BGH Beschluss vom 03.12.2009 – RiZ (R) 1/09
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 1/09
vom
3. Dezember 2009
in dem Prüfungsverfahren
der Richterin am Amtsgericht
Antragstellerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Ver-
handlung am 3. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-
richtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Mayen und Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Dienstge-
richts
für Richter bei dem Landgericht Schwerin vom
30. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht. Sie wendet sich gegen
Maßnahmen der Dienstaufsicht, durch die sie ihre richterliche Unabhängigkeit
beeinträchtigt sieht.
Das Dezernat der Antragstellerin umfasste bis Frühjahr 2001 Strafsa-
chen gegen Erwachsene, darunter Schöffen- und Haftsachen. Nachdem ihr zu-
nächst ab Mai 2001 zusätzlich ein Teil der Bußgeldsachen übertragen worden
war, wies das Präsidium des Amtsgerichts 2001 im Zusammenhang mit Perso-
nalabgängen den für Strafsachen zuständigen Richtern des Amtsgerichts alle
Bußgeldverfahren zu. Auf die Antragstellerin entfielen 99 anhängige Ordnungs-
widrigkeitenverfahren sowie ein Teil der Neueingänge. Ihr Strafrechtsdezernat
umfasste zu diesem Zeitpunkt 176 anhängige Einzelrichterstrafsachen und 14
Schöffengerichtsverfahren. Nachdem das Präsidium des Amtsgerichts der im
Januar 2002 erhobenen Bitte der Antragstellerin auf Entlastung nicht nachge-
kommen war, zeigte sie dem Direktor des Amtsgerichts im März 2002 schriftlich
an, sie werde wegen Strafsachen, die sie vorrangig zu bearbeiten beabsichtige,
zu wenig Zeit für die Bearbeitung von 161 Ordnungswidrigkeitenverfahren ha-
ben, bei denen zu einem großen Teil der Eintritt der Verjährung drohe. Der Di-
rektor des Amtsgerichts sah keine Möglichkeit zur Abhilfe und erklärte, dann
verjährten die Verfahren eben. In der Folgezeit trat in 54 Bußgeldverfahren im
Dezernat der Antragstellerin Verjährung ein.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 hielt der Antragsgegner der Antrag-
stellerin im Hinblick auf die verjährten Bußgeldverfahren die ordnungswidrige
Art der Ausführungen der Amtsgeschäfte vor und ermahnte sie zur ordnungs-
gemäßen unverzögerten Erledigung auch der Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Sie habe die Reihenfolge der Bearbeitung nach der jeweiligen Dringlichkeit ein-
zurichten und dabei auch eine etwa bevorstehende Verjährung zu beachten.
Zur Begründung führte er aus, das Dezernat der Antragstellerin habe im Zeit-
raum vom 1. Juli 2001 bis 31. Juli 2002 eine Eingangsbelastung von
1,6 Pensen nach dem sog. Bundespensenschlüssel aufgewiesen. In diesem
Zeitraum habe sie Verfahren im Umfang von 1,25 Pensen, vorrangig Strafver-
fahren, erledigt. Zwischen 1. Juli 2001 und 27. September 2002 seien 49 Buß-
geldverfahren wegen Verjährung eingestellt worden, in fünf weiteren sei die
Einstellung wegen Verjährung beabsichtigt.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, in dem
sie insbesondere geltend machte, ihr werde durch die angefochtene Maßnahme
ein Arbeitsaufwand abverlangt, der objektiv ohne Qualitätsabstriche nicht mehr
zu bewältigen sei. Der Präsident des Oberlandesgerichts R. wies den Wi-
derspruch am 8. Oktober 2003 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentli-
chen aus, der angefochtene Bescheid greife nicht in den Kernbereich der
Rechtsprechung ein, sondern diene nur der Sicherung eines ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufs. Zur Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Bescheids vom
30. Oktober 2002 hat der Präsident des Oberlandesgerichts mit Widerspruchs-
bescheid vom 5. Februar 2004 Stellung genommen.
Die Antragstellerin hat am 10. November 2003 das Dienstgericht für
Richter mit dem Antrag angerufen, festzustellen, dass die Verfügung des An-
tragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wegen Eingriffs in ihre
richterliche Unabhängigkeit unzulässig sei. Zudem hat sie beim Verwaltungsge-
richt Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Bescheide begehrt. Dieses
Verfahren hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Verfahren vor dem
Dienstgericht ausgesetzt.
Das Dienstgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 4. Oktober 2004 statt-
gegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Verlaufe etwa eines Jahres
eingetretene Verjährung von 54 Ordnungswidrigkeiten im Dezernat der Antrag-
stellerin weise einen objektiv nicht ordnungsgemäßen Geschäftsablauf aus.
Dem dürfe die Dienstaufsicht grundsätzlich mit Mitteln des Vorhalts und der
Ermahnung gegenüber dem Richter entgegenwirken, sofern ihm durch die
Maßnahme der Dienstaufsicht nicht indirekt ein Arbeitsanfall abverlangt werde,
der sich allgemein, also auch von anderen Richtern sachgerecht nicht mehr
bewältigen ließe. Ob ein solcher Fall vorliege sei zweifelhaft, könne aber eben-
so wie die Frage, ob die objektiv ordnungswidrige Ausführung der Amtsgeschäf-
te der Antragstellerin subjektiv zurechenbar sei, offen bleiben. Die Maßnahme
des Antragsgegners erweise sich nämlich bereits wegen Verstoßes gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als unzulässig. Die Erteilung des Vorhalts
und der Ermahnung sei weder geeignet noch erforderlich gewesen, die Antrag-
stellerin zur ordnungsgemäßen Art der Ausführungen der ihr übertragenen
Amtsgeschäfte im Sachbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts anzuhalten, da
sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bereits nicht
mehr für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig gewe-
sen sei und durch ihr Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts gezeigt habe,
dass sie sich auch einer weniger gravierenden Maßnahme, etwa einem allge-
meinen Hinweis, nicht verschlossen hätte. Es liege daher ein gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßender Ermessensfehlgebrauch der
dienstaufsichtsführenden Stelle vor, der die richterliche Unabhängigkeit der An-
tragstellerin verletze.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - auf
die Revision des Antragsgegners mit Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R)
2/05 (NJW-RR 2007, 281) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Dienstgericht für Richter zurückverwiesen. Dieses habe mit der Aufhebung
der dienstaufsichtlichen Maßnahme wegen Ermessensfehlgebrauchs seine Prü-
fungskompetenz überschritten. Gegenstand der Prüfung vor den Dienstgerich-
ten sei allein die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz richterlicher
Unabhängigkeit; die Prüfung, ob das dienstaufsichtliche Vorgehen wegen Er-
messensfehlgebrauchs bei der Auswahl der dienstaufsichtlichen Maßnahmen
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, sei den Verwaltungs-
gerichten vorbehalten.
Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledi-
gung der Amtsgeschäfte stelle grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richter-
lichen Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dem Richter
indirekt ein Pensum abverlangt werde, das sich allgemein, also auch von ande-
ren Richtern, in sachgemäßer Weise nicht mehr erledigen lasse. Es seien daher
nach Zurückverweisung Feststellungen dazu zu treffen, ob mit der Dienstauf-
sichtsmaßnahme ein übermäßiger Erledigungsdruck bei der Antragstellerin ge-
schaffen worden sei.
Das Dienstgericht hat nach Zurückverweisung der Sache Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 12. Dezember 2008 bestimmt. In diesem
Termin hat die Antragstellerin nach Erörterung des Sach- und Streitstands und
durchgeführten Vergleichsverhandlungen den Vorsitzenden Richter am Ober-
landesgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der
Vorsitzende hat, nachdem eine weitere Erörterung von den Beteiligten nicht
gewünscht worden war, Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den
30. Dezember 2008 bestimmt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 hat das
Richterdienstgericht unter Ausschluss des von der Antragstellerin abgelehnten
Richters den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
Das Dienstgericht hat mit Urteil vom 30. Dezember 2008 den Antrag der
Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aus-
geführt, ein übermäßiger Erledigungsdruck auf die Antragstellerin sei nicht zu
begründen. Die angefallene Arbeit wäre von einem erfahrenen und zügig arbei-
tenden Richter zu erledigen gewesen. Die Eingangsbelastung der Antragstelle-
rin ohne die zusätzlich zugewiesenen Bußgeldsachen habe nach dem damals
maßgeblichen Bundespensenschlüssel nur etwa 85 % eines normalen Pen-
sums betragen. Selbst unter Berücksichtigung der Bußgeldsachen hätten ihre
Eingänge, auf ein Jahr bezogen, nur 1,26 Pensen und damit einer bundesweit
durchaus üblichen Eingangsbelastung von Strafrichtern entsprochen. Die Be-
standsbelastung der Antragstellerin habe einem halben Jahrespensum entspro-
chen und sich damit ebenfalls im Vergleich mit anderen Richtern im überschau-
baren Rahmen gehalten. Der Pensenschlüssel regle zwar nicht die individuelle
Belastung einzelner Richter, faktisch werde aber danach gearbeitet. Die Pen-
sen der Strafrichter bei den Amtsgerichten seien nach eigener Erfahrung der
Kammermitglieder durchaus wohlwollend berechnet, so dass die Antragstellerin
durch die Beurteilung anhand des Pensenschlüssels keinesfalls benachteiligt
werde. Dafür, dass die Verfahren der Antragstellerin besonders schwierig ge-
wesen seien, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Das Vorbringen der Antrag-
stellerin im Termin, unter den 99 übernommenen Bußgeldverfahren hätte eine
Überzahl akut verjährungsbedrohter Sachen gewesen sein können, sei rein
hypothetisch. Dagegen spreche, dass Verjährungsfälle nicht in den ersten Mo-
naten nach der Übernahme aufgetreten seien, sondern die Richterin drohende
Verjährung erstmals im März 2002 angezeigt habe.
Die Antragstellerin sei auch nicht, wie eine Überprüfung ihrer Verhand-
lungspraxis ergeben habe, durch Verhandlungstermine unzumutbar belastet
gewesen. Bei einem Sitzungsbeginn um 09.00 Uhr und letzten Verhandlungen
um 13.00 Uhr oder 14.00 Uhr wäre es zeitlich möglich gewesen, je Sitzungstag
ein bis zwei Bußgeldsachen zusätzlich zu verhandeln und dadurch die verjähr-
ten Bußgeldsachen oder jedenfalls einen großen Teil davon nicht verjähren zu
lassen. Dass dies aufgrund der besonderen Schwierigkeiten der tatsächlich
verhandelten Verfahren nicht möglich gewesen wäre, habe die Antragstellerin
weder substantiiert vorgetragen, noch ergäben sich hierfür Anhaltspunkte.
Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits Anfang
des Jahres 2002 Strafsachen aus demselben Jahr terminiert habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Dienst-
gericht zugelassenen Revision. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisi-
onsbegründung in den Schriftsätzen vom 4. März und 5. April 2009 Bezug ge-
nommen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichts
für Richter bei dem Landgericht Schwerin vom 30. Dezember
2008 die Unzulässigkeit der mit Bescheid vom 30. Oktober 2002
ausgesprochenen
und mit Widerspruchsbescheid
vom
5. Februar 2004 bestätigten Maßnahmen "Vorhalt" und "Ermah-
nung" festzustellen.
Der Antragsgegner verteidigt mit Schriftsätzen vom 14. April und 21. Juli
2009, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, das angefochtene Urteil.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-
handlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG M-V) ist un-
begründet.
I.
Das Urteil des Dienstgerichts leidet nicht an einem revisionsrechtlich be-
achtlichen Verfahrensfehler.
1. Ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO
liegt nicht vor.
a) Das Dienstgericht war entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan
bei der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, ordnungsge-
mäß besetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07,
NJW-RR 2009, 210). Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht B.
war gemäß §§ 35, 36 a LRiG M-V mit Beschluss des Präsidiums des Landge-
richts Schwerin vom 17. Dezember 2004 für die Amtsperiode 2005 bis 2008
zum regelmäßigen Vertreter des ständigen Beisitzers des Richterdienstgerichts
bestimmt worden. Im Hinblick auf die ihm bewilligte Elternzeit ist eine Änderung
der Geschäftsverteilung nicht erfolgt. Eine solche Änderung war auch nicht er-
forderlich. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht B. war wegen
Bewilligung von Elternzeit nicht an der Ausübung seines Amtes als Mitglied des
Dienstgerichts gehindert. Wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Justiz-
ministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2007 ergibt, war ihm die
Ausübung dieses Amtes trotz bewilligter Elternzeit gestattet.
b) Ein absoluter Revisionsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der
von der Antragstellerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Vorsit-
zende Richter am Oberlandesgericht B. an der Entscheidung des
Dienstgerichts mitgewirkt hat. Lehnt eine Partei einen Richter wegen Besorgnis
der Befangenheit ab, ergibt sich aus dessen Mitwirkung an der gerichtlichen
Entscheidung gemäß § 138 Nr. 2 VwGO nur dann ein absoluter Revisions-
grund, wenn das Ablehnungsgesuch Erfolg hatte. Daran fehlt es. Das Dienstge-
richt hat den Befangenheitsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom
19. Dezember 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist
gemäß § 146 Abs. 2 VwGO mit der Beschwerde nicht anfechtbar. Eine Über-
prüfung, ob die ablehnende Entscheidung zu Recht erfolgt ist, findet im Rah-
men des § 138 Nr. 2 VwGO nicht statt (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 138
Rdn. 7). Ein Rechtsschutz gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
kommt allenfalls über ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung in
der Sache in Betracht (Kopp/Schenke, aaO, § 54 Rdn. 20; Redeker/v. Oertzen,
VwGO, 14. Aufl., § 54 Rdn. 18).
2. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das
Dienstgericht ihren Ablehnungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen habe und
das unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht B. -
gefällte Urteil daher an einem Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO leide.
a) Es ist bereits fraglich, ob die Entscheidung des Dienstgerichts über
den Ablehnungsantrag überhaupt der revisionsrechtlichen Überprüfung zu un-
terziehen ist. Gemäß § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen zwar auch diejenigen Ent-
scheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Re-
visionsgerichts. Dies gilt aber nicht für solche Entscheidungen, die nach den
Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind. Insoweit hat der Bundesge-
richtshof entschieden, dass § 557 Abs. 2 ZPO eine Inzidentprüfung der Ent-
scheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch im Revisionsver-
fahren selbst dann ausschließt, wenn eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss mangels Zulassung nicht möglich war (BGH, Beschluss vom
30. November 2006
- III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775; Beschluss vom
8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294). Da gemäß § 173 VwGO
eine entsprechende Anwendung des § 557 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt,
könnte eine Überprüfung auch hier revisionsrechtlich ausgeschlossen sein (so
Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl., § 54 Rdn. 22).
b) Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht,
da die Verfahrensrüge der Antragstellerin auch dann nicht greift, wenn grund-
sätzlich eine Überprüfung der Entscheidung über den Ablehnungsantrag als
zulässig angesehen wird. Ein nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügbarer Verfah-
rensmangel kann vorliegen, wenn die fehlerhafte Entscheidung über den Ab-
lehnungsantrag zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bein-
haltet (Kopp/Schenke, aaO, § 54 Rdn. 22; Redeker/v. Oertzen, aaO, § 54
Rdn. 18). Die Partei wird dem gesetzlichen Richter entzogen, wenn die gericht-
liche Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht mehr verständlich er-
scheint oder offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 198, 207; 82, 159, 194;
NJW 2005, 3410). So liegt der Fall hier nicht. Der Senat hat die Entscheidung
überprüft und sie als im Ergebnis nicht willkürlich erachtet.
3. Das Dienstgericht hat auch nicht den Anspruch der Antragstellerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ein absolu-
ter Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
a) Eine Gehörsverletzung ist nicht darin zu sehen, dass das Dienstge-
richt die mündliche Verhandlung nach der Entscheidung über den Ablehnungs-
antrag nicht fortgeführt hat.
aa) Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist die mündliche Ver-
handlung nach Stellung des Ablehnungsantrags nicht unterbrochen, sondern
fortgesetzt und anschließend gemäß § 45 Abs. 1 LRiG M-V, § 104 Abs. 3
Satz 1 VwGO vom Vorsitzenden geschlossen worden. Eine ausdrückliche
Erklärung, dass die mündliche Verhandlung geschlossen ist, musste nicht ab-
gegeben werden. Die Schließung kann auch konkludent erklärt werden
(Redeker/v. Oertzen, aaO, § 104 Rdn. 3). Dies ist hier dadurch geschehen,
dass Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt worden ist (vgl.
Rdn. 12).
bb) Die Schließung der mündlichen Verhandlung war nicht deshalb unzu-
lässig, weil die Sache entgegen § 86 Abs. 3 VwGO noch nicht hinreichend erör-
tert gewesen wäre (vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 104 Rdn. 9). Der Vorsitzende
hat - von der Antragstellerin nicht bestritten - nach Protokollierung des Befan-
genheitsantrags die Beteiligten gefragt, ob noch ergänzend vorgetragen werden
solle. Erst nachdem dies verneint worden war, hat er einen Verkündungstermin
bestimmt.
Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass sie nach Stellung
des Ablehnungsantrags nicht habe weiter verhandeln können, weil sie sonst
gemäß § 32 Nr. 4f, § 45 Abs. 1 Satz 1 LRiG M-V, § 54 Abs. 1 VwGO, § 43 ZPO
ihr Ablehnungsrecht verloren hätte. Dies steht der vom Vorsitzenden konkludent
erklärten Schließung der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Wird - wie
hier - der Richter während der Verhandlung abgelehnt, kann gemäß § 54 Abs. 1
VwGO, § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten
Richters fortgesetzt werden, wenn die Entscheidung über die Ablehnung eine
Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Dies war hier ersichtlich der Fall.
Eine weitere Erörterung der Sache hätte damit nicht zu den von der Antragstel-
lerin behaupteten rechtlichen Nachteilen geführt.
Aus der gerichtlichen Verfügung vom 16. Dezember 2008 kann nicht ge-
schlossen werden, dass das Dienstgericht nach dem 12. Dezember 2008 davon
ausgegangen ist, die mündliche Verhandlung sei nicht geschlossen worden.
Der Antragstellerin musste Gelegenheit zur Stellungnahme zur dienstlichen Äu-
ßerung des von ihr abgelehnten Richters auch nach Schluss der mündlichen
Verhandlung eingeräumt werden, denn gemäß § 47 Abs. 2 ZPO darf zwar die
mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt
werden, eine Endentscheidung darf jedoch grundsätzlich erst nach Beschei-
dung des Ablehnungsgesuchs ergehen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007
- V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216).
cc) Ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches
Gehör ist auch nicht darin zu sehen, dass das Dienstgericht die Antragstellerin
nicht darüber aufgeklärt hat, dass gemäß § 47 Abs. 2 ZPO mit dem von ihr ab-
gelehnten Richter ohne Rechtsnachteile weiter verhandelt werden konnte. Ein
dahingehender Anlass hätte nur bestanden, wenn die Antragstellerin dem Ge-
richt in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hätte, dass sie noch wei-
teres vortragen wolle, sich insoweit aber im Hinblick auf den gestellten Ableh-
nungsantrag aus Rechtsgründen daran gehindert sehe. Derartiges ergibt sich
aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht.
b) Das Dienstgericht hat auch nicht den Anspruch der Antragstellerin auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es bei seiner Entscheidung deren Vortrag in
den Schriftsätzen vom 18. und 24. Dezember 2008 nicht mehr berücksichtigt
hat. Zu diesem Zeitpunkt war die mündliche Verhandlung bereits geschlossen.
Weiteres Vorbringen war daher gemäß § 173 VwGO, § 296 a Satz 1 ZPO aus-
geschlossen.
c) Eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung
rechtlichen Gehörs ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass das Dienstge-
richt im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom
18. und 24. Dezember 2008 nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Ver-
handlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO beschlossen hat. Das Gericht
muss wiedereröffnen, wenn Gründe vorliegen, die jede andere Entscheidung
als ermessensfehlerhaft erscheinen
ließen
(Kopp/Schenke, aaO, § 104
Rdn. 12). Das ist der Fall, wenn das rechtliche Gehör verletzt ist oder Wieder-
aufnahmegründe im Sinne des § 153 VwGO vorliegen. Beides ist nicht der Fall.
Mangels vorheriger Verletzung rechtlichen Gehörs der Antragstellerin
stand die Wiedereröffnung der Verhandlung im Ermessen des Gerichts (Kopp/
Schenke, aaO, § 104 Rdn. 11). Dessen Ermessen ist grundsätzlich revisions-
rechtlich nicht nachprüfbar (Kopp/Schenke, aaO, § 137 Rdn. 21; BVerwG,
NVwZ-RR 91, 587 und NVwZ-RR 2002, 217, 219). Vorliegend gilt nichts ande-
res. Insoweit kann zudem darauf hingewiesen werden, dass die Antragstellerin
hinreichend Gelegenheit hatte, ihr Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung
vom 12. Dezember 2008 in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung
erfolgten Sinne zu ergänzen. Dazu hatte sie insbesondere Veranlassung, nach-
dem sie - worauf sie in anderem Zusammenhang selbst hinweist - bereits mit
Verfügung des damaligen Vorsitzenden des Dienstgerichts vom 14. September
2004 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass zu der Frage, ob ihr ein
Arbeitspensum abverlangt wurde, das sich nicht mehr sachgerecht bewältigen
ließ, weitere Angaben gemacht werden sollten.
II.
Die Entscheidung des Dienstgerichts hält auch in der Sache einer revisi-
onsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05,
(NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) näher ausgeführt hat, umfasst die Dienstaufsicht
gemäß § 26 DRiG die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Aus-
führung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung
der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit
beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 und 2 DRiG). Ein solcher Vorhalt und eine sol-
che Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen
Unabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem Richter indirekt
ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Rich-
tern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. Rspr. vgl. BGH, Ur-
teile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom
5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall.
2. Nach den Feststellungen des Dienstgerichts hat der Antragsgegner
auf die Antragstellerin durch den Vorhalt und die Ermahnung keinen unzulässi-
gen Erledigungsdruck ausgeübt und sie infolgedessen auch nicht in ihrer rich-
terlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
a) Ausgangspunkt der Wertung des Dienstgerichts, auf die Antragstelle-
rin sei kein übermäßiger, ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigender
Druck ausgeübt worden, ist die sich nach dem damaligen Pensenschlüssel für
sie ergebende Belastung. Dies ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin
nicht zu beanstanden. Das Dienstgericht verkennt nicht, dass sich aus dem
Pensenschlüssel nicht die individuelle Belastung des einzelnen Richters ergibt
(vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419). Der
Pensenschlüssel dient einer möglichst gleichmäßigen Justizversorgung der Be-
völkerung einerseits und einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Arbeits-
last auf die zur Verfügung stehenden Richter andererseits (BGH, Urteil vom
16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, aaO).
Das Dienstgericht musste vom Ansatz her nicht überprüfen, ob die An-
tragstellerin individuell der durch die Zuweisung von Ordnungswidrigkeiten ein-
getretenen Belastung gewachsen war, sondern ob ihr indirekt ein Pensum ab-
verlangt wurde, das auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht
mehr erledigt werden konnte. Insoweit durfte das Dienstgericht feststellen, wel-
ches Pensum üblicherweise von einem Strafrichter bewältigt werden kann. Da-
bei durfte es auch auf die sich aus dem Pensenschlüssel ergebende, auf Erfah-
rungswerten beruhende Einschätzung des Arbeitsaufwands für die einzelnen
Amtsgeschäfte zurückgreifen. Dies gilt insbesondere, weil das Dienstgericht
- von der Antragstellerin nicht bestritten - aus eigener Erfahrung der erkennen-
den Richter die Pensen der Strafrichter bei den Amtsgerichten als wohlwollend
berechnet gewertet hat.
Das Dienstgericht hat die einjährige Eingangsbelastung der Antragstelle-
rin für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 mit 1,26 Pensen errech-
net und dazu festgestellt, dass diese Belastung einer bundesweit üblichen Ein-
gangsbelastung von Strafrichtern entsprach und nach eigener Erfahrung der
Kammer ein solches Pensum sachgerecht zu bewältigen ist. Auch hinsichtlich
des Bestandes des Dezernats der Antragstellerin nach Zuweisung von
99 Bußgeldsachen und der Zahl der Verhandlungstermine hat das Dienstgericht
keine über den üblichen Rahmen hinausgehende Belastung der Antragstellerin
feststellen können. Das Dienstgericht ist unter der Annahme, dass die Verfah-
ren der Antragstellerin keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen haben,
abschließend zu der Wertung gelangt, dass die in ihrem Dezernat angefallene
Arbeit von einem erfahrenen und zügig arbeitenden Richter zu bewältigen ge-
wesen sei.
b) Soweit die Antragstellerin demgegenüber vorträgt, sie sei bereits vor
der Zuteilung der weiteren Bußgeldsachen nicht nur voll ausgelastet, sondern
sogar überlastet gewesen, ist dies im dienstgerichtlichen Verfahren ohne Be-
deutung. Wie bereits mehrfach ausgeführt, kommt es für die Frage, ob die Maß-
nahmen des Antragsgegners als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhän-
gigkeit zu werten sind, nicht auf die individuelle Belastbarkeit der Antragstellerin
an, sondern darauf, ob ihr ein Arbeitspensum abverlangt wurde, das sich allge-
mein nicht mehr hätte erledigen lassen.
c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Dienstgericht habe die
Prüfung, ob ihr indirekt ein Pensum abverlangt worden sei, das auch von ande-
ren Richtern in sachgemäßer Weise nicht mehr habe erledigt werden können,
nicht unter Zuhilfenahme des Pensenschlüssels, sondern anhand des ihr kon-
kret auferlegten Arbeitspensums überprüfen müssen, hat auch die darin liegen-
de Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg.
aa) Das Dienstgericht ist unter Berücksichtigung der von dem Antrags-
gegner vorgelegten Justizstatistiken und der Kopien des Geschäftskalenders für
das erste Halbjahr 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass das ihr abverlangte
Pensum allgemein sachgemäß zu bewältigen war. Das Dienstgericht musste,
ohne dass dafür konkrete Gründe vorlagen, nicht sämtliche von der Antragstel-
lerin im Zeitraum ab Zuweisung der zusätzlichen Bußgeldverfahren zu bearbei-
tende Akten einer Überprüfung dahingehend unterziehen, ob sich daraus Be-
sonderheiten ergaben, die eine abweichende Beurteilung erforderten. Eine da-
hingehende Notwendigkeit ergab sich insbesondere nicht aus der von der An-
tragstellerin herangezogenen Verfügung des Direktors des Amtsgerichts vom
10. August 2001, in der es lediglich heißt: "Umverteilung der OWis auf die Straf-
richter, evtl. unter Berücksichtigung der in diesem Jahr relativ höheren Strafsa-
cheneingänge bei G. ". Entgegen der Auffassung der Antrag-
stellerin legt dies nicht den Schluss nahe, dass die Belastbarkeitsgrenze bereits
vor der zusätzlichen Zuteilung der Ordnungswidrigkeitenverfahren erreicht ge-
wesen sei.
bb) Die Antragstellerin hat zu einem nach Umfang und/oder Schwierig-
keit erheblich vom Durchschnitt abweichenden Schwierigkeitsgrad der von ihr
zu bearbeitenden Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, der eine weitere
Aufklärung des Sachverhalts durch das Dienstgericht erfordert hätte, nichts
Konkretes vorgetragen. Sie ist damit zum eigenen Nachteil ihrer Mitwirkungs-
pflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nachgekommen.
(1) Die Antragstellerin konnte sich entgegen der Auffassung der Revision
im dienstgerichtlichen Verfahren nicht auf die Behauptung beschränken, die
Maßnahmen des Antragsgegners beeinträchtigten sie in ihrer richterlichen Un-
abhängigkeit. Eine solche Behauptung ist lediglich für die Zulässigkeit eines
Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme der Dienstauf-
sicht ausreichend (BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66,
68; Urteil vom 4. Dezember 1989
- RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 425;
Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 26 Rdn. 60).
(2) Das Dienstgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision die
Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt.
Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verfahrensbeteiligten bei der
von Amts wegen vorzunehmenden Erforschung des Sachverhalts heranzuzie-
hen. Da der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledi-
gung der Amtsgeschäfte grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen
Unabhängigkeit darstellt, oblag es in erster Linie der Antragstellerin, durch Auf-
zeigen von Besonderheiten der von ihr zu tätigenden Amtsgeschäfte darzule-
gen, dass im konkreten Fall eine solche Beeinträchtigung vorlag. Aus den der
Aufklärung des Sachverhalts dienenden Verfügungen des früheren Vorsitzen-
den des Dienstgerichts vom 14. und 17. September 2004 lässt sich nicht ablei-
ten, dass das Dienstgericht damals der Auffassung gewesen wäre, die Sach-
verhaltsaufklärung habe allein oder vorrangig der Antragsgegner zu leisten.
Die Verfügung vom 14. September 2004 richtete sich an die Antragstellerin und
wurde dem Antragsgegner nur mitgeteilt. Erst nachdem die Antragstellerin hatte
mitteilen lassen, dass sie zur Beantwortung eines Teils der gestellten Fragen
nicht verpflichtet sei, wurde der Antragsgegner mit Verfügung vom
17. September 2004 um Mitwirkung gebeten.
d) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin eine unzureichende Tatsachener-
mittlung, weil das Dienstgericht ihrem Antrag auf Beiziehung der von ihr bear-
beiteten Gerichtsakten gemäß § 45 Abs. 1 LRiG M-V, §§ 99 f. VwGO nicht
nachgekommen sei. Dieser Antrag ist - wie bereits ausgeführt - erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2008 gestellt worden
und war daher gemäß § 173 VwGO, § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichti-
gen.
3. Wie der Senat bereits
in der Entscheidung vom 8. November
2006 - RiZ(R) 2/05 (NJW-RR 2007, 281) ausgeführt hat, ist im dienstgerichtli-
chen Verfahren ausschließlich die Vereinbarkeit der dienstaufsichtlichen Maß-
nahmen mit der richterlichen Unabhängigkeit der Antragstellerin zu prüfen. Es
ist daher nicht zu klären, ob die angefochtenen Maßnahmen trotz ihrer Verein-
barkeit mit dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit wegen Verstoßes ge-
gen Rechtsgrundsätze oder andere Gesetze rechtswidrig sind. Die auf derartige
Umstände gestützten Rügen der Antragstellerin sind daher unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154
Abs. 2 VwGO.
III.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren war auf
5.000,00 € festzusetzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2
GKG).
Rissing-van Saan
Joeres
Fischer
Mayen
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 30.12.2008 - DG 9/03 -