Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 26.11.2009 – III ZR 116/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch

den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und

Tombrink

beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die

Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Bamberg vom 23. März 2009 wird auf 17.878,33 €

festgesetzt.

Gründe

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1.

Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisions-

verfahren, der hier sowohl für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

(BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und

vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638) als auch für den

Gebührenstreitwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG) maßgebend ist, be-

misst sich nach dem Interesse, das der Rechtsmittelkläger an der Abänderung

des Urteils hat (BGHZ 23, 205).

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2.

Im vorliegenden Fall macht der Kläger wegen eines erst nach Durchfüh-

rung des Widerspruchs- und Klageverfahrens erteilten Bauvorbescheids einen

Amtshaftungsanspruch in einer Höhe von 33.920 € geltend und stützt seine

Forderung hilfsweise auf eine Entschädigung aus einem enteignungsgleichen

Eingriff. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-

klärt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das

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Grundurteil dahin gehend abgeändert, dass der Kläger lediglich wegen eines

enteignungsgleichen Eingriffs eine angemessene Entschädigung dafür verlan-

gen kann, dass ihm der beantragte Vorbescheid nicht schon am 13. Oktober

2005, sondern erst am 25. Januar 2007 erteilt wurde.

3. Der Wert des dem Grunde nach festgestellten Anspruchs beträgt

16.041,67 €.

a) Da hier die Entschädigung für eine zeitweilige Behinderung der bauli-

chen Ausnutzung eines Grundstücks vom Kläger geltend gemacht wird, ist in-

soweit nach der Rechtsprechung des Senats für die Höhe der Entschädigung

auf eine Bodenrente abzustellen (vgl. Senatsurteil BGHZ 65, 182, 189). Für die

Bemessung dieser Bodenrente bietet sich der Betrag an, den ein Bauwilliger für

die Erlaubnis zeitlicher baulicher Nutzung gezahlt haben würde. Sie wird sich

weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger Teilent-

eignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken. Ist gerade

die Bebaubarkeit der wesentliche wert- und preisbildende Faktor des Grund-

stücks, so liegt es nicht fern, dass das zu verzinsende Kapital die volle Höhe

des Kaufpreises erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR

210/90 - NVwZ 1992, 1119, 1121 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher

Eingriff Bausperre 6).

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b) Als übliche Verzinsung hat der Kläger hier selbst 5 % angegeben.

Auszugehen ist jedoch entgegen seinen Angaben im Beschwerdeverfahren

nicht von einem Grundstückswert von 140.400 €, sondern von mindestens

250.000 €. In den Vorinstanzen hat der Kläger nach seinem Vorbringen im Be-

rufungsverfahren (Schriftsatz vom 19. Februar 2009) die zu ermittelnde Boden-

rente aus einem Grundstückswert von 250.000 € berechnet. Der Klageantrag

bzw. die diesem Antrag zugrunde liegenden Wertangaben sind für die Bestim-

mung der durch den Erlass des Grundurteils eingetretenen Beschwer maßge-

bend. Die Ermittlung der tatsächlichen Höhe des dem Kläger entstandenen

Schadens bzw. der ihm zuzubilligenden Entschädigung ist Sache des Betrags-

verfahrens. Dementsprechend ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungs-

beschwerdeverfahren den von

ihm

im Berufungsverfahren angegebenen

Grundstückswert zu korrigieren, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO

zu überschreiten. Ausgehend von einem Grundstückswert von mindestens

250.000 € ergibt sich unter Berücksichtigung einer Vorenthaltungsdauer von 15

Monaten und 12 Tagen sowie einer Verzinsung von 5 % ein Wert der Boden-

rente von 16.041,67 €.

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4.

Ein Grundurteil beschwert den Beklagten in Höhe der Klageforderung

oder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattge-

geben wurde, den Kläger in Höhe des abgewiesenen Bruchteils und insoweit,

als es für ihn negative Bindungswirkung hat (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 511

Rn. 26 m.w.N.) Die Differenz zwischen dem geltend gemachten Betrag von

33.920 € und dem Wert der Bodenrente ergibt 17.878,33 € und damit den Wert,

um den die Verurteilung der Beklagten hinter dem Antrag des Klägers zurück-

bleibt, und damit zugleich seine Beschwer im Berufungsverfahren und den

Streitwert für das beabsichtigte Revisionsverfahren.

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5.

Eine Erhöhung des Streitwertes unter dem Gesichtspunkt, dass der An-

spruch aus dem enteignungsgleichen Eingriff hilfsweise zum Amtshaftungsan-

spruch geltend gemacht wird, findet nicht statt. Die geltend gemachten Ansprü-

che des Klägers aus Amtshaftung und enteignungsgleichen Eingriff sind auf

den Ausgleich von Nachteilen gerichtet, die durch die verzögerte Erteilung des

Bauvorbescheids eingetreten sind. Sie sind deshalb wirtschaftlich identisch,

was eine Wertaddition ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November

2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638, 639).

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6.

Der Streitwert ist auch nicht um die vorprozessual aufgewendeten Kos-

ten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptan-

spruchs zu erhöhen, weil es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO

handelt, da der Hauptsacheanspruch nach wie vor Gegenstand des Verfahrens

ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - NJW 2007, 3289

und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - NJW 2008, 999).

Schlick

Dörr

Wöstmann

Seiters

Tombrink

Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 3 O 355/07 ER -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.03.2009 - 4 U 148/08 -