Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2009 – II ZR 272/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe,

Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender

einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskosten-

hilfe als Revisionskläger wird zurückgewiesen.

2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-

absichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß

§ 552 a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 2.672,50 €

Gründe

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I. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

das Revisionsverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsver-

folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der Senat müsste seine Re-

vision nach § 552 a ZPO zurückweisen.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor;

sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

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Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da der Beklagte bereits

aus Prospekthaftung im engeren Sinn haftet, ist die bankrechtliche Erlaubnis-

pflichtigkeit der Tätigkeit der M.

AG & Co. KG (im Folgenden: M. ) nicht entscheidungserheblich und im Revi-

sionsverfahren nicht klärungsfähig. Im Übrigen ist aufgrund der Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 130, 262 ff.; BVerwG, ZIP 2009,

1899 ff.), der sich der Senat in den ebenfalls die M. betreffenden Urteilen vom

7. Dezember 2009 (II ZR 15/08, 33/08, 41/08, 58/08, 115/08, 122/08, 139/08,

205/08 und 32/09) angeschlossen hat, inzwischen geklärt, dass Kommanditge-

sellschaften, die mit Geldern von Kapitalanlegern Wertpapiere und Fondsanteile

rechtlich auf eigene Rechnung erwerben, halten und veräußern, zum Zeitpunkt

des Beitritts der Klägerin am 31. März 2004 keine erlaubnispflichtigen Bankge-

schäfte betrieben. Klärungsbedürftige Fragen zur Prospekthaftung im engeren

Sinn stellen sich nicht.

Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der

Haftung des Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinn nicht von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht

ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte aus Prospekthaftung im

engeren Sinne haftet, da der für die M. erstellte Emissionsprospekt unrichtig

war. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der an-

gebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Um-

stände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können,

zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (Senat, BGHZ 123,

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106, 109 f.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7;

v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004

- II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung be-

deutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in den

ersten Jahren - im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unterneh-

men investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens

sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken.

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Der Prospekt stellte das Geschäftsmodell der I. GmbH & Co. KG

(im Folgenden: I. ), in die die M. in den ersten Jahren im Wesentli-

chen investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines

Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegel-

dern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. Entgegen der

Auffassung der Revision lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den

von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die I.

tätig werden "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für

die I. erst als am Ende des Vertriebsaufbaus erreichbares Ziel vorgese-

hen war. Auch wenn - wie die Revision meint - ein Vertriebsnetz mit Exklusiv-

vertretern im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von Mehrfachvertretern entwi-

ckelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern erfor-

dert selbstverständlich die Offenlegung gegenüber den Anlegern. Für die Be-

wertung der mit dem Geschäftsmodell der I. verbundenen Chancen und

Risiken, insbesondere den Ertrag der eingesetzten Mittel, ist es von Bedeutung,

ob es als so zugkräftig einzuschätzen ist, dass die mit den eingeworbenen An-

legergeldern geschulten Mitarbeiter ausschließlich Produkte der I. ver-

treiben können, oder ob sie daneben auch andere Vermögensanlagen vermit-

teln, so dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel für die Schulung ihren

Zweck möglicherweise verfehlen und der zu erwartende Ertrag für die I.

entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt.

Goette Caliebe Drescher

Löffler Bender

Hinweis: Zwischen den Parteien ist ein Vergleich zustande gekommen.

Vorinstanzen:

AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 28.11.2006 - 3 C 380/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2007 - 53 S 5/07 -