-
te grundsätzlich auf Kunstfreiheit berufen könne und auch wenn berücksichtigt
werde, daß der Autor mit dem Roman die aus seiner Sicht tief erlebte Liebes-
beziehung mit der Klägerin zu 1 habe verarbeiten und bewältigen wollen, müs-
se diese die mit der Veröffentlichung des Buches verbundenen Eingriffe in ihr
Persönlichkeitsrecht nicht hinnehmen. Die gegebene Möglichkeit einer ausrei-
chenden Verfremdung habe der Autor nicht genutzt. Das Buch greife auch in
schwerwiegendem Maße in die Privatsphäre der Klägerin zu 2 ein. Es zeichne
nämlich ein negatives Charakterbild der Romanfigur Lale. Leser, die die Kläge-
rin zu 2 identifiziert hätten, würden die Charakterzüge von Lale mit denen der
Klägerin zu 2 gleichsetzen. Dadurch werde sie in ihrem Recht am eigenen Le-
bensbild verletzt. Derart schwerwiegende Entstellungen seien durch die Kunst-
freiheit nicht gedeckt.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Unterlas-
sungsbegehren nicht schon die vierte Unterlassungserklärung der Beklagten
vom 18. August 2003 entgegensteht. Zwar läßt auch im Falle der Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine ordnungsgemäße Unterlassungs-
verpflichtungserklärung selbst ohne deren Annahme durch den Gläubiger die
Wiederholungsgefahr grundsätzlich entfallen (Senatsurteile BGHZ 78, 9, 17;
vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - VersR 1994, 570, 572; vom 1. Oktober
1996 - VI ZR 206/95 - NJW 1997, 1152, 1154 und vom 19. Oktober 2004
- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999,
Rdn. 337 f.). Um diese Wirkung zu entfalten, muß die Erklärung den Unterlas-
sungsanspruch nach Inhalt und Umfang aber voll abdecken (BGH, Urteil vom
31. Mai 2001 - I ZR 82/99 - NJW-RR 2002, 608, 609 m.w.N.). Dies ist hier nicht
der Fall, da die Klägerinnen geltend machen, auch in der nach der vierten Un-
terlassungserklärung der Beklagten vom 18. August 2003 verbliebenen Fas-
sung ("Münchner Fassung") verletze der Roman ihr allgemeines Persönlich-
keitsrecht. Ob es sich bei dieser vierten Erklärung um eine Teilunterwerfungs-
erklärung handelt, die für den Fall einer sachlich teilbaren Wiederholungsgefahr
allgemein als zulässig erachtet wird, kann dahinstehen. Denn eine solche ließe
den weiterreichenden Unterlassungsanspruch der Klägerinnen jedenfalls unbe-
rührt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2000 - I ZR 89/98 - NJW-RR 2001,
978, 980 und vom 25. April 2002 - I ZR 296/99 - NJW-RR 2002, 1613, 1614;
Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl.,
Kap. 12, Rdn. 20 f. m.w.N.; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 7). Hier-
von abgesehen konnte die vierte Unterlassungserklärung für sich allein auch
deswegen keine Wirkung entfalten, weil sie ausdrücklich unter dem Vorbehalt
der Annahme durch die Klägerinnen stand.
2. Auch die Annahmeerklärung der Klägerinnen vom 19. August 2003
steht dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Ohne
Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß es in der Unterlassungserklärung
heißt: "Meine Mandantin (scil. die Beklagte) behält sich vor, das dieser Unter-
lassungsverpflichtungserklärung entsprechend geänderte Buch mit dem Unterti-
tel "Münchner Fassung" zu veröffentlichen, zu verbreiten etc.". Ob darin, wie die
Revision meint, ein auf einvernehmliche Veröffentlichung der "Münchner Fas-
sung" gerichtetes Angebot der Beklagten lag, kann dahinstehen. Eine entspre-
chende Vereinbarung ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, jedenfalls
nicht zustande gekommen. Die Klägerinnen haben der Veröffentlichung der ge-
änderten Fassung nämlich nicht zugestimmt. Ihr Antwortschreiben beginnt zwar
mit den Worten: "Mit dieser Annahme ist die Verpflichtungserklärung ihrer Man-
dantin rechtsverbindlich." Jedoch heißt es am Ende: "Unsere Mandantinnen
sind gezwungen, dieses Angebot anzunehmen. Die dadurch zu erwartende
Persönlichkeitsverletzung ist zwar geringfügig geringer als die ursprüngliche
Fassung des Buches "Esra" von M. Biller, dadurch aber keineswegs beseitigt.
Unsere Mandantinnen werden auch die Veröffentlichung dieser so veränderten
Fassung in dem anhängigen Verfahren bekämpfen, weil ausreichend Erken-
nungsmerkmale verbleiben." Nimmt der Gläubiger die unzureichende Erklärung
zwar an, erklärt er aber zugleich, daß er seinen weiterreichenden Anspruch
nicht als befriedigt ansieht, dann besteht der gesetzliche Unterlassungsan-
spruch fort, der Unterlassungsvertrag ist nicht zustande gekommen (Köhler/
Piper, aaO, vor § 13 Rdn. 207, 210). Offenbleiben kann, ob in der einschrän-
kenden Annahme vorliegend ein neuer Antrag der Klägerinnen lag (§ 150
Abs. 2 BGB) und die Beklagte diesen ihrerseits (stillschweigend) angenommen
hat. Die Parteien haben jedenfalls kein Einvernehmen erzielt, welches über die
Verpflichtung der Beklagten hinausgeht, das Buch nicht ohne die von ihr in der
vierten Erklärung angebotenen Änderungen zu veröffentlichen. Auf die rechtli-
che Einordnung der zwischen ihnen erzielten Übereinkunft kommt es insoweit
nicht an (vgl. Köhler/Piper, aaO, 217; OLG Stuttgart, WRP 1997, 350, 354).
3. Der Unterlassungsanspruch ist auch in der Sache begründet. Die Klä-
gerinnen müssen die Veröffentlichung des Romans "Esra" nicht hinnehmen. Die
durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich garantierte Kunstfreiheit hat unter
den Umständen des Streitfalls hinter dem gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls
grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen
zurückzutreten. Die Klägerinnen werden durch den Roman auch unter Berück-
sichtigung der in den Unterlassungserklärungen vom 18. August 2003 und vom
9. Februar 2004 vorgenommenen Textänderungen individuell betroffen und in
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt.
a) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die
Klägerinnen in den Romanfiguren Esra und Lale erkennbar sind.
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Erkennbarkeit der Klä-
gerinnen setze voraus, daß diese "von einem nicht unbedeutenden Leserkreis
unschwer" in den Romanfiguren wiedererkannt würden. Bei dieser Formulie-
rung (vgl. BVerfGE 30, 173, 198 - "Mephisto") handelt es sich um den von den
Zivilgerichten seinerzeit zugrunde gelegten Maßstab hinsichtlich der Erkenn-
barkeit. Dieser Maßstab ist indes zu eng, weil grundsätzlich die Erkennbarkeit in
einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönli-
chen Umgebung genügt (Senatsurteile vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78 -
NJW 1979, 2205 [zu § 22 KUG] und vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 -
unter I., juris, insoweit nicht abgedruckt in VersR 1988, 405; LG Berlin,
AfP 2004, 287, 289 f.; vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 13.37;
Prinz/Peters, aaO m.w.N.; Wegner/Wallenfels/Kaboth, Recht im Verlag, 2004,
Kap. 3, Rdn. 111). Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des all-
gemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentli-
chung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, daß er erkennbar zum Gegen-
stand einer medialen Darstellung wurde. Die Erkennbarkeit ist bereits dann ge-
geben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil
des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinrei-
chend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen,
aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne wei-
teres ergibt oder mühelos ermitteln läßt (Senatsurteile vom 9. April 1963
- VI ZR 54/62 - NJW 1963, 1155; vom 21. Juni 1966
- VI ZR 266/64 -
NJW 1966, 2010, 2011; vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981,
384, 385 und vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 - VersR 1992, 363, 364;
vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620; für die Aufgabe des Begriffs im Zu-
sammenhang mit künstlerischen Figurationen v. Becker, KUR 2003, 81, 87 f.).
Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Le-
benslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Be-
rufstätigkeit ausreichen (vgl. Prinz/Peters, aaO, Rdn. 143 m.w.N.; Wenzel/
Burkhardt, aaO, Kap. 12, Rdn. 43).
bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Klägerinnen seien in den Romanfiguren Esra und Lale zu erkennen,
nicht zu beanstanden.
(1) Das Berufungsgericht sieht zunächst wesentliche Übereinstimmun-
gen zwischen dem äußeren Erscheinungsbild und dem Lebens- und Berufsweg
der Klägerinnen und denen der Romanfiguren Esra und Lale. Es stützt sich da-
bei auf eine Vielzahl von Einzelheiten, deren Feststellung von der Revision
nicht angegriffen wird. Darüber hinaus stellt das Berufungsgericht darauf ab,
daß sich die Verleihung des Bundesfilmpreises an die Klägerin zu 1 und des
alternativen Nobelpreises an deren Mutter, die Klägerin zu 2, im Roman er-
kennbar widerspiegeln. Die Identifizierungskraft dieser Merkmale wird entgegen
der Auffassung der Revision durch die Änderungen gemäß der vierten und fünf-
ten Unterlassungserklärung nicht beseitigt. Zwar lauten die Bezeichnungen der
beiden Preise nunmehr "Fritz-Lang-Preis" und "Karl-Gustav-Preis". Der Grund
der Preisverleihung an Esra wird indes unverändert beschrieben. Der "Fritz-
Lang-Preis" wird ihr nämlich für einen Film verliehen, in dem sie ein Mädchen
aus einfachen türkischen Verhältnissen darstellt, das sich in einen deutschen
Jungen verliebt. Der "Karl-Gustav-Preis" wird in dem Roman nach den insoweit
unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weiterhin in Bezug zum
Nobelpreis gesetzt.
(2) Diese Feststellungen rechtfertigen im Streitfall die Annahme, daß Le-
ser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld der Klägerinnen diese
anhand der im Buch dargestellten Umstände erkennen können. Dies gilt, wie
das Berufungsgericht zu Recht annimmt, auch unter Berücksichtigung der übri-
gen Änderungen aufgrund der vierten und fünften Unterlassungserklärung. Ge-
gen diese Bewertung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, denn
ihre Angriffe orientieren sich an dem zu strengen Maßstab, den das Berufungs-
gericht für die Frage der Erkennbarkeit angelegt hat (vgl. oben aa)).
Aufgrund der Vielzahl der vom Berufungsgericht festgestellten Überein-
stimmungen im Erscheinungsbild und im Lebens- und Berufsweg der Klägerin-
nen sowie in den aus diesem Lebens- und Berufsweg herrührenden Kontakten
liegt die Erkennbarkeit für den maßgeblichen Personenkreis vorliegend auf der
Hand. Jeder, der die Klägerinnen mehr als nur oberflächlich kennt und einiger-
maßen mit ihren Lebensumständen vertraut ist, muß aus den Darstellungen im
Roman auf die Klägerinnen schließen. Soweit die Revision rügt, das Beru-
fungsgericht habe übersehen, daß es auf die unschwere Identifizierbarkeit für
einen nicht unbedeutenden Leserkreis ankomme und daß Kenntnisse, die der
Roman nicht selbst vermittle und die bei einer objektiven Leserschaft auch nicht
vorausgesetzt werden könnten, außer Betracht bleiben müßten, überspannt sie
die Anforderungen an die Erkennbarkeit. Ihre Ausführungen orientieren sich
insoweit an einem unzutreffenden Maßstab und gehen deshalb an der Sache
vorbei. Die von der Revision aufgezeigten Textänderungen, wie etwa die Um-
benennung eines real existierenden Platzes und einer real existierenden Stra-
ße, vermögen die Erkennbarkeit der Klägerinnen angesichts der verbleibenden
ihnen zuzuordnenden Details nicht zu beseitigen.
Die Erkennbarkeit der Klägerinnen ist in gleicher Weise im Hinblick auf
die ihnen verliehenen Preise zu bejahen. Die Klägerin zu 1 ist die einzige Tür-
kin, die als Siebzehnjährige für die Darstellung eines türkischen Mädchens, das
sich in einen deutschen Jungen verliebt, den Bundesfilmpreis erhalten hat. Die
Klägerin zu 2 ist die einzige Türkin, der für ihren Einsatz in der Türkei gegen
den Goldabbau mittels Zyanid der alternative Nobelpreis verliehen wurde. Die
Änderung des Verleihungsgrundes durch die fünfte Unterwerfungserklärung in
"Kampf gegen den Abbau von Bauxit" nimmt diesem Erkennungsmerkmal nicht
seine Aussagekraft. Das Berufungsgericht weist mit Recht auf die große Bedeu-
tung dieser beiden Preise hin. Über ihre jährliche Verleihung wird in den Medien
berichtet. Hinzu kommt, daß eine Preisverleihung an eine in Deutschland le-
bende Türkin ein außergewöhnliches Ereignis darstellt und auch dadurch zur
Identifizierbarkeit der Preisträgerin beiträgt. Darüber hinaus fällt ins Gewicht,
daß die Verleihung des alternativen Nobelpreises erst fünf Jahre zurückliegt
und daß die Preisträgerinnen Mutter und Tochter sind. Daß die Klägerin zu 1
als ehemalige Schauspielerin und die Klägerin zu 2 als engagierte Umweltakti-
vistin im persönlichen und beruflichen Umfeld aufgrund der im Roman geschil-
derten Umstände und der Bedeutung der Preise erkennbar sind, kann bei die-
ser Sachlage nicht zweifelhaft sein.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Erkennbarkeit
der Klägerinnen weder durch das Nachwort des Romans ("Sämtliche Figuren
und Handlungen dieses Romans sind frei erfunden. Alle Ähnlichkeiten mit Le-
benden und Verstorbenen sind deshalb rein zufällig und nicht beabsichtigt.")
noch durch das dem Buch nach der ersten Unterlassungserklärung vom 1. April
2003 voranzustellende Vorwort beseitigt wird ("Die fiktiven Figuren dieses Ro-
mans sind angeregt durch reale Personen, aber nicht mit ihnen identisch. Die
Handlung dieses Romans ist nicht die dokumentarische Darstellung tatsächli-
cher Vorgänge. Darum erhebt dieser Roman auch keinesfalls den Anspruch,
die geschilderten Vorgänge könnten wahr sein und sich so zugetragen ha-
ben."). Derjenige, der die Klägerinnen aufgrund der dargestellten Umstände
erkannt hat, wird aufgrund dieser Hinweise nicht anderen Sinnes werden (vgl.
BGH, Urteil vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 - NJW 1968, 1773, 1777 f. insoweit
nicht abgedruckt in BGHZ 50, 133; Meyer-Cording, JZ 1976, 737, 738).(cid:1)
b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen ist
rechtswidrig. Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlich-
keitsrechts vorliegt, ist aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung anhand
des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen. Die vom Berufungsgericht vorge-
nommene Abwägung hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Das Berufungsgericht unterstellt das Werk zu Recht der Kunstfrei-
heitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Der beanstandete Roman fällt in den
Schutzbereich dieses Grundrechts, denn er ist das Ergebnis freier schöpferi-
scher Gestaltung, in dem Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Autors in
literarischer Form zum Ausdruck kommen (BVerfGE 30, 173, 188 f.; 67, 213,
226; 75, 369, 377; 83, 130, 138; Isensee, AfP 1993, 619, 623; Meyer-Cording,
aaO, S. 740). Auf dieses Grundrecht kann sich die Beklagte als Verlegerin be-
rufen. Da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbrei-
tung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlich-
keit entfalten könnte, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwi-
schen Künstler und Publikum ausübt, erstreckt sich die Freiheitsgarantie auch
auf seine Tätigkeit (BVerfGE 30, 173, 191 m.w.N.)
bb) Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, daß die Erkenn-
barkeit der Klägerinnen allein nicht ausreicht, um deren Unterlassungsanspruch
zu begründen. Bei einem erzählenden Kunstwerk umfaßt die Verfassungsga-
rantie auch die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung. Denn die
Kunstfreiheitsgarantie enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tenden-
zen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen
Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen
Schaffensprozeß vorzuschreiben (BVerfGE 30, 173, 190). Romanfiguren haben
häufig Entsprechungen für Teile ihres Charakters und Handelns in der Realität
(vgl. die Nachweise bei Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl.,
§ 80 V 2 b; Moosmann, Exklusivstories, 2002, S. 22; Ladeur/Gostomzyk,
ZUM 2004, 426, 427), da der Künstler Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse
durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer An-
schauung bringt (BVerfGE 30, 173, 188 f.; 67, 213, 226; 75, 369, 377; 83, 130,
138). Erzählende Kunst, die an Vorgängen der - historischen - Wirklichkeit an-
knüpft, würde erheblich beeinträchtigt, wenn der Schriftsteller die Realität stets
so verfremden müßte, daß die real existierenden Personen nicht mehr erkannt
werden (vgl. die Beispiele bei Stein, abweichende Meinung zu BVerfGE 30,
173; aaO, 200, 208). Zu der mehr oder weniger gegebenen Übereinstimmung
von Handelnden in Romanen mit real existierenden Personen muß also stets
eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzukommen, die durch Art. 5
Abs. 3 GG nicht mehr gerechtfertigt ist (BVerfGE 30, 173, 195; 67, 213, 228;
75, 369, 380). Eine solche hat das Berufungsgericht indes zu Recht bejaht.
cc) Die Freiheit der Kunst ist nicht schrankenlos gewährt. Anders als die
Meinungsfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) steht das Grundrecht der Kunst-
freiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt.
Jedoch darf sich auch der Künstler, wenn er sich in seiner Arbeit mit Personen
seiner Umwelt auseinandersetzt, nicht über deren verfassungsrechtlich eben-
falls geschütztes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen; er muß sich innerhalb des
Spannungsverhältnisses halten, in dem die kollidierenden Grundwerte als Teile
eines einheitlichen Wertesystems neben- und miteinander bestehen können.
Deshalb ist im Konfliktfall auf die nachteiligen Auswirkungen der Veröffentli-
chung für die Persönlichkeit des Dargestellten zu sehen und auf die durch ein
Veröffentlichungsverbot betroffenen Belange freier Kunst. Beide Interessenbe-
reiche sind gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere auch zu beachten
ist, daß Charakter und Stellenwert des beanstandeten Textes als Aussage der
Kunst das Verständnis von ihm im sozialen Wirkungsbereich zu beeinflussen
vermögen (Senatsurteile BGHZ 84, 237, 238 f. und vom 3. Juni 1975
- VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1884; BVerfGE 30, 173, 193 f., 196 ff.; 67,
213, 228; 83, 130, 143). Keinem der Rechtsgüter kommt von vornherein Vor-
rang gegenüber dem anderen zu. Zwar könnten zweifelsfrei feststellbare
schwerwiegende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch die
Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß die
Prüfung, ob eine solch schwerwiegende Beeinträchtigung festzustellen ist, iso-
liert, das heißt ohne Berücksichtigung des Charakters des Werks, vorgenom-
men werden dürfte. Die in ihrem Durchsetzungsanspruch betroffenen und be-
drohten Rechtsgüter würden zu Lasten der Kunstfreiheit nicht optimiert, wenn
allein der widerstreitende Belang betrachtet und die Lösung des Konflikts aus-
schließlich von der Schwere abhängig gemacht würde, mit der dieser durch das
Kunstwerk beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 67, 213, 228; 83, 130, 146 f.;
vgl. dazu auch BVerfGE 75, 369, 378 ff.).
Die erforderliche Abwägung kann nach allem nicht allein auf die Wirkun-
gen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern
muß auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Die Entschei-
dung darüber, ob durch die Anlehnung der künstlerischen Darstellung an Per-
sönlichkeitsdaten der realen Wirklichkeit ein der Veröffentlichung des Kunst-
werks entgegenstehender schwerer Eingriff in den schutzwürdigen Persönlich-
keitsbereich des Dargestellten zu befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller
Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Dabei ist zu beachten, ob und in-
wieweit das "Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestal-
tung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus
des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, daß das Individuelle, Persönlich-
Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist.
Wenn eine solche, das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung jedoch
ergibt, daß der Künstler ein "Porträt" des "Urbildes" gezeichnet hat oder gar
zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung
oder den Umfang und die Bedeutung der "Verfälschung" für den Ruf des Betrof-
fenen an (BVerfGE 30, 173, 195, 198). Die Kunstfreiheit wird um so eher Vor-
rang beanspruchen können, je mehr die Darstellungen des Urbildes künstle-
risch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet sind.
dd) Der Autor hat mit den Figuren Esra und Lale keine gegenüber dem
Urbild der Klägerinnen verselbständigten Kunstfiguren geschaffen. Das Beru-
fungsgericht verneint zu Recht eine genügende Verfremdung und hebt - inso-
weit unangegriffen durch die Revision - eine Vielzahl im Roman geschilderter
Umstände hervor, die eine ausgeprägte Übereinstimmung des Erscheinungs-
bildes und des Lebens- und Berufsweges der Klägerinnen mit denen der Ro-
manfiguren ergeben. Dem Leser steht danach kein verselbständigtes Abbild der
Klägerinnen vor Augen. Auch bei Berücksichtigung des Umstands, daß es sich
um einen Roman, also um erzählende Prosa handelt, ergibt sich kein anderes
Textverständnis. Zwar weisen Stimmen in der Literatur darauf hin, daß Romane
häufig in einer eigenständigen Welt spielen, also erkennbar Fiktionscharakter
haben. Da sie keine Wirklichkeitstreue beanspruchten, könnten Persönlichkeits-
rechte nicht betroffen sein
(vgl. Larenz/Canaris, aaO, § 80 V 2 c;
Staudinger/Hager, BGB, 1999, § 823, Rdn. C 130 m.w.N.; v. Becker,
KUR 2003, 81, 89; Busch, AfP 2004, 203, 209; Ladeur/Gostomzyk, ZUM 2004,
426, 431 m.w.N.). Das Kunstwerk wirkt jedoch nicht nur als ästhetische Realität,
sondern hat daneben ein Dasein in den Realien, die zwar in der Darstellung
künstlerisch überhöht werden, damit aber ihre sozialbezogenen Wirkungen
nicht verlieren. Diese Wirkungen auf der sozialen Ebene entfalten sich "neben"
dem eigenständigen Bereich der Kunst; gleichwohl müssen sie auch im Blick
auf den Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewürdigt werden,
da die "reale" und die "ästhetische" Welt im Kunstwerk eine Einheit bilden
(BVerfGE 30, 173, 193 f.). Lehnt sich eine Romanfigur an eine reale Person an,
wird diese daher nicht bereits aufgrund der Einbettung in die Erzählung zum
verselbständigten Abbild. Ob dies der Fall ist, muß in jedem Einzelfall geprüft
werden. Im Streitfall ist dies unter den festgestellten Umständen zu verneinen.
Die tatsächlich nachprüfbaren Merkmale der Romanfiguren Esra und Lale, die
sich mit Merkmalen der Klägerinnen decken, sind zahlreich und so charakteri-
stisch, daß daneben die vorhandenen Unterschiede zurücktreten. Mittel künstle-
rischer Verfremdung fehlen. Für den Leser, der die dargestellte Person erkannt
hat, werden mit den beiden Romanfiguren keine Typen, sondern die Klägerin-
nen in ihrem realen Bezug dargestellt. Diese Wirkung wird noch dadurch ver-
stärkt, daß Daten auf dem Klappentext zur Person des Autors mit Daten des
Ich-Erzählers übereinstimmen. Wer wie im Streitfall als Schriftsteller Personen
in einer Weise erkennbar macht, daß sich Romanfiguren einer real existieren-
den Person eindeutig zuordnen lassen, kündigt die Übereinstimmung zwischen
Autor und Leser auf, daß es sich beim literarischen Werk um Fiktion handelt (so
zutreffend Ladeur/Gostomzyk, ZUM 2004, 426, 435).
ee) Die Klägerinnen müssen ein solches "Porträt" in Buchform nicht dul-
den. Ihre Beeinträchtigung wiegt so schwer, daß dem Schutz ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Vorrang vor der zugunsten der Beklagten streitenden
Kunstfreiheit einzuräumen ist.
(1) Die Klägerinnen haben deutlich erkennbar als Vorbilder für die Ro-
manfiguren gedient. Soweit die Darstellung des Lebens der Klägerinnen der
Wahrheit entspricht, ist es nicht gerechtfertigt, daß ihre persönlichen Belange
der Öffentlichkeit präsentiert werden. Soweit der Autor Details hinzugefügt hat,
handelt es sich um überwiegend negative oder bloßstellende Schilderungen,
welche die Intim- oder Privatsphäre der Klägerinnen und ihre Lebensweise in
einer Weise entstellen, die diese nicht mehr hinnehmen müssen. Da der Autor
durch die zahlreichen Details aus dem Leben der Klägerinnen beim Leser den
Eindruck erweckt, er liefere ein Porträt, wirkt sich die Hinzufügung unwahrer
negativer oder bloßstellender Tatsachen besonders nachteilig aus. Der Leser
wird die Schilderungen wegen der sonst verfolgten Tatsachengenauigkeit mit
realen Einzelheiten aus dem Leben der Klägerinnen gleichsetzen. Hierauf stellt
das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ab. Selbst wenn der Leser aufgrund
eigener Kenntnis einzelne Umstände in den Bereich der Fiktion einordnen wür-
de, ginge er doch von einer im wesentlichen realistischen Beschreibung der
Klägerinnen aus. Dieser Eindruck wird auch nicht durch den Hinweis auf einen
fiktiven Charakter in Vor- und Nachwort abgeschwächt.
(2) Das Buch greift daher unabhängig davon, ob die vom Autor geschil-
derten zahlreichen Einzelheiten des Sexuallebens und des Abtreibungsver-
suchs der Romanfigur Esra eine Entsprechung im Leben der Klägerin zu 1 ha-
ben, in unzulässiger Weise in deren Intim- bzw. Privatsphäre ein (vgl. auch
Wegner/Wallenfels/Kaboth, aaO, Kap. 3, Rdn. 107; KG, NJW-RR 2004, 1415,
1416; LG Berlin, AfP 2004, 287, 291 f.). Der Eingriff wird nicht dadurch gerecht-
fertigt, daß die Darstellungen Teil erzählender Kunst sind. Zwar durfte der Autor
seine Liebesbeziehung mit der Klägerin zu 1 verarbeiten. Dies garantiert die
von der Kunstfreiheit umfaßte Freiheit der Themenwahl und der Themengestal-
tung. Der Künstler darf nicht nur an reale Geschehnisse und persönliche Erfah-
rungen anknüpfen. Ihm bleibt bei der Verarbeitung dieser Anregungen auch ein
weiter Schaffensspielraum. Bei einem Konflikt zwischen Kunstfreiheit und ge-
schützter Persönlichkeitssphäre kann die Güterabwägung auch dazu führen,
daß der Künstler in einer romanhaften Darstellung, die erkennbar nicht den An-
spruch erhebt, die realen Begebenheiten wirklichkeitstreu widerzuspiegeln, eine
dargestellte Person durch erfundene Begebenheiten ergänzend charakterisie-
ren darf (BGHZ 50, 133, 146). Dies gilt jedoch nur im Falle ausreichender Ver-
fremdung, die hier nicht gegeben ist.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob auch durch die Schilderung
der schweren, zahlreiche Operationen erfordernden Krankheit von Esras Toch-
ter und der Art, wie diese als Mutter damit umgeht, in die Privatsphäre der Klä-
gerin zu 1 eingegriffen wird. Insoweit enthält auch die Fassung der fünften Ver-
pflichtungserklärung vom 9. Februar 2004 keine relevanten Änderungen.
(3) Auch gegenüber der Klägerin zu 2 überschreitet der Roman den
durch die Kunstfreiheit eröffneten Spielraum. Wird das Lebensbild einer be-
stimmten Person, die wie im Streitfall deutlich erkennbar als reale Person und
nicht als Typus dargestellt wird, durch frei erfundene Zutaten grundlegend und
in schwerwiegender Weise negativ entstellt, ist die durch das allgemeine Per-
sönlichkeitsrecht gesetzte Grenze überschritten (BGHZ 50, 133, 146 f.; bestäti-
gend BVerfGE 30, 173, 198 f.; kritisch Larenz/Canaris, aaO, § 80 V 2 c). Die
Klägerin zu 2 wird in der Figur der Lale als eine depressive, psychisch kranke
Alkoholikerin geschildert, als eine Frau, die ihre Tochter und ihre Familie tyran-
nisiert, herrisch und streitsüchtig ist, ihre Kinder vernachlässigt hat, das Preis-
geld in ihr bankrottes Hotel gesteckt hat, ihren Eltern Land gestohlen und die
Mafia auf sie gehetzt hat, gegen den Goldabbau nur gekämpft hat, weil auf ih-
rem eigenen ergaunerten Grundstück kein Gold zu finden war, eine hohe
Brandschutzversicherung abgeschlossen hat, bevor ihr Hotel in Flammen auf-
ging, ihre Tochter zur Abtreibung gedrängt hat, von ihrem ersten Mann betro-
gen und von ihrem ebenfalls alkoholsüchtigen zweiten Mann geschlagen wor-
den ist. Derart schwerwiegende Entstellungen sind durch die Kunstfreiheit nicht
gedeckt. Ob dieser Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Klägerin zu 2 ge-
rechtfertigt wäre, wenn das sich aus dem Roman ergebende Charakter- und
Lebensbild der Romanfigur Lale mit den grundlegenden Wesenszügen und
dem Persönlichkeitsbild der Klägerin zu 2 übereinstimmen würde, kann dahin-
stehen (vgl. BGHZ 50, 133, 146 f. für eine absolute Person der Zeitgeschichte).
Denn die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht dargelegt, daß dieses negative Bild tatsächlich zutrifft.
5. Die Untersagung der Verbreitung des gesamten Romans ist entgegen
der Auffassung der Revision nicht unverhältnismäßig. Sie ist dann begründet,
wenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption des Werks bzw. für
das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind. Das Be-
rufungsgericht stellt zu Recht darauf ab, daß hier in die gesamte Struktur und
Darstellung eingegriffen werden müßte, da das gesamte Buch von zahlreichen
Anspielungen und Beschreibungen, die auf die Klägerinnen hindeuten, durch-
zogen ist. Es ist nicht Aufgabe des Senats, hier bestimmte Streichungen vorzu-
nehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige
Maß zu reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese
Änderungen vorgenommen werden müßten und der Charakter des Romans
durch solche Eingriffe eine erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. Senatsur-
teilurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1885; BGH, Urteil
vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 - aaO, 1778 insoweit nicht abgedruckt in
BGHZ 50, 133; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 199 f.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll