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BGH Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 91/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 2006 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivil-

kammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2005 im Kosten-

punkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Beklagten er-

kannt worden ist.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin richtet in Nordrhein-Westfalen mit behördlicher Erlaubnis

unter anderem die Sportwette ODDSET aus. Sie nimmt die Beklagten wegen

ihrer Ansicht nach rechtswidrig veranstalteter Glücksspiele in Anspruch.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt

als "Wettvermittler" in Köln eine Annahmestelle für Sportwetten der Pagobet

GmbH mit Sitz in Österreich. Die Beklagten machen geltend, die Pagobet

GmbH sei Inhaberin einer entsprechenden österreichischen Erlaubnis. Weder

die Pagobet GmbH noch die Beklagte zu 1 verfügen über eine Erlaubnis deut-

scher Behörden für die Veranstaltung von Glücksspielen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verstießen durch die Wett-

vermittlung an die Pagobet GmbH gegen § 284 StGB und verhielten sich damit

wettbewerbswidrig. Mit ihrer im März 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin

beantragt,

die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter- lassen, wie nachstehend wiedergegeben in der Bundesrepublik Deutschland Sportwetten zu bewerben und/oder anzubieten (es folgt die Wiedergabe einer 15seitigen Wettzeitung 17/2005 - gültig bis 3. März 2005 - mit Spielmöglichkeiten, die im Geschäftslokal der Beklagten zu 1 ausgelegt war, sowie einer Spielquittung vom 28. Februar 2005 über eine für die Pagobet GmbH vermittelte Wette).

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Ferner hat die Klägerin Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-

densersatzpflicht der Beklagten begehrt.

Das Landgericht hat den Feststellungsanspruch auf die Zeit ab der ers-

ten festgestellten Verletzungshandlung begrenzt und die Beklagten im Übrigen

antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten

mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Verurteilung nach den Neben-

ansprüchen auf Wetteinsätze beschränkt hat, die von Teilnehmern mit Wohnsitz

in Nordrhein-Westfalen erzielt worden sind.

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Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr

Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die gel-

tend gemachten Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 284 Abs. 1 und 4

StGB, § 1 SportwettenG NRW zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig i.S. von § 4 Nr. 11

UWG i.V. mit § 284 StGB. Die Beklagte zu 1 als Betreiberin der Wettannahme-

stelle veranstalte mittäterschaftlich mit der Pagobet GmbH Sportwetten, ohne

über eine entsprechende deutsche behördliche Genehmigung zu verfügen. Der

Beklagte zu 2 hafte dafür als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Es komme

nicht darauf an, ob der Pagobet GmbH in Österreich eine Erlaubnis zur Veran-

staltung von Sportwetten erteilt worden sei.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der

Klage. Dem Kläger steht gegen die Beklagten - auf der Grundlage des hier

maßgeblichen Sachverhalts - kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1

Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 284 Abs. 1 und 4 StGB, § 1 SportwettenG

NRW, § 3 Abs. 2 Glücksspiel-Staatsvertrag AG NRW zu.

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1. Die Frage, ob die Klägerin die begehrte Unterlassung beanspruchen

kann, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beur-

teilen (BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; 175, 238 Tz. 14 - ODDSET,

m.w.N.), also nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb in der 2008 geänderten Fassung (BGBl. I, S. 2949) i.V. mit § 284

StGB und den Vorschriften für das Angebot und die Durchführung von Sport-

wetten in der gegenwärtig geltenden Fassung. Soweit der Unterlassungsan-

spruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings nur, wenn

das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbe-

werbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR

2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04,

GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Nichts anderes gilt

für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf einem Verhalten unter der

Geltung früheren Rechts beruht (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 18 - Jugendgefähr-

dende Medien bei eBay). Im Streitfall ist insofern auf das Gesetz gegen den un-

lauteren Wettbewerb in der bis 2008 geltenden Fassung sowie auf die für

Sportwetten geltende Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Verletzungs-

handlung (Angebot von Sportwetten im März 2005) abzustellen.

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Die für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Streitfalls maßgebliche

Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie

2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keine Änderung erfahren. Der

Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen,

dass diese Richtlinie, die die vollständige Harmonisierung der verbraucher-

schützenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftsprakti-

ken bezweckt, keinen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Denn sie

lässt - vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht - nationale

Vorschriften unberührt, die sich auf Glücksspiele beziehen (Erwägungsgrund 9

der Richtlinie 2005/29/EG; vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4

Rdn. 11.6c). Hinsichtlich der die Durchführung von Sportwetten regelnden Vor-

schriften ist eine etwaige Änderung der Rechtslage durch das Sportwetten-

Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276 =

GRUR 2006, 688 = WRP 2006, 562) zu beachten.

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2. Die Klägerin hat als konkrete Verletzungshandlung allein die in den

Klageantrag aufgenommene, bei der Beklagten zu 1 ausgelegte und bis 3. März

2005 gültige Wettzeitung 17/2005 nebst Spielquittung vom 28. Februar 2005

vorgetragen. Das Verhalten der Beklagten nach dem Schluss der mündlichen

Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 31. März 2006, dem für die Beurtei-

lung der Begehungsgefahr maßgeblichen Zeitpunkt, konnte von vornherein

nicht berücksichtigt werden (§ 296a ZPO). Auf Verletzungshandlungen der Be-

klagten zwischen dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom

28. März 2006 und dem 31. März 2006 hat sich die Klägerin nicht berufen.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Beklagten in der Verhandlung am

31. März 2006 vor dem Berufungsgericht geltend gemacht, dass die Beklagte

ihr Wettvermittlungsbüro veräußert und die Gewerbekonzession zurückgegeben

habe. Die Klägerin hat das nicht bestritten.

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Die Grundsätze zur Berücksichtigung unstreitigen Vorbringens in der Re-

visionsinstanz

(vgl.

BGHZ 139, 214, 221; BGH, Urt. v. 21.11.2001

- XII ZR 162/99, NJW 2002, 1130, 1131) haben keinen Einfluss auf den maß-

geblichen Beurteilungszeitpunkt. Zudem haben die Beklagten die von der Klä-

gerin erstmals in der Verhandlung vor dem Senat behauptete Fortführung des

Wettgeschäfts bestritten.

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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1

durch die beanstandete Verletzungshandlung (Wettvermittlung im Februar/März

2005) keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG be-

gangen, weil die im Zeitpunkt der Vornahme der Verletzungshandlung in Nord-

rhein-Westfalen geltenden Regelungen über die Veranstaltung, Durchführung

und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen gegen nationales Verfassungs-

recht und gegen Gemeinschaftsrecht verstießen. Das in Nordrhein-Westfalen

und den anderen deutschen Bundesländern errichtete staatliche Wettmonopol

griff in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in dem im Streitfall

maßgeblichen Zeitraum unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit privater Wettan-

bieter ein und war deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Zugleich lag dar-

in eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des

freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 43 und 49 EG. Dies hat der Bundesge-

richtshof bereits für die Rechtslage in Bayern entschieden und ausführlich be-

gründet (BGHZ 175, 238 Tz. 15 ff. - ODDSET). Für Nordrhein-Westfalen gilt

nichts anderes (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 2.8.2006 - 1 BvR 2677/04, WM

2006, 1646 Tz. 16; BGHZ 175, 238 Tz. 27 - ODDSET). Der Streitfall gibt keinen

Anlass zu einer abweichenden Beurteilung sogenannter "Altfälle", also vor der

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 begangener

Verletzungshandlungen.

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Vor dieser Entscheidung begangene Handlungen der privaten Vermitt-

lung und Veranstaltung von Sportwetten sind schon aus verfassungsrechtlichen

Gründen nicht strafbar, auch wenn sie den Tatbestand des § 284 StGB erfüllen

(BGH, Urt. v. 16.8.2007 - 4 StR 62/07, WRP 2007, 1363 Tz. 12, 20 ff.). Die Un-

anwendbarkeit des § 284 StGB führt dazu, dass ein entsprechendes Verhalten

kein nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässiges Handeln im Wettbewerb dar-

stellt. Auf besondere Umstände, die das Angebot oder die Durchführung von

Sportwetten seitens der Beklagten zu 1 unlauter erscheinen ließen, wie Irrefüh-

rung oder unangemessene unsachliche Einflussnahme, hat die Klägerin nicht

abgestellt. Sie beanstandet das Verhalten der Beklagten zu 1 vielmehr allein

wegen des Fehlens einer (deutschen) behördlichen Genehmigung (vgl. BGHZ

175, 238 Tz. 22 - ODDSET).

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Kann die von der Klägerin beanstandete Verletzungshandlung der Be-

klagten zu 1 (Wettvermittlung im Februar/März 2005) nicht als Verstoß gegen

§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 284 StGB angesehen werden, so scheidet ein auf

dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestützter

Unterlassungsanspruch der Klägerin aus. Dieser Beurteilung steht - wie der

Senat gleichfalls bereits entschieden hat (BGHZ 175, 238 Tz. 25 - ODDSET) -

nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung

des staatlichen Wettmonopols in Bayern für verfassungswidrig, nicht aber für

nichtig erklärt hat (BVerfGE 115, 276 Tz. 146).

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4. Die Revision der Klägerin kann sich auch nicht auf Erstbegehungsge-

fahr stützen. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren bisher nur mit Wie-

derholungsgefahr begründet. Sie hat in der Tatsacheninstanz keinen Sachver-

halt vorgetragen, aus dem sich ergäbe, dass die Beklagte zu 1 den beanstan-

deten Wettbetrieb in einer Zeit fortgesetzt hätte, in der die Rechtslage in der

Weise geklärt gewesen wäre, dass eine Fortsetzung gegen geltendes Recht

verstößt. Da eine solche Klärung jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Glücks-

spielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 eingetreten ist, könnte nur eine Fortset-

zung des Wettbetriebs nach diesem Zeitpunkt eine auch heute noch bestehen-

de Begehungsgefahr begründen. Einen entsprechenden Vortrag konnte die

Klägerin naturgemäß vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsa-

cheninstanz am 31. März 2006 nicht halten.

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5. Aus der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der zum

Zeitpunkt der Verletzungshandlung geltenden Gesetzeslage folgt, dass der Klä-

gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nicht

zusteht und die auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatz-

pflicht der Beklagten gerichteten Anträge ebenfalls unbegründet sind.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2

ZPO.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 06.10.2005 - 31 O 206/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 28.04.2006 - 6 U 187/05 -