BGH Beschluss vom 07.12.2009 – II ZR 272/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskosten-
hilfe als Revisionskläger wird zurückgewiesen.
2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-
absichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß
§ 552 a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 2.672,50 €
Gründe
I. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Revisionsverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der Senat müsste seine Re-
vision nach § 552 a ZPO zurückweisen.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor;
sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da der Beklagte bereits
aus Prospekthaftung im engeren Sinn haftet, ist die bankrechtliche Erlaubnis-
pflichtigkeit der Tätigkeit der M.
AG & Co. KG (im Folgenden: M. ) nicht entscheidungserheblich und im Revi-
sionsverfahren nicht klärungsfähig. Im Übrigen ist aufgrund der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 130, 262 ff.; BVerwG, ZIP 2009,
1899 ff.), der sich der Senat in den ebenfalls die M. betreffenden Urteilen vom
7. Dezember 2009 (II ZR 15/08, 33/08, 41/08, 58/08, 115/08, 122/08, 139/08,
205/08 und 32/09) angeschlossen hat, inzwischen geklärt, dass Kommanditge-
sellschaften, die mit Geldern von Kapitalanlegern Wertpapiere und Fondsanteile
rechtlich auf eigene Rechnung erwerben, halten und veräußern, zum Zeitpunkt
des Beitritts der Klägerin am 31. März 2004 keine erlaubnispflichtigen Bankge-
schäfte betrieben. Klärungsbedürftige Fragen zur Prospekthaftung im engeren
Sinn stellen sich nicht.
Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der
Haftung des Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinn nicht von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte aus Prospekthaftung im
engeren Sinne haftet, da der für die M. erstellte Emissionsprospekt unrichtig
war. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der an-
gebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Um-
stände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können,
zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (Senat, BGHZ 123,
106, 109 f.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7;
v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004
- II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung be-
deutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in den
ersten Jahren - im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unterneh-
men investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens
sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken.
Der Prospekt stellte das Geschäftsmodell der I. GmbH & Co. KG
(im Folgenden: I. ), in die die M. in den ersten Jahren im Wesentli-
chen investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines
Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegel-
dern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. Entgegen der
Auffassung der Revision lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den
von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die I.
tätig werden "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für
die I. erst als am Ende des Vertriebsaufbaus erreichbares Ziel vorgese-
hen war. Auch wenn - wie die Revision meint - ein Vertriebsnetz mit Exklusiv-
vertretern im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von Mehrfachvertretern entwi-
ckelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern erfor-
dert selbstverständlich die Offenlegung gegenüber den Anlegern. Für die Be-
wertung der mit dem Geschäftsmodell der I. verbundenen Chancen und
Risiken, insbesondere den Ertrag der eingesetzten Mittel, ist es von Bedeutung,
ob es als so zugkräftig einzuschätzen ist, dass die mit den eingeworbenen An-
legergeldern geschulten Mitarbeiter ausschließlich Produkte der I. ver-
treiben können, oder ob sie daneben auch andere Vermögensanlagen vermit-
teln, so dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel für die Schulung ihren
Zweck möglicherweise verfehlen und der zu erwartende Ertrag für die I.
entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt.
Goette Caliebe Drescher
Löffler Bender
Hinweis: Zwischen den Parteien ist ein Vergleich zustande gekommen.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 28.11.2006 - 3 C 380/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2007 - 53 S 5/07 -