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BGH Beschluss vom 25.11.2009 – 2 ARs 455/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009
- 1 StR 260/09 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2009 be-
schlossen:
Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Se-
nats entgegen. An dieser wird festgehalten.
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Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Gründe:
Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last,
die einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der kon-
krete Anklagesatz den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1
StPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn dort - neben der
Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale
des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die Tatorte, die Gesamt-
zahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeich-
net werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der
Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten,
d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen
Einzelschäden, detailliert beschrieben sind.
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Er hat daher gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten
angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
1. Der beabsichtigten Entscheidung steht, wie der 1. Strafsenat unter Zif-
fer 4 des Anfragebeschlusses zutreffend dargelegt hat, die Senatsentscheidung
vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 - (NStZ 2006, 649 = StV 2006, 457) entge-
gen. In dem damals vom Senat entschiedenen Fall enthielt der Anklagesatz,
der der Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Le-
bensmitteln unter irreführender Bezeichnung zugrunde lag, eine allgemeine Be-
schreibung des Tatplans und der Tatausführung und teilte mit, dass mit Kunden
des mitangeklagten Schwagers des Angeklagten 38 Verträge über die Liefe-
rung von Speisegetreide und 74 Verträge über die Lieferung von Futtergetreide
geschlossen worden waren. Entgegen der durch Täuschung erreichten Annah-
me der Kunden sei jeweils statt Getreide aus kontrolliert biologischem Anbau
solches aus konventionellem Anbau geliefert worden. Der Anklagesatz führte
die Gesamtmenge des gelieferten Getreides sowie den Gesamtpreis der Liefe-
rungen auf. Die Einzelheiten zu den Verträgen, insbesondere Angaben zu den
Vertragspartnern, Vertragsdaten, Lieferungs- und Zahlungszeitpunkten, waren
nicht im Anklagesatz, sondern im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auf-
geführt, welches in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde.
Dieser Anklagesatz genügte nach der Entscheidung des Senats nicht
den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil er die vom Gesetz ge-
forderte Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht erfüllte (Senatsbeschluss
vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 -, Rdn. 6 f.).
2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der vom anfragenden
Senat zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der genann-
ten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall nicht in rechtlich erheblicher
Weise, so dass die Senatsrechtsprechung der vom 1. Strafsenat beabsichtigten
Entscheidung entgegensteht.
Die Erörterung im Senat hat ein nicht einheitliches Meinungsbild erge-
ben.
a) Teile des Senats stimmen der Rechtsansicht des 1. Strafsenats zu.
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b) Eine andere im Senat vertretene Ansicht ist dieser Rechtsauffassung
entgegen getreten; sie will im Hinblick auf die eindeutige, zu "pragmatischen"
Ausnahmen nicht berechtigende Regelung der §§ 200 Abs. 1 Satz 1, 243
Abs. 3 Satz 1 StPO an der Verpflichtung festhalten, eine hinreichende Konkreti-
sierung aller von der Anklage umfassten Einzeltaten in den Anklagesatz aufzu-
nehmen. Gerade auch bei der Anklage von Tatserien ähnlicher oder gleicharti-
ger Taten gebietet danach die Regelung des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO eine
möglichst genaue Konkretisierung, um die Identität des von der Anklage um-
fassten geschichtlichen Vorgangs unzweifelhaft zu bestimmen. Soweit etwa bei
Serientaten gemäß § 176 StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
geringere Anforderungen gestellt werden, handelt es sich hierbei nicht um
"Ausnahmen" von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern um eine Auslegung der
Vorschrift im Hinblick auf die aufgrund tatsächlicher Schwierigkeiten in solchen
Fällen oft eingeschränkte Möglichkeit der Einzelfallkonkretisierung. Anders ist
es aber in den vom 1. Strafsenat angesprochenen Fällen einer Vielzahl von im
Einzelnen präzise konkretisierbaren Serientaten, namentlich im Bereich der
Wirtschaftskriminalität. Hier würde eine Aufnahme der individualisierten Daten
in den Anklagesatz nicht an der Möglichkeit der Feststellung scheitern; vielmehr
soll sie - nach Auffassung des vorlegenden Senats - aus praktischen Gründen
überflüssig sein, weil die Verlesung besonders umfangreicher, unübersichtlicher
Einzelfalls-Schilderungen, etwa in Tabellenform, die Aufnahmefähigkeit von Zu-
hörern überfordere und daher die Informationsfunktion des § 243 Abs. 3 Satz 1
StPO im Ergebnis nicht erfüllen könne.
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Dem ist nach Ansicht der von Teilen des Senats vertretenen Gegenposi-
tion jedoch entgegenzuhalten, dass Ausnahmen von zwingenden Formvor-
schriften der StPO nicht nach Maßgabe des praktischen Bedürfnisses im Ein-
zelfall vorgenommen werden dürfen. Soweit der vom 1. Strafsenat mitgeteilte
beabsichtigte Leitsatz die Ausnahme von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO an das Vor-
liegen von "zahlreichen Vermögensdelikten" knüpft, "die einem einheitlichen
modus operandi folgen", ist schon in dieser Voraussetzung ein Quell zukünftiger
Unklarheiten, Auslegungsbedürfnisse und Rechtsstreitigkeiten enthalten, denn
in der alltäglichen Praxis der Anklagebehörden und Gerichte dürfte sich schnell
eine insgesamt nach unten tendierende, jedoch regional oder sogar je nach
Spruchkörper verschiedene Auffassung davon einspielen, was als "zahlreiche
Vermögensdelikte" und was als "einheitlicher modus operandi" anzusehen sei.
Dass diese Auslegung ggf. Anlass zu zahlreichen Rechtsmittelangriffen sein
würde, ist nur als weiterer, gegen die angenommene Entlastung sprechender
Umstand zu erwähnen.
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Wesentlich gegen einen regelmäßigen Verzicht auf Darstellung von Ein-
zelfällen im Anklagesatz spricht die erfahrungsgemäß nicht geringe Fehleranfäl-
ligkeit solcher Aufstellungen, gerade auch im Umfangs- und Punkteverfahren.
Es erschiene dem Senat nicht angemessen, etwa Fragen und Einzelheiten der
Abgrenzung von Versuch und Vollendung, Fallüberschneidungen sowie Konkur-
renzfragen praktisch ganz aus dem Anklagesatz zu entfernen und "Anlagen"
zum Ermittlungsergebnis zu überlassen.
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Die vom anfragenden Senat angesprochene Konsequenz, dass bei (aus-
schließlicher) Verlesung umfangreichster Einzelfalls-Aufstellungen die Aufmerk-
samkeit und Aufnahmefähigkeit der Verfahrensbeteiligten regelmäßig überfor-
dert ist und sich die Erfüllung der Pflicht aus § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO daher
als letztlich gerade für die Informationsfunktion nutzlose Förmlichkeit darstellen
kann, erscheint nicht zwingend. Ihr kann vielmehr, etwa durch Überlassung von
Abdrucken des Anklagesatzes an alle Verfahrensbeteiligten, unschwer entge-
gengewirkt werden. Warum dies in dem vom 1. Strafsenat zu entscheidenden
Fall nicht geschehen ist, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss nicht.
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c) Eine dritte, von Teilen des Senats vertretene Ansicht stimmt mit der
unter b) dargestellten Auffassung insoweit überein, als sie eine Verschiebung
von Einzelfalls-Darstellungen bei Serientaten vom Anklagesatz in den - nicht in
der Hauptverhandlung zu verlesenden und auch sonst nicht in den Inbegriff der
Hauptverhandlung einzubringenden - Abschnitt der Anklageschrift über das we-
sentliche Ergebnis der Ermittlungen für unzulässig hält, jedoch eine Vereinfa-
chung des Verfahrens der Einführung in die Hauptverhandlung für erwägens-
wert hält. Dies könnte hiernach etwa dadurch geschehen, dass das Selbstlese-
verfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) für bestimmte, genau zu umschreibende Fall-
gruppen auf solche Teile des Anklagesatzes ausgedehnt wird, die, etwa in ta-
bellenartiger Form, konkretisierende Einzeldaten zu einer Vielzahl von Taten
enthalten, deren allgemeine Struktur in dem zu verlesenden Teil der Anklage
hinreichend konkret dargestellt wird. Einzelheiten einer solchen möglichen Re-
gelung sowie die erforderlichen Abgrenzungen der betroffenen Fallgruppen sind
im Senat nicht erörtert worden.
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3. Insgesamt will daher eine Mehrheit des Senats dem vom 1. Strafsenat
beabsichtigten Rechtssatz nicht beitreten, sondern - vorbehaltlich ggf. vermit-
telnder gesetzlicher Neuregelungen für Sonderfälle - an dem Grundsatz des
§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und daher an der Senatsentscheidung vom 28. April
2006 - 2 StR 174/05 - festhalten.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt