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BGH Urteil vom 01.12.2009 – VI ZR 221/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 1. Dezember 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VI ZR 221/08

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

StVG § 17 Abs. 1 a.F.; SGB X § 116

a) Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbei-

träge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß ei-

nes Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Au-

tobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug.

b) Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzansprüche wegen

entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzli-

che Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhal-

ten.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter

Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klä-

ger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

2

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls in An-

spruch, der sich am 30. Mai 2002 auf der BAB 10 von Berlin in Fahrtrichtung

Frankfurt/Oder ereignete und bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1 (im Fol-

genden: Klägerin) und Vater der Kläger zu 2 und 3 tödlich verunglückte.

Der Ehemann der Klägerin befuhr am Unfalltag gegen elf Uhr vormittags

mit dem Motorrad in einer Gruppe zusammen mit zwei weiteren Motorradfah-

rern die Autobahn. Auf Höhe des Kilometers 84,6 kollidierten der Ehemann der

Klägerin und ein weiterer Motorradfahrer mit dem auf dem linken von drei Fahr-

streifen infolge eines Defekts liegen gebliebenen, bei der Beklagten zu 2 haft-

pflichtversicherten Lkw Barkas B 1000, dessen Halter und Fahrer der Beklagte

zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war. Dabei wurde der Ehemann der Klägerin

tödlich verletzt.

3

Die Kläger begehren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Ver-

storbenen Ersatz des an dessen Motorrad entstandenen Schadens sowie der

Beerdigungskosten. Ferner verlangen sie jeweils Ersatz des ihnen entzogenen

Unterhalts, die Kläger zu 2 und 3 zudem die Feststellung der Pflicht der Beklag-

ten zum Ersatz weiteren Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat ihr unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von

60 % teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-

sion verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die

Kläger erstreben mit der Anschlussrevision eine weitergehende Verurteilung der

Beklagten über die vom Berufungsgericht zuerkannte Haftungsquote hinaus.

Entscheidungsgründe:

I.

4

Das Berufungsgericht hält aufgrund einer Abwägung der Verursa-

chungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG die Haftung der Beklagten für die den

Klägern entstandenen Schäden mit einer Quote von 60 % für gegeben. Zulas-

ten des Beklagten sei dabei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksich-

tigen, weil er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen

gebracht und es nicht auf dem Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin habe ausrol-

len lassen. Der Grünstreifen sei im Bereich der Unfallstelle ausreichend breit

und ein deutlicher Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Randstreifen, der

einem Ausweichen bei niedriger Geschwindigkeit entgegengestanden hätte,

nicht vorhanden gewesen.

5

Der Beklagte habe ferner gegen § 15 StVO verstoßen. Ihm sei zwar nicht

vorzuwerfen, dass er die Unfallstelle zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit

einem Warndreieck abgesichert gehabt habe, da nicht feststehe, dass hierfür

ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte habe jedoch das

Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet, was aufgrund der An-

gaben der von dem Landgericht vernommenen Zeugen feststehe. Zudem sei zu

berücksichtigen, dass die dem Beklagten anzulastende Betriebsgefahr seines

Fahrzeugs erhöht gewesen sei, weil dieses an einer extrem unfallträchtigen

Stelle gestanden habe. Das Liegenbleiben des Fahrzeugs selbst sei dem Be-

klagten hingegen ebenso wenig vorzuwerfen wie das Befahren des linken Fahr-

streifens.

6

Zulasten der Kläger berücksichtigt das Berufungsgericht einen Verstoß

des Ehemanns der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4

StVO. Das Fahrzeug des Beklagten sei zum Unfallzeitpunkt, zu dem Tageslicht

und gute Witterungsverhältnisse geherrscht hätten, für den Ehemann der Klä-

gerin vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Unfallort und damit aus einer

Entfernung von wenigstens 800 Metern zu sehen gewesen, selbst wenn man

annehme, dieser habe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der linken Spur

befunden. Denn auch in diesem Fall sei die Sicht auf das Fahrzeug des Beklag-

ten nicht verdeckt gewesen. Weiterer Verkehr auf der linken Fahrspur, der die

Sicht hätte verdecken können, sei nicht vorhanden gewesen. Soweit die Kläger

erstmals in der Berufungsinstanz zur Beeinträchtigung der Sicht des Ehemanns

der Klägerin durch weiteren Verkehr vorgetragen hätten, sei dieses Vorbringen

neu und deshalb nicht zu berücksichtigen.

7

Weiterhin sei die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonde-

ren Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw

anzusetzen. Keine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr sei dagegen mit dem

Umstand verbunden, dass mehrere Motorradfahrer in einer Gruppe zusammen

gefahren seien. Die Überschreitung der an der Unfallstelle geltenden Richtge-

schwindigkeit von 130 km/h durch den Verstorbenen sei nicht nachgewiesen.

8

Das Berufungsgericht beziffert den der Klägerin entzogenen Unterhalt

auf monatlich 741,11 €, so dass sich unter Berücksichtigung der Haftungsquote

ein Anspruch auf monatliche Zahlung in Höhe von 444,67 € ergebe. Die der

Klägerin durch den Wegfall ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann

entstandene Ersparnis in Höhe von 96,87 € sei im Hinblick auf das Quotenvor-

recht der Klägerin nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Auch

die Witwenrente in Höhe von 622,02 € monatlich, die die Klägerin von der

Bahnversicherungsanstalt beziehe, sei nicht im Wege des Vorteilsausgleichs

anrechenbar, weil sie nicht dem Schädiger zugute kommen solle.

9

Die von den Klägern zu 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche auf Er-

satz des ihnen entzogenen Unterhalts seien in vollem Umfang begründet. Die

bestehenden Ansprüche überstiegen auch bei Anrechnung der jeweils bezoge-

nen Halbwaisenrenten in Höhe von insgesamt 238,36 € monatlich die einge-

klagten Beträge.

10

11

II.

Revision und Anschlussrevision haben Erfolg.

1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statt-

haft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbe-

12

13

schränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Ur-

teils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revisi-

on nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November

2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB

78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.

2. Die Revision der Beklagten ist begründet.

Sie beanstandet mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur

Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge

nach § 17 Abs. 1 StVG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur

Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I,

S. 2674 ff.) geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Die Abwägung ist auf-

grund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286

ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03 - VersR

2005, 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den

Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung

von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben;

das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Die Entschei-

dung über die Haftungsverteilung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters

und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kom-

menden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung

rechtlich zulässige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind, insbesondere nicht

gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. Senatsurteile

vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369; vom 16. Oktober

2007 - VI ZR 173/06 - VersR 2008, 126 und vom 17. November 2009 - VI ZR

58/08 - z.V.b., jeweils m.w.N.). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen

hält das Berufungsurteil aber nicht in jeder Hinsicht stand.

14

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das

Berufungsgericht einen zu Lasten des Beklagten zu wägenden Umstand darin

gesehen hat, dass er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum

Stehen brachte, anstatt es auf den Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin ausrol-

len zu lassen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, es müsse, wer

mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur einer Autobahn liegen bleibe, mög-

lichst auf den zwischen den Fahrbahnen an der Mittelleitplanke liegenden

Grünstreifen ausweichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR

126/65 - VersR 1967, 456; OLG München, NZV 1997, 231; OLG Zweibrücken,

NZV 2001, 387, 388; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.,

§ 18 StVO Rn. 24). Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffas-

sung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zumindest bis auf etwa einen

halben Meter Aussteigeabstand an die Mittelschutzplanke heranfahren müssen,

weil dann die Überholspur noch nahezu vollständig geräumt gewesen wäre.

Denn der Beklagte hatte in dieser äußerst gefahrenträchtigen Situation die

Maßnahmen zu treffen, die den Verkehr auf der Autobahn am wenigsten ge-

fährdeten, hier also das Fahrzeug so weit wie irgend möglich aus dem Bereich

des Fahrverkehrs herauszunehmen und zur Mittelleitplanke hin zu lenken, auch

wenn es dann noch etwa 30 bis 40 cm in den linken Fahrstreifen hineingeragt

hätte

(vgl. Senatsurteile

vom

7. Februar

1967

- VI ZR

126/65 -

aaO, S. 457; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323 f.;

OLG München aaO, S. 231 f.; Hentschel/König/Dauer aaO). Die Auffassung der

Revision, es sei in solchen Situationen ungefährlicher, das Fahrzeug mitten auf

der Überholspur zum Stehen zu bringen, weil nur dann der nachfolgende Ver-

kehr ausreichend gewarnt werde, trifft nicht zu. Denn nur das Räumen der

Fahrbahn ist geeignet, das Hindernis als solches zu beseitigen und Ver-

kehrsteilnehmer zu schützen, die es nicht rechtzeitig wahrnehmen. Dass der

Unfall vermieden worden wäre, wenn sich das Fahrzeug des Beklagten nur et-

wa 30 bis 40 cm auf dem linken Fahrstreifen befunden hätte, stellt die Revision

selbst nicht in Abrede. Im Übrigen fällt ein liegen gebliebenes Fahrzeug, das auf

dem Grünstreifen an der Mittelleitplanke steht, im Regelfall nachfolgenden Ver-

kehrsteilnehmern als stehendes Hindernis eher auf als ein Fahrzeug, das mitten

auf der Fahrbahn steht.

15

b) Mit nicht rechtsfehlerfreier Begründung berücksichtigt das Berufungs-

gericht jedoch zulasten des Beklagten, dieser habe das Warnblinklicht an sei-

nem Fahrzeug nicht eingeschaltet.

16

aa) Das Berufungsgericht geht aufgrund einer Würdigung der Angaben

der vom Landgericht vernommenen Zeugen davon aus, das Warnblinklicht des

Fahrzeugs des Beklagten habe im Unfallzeitpunkt, also im Moment der Kollision

mit dem Motorrad, nicht geleuchtet. Das Berufungsgericht teilt auch nicht die

Auffassung des Landgerichts, es lasse sich nicht ausschließen, dass es bereits

im Moment des dem Unfallgeschehen vorausgegangenen Defekts des Fahr-

zeugs zum Ausfall der Warnblinkanlage gekommen sei. Demnach bezieht das

Berufungsgericht in seine Abwägung den Umstand ein, ab dem Eintritt der kriti-

schen Verkehrssituation bis zum Unfallzeitpunkt habe das in diesem Zeitraum

noch funktionsfähige Warnblinklicht des Fahrzeugs des Beklagten deshalb nicht

geleuchtet, weil dieser es nicht eingeschaltet gehabt habe.

17

bb) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht in

diesem Zusammenhang den von ihm ebenfalls zum Gegenstand seiner Würdi-

gung gemachten Angaben des Sachverständigen Wagner im strafrechtlichen

Ermittlungsverfahren keine hinreichende Bedeutung zumisst. Dieser hatte in

seinem Sachverständigengutachten vom 14. Januar 2003 festgestellt, die

Warnblinkanlage des Fahrzeugs sei zum Besichtigungszeitpunkt nicht mehr

funktionstüchtig gewesen, da die Sicherung infolge eines Kurzschlusses durch-

gebrannt gewesen sei. Dieser Kurzschluss könne "unmittelbar während des

Unfallgeschehens durch die Beschädigung der hinteren rechten Rückleuchte

sowie der damit verbundenen Zerstörung des hinteren rechten Fahrtrichtungs-

anzeigers entstanden sein". Der Gutachter gelangt von hier aus zu der Schluss-

folgerung, es sei "auch im Ergebnis einer Inaugenscheinnahme der hinteren

Lampen der Fahrtrichtungsanzeiger" zu bestätigen, dass die Warnblinkanlage

zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei. Dies ist, wie die Revision im

Ergebnis zu Recht rügt, aber möglicherweise dahin zu verstehen, der Gutachter

habe zumindest für den Fall, dass sich der Kurzschluss erst im Unfallzeitpunkt

ereignet haben sollte, den Rückschluss gezogen, die Warnblinkanlage sei in

diesem Moment in Betrieb gewesen. Auch das Berufungsgericht zieht in Be-

tracht, dass die Warnblinkanlage "spätestens" durch den Unfall zerstört worden

und der Warnblinker im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sein könnte.

Wenn es dennoch davon ausgeht, das liegen gebliebene Fahrzeug sei nicht

durch Warnblinker gesichert gewesen, steht dies im Widerspruch zu der Stel-

lungnahme des Gutachters im dargelegten Sinne. Erst recht ist dies der Fall,

falls der Gutachter mit seiner Schlussfolgerung weitergehend zum Ausdruck

gebracht haben sollte, es stehe aufgrund des Schadensbilds letztlich fest, dass

sich der Kurzschluss erst zum Kollisionszeitpunkt ereignet habe und zu diesem

Zeitpunkt sei die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen. Auch dieses Ver-

ständnis, das die Revision für richtig hält, erscheint zumindest möglich.

18

cc) Bei dieser Sachlage rügt die Revision mit Recht, dass das Beru-

fungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt sei,

der Beklagte habe die noch funktionsfähige Warnblinkanlage seines Fahrzeugs

nicht eingeschaltet, nachdem dieses liegengeblieben war. Revisionsrechtlich ist

insoweit zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den

Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat,

die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-

gesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1987

- IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -

NJW 1993, 935, 937). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil im Hin-

blick auf die von der Revision beanstandeten Gesichtspunkte nicht gerecht. Es

beschränkt sich auf den Hinweis, die Ausführungen des Sachverständigen trü-

gen lediglich die Aussage, dass infolge der - spätestens - unfallbedingten Zer-

störung der Warnblinkanlage die Angaben nicht widerlegt werden könnten, der

Warnblinker sei im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen. Dies lässt weder

erkennen, dass sich das Berufungsgericht der verschiedenen Deutungsmög-

lichkeiten der gutachterlichen Stellungnahme bewusst war, noch hat es damit

die in Widerspruch zu seiner Würdigung stehenden Deutungsmöglichkeiten mit

nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen. Die Urteilsgründe lassen inso-

weit nicht erkennen, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt statt-

gefunden hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - aaO;

vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080, 2082).

19

20

3. Auch die Anschlussrevision der Kläger ist begründet.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseiti-

gen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG a.F.

halten auch ihren Angriffen nicht stand.

21

a) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe unter

entscheidungserheblicher Verletzung von § 531 Abs. 2 BGB den Klägervortrag

in der Berufungsinstanz, die Sicht des Ehemanns der Klägerin auf das stehen-

de Fahrzeug sei durch weiteren Verkehr zum Zeitpunkt der kritischen Verkehrs-

situation beeinträchtigt gewesen, zurückgewiesen; es sei deshalb verfahrens-

fehlerhaft zu der Bewertung gelangt, der Ehemann der Klägerin habe gegen

das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen. Denn hierbei handel-

te es sich nicht um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

22

aa) Um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt es

sich nur, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz

konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht hingegen, wenn ein bereits

schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehaup-

tungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil

vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - aaO, S. 127 m.w.N.).

23

bb) Als präkludiert sieht das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger an,

der Ehemann der Klägerin habe das Fahrzeug des Beklagten gerade deswegen

nicht schon vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Kollisionsort aus, sondern

erst später als stehendes Hindernis wahrnehmen können, weil die Motorrad-

gruppe erst in einer Entfernung zwischen 100 und 300 Metern vor der Unfall-

stelle auf den linken Fahrstreifen gewechselt sei. Von hier aus gelangt es zu

seiner Bewertung, der Ehemann der Klägerin habe den Transporter des Be-

klagten selbst dann schon aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern

vom Ausgang der letzten Kurve aus wahrnehmen können und müssen, wenn er

erst zu einem vom Berufungsgericht nicht näher eingegrenzten späteren Zeit-

punkt nach dem Durchfahren dieser Kurve auf den linken Fahrstreifen gewech-

selt sein sollte, da auch dann seine Sicht auf den Transporter nicht verdeckt

gewesen sei.

24

Der Gesichtspunkt einer dem Unfallgeschehen vorangegangenen Sicht-

behinderung des Verstorbenen durch weiteren Verkehr war, wie die Anschluss-

revision zutreffend geltend macht, bereits Gegenstand des erstinstanzlichen

Klägervortrags. Diesem ist im Gesamtzusammenhang und bei verständiger

Würdigung die Behauptung zu entnehmen, das Hindernis sei für den Ehemann

der Klägerin erst spät erkennbar gewesen, weil die Sicht durch weiteren Ver-

kehr verdeckt gewesen sei. Dies schließt sowohl die Sichtbehinderung durch

Verkehr auf dem linken als auch durch Verkehr auf einem der anderen Fahr-

streifen ein, der für den Ehemann der Klägerin insbesondere dann sichtbehin-

dernd sein konnte, wenn er den mittleren Fahrstreifen erst kurz vor der Kollision

verlassen hätte. Eine weitere Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbrin-

gens oblag den Klägern insoweit nicht.

25

cc) Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Berücksichtigung des

übergangenen Vorbringens zur Sichtbeeinträchtigung des Ehemanns der Klä-

gerin durch weiteren Verkehr auf die Beurteilung des Berufungsgerichts ausge-

wirkt hätte. Dass gerade ein erst kurz vor dem Hindernis erfolgter Wechsel des

Fahrstreifens zu einer Sichtbehinderung des Ehemanns der Klägerin geführt

hat, erscheint zumindest möglich, zumal das Berufungsgericht selbst davon

ausgeht, auf der mittleren und rechten Fahrspur habe dichter Verkehr ge-

herrscht. Eine etwaige Behinderung der Sicht des Ehemanns der Klägerin auf

das auf der linken Fahrspur stehende Fahrzeug des Beklagten im Zusammen-

hang mit einem erst kurz vor der Kollision erfolgten Wechsel des Fahrstreifens

kann jedenfalls die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägung der beiderseiti-

gen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge wesentlich beeinflussen.

26

b) Das Berufungsgericht hat weiter - wie die Anschlussrevision zutreffend

geltend macht - bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft zulasten der Kläger be-

rücksichtigt, dass die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen

Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw an-

zusetzen sei.

27

aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsur-

teile vom 5. März 1957 - VI ZR 59/56 - VersR 1957, 334, 336; vom 13. Juli 1971

- VI ZR 245/69 - VersR 1971, 1043 f.) kommt bei der Bewertung der von einem

Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr nicht etwa ganz allgemein dem Umstand

wesentliche Bedeutung zu, dass dessen Fahrer selber nicht durch eine Karos-

serie geschützt ist. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor

allem durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Dem Fahrer

eines nach seiner Bauart für den Verkehr zugelassenen, in verkehrstüchtigem

Zustand befindlichen Fahrzeugs kann bei der Abwägung nicht zur Last gelegt

werden, dass er schon wegen dieser Bauart und der geringeren Eigensiche-

rung, die ihm das Fahrzeug bietet, bei Zusammenstößen mit anderen Fahrzeu-

gen Verletzungen in höherem Maße ausgesetzt ist als in einem Fahrzeug, das

in dieser Hinsicht größere Sicherheit bietet (vgl. auch Jordan, in: 20. Deutscher

Verkehrsgerichtstag 1982, S. 189, 209 ff.; Hentschel/König/Dauer, Straßenver-

kehrsrecht, 40. Aufl., § 17 StVG Rn. 7).

28

bb) Als ein die Betriebsgefahr eines Motorrads erhöhender Umstand

kann zwar grundsätzlich dessen Instabilität und die daraus resultierende Sturz-

gefahr in Betracht kommen (vgl. OLG Köln, VRS 66 [1984], 255, 258 mit NA-

Beschluss des Senats vom 14. Februar 1984 - VI ZR 94/83; KG, NZV 2002, 34,

35; OLG Düsseldorf, DAR 2005, 217, 219; Jordan aaO, S. 190, 203 ff.; Hent-

schel/König/Dauer aaO), sofern und soweit sich diese nachweislich als Unfall-

ursache ausgewirkt hat (vgl. OLG Köln aaO; Jordan aaO, S. 203). Weder die

vom Berufungsgericht gewählte Formulierung noch die von ihm getroffenen

Feststellungen lassen aber erkennen, dass es bei seiner Würdigung hierauf

abgestellt hat.

29

4. Über diese Rechtsfehler hinaus, die bereits nach § 563 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 3 ZPO zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zu einer Zurückver-

weisung der Sache an das Berufungsgericht führen, hat das Berufungsgericht

auch nicht beachtet, dass der Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemach-

ten Unterhaltsansprüche wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-

rungsübergangs zumindest teilweise die Aktivlegitimation fehlen könnte. Das

Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend unterschie-

den, ob und in welcher Höhe die Klägerin von der Bahnversicherungsanstalt

bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine gesetzli-

che Witwenrente oder eine betriebliche Zusatzversorgung bezieht.

30

a) Sollte die Klägerin entsprechend ihrem eigenen Vortrag vor dem Beru-

fungsgericht die große Witwenrente vom Träger der gesetzlichen Rentenversi-

cherung

(Bahnversicherungsanstalt bzw. Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft-Bahn-See) nach § 46 SGB VI beziehen, könnten insoweit die Vor-

aussetzungen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X erfüllt sein. Die im

Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind

sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schä-

digende Ereignis erleidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 78, 85 m.w.N.; Staudin-

ger/Röthel BGB, Bearb. 2007 § 844 Rn. 245; Küppersbusch, Ersatzansprüche

bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 441; SRH/Plagemann, 4. Aufl., § 9 Rn. 13).

Eine Anrechnung dieser Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung, die das

Berufungsgericht erwogen hat, kommt bereits aus rechtsgrundsätzlichen Erwä-

gungen nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift über den

Rechtsübergang auf den leistenden Sozialversicherungsträger (§ 116 SGB X)

indirekt den Vorteilsausgleich versagt, da der Forderungsübergang sonst sei-

nen Sinn verlöre und eine nicht bezweckte Entlastung des Schädigers einträte

(vgl. z.B. BGHZ [GrS] 9, 179, 186 f., 190 f.; Senatsurteil vom 9. März 1971

- VI ZR 173/69 - VersR 1971, 636 f.; OLG Köln, NJW-RR 2001, 1285, 1286;

OLG Hamm, VersR 2004, 1425; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 222, 243

m.w.N.; MK-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 844 Rn. 76). Das Berufungsgericht muss

demnach im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation der Klägerin Feststel-

lungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang die Bahnversicherungsanstalt

bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See der Klägerin zur

Leistung großer Witwenrente nach § 46 SGB VI verpflichtet ist und deshalb An-

sprüche auf den leistenden Sozialversicherungsträger übergegangen sind (vgl.

zur Maßgeblichkeit der Leistungsverpflichtung für den Rechtsübergang nach

§ 116 SGB X Senatsurteil vom 18. November 2008 - VI ZR 183/07 - VersR

2009, 368, 369 m.w.N.).

31

Für den Fall einer quotenmäßigen Haftung der Beklagten bestimmt sich

der Umfang des Rechtsübergangs grundsätzlich nach § 116 Abs. 3 SGB X (vgl.

Senatsurteile BGHZ 106, 381, 385 ff.; 146, 84, 88 f.; OLG Köln aaO, S. 1285 f.;

Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 30 Rn. 63). Der Klä-

gerin steht im Außenverhältnis zum Schädiger im Hinblick auf den in Wegfall

gekommenen eigenen Unterhaltsaufwand aus Erwerbseinkommen ein Hinter-

bliebenenvorrecht zu (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 -

VersR 1983, 726, 727; vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85 - VersR 1987,

70, 72; OLG Hamm, VersR 2004, 1425, 1426; Pardey, Berechnung von Perso-

nenschäden, 3. Aufl., Rn. 1656 ff.; Jahnke, Unfalltod und Schadensersatz 2007,

Kap. 6 Rn. 219; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 230; Geigel/Münkel aaO,

Kap. 8 Rn. 52; Küppersbusch aaO, Rn. 387, 406; Wussow/Dressler, Unfallhaft-

pflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 47 Rn. 21). Dabei kommt allerdings eine einschrän-

kende Auslegung des § 116 Abs. 3 SGB X in Betracht (vgl. einerseits OLG

Hamm, VersR 2004, 1425, 1426 f. m. Anm. Kerpen, VersR 2004, 1427 f.; Küp-

persbusch aaO, Rn. 446; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 64; Staudin-

ger/Röthel aaO, § 844 Rn. 251; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 220; andererseits Par-

dey aaO, Rn. 1680 ff.; a.A. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungs-

recht/Kater, 61. Erg.-Lfg. 2009, § 116 SGB X Rn. 223). Für die Zeit nach fiktiver

Verrentung des Verstorbenen, die das Berufungsgericht für das Jahr 2019 an-

nimmt, ist zudem die Heranziehung von § 116 Abs. 5 SGB X in Erwägung zu

ziehen (vgl. Küppersbusch aaO, Rn. 444 f.; Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 289 f.; Gei-

gel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 75; Pardey aaO, Rn. 1671 ff.).

32

b) Ein Verlust der Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund eines gesetzli-

chen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X kommt nicht in Betracht, soweit

die Bahnversicherungsanstalt bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knapp-

schaft-Bahn-See Leistungen nicht als "Versicherungsträger" i.S. dieser Vor-

schrift, sondern in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgung erbringt

(vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 381, 388; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 7;

Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 323 f. und Kap. 6 Rn. 822; Kerpen aaO, S. 1428). Nur

soweit der Klägerin ungeachtet des gesetzlichen Forderungsübergangs nach

§ 116 SGB X überhaupt noch ein Anteil ihrer etwaigen Schadensersatzansprü-

che wegen entzogenen Unterhalts in eigener Rechtszuständigkeit verbleibt,

kann es auf das weitere Vorbringen der Revision zu den Auswirkungen derarti-

ger Leistungen ankommen, die die Klägerin aus einer etwaigen Zusatzversor-

gung erhält (vgl. zum "Vorrang" des gesetzlichen Forderungsübergangs Jahnke

aaO, Kap. 2 Rn. 322 ff. und Kap. 6 Rn. 826; Kerpen aaO, S. 1428).

33

Ob sich Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung im Wege

der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen ent-

zogenen Unterhalts auswirken, entscheidet sich nach dem Zweck der Drittleis-

tung (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978,

249 f.; OLG München, NJW 1985, 564; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 223).

Im Allgemeinen wirken sich Leistungen aus einer betrieblichen Hinterbliebenen-

versorgung nicht im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadenser-

satzansprüche wegen entzogenen Unterhalts aus, weil solche Leistungen re-

gelmäßig nicht dem Schädiger zugute kommen sollen, was schon die Begrün-

dung von Abtretungsverpflichtungen der Leistungsbezieher zum Ausdruck

bringt (vgl. KG, Urteil vom 13. Oktober 1997 - 12 U 7883/96 - Rn. 74 [juris];

Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 822 ff.; offen Küppersbusch aaO, Rn. 425).

34

In diesem Zusammenhang könnte das Vorbringen der Revision zu einer

etwaigen Abtretungsverpflichtung der Klägerin nach § 172 der Anlage 7 zu § 95

der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl.

auch Kerpen aaO, S. 1428 mit Fn. 6) von Bedeutung sein. Soweit und sobald

ein Empfänger von Leistungen der in Rede stehenden Art in Erfüllung einer sol-

chen, regelmäßig mit einem "Quotenvorrecht" des Leistungsbeziehers ver-

knüpften Abtretungsverpflichtung (vgl. Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 824; Kerpen

aaO) ihm nach einem Rechtsübergang nach § 116 SGB X auf den Sozialversi-

cherungsträger noch zustehende Schadensersatzansprüche wegen entzoge-

nen Unterhalts an den Träger der Zusatzversorgung abgetreten hat, verliert er

die Aktivlegitimation für die betroffenen Ansprüche (vgl. - zum Teil unter miss-

verständlicher Bezeichnung dieser Rechtsfolge, etwa als "Anrechnung" der

Leistungen auf den Schadensersatzanspruch - OLG Hamm, r+s 1992, 413,

414; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 808, 813 in Fn. 477, 822; Kerpen aaO, S. 1428).

35

Anders als das Berufungsgericht wohl meint, widerspricht das von ihm

herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts München (NJW 1985, 564) den

dargelegten Grundsätzen nicht. Ein Verlust der Aktivlegitimation war in dem

dort entschiedenen Fall nicht eingetreten, weil es an einem gesetzlichen Forde-

rungsübergang fehlte, eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an den

Leistungsträger nicht erfolgt war und zudem schon am Bestehen einer entspre-

chenden Abtretungsverpflichtung des Leistungsbeziehers Zweifel bestanden.

Galke Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 306/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2008 - 12 U 46/07 -