BGH Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 152/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 2. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zweckbetrieb
UWG (2008) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; AO § 65 Nr. 3
Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelun- gen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsge- dankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 30. August 2007 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, ein gemeinnütziger Verband, der nach seiner Satzung die
freie Wohlfahrtspflege und die Hilfeleistung für die Bevölkerung fördert, ist als
Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO steuerbegünstigt. Er bietet im Rahmen seiner
Alten- und Behindertenarbeit auch Personenbeförderungen gegen Entgelt an.
Der Kläger, ein Taxi- und Mietwagenunternehmer, hat behauptet, der
Beklagte erbringe Beförderungsleistungen auch außerhalb seines Zweckbe-
triebs als eigenständige Dienstleistung. Er hat Rechnungen des Beklagten für
Mietwagenfahrten vorgelegt, bei denen seiner Ansicht nach der Beklagte keine
über die reine Beförderung hinausgehenden Hilfeleistungen erbracht hatte. Der
Umstand, dass in diesen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen sei,
zeige, dass der Beklagte für seine außerhalb des Zweckbetriebs durchgeführ-
ten Krankenfahrten nicht die Steuern abführe, die die Mitbewerber zu zahlen
hätten. Dadurch verschaffe sich der Beklagte zum Nachteil der Mitbewerber
Vorteile im Wettbewerb. Das in § 65 Nr. 3 AO enthaltene Wettbewerbsverbot
sei eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Außerdem liege in
dem Verhalten des Beklagten eine allgemeine Marktbehinderung.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Personen gegen Entgelt durch Verkehr mit Mietwagen zu beför- dern, ohne die auf diese Tätigkeit anfallenden Steuern, insbesondere Um- satz-, Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger vollständige Auskunft über sämtli- che im Klageantrag zu 1 bezeichneten Beförderungen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Wegstrecke, der Dauer der Beförderung, des Zeitpunkts, der Anzahl der Beförderungen und des Umsatzes insgesamt;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die im Klageantrag zu 1 bezeichneten Handlun- gen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Nach Ansicht des Beklagten liegen Fahrdienstleistungen für Menschen,
die wegen Behinderung oder Alters hilfsbedürftig sind, innerhalb seines Zweck-
betriebs. Für diese Fahrten habe er den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%
und für Patientenfahrten, bei denen der Patient keine Hilfe benötigt habe, den
seinerzeit geltenden Umsatzsteuersatz von 16% abgeführt. Die nach Ansicht
des Klägers verletzten steuerrechtlichen Vorschriften stellten keine Marktverhal-
tensregelungen dar.
Beide Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit
seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage weder unter dem Gesichtspunkt
des Rechtsbruchs noch unter dem einer allgemeinen Marktbehinderung für be-
gründet erachtet und hierzu ausgeführt:
ter. Zwar seien Krankenfahrten nicht als Zweckbetrieb im Bereich der Gesund-
heitspflege i.S. von § 65 Nr. 3 AO anzusehen. Auch schütze diese Vorschrift
den potentiellen Wettbewerb, da sie den Wertungs- und Zielkonflikt zwischen
der Förderung des Gemeinwohls und der Wettbewerbsneutralität des Steuer-
rechts regele und damit auch dem Schutz der mit Zweckbetrieben konkurrie-
renden nicht begünstigten Betriebe diene. Wenn kein Zweckbetrieb vorliege
und sich die Nichtbesteuerung zum Nachteil der Mitbewerber auswirke, hätten
diese gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf Besteuerung der Körper-
schaft. Insoweit komme der Regelung des § 65 Nr. 3 AO eine drittschützende
Wirkung zu.
Ungeachtet dieser Wettbewerbsrelevanz sei die genannte Vorschrift je-
doch keine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Steuervorschrif-
ten bezweckten grundsätzlich nicht die Regelung des Marktverhaltens. Das gel-
te auch für der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte Lenkungssteuern, so-
fern diese nicht ausnahmsweise unmittelbar den Schutz der Verbraucher be-
zweckten. Die Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO stelle zwar ein Lenkungsgesetz dar,
das gemeinnützige wohltätige Betätigungen durch Anerkennung eines Steuer-
vorteils fördern wolle. Die wettbewerbliche Relevanz liege in der unterschiedli-
chen Behandlung an sich gleichgelagerter wirtschaftlicher Betätigung. Der
staatliche Eingriff in den Wettbewerb bestehe in der Schaffung eines wirtschaft-
lichen Sonderbereichs der Gemeinnützigkeit. Die Betätigung in diesem Bereich
sei dem Eingriff erst nachgeordnet. Wer die Regeln der Steuerbegünstigung
überschreite, verhalte sich nicht anders als derjenige, der im allgemeinen Wirt-
schaftsbereich Steuern hinterziehe. Der drittschützende Charakter der Vor-
schrift, der die Möglichkeit einer Konkurrentenklage vor dem Finanzgericht er-
öffne, ändere nichts daran, dass es bei der Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO an der
für die Bejahung eines Wettbewerbsverstoßes erforderlichen spezifischen
Marktbezogenheit fehle.
Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer allgemeinen Marktbehin-
derung habe der Kläger nicht hinreichend dargetan. Vereinzelte Vorgänge
reichten für die Annahme einer strukturellen Marktstörung nicht aus.
II. Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung ohne Erfolg. Das
mit Recht als unbegründet angesehen, weil die nach Ansicht des Klägers ver-
letzte Bestimmung des § 65 Nr. 3 AO keine Marktverhaltensregelung i.S. des
§ 4 Nr. 11 UWG ist (dazu unten unter II 2 b). Seine Beurteilung, eine allgemeine
Marktbehinderung sei nicht hinreichend dargetan, lässt keinen Rechtsfehler
erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Diese ist ferner
nicht schon deshalb begründet, weil der Beklagte sich nach dem Vortrag des
Klägers durch rechtswidriges Verhalten im Wettbewerb einen ungerechtfertigten
Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft (dazu unten unter II 2 c).
Da sich die Rechtslage schon unter dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-
bewerb in der Fassung, in der dieses bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat (UWG
a.F.), ebenso dargestellt hat, sind auch der Schadensersatzfeststellungsan-
spruch sowie der seiner Durchsetzung dienende Auskunftsanspruch im vollen
Umfang unbegründet (vgl. unten unter II 2 d).
1. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die gestellten Klageanträge
i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
Bei der Auslegung von Klageanträgen ist immer auch die Klagebegrün-
dung mit heranzuziehen (BGH, Urt. v. 29.5.2008 - I ZR 189/05, GRUR 2008,
1121 Tz. 16 = WRP 2008, 1560 - Freundschaftswerbung im Internet). Im Streit-
fall möchte der Kläger erreichen, dass der Beklagte für seine Beförderungsleis-
tungen keine Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt. Für gemeinnützige
Körperschaften gewährt das Gesetz Steuervergünstigungen zum Beispiel bei
der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), bei der Gewerbesteuer (§ 3
Nr. 6 GewStG) und bei der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a
UStG). Diese Steuervergünstigungen scheiden regelmäßig aus, wenn die Kör-
perschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (§ 14 AO). Nach
§ 64 AO verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung allerdings nur dann,
wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist. Die Voraus-
setzungen für einen Zweckbetrieb sind in den §§ 65 bis 68 AO geregelt. Das
Klagebegehren zielt darauf, dass der Beklagte seine Einkünfte aus der Beförde-
rung mit Mietwagen gegenüber den Steuerbehörden erklärt, ohne dass er sich
dabei auf seine Eigenschaft als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO beruft. Er soll
daher nach der Vorstellung des Klägers für die von ihm erbrachten Beförde-
rungsleistungen Steuern nach den für nicht gemeinnützige Beförderungsunter-
nehmen geltenden Steuersätzen abführen. Mit diesem sich aus dem Vortrag
des Klägers ergebenden Inhalt stellen sich die von diesem gestellten Klagean-
träge als hinreichend bestimmt dar.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil das vom Kläger beanstandete
Verhalten des Beklagten weder im Hinblick auf einen von diesem begangenen
Rechtsbruch noch nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel unlauter ist.
a) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers
sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der
Fassung anzuwenden, in der dieses Gesetz gemäß dem Ersten Gesetz zur Än-
derung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I, S. 2949) seit dem 30. Dezember 2008 gilt (UWG 2008). Da der
Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, muss das bean-
standete Verhalten des Beklagten allerdings auch schon zur Zeit seiner Bege-
hung wettbewerbswidrig gewesen sein.
Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht
Bezug genommen hat, beanstandet der Kläger das Nichtabführen von Steuern
auf Rechnungen, die der Beklagte in der Zeit zwischen dem 8. Januar 2004 und
dem 8. Februar 2006 ausgestellt hat. Danach reichte es für den Unterlassungs-
anspruch des Klägers aus, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten
gegen § 4 Nr. 11 des am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen geänderten Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) verstieß. Die-
se Bestimmung ist durch die UWG-Novelle 2008 nicht geändert worden. Ihrer
Anwendung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die mit der UWG-
Novelle 2008 in das nationale Recht umgesetzte Richtlinie 2005/29/EG über
unlautere Geschäftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauter-
keitstatbestand kennt. Die genannte Richtlinie betrifft nach ihrem Artikel 3 Ab-
satz 1 allein den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
Auf Marktverhaltensregelungen, die lediglich das Verhältnis zwischen Mitbe-
werbern betreffen, ist § 4 Nr. 11 UWG danach nach wie vor uneingeschränkt
anwendbar (Köhler in Köhler/Bornkamm, 28. Aufl., § 4 Rdn. 11.6a; ders., GRUR
2008, 841, 848).
Für die Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch und - zu
dessen Durchsetzung - ein Auskunftsanspruch zusteht, kommt es auf das zum
Zeitpunkt der im Einzelnen beanstandeten Handlungen jeweils geltende Recht
an (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 16.7.2009 - I ZR 56/09, GRUR 2009,
1075 Tz. 14 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung, m.w.N.).
b) Nach § 65 Nr. 3 AO liegt kein Zweckbetrieb vor, wenn der wirtschaftli-
che Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher
Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbe-
günstigten Zwecke unvermeidbar ist. Diese Bestimmung stellt keine Marktver-
haltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. Es kann daher für die hier vorzu-
nehmende wettbewerbsrechtliche Beurteilung dahinstehen, ob die fraglichen
Krankenfahrten des Beklagten zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Tätigkeit
erforderlich waren und damit ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb im Sinne die-
ser Vorschrift vorlag.
aa) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vor-
schrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-
nehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls
auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt täti-
gen Wettbewerber zu schaffen (vgl. BGHZ 144, 255, 269 - Abgasemissionen).
Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktver-
halten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Fällt der Gesetzesverstoß
nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wett-
bewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. BGHZ
144, 255, 267 f. - Abgasemissionen). Die Vorschrift muss das Marktverhalten
außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbe-
werber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Ent-
faltung schützt (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.35c).
bb) Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhal-
tensregelungen dar (OLG München GRUR 2004, 169, 170; Nichtzulassungsbe-
schwerde zurückgewiesen: BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZR 140/03; OLG Ol-
denburg WRP 2007, 685, 687; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39;
MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza,
UWG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 11/17; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4
Nr. 11 Rdn. 192; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 43;
v. Walter, Rechtsbruch als unlauteres Marktverhalten, 2007, S. 200; Elskamp,
Gesetzesverstoß und Wettbewerbsrecht, 2008, S. 206). Ihr Zweck beschränkt
sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen.
Steuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern
lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen
(MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63). Sie bezwecken grundsätz-
lich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Für die Beurtei-
lung, ob ein Verstoß i.S. des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es daher unerheblich,
ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung
im Wettbewerb verschafft (Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rdn. 11/17).
Ebenso kann das Nichterheben einer Steuer bei einem Mitbewerber regelmäßig
nicht als Wettbewerbsverstoß beanstandet werden
(MünchKomm.UWG/
Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63).
cc) Die Frage, ob davon abweichend dem Zweck der Wirtschaftslenkung
dienende sogenannte Lenkungssteuern Marktverhaltensregelungen darstellen,
ist umstritten. Dies wird zum Teil bejaht, wenn sie - wie zum Beispiel die gemäß
Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Ge-
fahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1857)
erhobene Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) - dem
Schutz von Verbrauchern dienen (vgl. Wehlau/v. Walter, ZLR 2004, 645, 659 ff.,
663; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 192; a.A. OLG Olden-
burg WRP 2007, 685, 687; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39;
v. Walter aaO S. 202; Elskamp aaO S. 206) oder - wie etwa das Tabaksteuer-
gesetz - der Sache nach Preisvorschriften darstellen (vgl. OLG Frankfurt
GRUR-RR 2004, 255; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39 und
11.138; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63 und 333; a.A. OLG
Hamburg OLG-Rep 2006, 215). Als Marktverhaltensregelungen werden in der
Literatur vereinzelt auch Bestimmungen angesehen, die die gewerblichen Be-
triebe der öffentlichen Hand zum Schutz privater Mitbewerber steuerlich wie
diese behandeln (vgl. - zu § 2 Abs. 3 UStG - Haslinger, WRP 2004, 58, 60;
dies., WRP 2007, 1412, 1416; a.A. OLG München GRUR 2004, 169, 170; Köh-
ler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4
Nr. 11 Rdn. 63).
dd) Die im Streitfall in Rede stehende Bestimmung des § 65 Nr. 3 AO
bezweckt zwar auch den Schutz der Interessen der Mitbewerber des durch die
Steuererleichterung begünstigten Unternehmens. Sie ist aber gleichwohl keine
Marktverhaltensregelung, weil sie nicht bezweckt, die Lauterkeit des Marktver-
haltens der Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
(1) Die Einbeziehung von Zweckbetrieben in die Steuervergünstigungen
für gemeinnützige Körperschaften stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine
Subventionierung dieser Betriebe dar. Die Bestimmung des § 65 Nr. 3 AO setzt
dem Grenzen. Unternehmen, die zu nicht begünstigten Unternehmen in größe-
rem Umfang als für die Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke unvermeid-
bar in Wettbewerb treten, sollen von den Steuervergünstigungen ausgeschlos-
sen sein. Diese Schranke dient nicht allein dem Allgemeininteresse an der Er-
höhung des Steueraufkommens, sondern auch dem Interesse der steuerlich
nicht begünstigten Konkurrenzbetriebe an einem steuerlich nicht manipulierten
Wettbewerb (vgl. Bericht und Antrag des Finanzausschusses zum Entwurf einer
Abgabenordnung, BT-Drucks. 7/4292, S. 21; BFHE 191, 434, 439 f.; Koenig in
Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 65 Rdn. 9; Knobbe-Keuk, BB 1982, 385,
388). Sie ist Ausdruck der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts und hat
drittschützenden Charakter (vgl. Wunsch, Die Wettbewerbsklausel des § 65
Nr. 3 AO als Schutznorm zugunsten nicht begünstigter Konkurrenten gemein-
nütziger Körperschaften, 2002, S. 127). Mitbewerbern kann aus § 65 Nr. 3 AO
daher unter Umständen ein Anspruch gegen das Finanzamt auf Besteuerung
eines zu Unrecht als Zweckbetrieb behandelten wirtschaftlichen Geschäftsbe-
triebs erwachsen. Dieser Anspruch kann im Wege der Konkurrentenklage
durchgesetzt werden (Knobbe-Keuk, BB 1982, 385, 389; Klein/Gersch, Abga-
benordnung, 10. Aufl., § 65 Rdn. 8 m.w.N.).
(2) Die Wettbewerbsbezogenheit einer Bestimmung ist jedoch nicht
gleichzusetzen mit einer Marktbezogenheit i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Eine
Marktbezogenheit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die
Vorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem geschäftlichen Handeln ver-
stößt, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion auf-
weist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 150, 343, 347 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v.
29.6.2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Tz. 11 = WRP 2007, 177 - Mengen-
ausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urt. v. 26.2.2009 - I ZR 222/06,
GRUR 2009, 883 Tz. 11 = WRP 2009, 1092 - MacDent). Daran fehlt es etwa
dann, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten
Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen
soll (vgl. BGHZ 150, 343, 347 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002
- I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = WRP 2003, 1182 - Altautoverwertung).
(3) Die Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO soll verhindern, dass gemeinnützige
Körperschaften auch dann Steuervergünstigungen erhalten, wenn sie außer-
halb ihrer gemeinnützigen Tätigkeit in Wettbewerb mit gewerblich tätigen Steu-
erpflichtigen treten, die diese Steuervergünstigungen nicht bekommen. Sie be-
fasst sich daher mit dem Zielkonflikt zwischen der grundsätzlich gebotenen
Wettbewerbsneutralität der Besteuerung und der Förderung ideeller Zwecke
(Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsord-
nung, 10. Aufl., § 65 AO Rdn. 27) und dient insoweit dem von staatlichen Sub-
ventionen unbeeinflussten freien Wettbewerb. Zur Erreichung dieses Ziels er-
legt sie den von ihr betroffenen Steuerpflichtigen jedoch keine Pflichten auf, die
diese bei ihrem Marktauftritt zu erfüllen haben. Insbesondere bestimmt sie
nicht, dass der Beklagte seine Beförderungsleistungen nur dann erbringen darf,
wenn er seine dabei erzielten Umsätze und Einkünfte unter Beachtung dieser
Bestimmung zur Umsatzsteuer anmeldet sowie in den von ihm nachfolgend
gegebenenfalls auch abzugebenden Körperschaft- und Gewerbesteuererklä-
rungen als zu versteuernde Einkünfte bzw. Erträge erklärt. Die insoweit dann
quartals- oder monatsweise abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen so-
wie die jahresweise abzugebenden Körperschaft- und Gewerbesteuererklärun-
gen stehen zeitlich und sachlich außerhalb des für die wettbewerbsrechtliche
Beurteilung relevanten Sachverhalts. Soweit der Beklagte in ihnen in Bezug auf
die Anwendung des § 65 Nr. 3 AO unrichtige oder unvollständige Angaben
macht oder die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Un-
kenntnis lässt, kann er sich deshalb zwar möglicherweise einer steuerrechtli-
chen Konkurrentenklage (vgl. oben unter II 2 c dd (1)) sowie - vorsätzliches
oder leichtfertiges Verhalten vorausgesetzt - einer strafrechtlichen oder buß-
rechtliche Ahndung seines Verhaltens ist demgegenüber aber kein Raum
(MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 54; Link in Ullmann, jurisPK-
UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 73).
c) Das nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 b zwar möglicherweise
steuerrechtlich zu beanstandende, aber nicht unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsbruchs gemäß § 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbswidrig zu beurteilende
Verhalten des Beklagten verstößt auch nicht gegen das bis zur UWG-Novelle
2008 in § 3 UWG 2004 und seither in § 3 Abs. 1 UWG 2008 geregelte generelle
Verbot unlauteren Handelns im Wettbewerb. Der Gesetzgeber hat mit dem Er-
lass des § 4 Nr. 11 UWG im Jahr 2004 zu erkennen gegeben, dass Verstöße
gegen außerwettbewerbsrechtliche Rechtsnormen allein unter den besonderen
Voraussetzungen dieser Vorschrift als unlauter anzusehen sind. Er hat sich da-
bei von der Erwägung leiten lassen, dass es nicht Aufgabe des Lauterkeits-
rechts sein kann, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit
geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern
sie zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen (vgl. Begründung des Regie-
rungsentwurfs zu § 4 Nr. 11 UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487 S. 19). Aus die-
sem Grund können Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die
keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind, de lege
lata auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens über § 3 UWG
2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 als unlauter angesehen werden (Köhler in Hefer-
mehl/Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rdn. 65; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4
Nr. 11 Rdn. 31; Ullmann in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 3 Rdn. 21; Link in
Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 11; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20,
24; Scherer, WRP 2006, 401, 404 f. und 406; Schaffert, Festschrift für Ullmann,
2006, S. 845, 849; v. Walter aaO S. 153 ff.; Böhler, Alter und neuer Rechts-
bruchtatbestand, 2009, S. 212; a.A. Sack, WRP 2004, 1307, 1315 f.; ders.,
WRP 2005, 531, 539 ff.; Glöckner, GRUR 2008, 960, 965 ff.; Elskamp aaO
S. 223 ff.).
d) Soweit der Kläger gemäß den Klageanträgen 2 und 3 Schadensersatz
für vom Beklagten vor dem 8. Juli 2004 durchgeführte Fahrten begehrt, beurteilt
sich die Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden früheren Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG a.F.; vgl. oben unter II 2 a a.E.). Auch die insoweit daher noch anwend-
bare Bestimmung des § 1 UWG a.F. setzte jedoch die Verletzung einer Markt-
verhaltensregelung voraus und ließ es für die Bejahung der Wettbewerbswid-
rigkeit einer Verhaltensweise ebenfalls nicht genügen, dass sich der Handelnde
durch die Verletzung einer Norm, die diese Voraussetzung nicht erfüllte, einen
Vorsprung im Wettbewerb verschaffte (vgl. BGHZ 144, 255, 266 ff. - Abgas-
emissionen).
III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 17 O 169/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2007 - 2 U 17/07 -