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BGH Urteil vom 02.12.2009 – IV ZR 279/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. Dezember 2009 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Dezember 2009

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des

12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

20. September 2007 aufgehoben und die Berufung des

Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-

richts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil

des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr betei-

ligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher

Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinter-

bliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom

22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte

ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um-

gestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffent-

lichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002

(ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarif-

vertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endge-

haltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf

einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-

lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-

wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte

Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten

übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht

eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-

den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-

endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-

satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-

rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen

kann.

3

Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden nach

der in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS (im Wesent-

lichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2,

4 ff. ATV) getroffenen Übergangsregelung weitgehend nach dem alten

Satzungsrecht ermittelt und übertragen (vgl. zu dieser Übergangsrege-

lung Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - BGHZ 178,

101), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten

nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79

Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes

(BetrAVG) berechnen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007

- IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127).

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II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-

lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte

und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 166,06 Versor-

gungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von

664,24 €). Der Kläger beanstandet insbesondere, dass sich eine rückwir-

kend zum 1. Januar 2002 eingetretene, erhebliche Gehaltserhöhung

nicht in gleichem Maße auf die Errechnung seiner Betriebsrente ausge-

wirkt habe wie nach altem Satzungsrecht.

5

Der 1940 geborene und mithin einem rentennahen Jahrgang zuge-

hörige Kläger bezieht seit dem 1. März 2005 eine Altersrente aus der ge-

setzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.267,61 € und eine Be-

triebsrente von der Beklagten. Deren Höhe (706,96 €, das entspricht

176,74 Versorgungspunkten) wurde auf der Grundlage der neuen Sat-

zung der Beklagten in der Weise errechnet, dass zunächst nach den vor-

genannten Übergangsbestimmungen

für rentennahe Versicherte die

Startgutschrift (166,06 Versorgungspunkte) für den 31. Dezember 2001

ermittelt und sodann die seit dem 1. Januar 2002 bis zum Rentenbeginn

nach dem neuen Punktemodell erworbenen Versorgungspunkte (10,68

Versorgungspunkte) hinzugerechnet wurden.

6

Aufgrund einer mit seinem früheren Arbeitgeber aus Anlass eines

arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits am 30. Mai 2002 getroffenen Vereinba-

rung war der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2002, dem Tag nach

dem Umstellungsstichtag, von der Vergütungsgruppe BAT IV b in die

Vergütungsgruppe BAT III eingestuft worden, was zu einer um monatlich

673 € brutto erhöhten Grundvergütung führte.

7

Der Kläger sieht eine ihn treffende besondere Härte darin, dass die

Systemumstellung es verhindert habe, dass sein in den letzten drei Jah-

ren bis zum Rentenbeginn bezogenes, deutlich erhöhtes Gehalt anders

als nach früherem Satzungsrecht nicht in die Berechnung der Betriebs-

rente eingeflossen sei. Insoweit habe die Beklagte den ihm zustehenden

Vertrauensschutz missachtet. Er erstrebt mit mehreren Klaganträgen vor-

rangig die Fortschreibung seiner Rentenanwartschaft nach dem vor der

Systemumstellung geltenden Satzungsrecht über den Umstellungsstich-

tag hinaus.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Klageabweisung

im Übrigen hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers fest-

gestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bis zum Inkrafttreten

einer Satzungsneuregelung eine Betriebsrente zu gewähren, die sich aus

dem Produkt der nach der alten Satzung der Beklagten für den Eintritt

des Versicherungsfalles errechneten vollen Versorgungsrente mit dem

Quotienten aus den (tatsächlich zurückgelegten) Umlagemonaten bis

zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) und den insgesamt mög-

lichen Umlagemonaten bis "zum Erreichen" des 65. Lebensjahres erge-

be. Dagegen richten sich die Revision der Beklagten, die die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, ferner die Revision des

Klägers, welcher sein bisheriges Rechtsschutzbegehren vollen Umfangs

weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Lediglich die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht erachtet die Übergangsregelung für ren-

tennahe Versicherte für wirksam, führt aber ergänzend aus:

Im Falle des Klägers habe die wortlautgetreue Anwendung des

§ 79 Abs. 2 i.V. mit § 78 VBLS allerdings eine besondere, nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr zumutbare Härte zur Folge.

12

Die Beklagte habe entsprechend § 78 Abs. 2 VBLS für die Berech-

nung der der Startschrift zugrunde liegenden Rentenanwartschaft die am

31. Dezember 2001 vorliegenden Rechengrößen herangezogen und - so-

weit gesamtversorgungsfähiges Entgelt des Klägers zu berücksichtigen

gewesen sei - die Einkünfte der Jahre 1999 bis 2001 zugrunde gelegt. Es

sei so die außerordentlich hohe Steigerung des Gehalts der letzten drei

Jahre vor dem Versicherungsfall, auf dessen Höhe es für die Errechnung

der Betriebsrente nach dem früheren Gesamtversorgungssystem gemäß

§ 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. angekommen wäre, außer Betracht geblie-

ben. Das bewirke einen unzumutbaren Eingriff in die vom Kläger erdiente

Rentenanwartschaft, welche auch die erdiente Dynamik einschließe.

Nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts bleibt die nach der

neuen Satzung ermittelte Betriebsrente des Klägers um 135,04 € hinter

der geschützten Anwartschaft zurück. Da die vom Kläger erdiente Ren-

tenanwartschaft die nach der neuen Satzung der Beklagten ermittelte

Betriebsrente somit um nahezu ein Fünftel übersteige, sei die Zumutbar-

keitsschwelle überschritten.

13

In Ermangelung einer besonderen Härtefallregelung in der neuen

Satzung der Beklagten (vgl. dazu BAG DB 2002, 1459 unter III) müsse

eine am Sinn und Zweck der Versorgungsanordnung orientierte Redukti-

on der den Anspruch einschränkenden Voraussetzungen der Übergangs-

regelung erfolgen. Sie führe dazu, die dem Kläger ab dem 1. März 2003

zu zahlende Betriebsrente bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der

Satzung der Beklagten nach der im Urteilstenor niedergelegten Formel

zu berechnen.

15

II. Den Angriffen der Revision des Klägers halten diese Ausführun-

gen stand.

Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk-

sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR

74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Be-

klagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um-

fassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom

24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies bestä-

tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von

den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie

deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebil-

ligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestal-

tungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon

aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt

insbesondere auch für die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa

des Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstel-

lungsstichtag (BGHZ 178, 101 Tz. 46 ff.). Im Einzelnen wird ergänzend

auf die Ausführungen in den genannten Senatsurteilen, die sich auch zu

den weiteren Revisionsangriffen des Klägers verhalten, verwiesen.

16

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass keine

unzulässige Rückwirkung darin liegt, dass die am 3. Januar 2003 im

Bundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Beklagten die System-

umstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vor-

nimmt. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstel-

lungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorge-

plan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öf-

fentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versi-

cherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezem-

ber 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begründet.

17

III. Auf die Revision der Beklagten waren das angefochtene Urteil

aufzuheben und die Klageabweisung durch das Urteil erster Instanz im

Ergebnis zu bestätigen.

18

1. Anders als das Berufungsgericht meint, liegen die Vorausset-

zungen für eine am Maßstab des § 242 BGB orientierte, korrigierende

Einzelfallentscheidung im Falle des Klägers aber nicht vor. Die ihn tref-

fende Betriebsrenteneinbuße ist Folge der von den Tarifvertragsparteien

im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums bei der Systemumstel-

lung getroffenen Stichtagsregelung und erweist sich insoweit nicht als

planwidrig. Dem Gesetzgeber - und auch den Tarifvertragparteien - ist es

durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebens-

sachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich

gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich

- wie hier - die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des

Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich

vertretbar sind (vgl. BVerfGE 117, 272 Tz. 73; 101, 239, 270; 80, 297,

311; 44, 1, 21 f.; st. Rspr.).

19

Dass dem Kläger eine anhand seiner Einkünfte in den letzten drei

Jahren vor Rentenbeginn ermittelte Betriebsrente versagt bleibt, ist Fol-

ge des Umstandes, dass die in § 78 Abs. 2 VBLS getroffene Übergangs-

regelung ausdrücklich bestimmt, dass der Startgutschriftenberechnung

das gesamtversorgungsfähige Entgelt der letzten drei Jahre vor dem

Umstellungsstichtag zugrunde zu

legen und eine Erhöhung zum

1. Januar 2002 nicht zu berücksichtigen ist.

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Danach genießt ein früheres, vor dem Umstellungsstichtag gefass-

tes Vertrauen des Klägers darauf, dass sich seine Betriebsrente einst

nach dem seinerzeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten ge-

samtversorgungsfähigen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn

errechnen werde, nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitz-

standes. Dieser Schutz sichert den Versicherten nämlich lediglich den

nach der alten Satzung ermittelten Anwartschaftsbetrag, der ihnen selbst

dann nicht mehr hätte entzogen werden können, wenn sie zum Umstel-

lungsstichtag, dem 31. Dezember 2001, aus ihrem Beschäftigungsver-

hältnis ausgeschieden wären (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO

Tz. 54 ff., 57). Geschütztes Vertrauen kann deshalb nur hinsichtlich der

Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung si-

cher feststanden. Dem trägt die Übergangsregelung ausreichend Rech-

nung. Der Käger wird insoweit nicht schlechter gestellt als andere Versi-

cherte, bei denen Veränderungen nach dem Stichtag eintreten, wie etwa

infolge einer anderen Steuerklasse oder bei sonstigen Gehaltsänderun-

gen.

21

2. Die Höhe der Einbußen allein trägt eine korrigierende Einzel-

fallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht.

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 6 O 63/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2007 - 12 U 39/06 -